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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1968, Az.: BVerwG VI C 59.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 59.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.05.1964 - AZ: 2 A 55/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger bestand nach dem Besuch der Volks- und Realschule und einer Lehre im Zimmererhandwerk im Jahre 1930 die Schlußprüfung der Hochbauabteilung an der Kreisbauschule Kaiserslautern mit Auszeichnung. Anschließend war er als Architekt freiberuflich tätig und trat 1936 als Stadtbaumeister in den Dienst der Stadt Landstuhl. Im Jahre 1941 wurde er infolge eines schweren Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt. Er blieb jedoch in der Folgezeit bis zum Kriegsende als Angestellter des Wiederaufbauamtes Saar-Pfalz weiter berufstätig.

2

Im Herbst 1945 erklärte sich der Kläger auf eine entsprechende Anregung des damaligen Leiters der Bauabteilung beim Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz bereit, in die staatliche Bauverwaltung einzutreten. Nach den Vorbesprechungen erhielt der Kläger folgendes Schreibens

"OberregierungspräsidiumNeustadt A.D.Haardt,
Pfalz-Hessenden 25. Oktober 1945
Scha/We.

Herrn

Stadtbaumeister Paul MARTIN

Landstuhl/Pfalz

Betr.: Berufung von Beamten.

Mit Wirkung vom 1. November 1945 berufe ich Sie an das neu errichtete staatliche Hochbauamt Pirmasens und betraue Sie zunächst auf die Dauer von sechs Monaten mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes dieses Amtes.

Während dieser 6 Monate erfolgt Ihre Besoldung nach Gruppe A 3 b RBO. Ihr Besoldungsdienstalter in dieser Gruppe wird auf den 1. November 1939 festgesetzt. Im Falle Ihrer endgültigen Ernennung erfolgt Neuregelung Ihrer Besoldungsverhältnisse.

gez. Dr. Eichenlaub
Oberregierungspräsident"
3

Der Kläger nahm die ihm übertragene Tätigkeit auf. Am 16. April 1946 schlug der Leiter der Bauabteilung des Oberregierungspräsidiums, Oberregierungsbaurat - ORBR - Dr. Schmitt, dem Personalamt dieser Behörde vor, den Kläger vorbehaltlich der Entscheidung der Zentralen Säuberungskommission zum Regierungsbaurat und Leiter des staatlichen Hochbauamtes Pirmasens endgültig zu ernennen und in die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 2 RBO einzureihen. Die vorgeschlagene Ernennung unterblieb jedoch; zunächst, weil Unklarheiten über die NSDAP-Mitgliedschaft des Klägers auftraten. Später wurden Vorwürfe gegen die Amtsführung des Klägers laut. Nachdem auch mehrere Eingaben des Klägers keinen Erfolg hatten, erhob er im Jahre 1949 vor dem damaligen Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Klage, die er jedoch später zurücknahm. Er stützte sie u.a. darauf, daß ORBR Dr. Schmitt ihm 1945 verbindlich zugesichert habe, er werde zum Regierungsbaurat ernannt werden, falls er sich entschließe, in den Staatsdienst einzutreten. Zu diesem Vorbringen ist ORBR Dr. Schmitt damals in einem verwaltungsinternen Vorgang gehört worden. Er gab hierzu unter dem 26. August 1949 folgende Erklärung ab:

"...

Aber auch mündlich wurde von mir Herrn MARTIN niemals zugesagt, daß er nach Ablauf von 6 Monaten zum Hochbauamtsleiter ernannt würde. Zu einer solchen Zusage konnte ich mich niemals als legitimiert ansehen, da ich damit die mir dienstlich gezogenen Grenzen weit überschritten hätte.

Tatsache ist, daß ich Herrn MARTIN vor Ablauf der oben genannten 6 Monate zugesagt habe, ihn zur Beförderung zum Regierungsbaurat und zur Ernennung zum Vorstand des staatl. Hochbauamtes Pirmasens vorzuschlagen. Dieser Ernennungsvorschlag vom 16. April 1946 hat folgenden Wortlaut:

'Auf dem Dienstwege an das Personalamt des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz.

Die mit Verfügung vom 25. Oktober 1945 erfolgte Berufung des Stadtbaumeisters a.D. Paul MARTIN zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes an das staatl. Hochbauamt Pirmasens auf die Dauer von 6 Monaten läuft mit dem Ende des Monats April ab. Stadtbaumeister M. hat während dieser Zeit das Amt zur Zufriedenheit geführt und sich den Aufgaben eines Amtsleiters gewachsen gezeigt.

Vorbehaltlich der Entscheidung der ZSK. schlagen wir daher vor, ihn zum Regierungsbaurat und Vorstand des staatl. Hochbauamtes Pirmasens zu ernennen und ihn zunächst in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 einzureihen. Das Besoldungsdienstalter bitten wir erneut festzusetzen.

In Vertretung:

gez. Dr. Schmitt'

Darauf erfolgte seitens des Personalamtes des Oberregierungspräsidiums am 27. April 1946 folgende Antwort:

'Die Zustimmung der Militärregierung ist nach Eingang des ZSK.-Entscheides durch das Oberregierungspräsidium über Herrn Oberstltn. MAGNIEZ zu erholen, da es sich um einen Beamten im Range eines Rates handelt.'

Damit ruhte zunächst die weitere Bearbeitung des Beförderungsvorschlages ...

In den ersten 6 Monaten seiner Tätigkeit und einige Monate darüberhinaus hat Herr MARTIN als kommissarischer Leiter des staatlichen Hochbauamtes in Pirmasens keinerlei Anlaß zu Klagen weder in persönlicher noch in dienstlicher Hinsicht gegeben.

Es bestand daher kein Hinderungsgrund, den Beförderungsvorschlag für ihn einzureichen.

Über sein späteres Verhalten im Zusammenhang mit Vorkommnissen beim staatl. Hochbauamt in Pirmasens möchte ich hier kein Urteil abgeben, da sie zu einem überwiegenden Teil in die Zeit fallen, wo ich vorübergehend nicht mehr bei der Bauabteilung der Provinzialregierung tätig war."

4

Später wurde das Hochbauamt Pirmasens aufgelöst und der Kläger deshalb zum 1. Juni 1950 mit der vorläufigen Leitung des Kreisbauamtes Pirmasens beauftragt. Dieses Amt wurde ihm endgültig am 13. Juli 1953 übertragen. Zugleich wurde er zum Regierungsbauamtmann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt.

5

Danach bemühte sich der Kläger vergebens weiter, seine Ernennung zum Regierungsbaurat zu erreichen. Zuletzt trat er mit Schreiben vom 11. Mai 1962 in dieser Sache an das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau heran. Als er keine Antwort erhielt, erhob er im September 1962 Klage. Auf Anregung des Gerichts beantragte der Kläger, ihm einen widerspruchsfähigen Bescheid zu erteilen. Dies lehnte das Ministerium ab.

6

Der Kläger ist der Ansicht, daß er durch die Einstellungsurkunde des Oberregierungspräsidiums Pfalz-Hessen vom 25. Oktober 1945 zum Regierungsbaurat ernannt worden sei oder zumindest einen Ernennungsanspruch erworben habe. Darüber hinaus hat er vorgetragen, daß ihm der Leiter der Bauabteilung beim Oberregierungspräsidium, ORBR Dr. Schmitt, im Auftrage des Oberregierungspräsidenten Dr. Eichenlaub gelegentlich der Besprechungen, die seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst vorangegangen seien, bei einem Besuch in seiner Wohnung zugesichert habe, daß er zum Regierungsbaurat ernannt werde. Nur deshalb sei er bereit gewesen, in der staatlichen Bauverwaltung tätig zu werden. Ferner verletze der Beklagte seine Fürsorgepflicht - so hat der Kläger weiter ausgeführt -, wenn er ihn nicht zum Regierungsbaurat ernenne. Seine Stelle als Leiter des früheren Hochbauamtes sei ebenso wie jetzt beim Kreisbauamt in Pirmasens mit als die umfangreichste und schwierigste auf diesem Arbeitsgebiet in Rheinland-Pfalz anzusehen. Dem habe auch früher der Stellenplan Rechnung getragen. Als er zum Leiter des staatlichen Hochbauamtes berufen worden sei, sei für diese Tätigkeit eine Bauratsstelle vorhanden gewesen. Ebenso habe es sich im Februar 1950 bei der Errichtung des Kreisbauamtes Pirmasens verhalten. Diese Stelle sei erst später aus dem Stellenplan gestrichen worden.

7

Der Kläger hat im ersten und zweiten Rechtszug beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, daß er sich seit dem 1. November 1945 in der Rechtsstellung eines beamteten Regierungsbaurates befinde,

  2. 2.

    hilfsweise,

    den Beklagten zu verpflichten, ihm die Differenzbeträge zwischen der Besoldung eines Regierungsbauamtmannes und Regierungsbaurates vom 1. Januar 1958 an nachzuzahlen,

  3. 3.

    ganz hilfsweise,

    den Beklagten zu verpflichten, ihn innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits zum Regierungsbaurat der BesGr. A 13 zu ernennen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Mai 1964 die Berufung zurückgewiesen, nachdem es Beweis erhoben hatte über die Fragen, ob ORBR Dr. Schmitt dem Kläger vor der Übernahme in den öffentlichen Dienst in dessen Wohnung im Sommer 1945 zugesagt habe, er werde zum Regierungsbaurat ernannt, und ob ORBR Dr. Schmitt zu einer, solchen Zusicherung ermächtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dazu die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen sowie im Einverständnis der Parteien schriftliche Erklärungen des Ministerialdirigenten Weber und des Regierungsbauoberinspektors a.D. Schmitt, die sie an Eides Statt versichert haben, eingeholt.

10

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger nicht zum Regierungsbaurat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Widerruf ernannt worden sei.

12

Auch der erste Hilfsantrag habe keinen Erfolg haben können.

13

Die Besoldung eines Beamten richte sich stets nach dem Amt, das er bekleide. Dabei werde das Amt durch die Amtsbezeichnung festgelegt, die dem Beamten mit seiner Ernennung verliehen sei. Dem Kläger sei aber bisher nicht das Amt eines Regierungsbaurates übertragen worden; denn er habe keine diesbezügliche Ernennungsurkunde erhalten. Ein Erfüllungsanspruch stehe ihm deshalb jedenfalls nicht zu.

14

Aber auch soweit mit diesem Antrag ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend gemacht werde, könne der Kläger mit ihm nicht durchdringen. Das beklagte Land sei weder auf Grund einer Zusicherung noch durch die Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Kläger zum Regierungsbaurat zu ernennen, so daß auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht begründet sei.

15

Auf eine Zusicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Er habe zwar vorgetragen, der damalige Leiter der Bauabteilung beim Oberregierungspräsidium Pfalz-Hessen, ORBR Dr. Schmitt, habe ihm im Sommer 1945 verbindlich zugesagt, er werde zum Regierungsbaurat ernannt, wenn er in die staatliche Bauverwaltung eintrete. Diese Behauptung habe jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt werden können. Aus den Personalakten des Klägers ergebe sich zwar, daß ihm in Aussicht gestellt worden sei, er werde zum endgültigen Leiter des staatlichen Hochbauamtes Pirmasens ernannt. Zu einer rechtswirksamen Zusicherung gehöre jedoch neben anderen Voraussetzungen vor allem, daß aus der Erklärung der zusichernden Stelle deren Bewußtsein und Wille eindeutig hervorgehe, sich zu binden (BGHZ 23, 36 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] [51]; BVerwG in NJW 1961 S. 1882 [1883]; OVG Rh.-Pf., AS Rh-Pf 5, 142 [146, 147]). Daran mangele es jedoch.

16

Aus der Mitteilung, der Kläger sei für die Stelle des Leiters des staatlichen Hochbauamtes Pirmasens ausersehen, sei diese Gewißheit nicht zu folgern, zumal von der Ernennung zum Regierungsbaurat nicht die Rede sei. Eindeutiger als diese Formulierung sei auch nicht der letzte Satz des Ernennungsschreibens vom 25. Oktober 1945: "Im Falle Ihrer endgültigen Ernennung erfolgt Neuregelung Ihrer Besoldungsverhältnisse." Diese Erklärung spreche zwar dafür, daß bei einer endgültigen Ernennung der Kläger sein Gehalt nach einer anderen, also wahrscheinlich höheren Besoldungsgruppe habe beziehen sollen. Die gesamte Formulierung spreche für sich genommen jedoch nur dafür, daß dem Kläger die Verleihung eines Amtes mit höherer Besoldung in Aussicht gestellt worden sei. Das reiche für eine verbindliche Zusicherung indes nicht aus, weil damit die Ernennung zum Regierungsbaurat nur als möglich oder wahrscheinlich, nicht aber als gewiß hingestellt worden sei. Eine andere Bedeutung käme dem Ernennungsschreiben nur dann zu, wenn dem Kläger schon zuvor von anderer Stelle, sei es mündlich oder schriftlich, die Ernennung zum Regierungsbaurat zugesichert worden wäre; denn unter diesen Umständen könnten die Worte "im Falle Ihrer endgültigen Ernennung" auch so verstanden werden, daß damit auf eine Zusicherung Bezug genommen werden sollte. Für eine solche Auslegung habe sich jedoch kein klarer Anhaltspunkt ergeben. Insbesondere habe sich die Behauptung des Klägers nicht erhärtet, der damalige ORBR Dr. S. habe ihm vor seiner Einstellung zugesichert, er werde zum Regierungsbaurat ernannt. Das folge vor allem aus der schriftlichen Erklärung des Dr. S. vom 26. August 1949. Darin bringe er nämlich zum Ausdruck, er habe dem Kläger weder schriftlich noch mündlich zugesichert, er werde endgültig zum Leiter des Hochbauamtes Pirmasens ernannt; dabei weise Dr. Schmitt ausdrücklich darauf hin, er sei niemals ermächtigt gewesen, eine solche Zusage zu machen.

17

Auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, durch die sich die Erklärung des inzwischen verstorbenen ORBR Dr. S. als falsch erweisen könnte. Derartige Zweifel ergäben sich insbesondere nicht aus den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers. Die Zeugin habe lediglich bestätigen können, daß eine Besprechung zwischen ORBR Dr. S. und dem Kläger im Sommer 1945 in ihrer Wohnung stattgefunden und daß die Übernahme des Klägers in den Staatsdienst den Gegenstand dieser Erörterung gebildet habe. So erkläre die Zeugin, daß ihr ORBR Dr. S. auf eine entsprechende Frage gesagt habe, die Übernahme des Klägers in den Staatsdienst sei für immer beabsichtigt. Daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, ORBR Dr. S. habe dem Kläger zugesichert, er werde zum Regierungsbaurat ernannt; denn die geplante Übernahme in den Staatsdienst, von der die Zeugin lediglich berichtet habe, habe in verschiedener Weise verwirklicht werden können und besage nichts darüber, daß der Kläger mit Sicherheit endgültig zum Regierungsbaurat habe ernannt werden sollen. Weitere Angaben über den Inhalt des Gesprächs habe die Zeugin nicht machen können, da sie bei den Verhandlungen selbst nicht zugegen gewesen, sondern nur bei der Verabschiedung Dr. S. kurz über den Gegenstand der Erörterungen ins Bild gesetzt worden sei.

18

Auch die Erklärungen der Zeugen Ministerialdirigent Weber und Regierungsbauoberinspektor a.D. S. sprächen nicht gegen die Darlegung des verstorbenen ORBR Dr. S. Beide Zeugen hätten nicht bekundet, daß dem Kläger von Dr. S. eine verbindliche Zusage gemacht worden sei. Schließlich lege auch der tatsächliche Geschehensablauf nahe, daß die schriftliche Erklärung des ORBR Dr. S. richtig sei. So habe Dr. S. am 16. April 1946 dem Personalamt des Oberregierungspräsidiums vorgeschlagen, den Kläger zum Regierungsbaurat zu ernennen, ohne dabei auf eine Zusicherung zu verweisen. Dies hätte jedoch nahegelegen, wenn dem Kläger eine entsprechende Zusicherung gegeben worden wäre; denn in diesem Falle hätte er einen Anspruch auf die Ernennung gehabt. Auch die weitere Sachbehandlung zeige, daß der Beklagte niemals davon ausgegangen sei, der Kläger besitze ein Recht auf Ernennung zum Regierungsbaurat. Denn die oberste Dienstbehörde des Klägers habe seine Anträge und die Anträge seiner vorgesetzten Dienstbehörde auf Beförderung von Anfang an wie jede andere Beförderungsangelegenheit behandelt, bei der die Ernennung grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn stehe.

19

Auch ergäben sich aus der Verhaltensweise des Klägers selbst Zweifel daran, daß ihm ORBR Dr. S. im Sommer 1945 eine verbindliche Zusage erteilt habe. Der Kläger habe sich zwar bereits in einem Schreiben vom 7. August 1946 an das Oberregierungspräsidium Pfalz-Hessen auf eine ihm mündlich gegebene Zusicherung berufen. Er habe jedoch bis zur jetzigen Klage, also nahezu 17 Jahre, keine ernsthaften Folgerungen daraus gezogen. Eine im Jahre 1949 erhobene Klage, in deren Begründung er sich ebenfalls auf eine Zusicherung berufen habe, habe er sogar zurückgenommen, obwohl zur damaligen Zeit eine Aufklärung der tatsächlichen Umstände anläßlich seiner Einstellung noch weit eher möglich gewesen wäre als heute.

20

Auch auf Grund der Fürsorgepflicht sei das beklagte Land nicht gehalten gewesen, den Kläger zum Regierungsbaurat zu ernennen. Selbst wenn man davon ausgehe - wozu der Senat neige -, daß auch aus der Fürsorgepflicht ein Beförderungsanspruch hergeleitet werden könne, sei das Begehren des Klägers nicht gerechtfertigt; denn das beklagte Land habe als Dienstherr des Klägers die ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Es sei nämlich im vorliegenden Falle vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger mit der von ihm begehrten Ernennung zum Regierungsbaurat in eine Laufbahn des höheren Dienstes aufsteigen wolle, obwohl bei ihm die Erfordernisse des § 25 LBG - wie abgeschlossenes Hochschulstudium; erste Staatsprüfung, Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung - nicht vorlägen. Gerade aus dieser gesetzlichen Regelung der einzelnen Laufbahnerfordernisse ergebe sich der Grundsatz, daß jemand zu einer bestimmten Laufbahn nicht zuzulassen sei, wenn ihm die entsprechende Ausbildung fehle. Das Landesbeamtengesetz mache zwar hiervon in § 29 auf Grund des § 4 Abs. 3 BRRG - ebenso wie vordem die Laufbahnvorschriften - eine Ausnahme und lasse unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Bewerber zu. Nach § 21 Abs. 2 LBG sei ebenfalls der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn zulässig, ohne daß die Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn erfüllt sein müßten. Aus dem Ausnahmecharakter dieser Regelung ergebe sich aber schon, daß der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum habe, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Es sei daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr an die sogenannten Aufstiegsbeförderungen - unabhängig von vorhandenen Planstellen - einen strengen Maßstab anlege. Anhaltspunkte dafür, daß das beklagte Land diesen Grundsatz hier verletzt habe, seien nicht ersichtlich.

21

Auch sei der dem beklagten Land zustehende weite Ermessensspielraum nicht durch eine Selbstbindung auf Grund einer bestimmten Verwaltungsübung eingeschränkt gewesen; denn die Behauptung des Klägers, das beklagte Land habe grundsätzlich alle Leiter der Kreisbauämter ohne Rücksicht auf deren Vor- und Ausbildung zu Regierungsbauräten befördert und lediglich ihm diese Ernennung vorenthalten, sei nicht richtig.

22

Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers habe nicht zum Erfolg führen können. Denn dem Kläger stehe, wie dargelegt, weder aus Fürsorgepflicht noch aus Zusicherung ein Anspruch zu, zum Regierungsbaurat befördert zu werden.

23

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 Abs. 1 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt. Er hat beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1964 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Differenzbeträge zwischen der Besoldung eines Regierungsbauamtmannes und eines Regierungsbaurates ab 1. Januar 1958 nachzuzahlen,

24

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens zum Regierungsbaurat der BesGr. A 13 zu ernennen,

25

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren werde nicht mehr aufrechterhalten. Soweit der Hilfsantrag auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Zusicherung gehe, sei allgemein anerkannt, daß einem Beamten aus einer Zusicherung unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beförderung und bei unterbliebener Beförderung ein Schadensersatzanspruch erwachsen könne. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Behauptung des Klägers, ORBR Dr. Schmitt habe ihm die Ernennung zum Regierungsbaurat zugesichert, nicht mit hinreichender Sicherheit habe bestätigt werden können, sei fehlerhaft, weil sie unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht - der Kläger hätte, wie beantragt, als Partei vernommen werden müssen - sowie, gegen allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze zustande gekommen sei. Die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusicherung seien gegeben. Insbesondere sei ORBR Dr. Schmitt zur Abgabe einer solchen Zusage, befugt gewesen, da er im Rahmen des Wiederaufbaues der Verwaltung in der Pfalz als Leiter der Bauabteilung des Oberregierungspräsidiums mit der Neuerrichtung der staatlichen Hochbauämter beauftragt gewesen sei. Zum mindesten hätte das der Kläger nach Treu und Glauben annehmen müssen.

27

Das Zahlungsbegehren sei aber jedenfalls wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gerechtfertigt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen sei ein Beförderungs- oder Schadensersatzanspruch gegeben, wenn die Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Beförderung eines Beamten aus ganz besonderen Umständen im Einzelfall dergestalt eingeschränkt sei, daß jede andere Entscheidung als die Beförderung sich als ermessensfehlerhaft erweise. Hier komme zunächst die Zusicherung in Betracht, selbst wenn sie aus irgendwelchen Formgründen nicht verbindlich sein sollte. Denn der Kläger habe sich nur im Vertrauen auf sie im Jahre 1945 entschlossen, auf die bessere Verdienstmöglichkeiten bietende Tätigkeit eines freiberuflichen Architekten zu verzichten und in die staatliche Bauverwaltung einzutreten. Hinzu komme, daß der Kläger seit 1945 ein Amt ausübe, das die Fähigkeiten eines Regierungsbaurates erfordere, und daß der Kläger diese Aufgabe bisher vorbildlich erfüllt habe. Die Verletzung der Fürsorgepflicht liege gerade darin, daß der Dienstherr das vom Kläger bekleidete Amt, eines der bedeutendsten seiner Art in Rheinland-Pfalz, nicht als Planstelle eines Regierungsbaurates ausgewiesen habe, obwohl das Landratsamt Pirmasens und die Bezirksregierung der Pfalz schon jahrelang auf die Umwandlung der vorhandenen Amtmannstelle in eine Regierungsbauratstelle im Vergleich zu anderen Bauämtern in der Pfalz drängten. Alle Kreisbauämter in der Pfalz in Kreisen von der Größenordnung des Landkreises Pirmasens seien mit Regierungsbauräten der BesGr. A 13 besetzt. Die einzelnen auch heute noch mit Beamten der BesGr. A 11 besetzten Bauämter seien wesentlich kleiner als das Kreisbauamt Pirmasens. Auf das Fehlen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, des Vorbereitungsdienstes und der beiden Staatsprüfungen könne sich der Beklagte nicht berufen, weil das Landesbeamtengesetz ebenso wie die früheren Laufbahnvorschriften Ausnahmen von dieser Regelung vorsehe. Der Kläger erfülle die fachlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in den höheren Dienst jedenfalls nach zwölfjähriger Tätigkeit, also seit dem 1. Januar 1958.

28

Aus all diesen Gründen habe der Kläger zum mindesten jetzt einen Anspruch auf Übernahme in eine Planstelle der BesGr. A 13.

29

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

30

Er hält sie in bezug auf die behauptete Zusicherung für unzulässig, weil die Revisionsrügen insoweit nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung enthielten. Insbesondere habe die Beweisaufnahme nach dem Inhalt des Urteils keinen Anhalt für das Vorliegen einer Zusicherung ergeben; das sei aber prozessuale Voraussetzung einer Parteivernehmung. Auch sei das Verwaltungsgericht nicht an Beweisanträge gebunden, die zwar schriftsätzlich angekündigt, aber nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden seien. Der Kläger sei zudem in der mündlichen Verhandlung - vor der Vernehmung seiner Ehefrau - gehört worden. Daß dies nicht unter Eid geschehen sei, sei kein Verfahrensfehler. - Im übrigen sei die Revision unbegründet.

31

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

32

II.

Die Entscheidung konnte gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

33

Die auf Grund der Zulassung gemäß § 127 BRRG (u.F.) statthafte und auch sonst - im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten - zulässige Revision konnte keinen Erfolg haben.

34

Die Rüge, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers über eine Zusage des ORBR. Dr. S. habe nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt werden können, verfahrens- und denkfehlerhaft zustande gekommen sei, ist unbegründet.

35

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Gericht den Kläger nicht als Partei vernommen habe, obwohl er dies schriftsätzlich beantragt habe und genügend Anhaltspunkte für die behauptete Zusage bestanden hätten. Es bedarf hier (wie in den Urteilenvom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 - undvom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64 -) keiner Entscheidung, ob die Vernehmung der Partei, die sich auf eine ihr günstige Tatsache beruft, im Verwaltungsrechtsstreit ebenso wie im Zivilprozeß nur zulässig ist, wenn einerseits das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der rechtserheblichen Tatsache, zu begründen, andererseits aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung spricht. Der Senat neigt allerdings - entgegen Kretschmer (NJW 1965 S. 383) - zu dieser Auffassung. Jedenfalls mußte sich aber dem Berufungsgericht hier die förmliche Vernehmung des Klägers nicht aufdrängen (vgl. zum Unterschied der formlosen Anhörung einer Partei gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und der förmlichen Parteivernehmung gemäß. § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 450 ff. ZPO: BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129] undUrteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 - [ZLA 1965 S. 374] undvom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -). Nur in einem solchen Fall könnte von einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens des Gerichts, in das die Vernehmung des Klägers gestellt war, gesprochen werden. Das ist hier nicht der Fall.

36

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1964 formlos angehört. Nachdem die Ehefrau des Klägers in der Verhandlung vernommen worden war und über die behauptete Zusicherung nichts hatte aussagen können, hat der durch einen Anwalt vertretene Kläger seinen schriftsätzlich nur vorsorglich gestellten Antrag, ihn als Partei zu vernehmen, weder in der Verhandlung noch nach Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung förmlich wiederholt und nach Eingang der auf Grund Beweisbeschlusses im Einvernehmen der Parteien eingeholten schriftlichen Äußerungen zweier Zeugen, die ebenfalls zu der behaupteten Zusage nichts ergeben hatten, in dem letzten Schriftsatz vom 19. Mai 1964 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet; zugleich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers lediglich angeregt, falls das Gericht noch die Erhebung angebotener Beweise für erforderlich halte, diese zu erheben. Das Berufungsgericht hat auf Grund der erhobenen Beweise festgestellt, daß es an dem - für eine Zusicherung wesentlichen - Bindungswillen auf Seiten des Dienstherrn gefehlt hat. Berücksichtigt man ferner, daß eine bloß mündlich dem Beamten gegenüber abgegebene Zusicherung einer Beförderung, die weder in einem Schreiben an den Beamten noch in einem Aktenvermerk der Behörde bestätigt ist, selbst unter den besonderen Verhältnissen der ersten Nachkriegszeit etwas Außergewöhnliches war, so wird von dem Beamten zu erwarten sein, daß er nicht nur behauptet, ihm sei eine Zusicherung mündlich gegeben worden, sondern auch darlegt, aus welchen besonderen Gründen die behauptete Zusage nur mündlich gegeben worden sei. Das klingt bereits in dem Urteil des Senats BVerwGE 26, 31 (35, 36) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]an, indem dort ausgeführt ist, "... wer behauptet, ihm sei mündlich die Übernahme als Beamter mit Bindungswillen zugesichert (nicht nur in Aussicht gestellt) worden, wird angesichts der allgemein bekannten Ungewöhnlichkeit eines solchen Vorganges damit rechnen müssen, schon im Stadium der Beweiswürdigung zu scheitern". Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was das Außergewöhnliche einer nur mündlich gegebenen Zusage des damaligen Leiters des Hochbaureferats des Oberregierungspräsidiums erklären könnte. Unter all diesen Umständen mußte es sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den Kläger als Partei zu vernehmen.

37

Die Auffassung der Revision, es bestehe ein fehlerhafter Widerspruch in den Urteilsgründen, indem einerseits ausgeführt sei, der Kläger habe nahezu 17 Jahre lang keine ernsthaften Folgerungen aus der angeblichen Zusage des ORBR Dr. S. gezogen, andererseits erwähnt werde, daß der Kläger im Jahre 1949 Klage mit demselben Tatsachenvortrag wie jetzt erhoben habe, ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat die Erhebung der Klage im Jahre 1949 nicht etwa außer acht gelassen, sondern aus der Zurücknahme der damaligen Klage zuungunsten des Klägers gefolgert, daß er auch mit ihr nicht ernsthaft Folgerungen aus der angeblichen Zusage gezogen habe, obwohl damals eine Aufklärung noch weit eher möglich gewesen wäre. Diese Tatsachenwürdigung ist logisch möglich, und zwar auch dann, wenn die Gründe für die Zurücknahme der Klage auf anderem Gebiet als in der Erwägung des Klägers gelegen haben sollten, die behauptete Zusicherung sei nicht erweisbar.

38

Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf Verletzung der Fürsorgepflicht stützt und sich hierfür wiederum in erster Reihe auf die Zusage des ORBR Dr. S. beruft, und zwar gerade für den Fall, daß eine solche nicht rechtsverbindlich gewesen sein sollte, verkennt er zweierlei. Erstens hat das Berufungsgericht eine Zusage mit Bindungswillen des Dienstherrn auch für den Fall, daß Dr. S. zur Erteilung einer solchen befugt und diese ohne schriftliche Niederlegung rechtswirksam gewesen wäre, überhaupt nicht für erwiesen erachtet. Zweitens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vertrauen in eine fehlerhafte Zusage nur dann geschützt werden, wenn die Nichteinhaltung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen, führen würde (BVerwGE 26, 31 [49]). Davon kann beim Unterlassen einer Aufstiegsbeförderung nicht die Rede sein.

39

Der Kläger sieht die Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten ferner darin, daß er als Leiter des Kreisbauamtes Pirmasens, eines der größten und bedeutendsten Kreisbauämter der Pfalz, nicht zum Regierungsbaurat befördert worden sei, insbesondere daß der Beklagte für dieses Amt im Gegensatz zu vergleichbaren Kreisbauämtern keine Planstelle der BesGr. A 13 zur Verfügung gestellt habe. Dabei verkennt der Kläger jedoch, daß das Beamtenrecht - im Gegensatz zum Recht der Angestellten - nicht vom Grundsatz der funktionsgerechten, an Tätigkeitsmerkmalen ausgerichteten Vergütung, sondern von dem Grundsatz der angemessenen Besoldung nach Maßgabe des (statusrechtlichen) Amtes, in das der Beamte ernannt ist, beherrscht wird (vgl. § 49 Satz 1 BRRG). Der Haushaltsgesetzgeber bewilligt nach seinem Ermessen die Anzahl der Planstellen für bestimmte in der Besoldungsordnung ausgewiesene Ämter, und die Exekutive verteilt - sofern sich der Haushaltsgesetzgeber nicht auch dies vorbehält - nach ihrem Ermessen die bewilligten Planstellen auf die vorhandenen Amtsstellen (Dienstposten). In der Ausübung dieses Ermessens können sich die Dienstbehörden zwar selbst durch Richtlinien, durch Verwaltungsübung oder auch durch Zusagen binden, das Berufungsgericht hat aber für den vorliegenden Fall das Bestehen derartiger Bindungen verneint oder zum mindesten nicht festzustellen vermocht. Es hat im übrigen ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagte hinsichtlich der begehrten Beförderung des Klägers zum Regierungsbaurat als einer Beförderung mit Wechsel der Laufbahngruppe (sog. Aufstiegsbeförderung) ein besonders weitgespanntes Ermessen habe, für dessen fehlerhafte Ausübung bei der Versagung der Aufstiegsbeförderung nichts ersichtlich sei. Die Tatsache allein, daß der Kläger ein besonders bedeutungsvolles Kreisbauamt leitet, würde nicht einmal dann zwingend auf einen Ermessensfehler des Beklagten schließen lassen, wenn eine Verwaltungsübung in Rheinland-Pfalz bestände, daß die Leitung bedeutenderer Kreisbauämter nur Beamten des höheren Dienstes anvertraut würde oder umgekehrt: daß Beamte des gehobenen Dienstes nicht mit der Leitung bedeutenderer Kreisbauämter betraut würden. Denn aus der höheren Bewertung einer Amtsstelle (eines Dienstpostens) durch Zuweisung einer höher bewerteten Planstelle folgt keineswegs, daß der Inhaber dieses Dienstpostens in das höhere Amt befördert werden muß. Die Folge könnte in einen solchen Fall auch sein, daß dem Beamten ein anderer, seinem (statusrechtlichen) Ant entsprechender Dienstposten übertragen oder daß er im Wege der "Unterbesetzung" aus der höheren Planstelle besoldet würde, ohne daß er befördert werden müßte. Das Bestehen einer Verwaltungsübung dahin, daß Beamte des gehobenen Dienstes schlechthin nicht mit der Leitung bedeutenderer Kreisbauämter betraut würden, ist im übrigen vom Kläger nicht vorgetragen; etwas Derartiges widerspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, solange Kreisbauämter überhaupt von Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes geleitet werden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.

40

Auch die von der Revision angeführte Vorschrift des § 21 Abs. 2 BBesG (u.F.) vermag die Auffassung des Klägers nicht zu stützen. Selbst wenn das Landesrecht eine dem § 21 Abs. 2 BBesG (u.F.) vergleichbare Vorschrift enthalten hätte - was für Rheinland-Pfalz nicht zutraf -, wäre ein Anspruch auf eine derartige Zulage nur entstanden, wenn in Ausführung dieser Vorschrift und des jeweiligen Haushaltsgesetzes der Organisations- und Stellenplan den von dem Beamten wahrgenommenen Dienstposten mit einer entsprechenden höheren Planstelle ausgestattet hätte (vgl. BVerwGE 16, 142 [144 f.] undUrteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 39.67 -). Mangels einer derartigen Vorschrift in Rheinland-Pfalz und einer Bindung des Dienstherrn für die Ausübung seines Ermessens bei der Verteilung der bewilligten Planstellen der BesGr. A 13 auf die Dienstposten der Leiter der Kreisbauämter hat das beklagte Land nicht fürsorgepflichtwidrig gehandelt, indem es dem Kläger die Aufstiegsbeförderung versagte und nur die Besoldung aus dem (statusrechtlichen) Amt gewährte, in das dieser ernannt war.

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Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ernennung in das Amt eines Regierungsbaurates der BesGr. A 13 für die Zukunft, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat.

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Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier