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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1971, Az.: BVerwG IV C 12.68

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Anwesen für den Bau der sog. Sauerlandlinie der Bundesautobahn; Entschädigungsfeststellung bei Einigung der Beteiligten über den Grundstücksübergang; Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens ; Bindung der Enteignungsbehörde für die Enteignung an den festgestellten Plan und bei der Feststellung der Entschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 12.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1967 - AZ: IV A 280/67

Fundstellen

  • DÖV 1972, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1971, 236
  • VRS 1941, 312
  • Verk Bl. 1971, 553
  • VerwRspr. 23, 237

Amtlicher Leitsatz

Ein Verfahren zur Feststellung der Entschädigung kann nach einer Einigung der Beteiligten über die Abtretung von Grundflächen zum Zwecke des Bundesfernstraßenbaues auf der Grundlage des preußischen Enteignungsgesetzes auch dann durchgeführt werden, wenn der Planfeststellungsbeschluß nur Etwa-Flächen angibt.

In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ein Entschädigungsfeststellungsverfahren durchzuführen.

2

Für den Bau der sogenannten Sauerlandlinie der Bundesautobahn werden erhebliche Teile des landwirtschaftlichen Anwesens des Beigeladenen in Anspruch genommen, und zwar von zwei Flurstücken mit 118.250 und 98 qm Teilstücke von "etwa" 43.023 qm und "etwa" 89 qm mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Ein entsprechender Planfeststellungsbeschluß, der die Teilstücke ebenfalls in Etwa-Größen angab, erging am 27. Februar 1965.

3

Bereits vorher - im September/Oktober 1964 - hatte die Klägerin mit dem Beigeladenen und seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem sich der Beigeladene mit der Inanspruchnahme der genannten Teilflächen mit Wirkung vom 1. September 1964 einverstanden erklärte und sich u.a. zur Eigentumsübertragung verpflichtete. Die Klägerin erklärte sich zu einer - längst geleisteten - Abschlagzahlung auf die endgültig zu zahlende Entschädigung bereit. Dem Beigeladenen sollen nach § 1 Abs. 4 des Vertrages alle Rechte auf Entschädigung, die im Wege der freien Vereinbarung, im Entschädigungsverfahren oder im ordentlichen Rechtsweg festzusetzen seien, vorbehalten bleiben.

4

Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses beantragte die Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Vertrage mit dem Beigeladenen bei der Beklagten, für die in Anspruch genommenen Flächen (einschließlich Wohn- und Wirtschaftsgebäuden) das Entschädigungsfeststellungsverfahren einzuleiten. Sie habe mit dem Beigeladenen wiederholt erfolglos über die Höhe der Entschädigung verhandelt.

5

Die Beklagte wies den Antrag durch Beschluß vom 25. November 1965 als zu unbestimmt zurück. Nach § 24 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes (EnteigG) müsse der Antrag, auf Feststellung der Entschädigung das zu enteignende Grundstück genau bezeichnen, wozu es insbesondere der Angabe der exakten Größe der abzutretenden Grundstücksflächen und daher ihrer Vermessung, bedürfe. Die Angabe von Etwa-Flächen vorbehaltlich endgültiger Vermessung genüge für die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht.

6

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses vom 25. November 1965 sowie des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtung der Beklagten, das beantragte Entschädigungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Klägerin hat zur Begründung im ersten und zweiten Rechtszug insbesondere folgendes vorgetragen: Nach § 19 Abs. 2 FStrG müsse der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde gelegt werden und binde die Enteignungsbehörde. Auch im Entschädigungsfeststellungsverfahren als einer Vorstufe des Enteignungsverfahrens sei der Planfeststellungsbeschluß allein Grundlage der Entschädigungsfeststellung. Er brauche hinsichtlich der Grundstücksgröße nur hinreichend bestimmte und bestimmbare Angaben zu enthalten. Dem genüge die. Ausweisung einer Etwa-Fläche, die die genaue Festlegung der Fläche einer Schlußvermessung vorbehalte. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Verlauf der Grundstücksteilgrenzen aus dem Grunderwerbs- und Lageplan. Den Beteiligten sei auf Grund der Verhandlungen bekannt, daß die genaue Große der für den Straßenbau benötigten Grundstücksflächen erst durch die Schlußvermessung ermittelt werden solle, weil sich bis dahin auf Grund von vorher nicht bekannten geologischen Gegebenheiten während der Bauzeit noch geringfügige Änderungen ergeben könnten. Zur Konkretisierung der im Planfeststellungsbeschluß gerannten Etwa-Flächen reiche dieses Verfahren aus. Anders vorzugehen wäre unwirtschaftlich, weil sonst eine mehrfache Vermessung notwendig sei. Für die Entschädigungsfeststellung könne demnach von Etwa-Flächen ausgegangen werden; erst bei der eigentlichen Enteignung sei die Vermessung der Teilflächen für die Grundbuchumschreibung erforderlich. Die Endhöhe der Entschädigung könne später noch berichtigt werden. Auch das Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers, die ihm zustehende Entschädigung ohne unzumutbare Verzögerung zu erhalten, geböte die alsbaldige Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens ohne vorherige Vermessung.

7

Die Beklagte ist dem insbesondere mit der Erwägung entgegengetreten, die Entschädigungsfeststellung auf Grund von Etwa-Flächen führe zu einer ratenweisen Festsetzung des Entschädigungsanspruchs, was nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit jenes Anspruchs unzulässig sei. Auch könne die Frage, ob und inwieweit das Begehren eines. Grundstückseigentümers auf Übernahme unwirtschaftlicher. Restflächen gerechtfertigt sei, nicht ohne Vermessen der in Anspruch genommenen Flächen und ohne feststehenden Grenzverlauf beurteilt werden.

8

Die Klägerin hatte erst in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Zwar gelte für das Enteignungsverfahren der Grundsatz der Formstrenge, der jedoch innerhalb der einzelnen Abschnitte dieses Verfahrens Abschwächungen erfahren könne, wenn dies im Interesse des betroffenen Bürgers liege. Der Planfeststellungsbeschluß nach § 19 Abs. 2 FStrG ersetze die Planfeststellung des hier anzuwendenden preußischen Enteignungsgesetzes (§§ 15 ff.); in gewissem Umfang müsse er Größe, Grenzen und Lage des betroffenen Grundstücks genau festlegen. Jedoch seien ausnahmsweise Fälle denkbar, in denen es genüge, wenn der nach Straßenrecht ergehende Planfeststellungsbeschluß nur die Lage und tunlichst auch die Grenzen des Grundstücks genau bezeichne, die benötigten Quadratmeter aber nur als sogenannte "Etwa-Flächen" angebe. Dies sei dann der Fall, wenn - wie hier - zwischen, Unternehmer und Eigentümer Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Heranziehung von Grundbesitz für den Straßenbau sowie über den Umfang der Abtretung bestehe und lediglich wegen der Höhe der Entschädigung das Verfahren nach §§ 24 ff. EnteigG durchgeführt werden solle. Es gehe also nur um die Frage, ob hier wegen der erwähnten besonderen Umstände der nach Straßenrecht ergehende Planfeststellungsbeschluß mit Etwa-Flächen hinreichend bestimmt sei, nicht hingegen darum, ob dies auch in einem Planfeststellungsverfahren nach §§ 15 ff. EnteigG genüge. Die Enteignungsbehörde habe nach § 19 Abs. 2 FStrG bzw. nach § 42 des Landesstraßengesetzes den Planfeststellungsbeschluß, der Etwa-Flächen angebe, ihrem Verfahren zugrunde zu legen, soweit nicht unabdingbare Grundsätze des Enteignungsrechts entgegenstünden. Einer endgültigen und genauen Angabe der zu enteignenden Quadratmeter bedürfte es erst beim Erlaß eines Enteignungsbeschlusses, also beim letzten Akt des Enteignungsverfahrens. Hier hätten Klägerin und Beigeladener auf Grund der im Planfeststellungsbeschluß bezeichneten Etwa-Flächen die notariellen Verträge und nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die Vereinbarung geschlossen, auf derselben Grundlage die Entschädigung im Verfahren nach §§ 24 ff. EnteigG feststellen zu lassen, über Abweichungen der Schlußvermessung eine Vereinbarung zu treffen oder erforderlichenfalls hierüber eine Entscheidung im Zivilrechtsweg zu suchen. Die von der Beklagten verlangte Entschädigungsfeststellung sei damit die von ihr nach § 29 EnteigG zu treffende Entscheidung. Sie könne dabei von den im Planfeststellungsbeschluß bezeichneten Etwa-Flächen ausgehen und müsse dies mangels entgegenstehender Enteignungsgrundsätze tun. Sie sei nicht genötigt, nach der Schlußvermessung erneut zu entscheiden; denn der jetzt zu erlassende Beschluß sei wegen der Vereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladenem die endgültige Festsetzung der Entschädigung. Es entfielen daher alle Bedenken insbesondere wegen der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs und einer nur ratenweisen Entschädigungsfeststellung.

9

Dieses Ergebnis sei für die beteiligten Behörden praktisch und liege im Interesse des betroffenen Bürgers.

10

Die Beklagte rügt mit der zugelassenen Revision die Verletzung des § 19 Abs. 2 und 5 FStrG. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 24 Abs. 2 und 18 Abs. 2 EnteigG sowie nach den hierzu und zu § 19 Abs. 2 FStrG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Förmlichkeit, Bestimmtheit, Einheitlichkeit und Endgültigkeit der Entschädigungsfeststellung setze diese die genaue Bezeichnung der zu entschädigenden Grundstücksfläche nach ihrer grundbuch- und katastermäßigen Größe voraus. Es sei rechts fehlerhaft, diese Notwendigkeit erst für den Enteignungsbeschluß zu bejahen. Die vom Oberverwaltungsgericht entwickelten Ausnahmen auf Grund der Vereinbarung seien nicht gerechtfertigt, weil die Entschädigungsvorschriften und die dazu entwickelten Grundsätze nicht abbedungen werden könnten. Unabhängig davon könne ohne Vermessung eine endgültige Entschädigungsfeststellung nicht, getroffen werden, weil die endgültig in Anspruch genommene Fläche nicht bestimmt sei, sich erfahrungsgemäß Abweichungen zwischen 50 bis 100 % ergäben, jede - auch geringfügige - Abweichung eine Änderung der Entschädigung mit sich bringe, die Entschädigung jedoch nicht ratenweise festgestellt werden dürfe. Die Vereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladenem ergebe im übrigen, daß die Möglichkeit, die Entschädigung erforderlichenfalls im. Zivilrechtsweg neu festsetzen zu lassen, ausdrücklich vorbehalten bleibe. Wegen der Möglichkeit von nachträglichen Änderungen werde weiter der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entschädigungsanstsruchs verletzt, was insbesondere für die Entschädigung wegen einer Restwertminderung oder für ein Übernahmeverlangen des Grundeigentümers Bedeutung habe.

11

Erwägungen der Praktikabilität sprächen nicht für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, da die zu enteignende Grundstücksfläche ohnehin einmal genau vermessen werden müsse; dem Unternehmer könne durchaus zugemutet werden, nach Zustandekommen des Kaufvertrages die von ihm zu erwerbenden. Flächen alsbald vermessen zu lassen, wie es nach den Erfahrungen der Enteignungsbehörde bei Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz ständig gehandhabt werde.

12

Der Klägerin sei es schließlich zumutbar, die Vermessung alsbald nach der Planfeststellung vorzunehmen. Weiche die vermessene Fläche nicht nur unerheblich von der Planfeststellung ab, so müsse der Plan geändert werden, damit die Bindungswirkung des § 19 Abs. 2 FStrG nicht ins Leere gehe. Nur so lasse sich gewährleisten, daß auf der einen Seite die Bindungswirkung Platz greife und auf der anderen Seite nur ein einheitlicher Entschädigungsanspruch festgestellt werde. Im übrigen sei die Enteignungsbehörde nicht ein Schiedsgutachter, der den Quadratmeterpreis für ein bestimmtes Flächenstück und damit einen Richtpreis festlege; sie habe vielmehr einheitlich die Entschädigung für einen bestimmten Enteignungsgegenstand endgültig festzusetzen.

13

Die Beklagte beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

14

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

15

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und weist zusätzlich darauf hin, die. Einigung mit dem Beigeladenen bedeute, daß diesem bei Inanspruchnahme einer größeren Fläche ein Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung zustehe, der nach der Entschädigung für die Etwa-Fläche zu bemessen sei.

16

Die Beklagte verkenne mit ihrem Hinweis auf die für die Enteignung entwickelten Grundsätze, daß eine Enteignung, die eine vorherige Vermessung erfordere, hier gerade vermieden werden solle.

17

Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen sowie die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Er bestätigt den Vortrag der Klägerin, daß es beiden Beteiligten um eine abschließende Entschädigungsfeststellung in dem dafür vorgesehenen Verfahren gehe, zumal auf Grund der örtlichen Verhältnisse die bei der Schlußvermessung zu erwartenden Abweichungen mit Sicherheit nur geringfügig sein würden.

18

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

19

Zu Unrecht meint die Beklagte, das Berufungsgericht habe gegen § 19 Abs. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist der gemäß § 18 Abs. 5 FStrG aufgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens bestehen jedoch gerade darin, daß ein Enteignungsverfahren weder stattgefunden hat noch in Betracht kommt, ein solches Verfahren vielmehr durch den Vertrag vom September/Oktober 1964 vermieden und eine mögliche Meinungsverschiedenheit auf die Höhe der Entschädigung, also gewissermaßen auf den "Kaufpreis", beschränkt worden ist. In einem auf die Entschädigungsfeststellung beschränkten, eine Enteignung voraussetzungsgemäß ausschließenden Verfahren kann die wesentliche Funktion des § 19 Abs. 2 FStrG nicht zum Tragen kommen, die Funktion nämlich, die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren an die Planfeststellung zu binden (mit den Grenzen, die der Senat wiederholt aufgezeigt hat; vgl. zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 55.67 - mit weiteren Nachweisen), um zu verhindern, daß das, was im Planfeststellungsverfahren erreicht worden ist, im Enteignungsverfahren wieder modifiziert oder gar in Frage gestellt wird. Diese Funktion des § 19 Abs. 2 FStrG, gewissermaßen eine Gleichschaltung herzustellen zwischen dem beplanten und dem zu enteignenden Objekt, läuft leer, wenn gar nichts zu enteignen ist, weil sich Unternehmer und Eigentümer bereits vorher über die abzutretenden Grundstücke sowie darüber geeinigt haben, daß es sich dabei um Etwa-Flächen handelt, die bei der Planausführung auf Grund von nicht vorhersehbaren Umständen noch gewissen, grundsätzlich geringfügigen Korrekturen unterliegen können. Gewiß zeigt sich die Wirkung des § 19 Abs. 2 FStrG, die Enteignungsbehörde für die Enteignung an den festgestellten Plan zu binden, auch bei der Feststellung der Entschädigung. Denn nur das, was enteignet werden darf und enteignet wird, kann entschädigt werden. Was in diesem Verfahren an Grundsätzen entwickelt worden ist und worauf sich die Beklagte beruft - etwa darauf, daß eine sukzessive Enteignung und daher auch eine ratenweise Feststellung der Entschädigung für jeweils neue Teilstücke unzulässig sei -, ist aber keineswegs ohne weiteres übertragbar auf ein Verfahren, dem die Grundvoraussetzung jenes anderen Verfahrens fehlt: die Zielrichtung auf eine Enteignung. Wenn sich die Beteiligten über den Gegenstand einigen und einigen dürfen, der mangels Einigung - möglicherweise - enteignet werden könnte, dann fehlt es an überzeugenden Gründen, weshalb es den Beteiligten nicht erlaubt sein sollte, sich auch über die Modalitäten für die Abwicklung des Geschäfts zu einigen und im Interesse einer möglichst flexiblen und praktikablen Handhabung zunächst einmal von (im übrigen hier recht präzise ermittelten) Etwa-Flächen auszugehen. Bundesrecht und auf Bundesrecht beruhende Grundsätze des Enteignungs- und des Entschädigungsfeststellungsverfahrens stehen dem nicht entgegen. Denn es handelt sich nach dem Gesagten nicht um eine Enteignung und die dabei notwendige Entschädigungsfeststellung. Dabei kann es der Senat offenlassen, ob die Grundsätze, auf die sich die Beklagte beruft, überhaupt solche des Bundesrechts sind; dagegen können immerhin Bedenken entstehen, weil sie im Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz auf Landesrecht, beruhen (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG) und schwerlich insgesamt ihre Grundlage in Art. 14 GG haben; daß sie etwa auch im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz entwickelt bzw. vor allem aus dem preußischen Recht übernommen worden sind, macht sie nicht generell zu Bundesrecht (vgl. auch Beschluß vom 1. September 1965 - BVerwG IV C 180.65 - in Buchholz 442.01 § 28 PBefG 1961 Nr. 1 S. 4).

20

Allerdings hat das Berufungsgericht diese Zusammenhänge nur teilweise richtig erkannt. So hat es etwa bemerkt, gemäß § 19 Abs. 2 FStrG sei der nach den Vorschriften des Straßengesetzes festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen, ohne dabei genügend in Rechnung zu stellen, daß es hier um ein Enteignungsverfahren nicht geht. Doch dadurch wird die Beklagte nicht beschwert. Denn entscheidend ist allein, daß jedenfalls ein die Beklagte belastender Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 19 Abs. 2 FStrG und die von der Revision aus dieser Vorschrift - zu Recht oder zu Unrecht - hergeleiteten Grundsätze des Enteignungs- und des Entschädigungsfeststellungsrechts nicht vorliegt.

21

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Schwierigkeiten, die die Revision der Beklagten bei der vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltenen weiteren Gestaltung des Verfahrens befürchtet, gerade bei Anwendung des einschlägigen preußischen Enteignungsgesetzes, insbesondere seines § 16, nicht bestehen. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes folgt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit § 42 des nordrheinwestfälischen Landesstraßengesetzes und erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorschrift des § 16, die sich mit der "Einigung zwischen den Beteiligten über den Gegenstand der Abtretung" befaßt; denn die Verweisung in § 19 Abs. 5 FStrG erstreckt sich auch auf Vorschriften in den Landesenteignungsgesetzen, die zwar keine Enteignung im strengen Sinne des Wortes betreffen, sondern sie im Gegenteil überflüssig machen sollen, aber ihr Dasein nur dem Institut der Enteignung verdanken und deswegen sinnvollerweise zusammen mit den Vorschriften über die Enteignung geschaffen worden sind. Daß hier der Fall einer solchen Einigung zwischen Klägerin und Beigeladenem vorliegt, ist von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden. Allerdings hat hier offenbar eine vorläufige Planfeststellung nach § 15 EnteigG, die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 16 EnteigG als Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Vorschrift verlangt wird (vgl. RGZ 74, 191 [192] mit weiteren Nachweisen; Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl. 1959, Anm. 2 zu § 16) nicht stattgefunden. Indessen ist dies unschädlich. Wenn-nämlich bereits die vorläufige Planfeststellung nach § 15 EnteigG genügt, muß für die Anwendung des § 16 erst recht Raum sein, wenn - wie hier - ein nicht nur vorläufiger Planfeststellungsbeschluß vorliegt und von den Beteiligten mit der Durchführung des auf § 16 beruhenden Verfahrens bis zum Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses gewartet worden ist. Im Fall einer Einigung nach § 16 EnteigG ist es unstreitig, daß eine (enteignungsrechtliche) Planfeststellung nach den §§ 18 ff. EnteigG nicht erforderlich ist, um das Entschädigungsfeststellungsverfahren einzuleiten (vgl. Meyer-Thiel-Frohberg a.a.O. Anm. 5 zu § 16; Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 3. Aufl. 1911, 2. Bd., Anm. 162 bei § 16, S. 50; Seydel, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 4. Aufl. 1911, Anm. 1 b zu § 16, S. 142). Das bedeutet, daß - da nur eine vorläufige Planfeststellung stattgefunden zu haben braucht - sogar regelmäßig eine genaue Vermessung fehlen wird und mit Etwa-Flächen gearbeitet werden muß. Das kann freilich dazu führen, daß nachträglich der nur vorläufig festgestellte Plan geändert wird und sich die auf seiner Grundlage errechnete Entschädigung ebenfalls ändern kann. Die Befürchtung der Beklagten, in diesem Fall müsse sie eine weitere Entschädigungsfeststellung durchführen, ist jedoch unzutreffend (vgl. Eger a.a.O. S. 52 und RGZ 72, 359 [361/62]). Zu Unrecht meint die Beklagte weiter, gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spreche, das wohlverstandene Interesse des Bürgers; gehe nämlich der Entschädigungsfeststellungsbeschluß nur von Etwa-Flächen aus, so werde die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges gegen den Beschluß (§ 30 Abs. 1 EnteigG) bei Vorlage des Vermessungsergebnisses regelmäßig abgelaufen sein, was bei nachträglichen Änderungen zu unvertretbaren Mehrbelastungen für den Grundeigentümer führen könne. Wie schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts erkannt hatte, ist unmittelbar der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben, wenn sich über die Höhe der Entschädigung auf Grund nachträglicher Änderungen Meinungsverschiedenheiten ergeben (vgl. RGZ a.a.O. S. 362).

22

Der Senat vermag weiter nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, es sei ihr unzumutbar, als eine Art Schiedsgutachter tätig zu werden. Daß diese Stellung der Beklagten bei einer Einigung nach § 16 EnteigG durchaus zugemutet werden kann, ist schon früher erkannt worden (vgl. Seydel a.a.O. S. 142, der einen Vertrag nach § 16 rechtlich als Kaufvertrag beurteilt, bei dem die Bestimmung des Kaufpreises dem. Gutachten eines Dritten überlassen wird; vgl. ferner zu der gleichsam vermittelnden Stellung der Enteignungsbehörde, nach dem Landbeschaffungsgesetz Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 49.67 - in BVerwGE 31, 81 [86]).

23

Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Oberverwaltungsgericht die von ihm für richtig gehaltene Handhabung des Verfahrens auch als praktikabel bezeichnet hat. In der Tat liegt diese Verfahrensweise im Interesse aller Verfahrensbeteiligten und ist darüber hinaus nach Auffassung des erkennenden Senats geeignet, die für eine möglichst schnelle und reibungslose Durchführung von Plänen höchst erwünschte Einigung über den Eigentumsübergang zu fördern, während das von der Beklagten befürwortete Verfahren ein solches Ziel wegen der damit gerade für den Bürger verbundenen Verzögerung eher in Frage stellen könnte. Die im vorliegenden Verfahren zutage getretene Interessenlage auch und gerade des Beigeladenen spricht nachdrücklich für diese Auffassung.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

die Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler