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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 4 B 119.78

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtgrundsätzliche Bedeutung der Frage des erforderlichen Umfangs der Bezeichnung eines Eingriffs in einem Planfeststellungsbeschlusses; An die Aufklärungsrüge zu stellende Darlegungsanfordernisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 119.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.04.1978 - AZ: III OVG A 61/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ein Grund dargelegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde zunächst die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluß "klare Angaben" darüber enthalten muß, "inwieweit tatsächlich in das Grundstück" eines von einem Planfeststellungsbeschluß Betroffenen "eingegriffen wird". Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz, daß der Planfeststellungsbeschluß durch "Zeichnungen und Erläuterungen ... die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen" in einer Weise "erkennen lassen" muß, die zur Ausführung des Vorhabens und erforderlichenfalls zur Durchführung der Enteignung der für das Vorhaben benötigten Grundflächen notwendig ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in seiner nunmehr geltenden Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I S. 2413). Diese Anforderungen setzen jedoch, anders als die Beschwerde meint, nicht voraus, daß die für das Planvorhaben benötigten Grundflächen im Planfeststellungsbeschluß bereits mit ihrer exakten Größe und in ihrer exakten Grenzführung so angegeben werden müßten, wie dies - in der Regel erst nach der Ausführung des Straßenbauvorhabens - auf Grund einer endgültige Vermessung möglich ist. In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 12.68 - (Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 1) im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein dort zur Rede stehendes Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung entschieden. Danach ist es unschädlich, wenn der Planfeststellungsbeschluß die für den Straßenbau erforderlichen Grundstücke nur als "Etwa-Flächen" angibt,

"die bei der Planausführung auf Grund von nicht vorhersehbaren Umständen noch gewissen, grundsätzlich geringfügigen Korrekturen unterliegen können".

4

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde sodann der Frage bei, ob die Planänderungen, die im Laufe des hier zur Rede stehenden Planfeststellungsverfahrens - auch durch die Anordnung von Schutzauflagen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG - vorgenommen worden sind, ohne ein erneutes Planauslegungsverfahren hätten festgestellt werden dürfen. Indessen rechtfertigt auch diese Frage nicht die Zulassung der Revision. Für die Fassung des Bundesfernstraßengesetzes, die im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgebend war (Fassung vom 6. August 1961, BGBl. I S. 1741), hat der beschließende Senat bereits grundsätzlich entschieden, eine geringfügige Änderung der Pläne im Anhörungsverfahren erfordere nicht, daß diese wieder neu ausgelegt werden (Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - in BVerwGE 29, 282; vgl. übrigens jetzt § 18 Abs. 8 FStrG 1974). Die Frage, wann eine Änderung im Sinne dieser Entscheidung geringfügig ist, beantwortet sich dabei weitgehend nach den Umständen des Einzelfalles. Die Beschwerde hat insoweit nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, daß der vorliegende Rechtsstreit zu verallgemeinerungsfähigen Erörterungen Anlaß geben könnte.

5

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen im Hinblick auf die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel.

6

Die Beschwerde rügt insoweit in erster Linie, das Berufungsgericht hätte zu der umstrittenen Frage, ob eine Verschiebung der Achse der nördlichen Auffahrtrampe um mehr als 20 m nach Süden hin möglich sei, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen. Damit ist jedoch nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festgestellt, die Auffahrtrampe könne wegen der im Planungsbereich bereits vorhandenen öffentlichen Straßen und mit Rücksicht auf die Erfordernisse einer verkehrsgerechten Anbindung der Rampe an die Bundesstraße 445, also aus straßenbautechnischen und verkehrstechnischen Gründen, nicht weiter nach Süden verlegt werden. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht getroffen, nachdem es im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden und im Berufungsverfahren mit dem ganzen Senat die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen hat. Dafür, daß sich dem Berufungsgericht über diese Beweiserhebung hinaus die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Insbesondere macht sie nichts dafür geltend, daß und gegebenenfalls warum die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts in dem hier zur Rede stehenden Punkt mit Hilfe des gerichtlichen Augenscheins nicht in sachdienlicher Weise möglich gewesen sein sollte, sondern eine besondere, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde vorausgesetzt und daher die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordert hätte. Dafür ergeben sich auch anderweitig keine Anhaltspunkte.

7

Als weiteren Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe "ungeprüft den einseitigen Sachvortrag des Beklagten" übernommen,

"daß der Bau einer Stützmauer in etwa voller Höhe des Geländeeinschnitts heute Kosten in Höhe von es. 1,7 Millionen verursachen würde".

8

Jedoch führt auch diese Rüge nicht auf einen Aufklärungsmangel. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitig Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, daß und inwiefern die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluß und während des gerichtlichen Verfahrens gemachten Ausführungen über die voraussichtlichen Kosten einer Stützmauer objektiv zweifelhaft erscheinen mußten oder vom Kläger in einer Weise in Frage gestellt worden wären, daß sich dem Berufungsgericht insoweit die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Allerdings hat der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt schriftsätzlich geltend gemacht, daß eine Stützmauer nicht die in der Kostenberechnung des Beklagten angenommene Länge von 100-110 m zu haben brauchte und daß es vermutlich billigere und bessere Böschungslösungen gebe (Schriftsätze vom 28. Juli 1977 und vom 30. Januar 1978). Aber abgesehen davon, daß es sich dabei um nicht näher konkretisierte Hinweise gehandelt hat, ist ihnen das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1978 und bei der im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ortsbesichtigung jedenfalls nachgegangen. Im Anschluß an die von dem Vertreter des Beklagten an Ort und Stelle dazu gegebenen Erläuterungen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es von sich aus auf eine weitere Beweiserhebung verzichtete und seinen Feststellungen die Darlegungen der - für Straßenbaufragen sachverständigen - Behörden des Beklagten zugrunde legte.

9

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues