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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1970, Az.: BVerwG IV C 55.67

Rechtsanspruch einer Gemeinde oder anderer Verfahrensbeteiligter auf Einholung einer Weisung des Bundesverkehrsministers durch eine Planfeststellungsbehörde; Maßgeblicher Zeitpunkt zurÜberprüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Fernstraßenplanung; Recht der Gemeinde auf Geltendmachung gewandelter planerischerVorstellungen gegenüber einer Fernstraßenplanung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 55.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.04.1967 - AZ: 190 VIII 66

Fundstellen

  • DVBl 1971, 186-189 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 501 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ebensowenig wie eine Gemeinde haben andere Verfahrensbeteiligte einen Rechtsanspruch auf Einholung der Weisung des Bundesverkehrsministers durch die Planfeststellungsbehörde (im Anschluß an das Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 -).

  2. 2.

    Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Fernstraßenplanung läßt sich in seinen auf die Planung bezogenen Elementen nur im Planfeststellungsverfahren selbst und dem sich zu seiner Kontrolle anschließenden gerichtlichen Verfahren überprüfen, nicht mehr hingegen im Enteignungsverfahren (im Anschluß an Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - und Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 -).

  3. 3.

    Zur Frage, ob eine Gemeinde sich gegenüber einer Fernstraßenplanung, die dem Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht widerspricht, auf gewandelte planerische Vorstellungen berufen kann, auch wenn diese noch nicht zur Änderung des Flächennutzungsplans geführt haben.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I

Die Kläger, eine Gemeinde und neun Eigentümer von Grundstücken in dieser Gemeinde, wenden sich gegen die Feststellung eines Sandentnahmegebiets im Beschluß der Regierung von Mittelfranken vom 15. Januar 1965, mit dem der Plan für einen Abschnitt des Neubaues der Schnellstraße Nürnberg-Fürth-Erlangen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) festgestellt worden ist. In der Begrüßung des Planfeststellungsbeschlusses ist näher dargetan, daß und weshalb die von der Gemeinde und den Grundstückseigentümern geforderte Sandentnahme in dem etwa 5 km entfernten Staatswald statt in dem vorgehenen Gebiet nicht durchführbar sei.

2

Mit der Klage beantragten die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er sich auf die "Seitenentnahme" beziehe, und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides. Die damit verbundene Duldungspflicht, so wurde zur Begründung ausgeführt, stelle sich als Enteignung dar; das Baumaterial könne auch anderweitig beschafft werden; man könne einigen wenigen Betroffenen nicht die völlige Entwertung ihrer Grundstücke zumuten, um höhere Kosten für die Allgemeinheit zu sparen. Die klagende Gemeinde machte geltend, sie habe in dem fraglichen Gebiet die einzige Möglichkeit, Industrie anzusiedeln; jede strukturelle Verbesserung der Gemeinde scheide aus, wenn der Sand wie beabsichtigt entnommen werde.

3

Die Klage hatte Erfolg, weil die geplante Seitenentnahme nicht hinreichend deutlich festgelegt worden sei. Der Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke sei nicht bezeichnet worden, insbesondere nicht die Tiefe der Abtragungen.

4

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die strittige Sandentnahmestelle habe als Nebenanlage gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG festgelegt werden können. Die Klage könne nicht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, sondern nur wegen Verletzung der Vorschriften des§ 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG Erfolg haben. Die Klägerin zu 1) (Gemeinde) gehöre nach § 18 Abs. 1 FStrG zu den Beteiligten, habe mithin ihre Einwendungen im Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 2 bis 4 FStrG) geltend machen können und sei schon wegen dieser formellen Beteiligung befügt, den Planfeststellungsbeschluß mit der Klage anzugreifen. Diese sei begründet, weil § 18 Abs. 5 FStrG verletzt worden sei und die Gemeinde, einen Rechtsanspruch auf Beachtung dieser Vorschrift habe. Die Gemeinde sei als beteiligte Behörde im Sinne des§ 18 Abs. 5 FStrG anzusehen. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde und der Klägerin zu 1) beträfen Einwendungen, die mit den hoheitlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zusammenhingen; sie seien daher im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG von rechtlicher Relevanz; es komme nicht darauf an, ob die Planungsabsichten der Gemeinde bereits ausgereift und amtlich genehmigt seien oder ob nur vage und noch nicht völlig konkretisierte Planungen vorlägen. Vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher die Weisung des Bundesverkehrsministers eingeholt werden müssen. Auf die Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 18 Abs. 5 FStrG habe die Gemeinde schon deshalb einen Rechtsanspruch, weil die Möglichkeit bestehe, daß der Bundesminister ihren Einwendungen ganz oder teilweise Rechnung trage. Wegen dieses Verfahrensfehlers, auf den sich auch die übrigen Kläger berufen könnten, müsse der Planfeststellungsbeschluß aufgehoben werden, soweit er die Entnahmestelle erfasse.

6

Ob der Planfeststellungsbeschluß, auch aus weiteren, von den betroffenen Grundeigentümern vorgebrachten Gründen aufgehoben werden müsse; könne offenbleiben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die geplante Seitenentnahme jedoch hinreichend deutlich festgelegt worden.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der beklagte Freistaat Bayern geltend, das Berufungsgericht habe § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG unzutreffend dahin ausgelegt, daß zu den beteiligten Behörden auch die Gemeinden gehörten. Diese Interpretation lassenden verfassungsrechtlichen Hintergrund dieser Vorschrift in Gestalt des Instituts der Bundesauftragsverwaltung außer acht. Danach sei die Durchführung der Auftragsangelegenheiten reine Landesverwaltung mit lediglich internem Weisungsrecht der zuständigen obersten Bundesbehörde, nicht dagegen eine Mischverwaltung von Land und Bund. Es sei mit der Eigenständigkeit der Länder unvereinbar, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen der obersten Landesbehörde und einer Gemeinde nicht schon auf Landesebene bereinigt werden könnten, sondern an eine Bundesbehörde herangetragen werden müßten. Außerdem müsse bezweifelt werden, ob hier eine Meinungsverschiedenheit im Sinne der genannten Vorschrift gegeben sei.

8

Dem Berufungsgericht könne ferner nicht darin gefolgt werden, daß die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Einholung der Weisung habe. Die Verpflichtung der obersten Landesstraßenbehörde, die Weisung des Bundesministers für Verkehr bei Meinungsverschiedenheiten einzuholen, obliege ihr nur gegenüber dem Bund; nur dieser könne ihre Erfüllung verlangen. Dies ergebe sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 5 FStrG. Darüber hinaus hält die Revision die Einwendungen der Gemeinde hinsichtlich ihrer Ortsplanung hier deswegen nicht für rechtlich relevant, weil ihre Planungswünsche nicht durch ausgereifte, und genehmigte Bauleitpläne gedeckt seien. Zur Zeit des Erlasses des Planfeststelluhgsbeschusses habe nämlich ein Flächennutzungsplän bestanden, der denüberwiegenden Teil des Entnahmegebiets als Tonabbaugebiet dargestellt habe; dem habe, sich die Planung der Straßenbauverwaltung angepaßt. Wenn öffentliche Planungsträger gemäß § 7 BBauG gehalten seien, den Inhalt von Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen, so müßten sich auch Gemeinden an ihre Planung mindestens, insoweit haltend als sie Einwendungen, mit denen sie vom bisherigen Flächennutzungsplan abwichen, erst dann rechtlich relevant geltend machen könnten, wenn der Plan in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeändert worden sei oder jedenfalls die beteiligten Träger öffentlicher Belange von denÄnderungsabsichten ordnungsgemäß Kenntnis erlangt hätten (§ 3 Abs. 5 bis 7 BBauG). Folge man der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs, nach der auch nur "vage und noch nicht völlig konkretisierte Planungen" die gemeindlichen Einwendungen rechtfertigen könnten, so verlören Flächennutzungspläne fürüberörtliche Planungen erheblich an Wert.

9

Fehlerhaft sei es schließlich, daß der Verwaltungsgerichtshof die von ihm angenommene Schutzfunktion des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG ohne Begründung auch auf die Kläger zu 2) bis 10) ausgedehnt habe; diese Vorschrift diene keineswegs dem Interesse privater Beteiligter.

10

Der Beklagte beantragt

die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage,

11

hilfsweise

Zurückverweisung.

12

Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie wiederholen im wesentlichen die Überlegungen des Berufungsgerichts.

13

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er stimmt der Revision nur zu, soweit sie sich gegen die Ausdehnung der Schutzfunktion des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG auf private Beteiligte wendet.

14

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

15

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die Revision des Beklagten ist begründet und muß zur Rückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führen.

17

1

a)

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis der klagenden Gemeinde (Klägerin zu 1) bejaht. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs freilich nicht aus § 18 Abs. 1 FStrG, sondern aus den Erwägungen, die der erkennendeSenat in dem Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - (BVerwGE 31, 263 [266]) zu § 36 des Bundesbahngesetzes und in dem Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - (DÖV 1970, 387 = DVBl. 1970, 577 [578] = BauR 1970, 104 [105]) zu § 17 FStrG angestellt hat (vgl. weiter Urteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [BVerwG 16.03.1970 - BVerwG IV C 39.66]). Danach ist die Klagebefugnis einer Gemeinde zu bejahen, die substantiiert geltend macht, durch eine Planfeststellung nach§ 17 FStrG in dem ihr Gemeindegebiet betreffenden Planungsrecht verletzt zu sein. Dies hat die Klägerin zu 1) getan. Sie hat nämlich vorgetragen und näher dargelegt, ihr Planungsrecht sei dadurch verletzt worden, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ihr letztlich eine inhomogene, ihren Vorstellungen zuwiderlaufende Entwicklung auf zwinge, weil seine Verwirklichung ihr die einzige Möglichkeit nehmen würde, in ihrem Gemeindegebiet Industrie anzusiedeln, und ihr damit jede strukturelle Verbesserung abschneide.

18

Die Klagebefugnis der Kläger zu 2) bis 10) steht außer Frage, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluß die ihnen gehörenden Grundstücke betrifft.

19

b)

Der Senat folgt dem Verwaltungsgerichtshof weiter darin, daß er als beteiligte Behörden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG auch die Behörden der Gemeinden und damit die Klägerin zu 1) angesehen hat. Das hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - (DVBl. 1970, 578 [BVerwG 16.03.1970 - BVerwG IV C 39.66] [579]) näher begründet; darauf wird verwiesen. Die Klägerin hat ihre Einwendungen gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß auf die Verletzung ihrer Planungshoheit gestützt; daß sie dabei in ihrer Funktion als Trägeröffentlicher Aufgaben gehandelt hat, läßt sich, nicht bezweifeln. Ebensowenig läßt sich die Notwendigkeit, die Weisung nach; § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG einzuholen, damit; in Frage stellen, daß die Planfeststellungsbehörde als,übergeordnete Behörde die Einwendungen zurückgezogen habe. Eine solche Möglichkeit besteht gegenüber der im eigenen Wirkungskreis wahrzunehmenden Planungshoheit der Gemeinde nichts darauf hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht hingewiesen.

20

c)

Mit dem Berufungsgericht ist schließlich davon auszugehen, daß zwischen der Klägerin zu 1) und der Planfeststellungsbehörde Meinungsverschiedenheiten im Sinne des§ 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG bestehen. Die Revision meint demgegenüber, von einer Meinungsverschiedenheit könne nur gesprochen werden, wenn es sich um Einwendungen von besonderem Gewicht handele, wie etwa bei Bedenken gegen die Grundkonzeption der Linienführung. Diese Auslegung des Begriffs der Meinungsverschiedenheit ist zu eng. Schon die Formulierung des Gesetzes spricht dafür, daß der Begriff der Meinungsverschiedenheit umfassend zu verstehen ist. Ob von ihm jede auch noch so untergeordnete Detailfrage erfaßt wird, kann hier ebenso wie in dem erwähntenUrteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - offenbleiben. Denn die Einwendungen der Klägerin zu 1) richten sich zwar nur gegen die Feststellung eines Sandentnahmegebietes, also gegen einen verhältnismäßig untergeordneten Punkt der Gesamtplanung. Dieser Punkt ist aber für die Weiterentwicklung der klagenden Gemeinde jedenfalls nach deren Darstellung von entscheidender Bedeutung.

21

2.

Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu folgen, daß die klagende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf die Einholung der Weisung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG habe. Auch insoweit wird auf das Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - verwiesen. Wie der Senat in diesem Urteil näher dargelegt hat, ergibt weder der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG noch sein Sinn; und Zweck etwas für die Einräumung eines solchen Anspruchs zugunsten einer Gemeinde. Gleiches gilt für Privatpersonen, die von einer Planfeststellung betroffen sind, hier also für die Kläger zu 2) bis 10). Denn § 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG dient dazu, das dem Bund nach Art. 85 Abs. 3 GG zustehende Weisungsrecht gegenüber den Ländern besonders wirksam zu gestalten. Unter diesen Umständen wäre es weder naheliegend noch sinnvoll, daß.§ 18 Abs. 5 Satz 2 FStrG irgendwelchen Verfahrensbeteiligten etwas einräumen will und einräumt, wasArt. 85 Abs. 3 GG mit der grundsätzlichen Statuierung des Weisungsrechts gerade nicht zur Verfügung stellt: nämlich ein Recht Dritter auf Befolgung oder Einholung einer Weisung.

22

Danach sind die Kläger in ihren Rechten nicht dadurch verletzt worden, daß es versäumt worden ist, vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses die Weisung des Bundesministers für Verkehr einzuholen.

23

3.

Ob die Kläger durch den Planfeststellungsbeschluß in ihren Rechten verletzt worden sind, sei es - hinsichtlich der Klägerin zu 1) - in ihrer Planungshoheit, sei es - hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 10) - in ihren Eigentumsrechten, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Eine Entscheidung in der Sache selbst nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO und eine Abweisung der Klage kommt nicht in Betracht, weil, der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten - von seinem Standpunkt aus zutreffend - bisher nicht geprüft hat.

24

a)

Diese Prüfung läßt sich entgegen der Auffassung der Revision hinsichtlich der klagenden Gemeinde nicht deswegen vermeiden, weil diese sich wegen ihres (zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch wirksamen) Flächennutzungsplanes nicht darauf berufen dürfe, das vorgesehene Sandentnahmegebiet solle als Industriegebiet dargestellt werden. Es mag zutreffen, daß nach der Behauptung der Revision der Flächennutzungsplan der Klägerin zu 1) zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses den überwiegenden Teil des als Sandentnahmestelle vorgesehenen Gebiets noch als Tonabbaugebiet darstellte; nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) ist die Änderung des Flächennutzungsplans erst während des Verfahrens vor dem erkennenden Senat genehmigt worden und ist nunmehr das fragliche Gebiet als Industriegebiet dargestellt. Gleichwohl hinderte der Umstand, daß der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses den Darstellungen des Flächennutzungsplans zumindest nicht widersprochen haben mag, die klagende Gemeinde nicht, den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses neue planerische Vorstellungen entgegenzuhalten, auch wenn diese noch nicht in einer formellen Änderung des Flächennutzungsplans ihren Niederschlag gefunden hatten. Eine gemeindliche Planung kann - wie jede andere Planung - von den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, etwa von später aufgetretenen oder erkennbar gewordenen Bedürfnissen überholt sein; in einem solchen Fall wird zwischen der Einsicht, die bisherige Planung ändern zu müssen, und der Verwirklichung dieser Einsicht durch förmliche Änderung der Planung einschließlich der etwa erforderlichen Genehmigung der Änderung - wie es hier bei einem Flächennutzungsplan gemäß § 6 in Verbindung mit§ 2 Abs. 7 BBauG der Fall ist - stets ein nicht unerheblicher Zeitraum verstreichen. Es wäre mit den Notwendigkeiten vernünftiger planerischer Entscheidungen unvereinbar, wenn sich ein Planungsträger an einer durch Veränderung der Sachlage oder der Erkenntnisse überholten und nur formell noch nicht berichtigten Planung festhalten lassen müßte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Planung - wie es beim Flächennutzungsplan der Fall ist - noch nicht rechtssatzmäßig verfestigt oder sonst - etwa mittels eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - rechtsbeständig geworden ist, und zwar um so mehr, als das Gesetz auch bei rechtssatzmäßigen Planungen - z.B. durch einen Bebauungsplan - Möglichkeiten eröffnet, die Verwirklichung einer inzwischen überholten, aber noch formell gültigen Planung zu verhindern (vgl. §§ 14 ff. BBauG). Dafür spricht gerade auch § 7 BBauG, auf den sich der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht beruft. Es ist zwar zutreffend, daß öffentliche Planungsträger, die nach§ 2 Abs. 5 BBauG an der Aufstellung von Bauleitplänen beteiligt worden sind, gemäß § 7 Satz 1 BBauG ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen haben, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 2 BBauG zeigt jedoch, daß ihnen durch das ursprüngliche Einverständnis zur gemeindlichen Planung nicht die Hände für eine eigenständige und notfalls vom Flächennutzungsplan abweichende Weiterentwicklung ihrer eigenen Planung gebunden sind; im Gegenteil setzt diese Vorschrift voraus, daß Veränderungen der Sachlage abweichende Planungen erforderlich machen, können, denen notfalls die Darstellungen des Flächennutzungsplans weichen und angepaßt werden müssen. Gleiches muß auf der anderen Seite für die gemeindliche Planung gelten. Auch ihr können nicht Entwicklungsmöglichkeiten oder -notwendigkeiten dadurch verbaut werden, daß andere Planungsträger einem Flächennutzungsplan zugestimmt oder sogar ihre eigene Planung darauf eingestellt haben. Bei welchen Planungsträgern zuerst ein Bedürfnis für die Korrektur früherer Planungen auftreten wird, läßt sich nicht generell vorhersehen. Jedenfalls darf eine den Erfordernissen möglichst optimal Rechnung tragende, vernünftige Planung, nicht von dem formellen Gesichtspunkt abhängig sein, welcher Planungsträger - mehr oder weniger zufällig - zuerst mit seiner Planung oder mit einerÄnderung früherer Planungen formell begonnen hat oder zu einem formellen Abschluß gelangt ist und dadurch dem anderen Planungsträger gewissermaßen zuvorkommt; hier gilt ähnliches wie für die im Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - (DÖV 1970, 387) behandelte Frage, ob die Planung einer Gemeinde ihren formellen. Niederschlag in einem Bauleitplan gefunden haben muß. Entscheidend kann bei zwei divergierenden Planungen vielmehr nur die Überlegung sein, welcher Planung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Belange der Vorzug gebührt; daß diese Abwägung wesentliches Element einer jeden Planung ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in DÖV 1970, 64 [65] = BauR 1970, 35 [36] und Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [307]).

25

Der Verwaltungsgerichtshof wird daher aufzuklären haben, ob die durch den angefochtenen Beschluß festgestellte Sandentnahme die Klägerin zu 1) in dem von dieser behaupteten Umfang treffen und ihre weitere Entwicklung nachhaltig behindern würde und ob demgegenüber die Notwendigkeit, den erforderlichen Sand für den Straßenbau möglichst kostensparend zu beschaffen, die Sandentnahme gerade an dem vorgesehenen Gebiet unumgänglich macht. Jedenfalls läßt sich nicht ohne nähere Aufklärung aller Umstände feststellen, daß die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren angegebenen Mehrkosten für die Beschaffung des Sandes an anderer Stelle von vornherein eine Entscheidung zugunsten der Klägerin zu 1) ausschließen. Vielmehr bedarf es der Aufklärung aller in Betracht kommenden Belange und ihrer Abwägung.

26

b)

Eine solche Abwägung ist auch hinsichtlich der von den Klägern zu 2) bis 10) geltend gemachten Belange erforderlich. Zwar stellt sich der angefochtene Beschluß entgegen der Auffassung der Kläger nicht bereits selbst als Enteignung dar. Zu Unrecht hat sich aber der Beklagte im bisherigen Verfahren wiederholt auf den Standpunkt gestellt, die den Klägern zu 2) bis 10) entstehenden Schäden seien lediglich bei der etwa erforderlich werdenden Enteignung für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung. Demgegenüber haben die Kläger betont, die ihnen durch die Sandentnahme entstehenden Schäden, die praktisch ihre Grundstücke für jede Nutzung unbrauchbar machen würden, stünden außer Verhältnis zu den im ganzen gesehen nur geringen Mehrkosten, die durch eine Sandentnahme an anderer Stelle entstünden. Diesem Einwand ist entgegen der Auffassung des Beklagten bereits, im Planfeststellungsverfahren nachzugehen; im Enteignungsverfahren könnte er, da der nach § 18 Abs. 5 FStrG festgestellte Plan gemäß § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dessen Verletzung die Kläger zu 2) bis 10) dem Beklagten vorwerfen, in seinen auf die Planung bezogenen Elementen bereits und ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und seiner gerichtlichen Kontrolle vorbehalten ist (vgl. insbesondere Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - in DÖV 1969, 503). Nur hier können die Kläger geltend machen, die Sandentnahme an der vorgesehenen Stelle führe zu einer gegenüber dem angestrebten Erfolg unverhältnismäßigen Belastung; ob dies der Fall ist und ob die Sandentnahme gerade hier notwendig ist, läßt sich nur im Planfeststellungsverfahren prüfen. In einem etwa nachfolgenden Enteignungsverfahren könnten die Kläger hingegen nicht mehr verlangen, daß die Sandentnahme wegen der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und des damit einhergehenden Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterbleibe. Es ist daher unrichtig oder zumindest mißverständlich, wenn der Beklagte dem Sinn nach geäußert hat, das Privatinteresse der Kläger werde erst im Entschädigungsverfahren im Rahmen der Enteignung gewahrt. Denn für die nach dem Gesagten gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Straßenbaues mit der dafür erforderlichen Sandentnahme und dem privaten Interesse des davon betroffenen Bürgers ist nur im Planfeststellungsverfahren und dem sich zu seiner Kontrolle anschließenden gerichtlichen Verfahren Raum. Geht diese Abwägung zugunsten des Bürgers aus, kommt eine Enteignung und damit eine Entschädigung ohnehin nicht in Betracht, da die Maßnahme in der den Bürger belastenden Form nicht durchgeführt werden darf; das entspricht der Erkenntnis, daß wesentliches Element der Eigehtumsgarantie ein den Bestand und nicht nur den Wert sichernder Rechtsschutz ist (vgl. BVerfGE 24, 367 [400 f.] und Urteil des Senats vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in DÖV 1969, 283). Erst wenn die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem privaten Interesse des vom Straßenbau - hier von der Sandentnahme - betroffenen Bürgers im gerichtlichen Verfahren bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zuungunsten des Bürgers ausgeht, bleibt der Ausgleich für das Interesse des Bürgers, das gegenüber denöffentlichen Belangen zurückzutreten hat, dem Entschädigungsverfahren überlassen (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 - in DÖV 1969, 723).

27

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen haben wird, ob der Planfeststellungsbeschluß die Kläger zu 2) bis 10) außerverhältnismäßig treffen würde oder aus anderen Gründen die Abwägung der verschiedenen Interessen zugunsten der Kläger ausgehen muß.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler