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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1970, Az.: BVerwG IV C 104.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 104.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.04.1967 - AZ: II OVG A 82/66

Fundstellen

  • BRS 23, 61
  • BauR 1970, 104
  • BayVBl 1973, 106
  • DVBl 1970, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1970, 412
  • SchlHA 1973, 121
  • VRS 38, 479
  • VerwPrax 1970, 230
  • VerwRspr 21, 738 - 740

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz, die ihre Planungshoheit für die Planung des örtlichen Verkehrsnetzes nachhaltig berühren kann (im Anschluß an das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - in BVerwGE 31, 263).

  2. 2.

    Die Verletzung ortsplanerischer Interessen durch einen Planfeststellungsbeschluß nach dem Bundesfernstraßengesetz kann von einer Gemeinde, auch dann geltend gemacht werden, wenn jene Interessen (noch) nicht in Bauleitplänen ihren Niederschlag gefunden haben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dr. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. April 1967 wird, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich dagegen, daß nach dem Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 14. Juli 1964, der den Plan für den I. Bauabschnitt der Umgehungsstraße Brunsbüttelkoog feststellt, der in ihrem Gemeindegebiet liegende, die Umgehungsstraße kreuzende Bredenweg nicht für den Durchgangsverkehr erhalten bleiben, sondern durch die Umgehungsstraße unterbrochen werden soll. Die Klägerin erstrebt mit der Klage insoweit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie hat dazu vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgetragen, der Bredenweg diene der Erschließung der anliegenden Ländereien; würde er geschlossen, so müßten die Landbesitzer weite Umwege in Kauf nehmen. Sie würde in ihren Rechten als Planungsträgerin für das Gemeindegebiet verletzt. Der Beklagte verkenne die Verkehrsbedeutung des Bredenwegs; bei seiner Schließung käme der Wirtschaftsverkehr der Gemeinde praktisch zum Erliegen.

2

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klagebefugnis der Klägerin verneint. Eine Verletzung von rechtlichen Interessen der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ergebe sich aus dem für die Landbesitzer entstehenden Umweg nicht; auch die der Klägerin in der Gemeindeordnung zugewiesene Aufgabe, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern, gebe ihr ebensowenig wie ihre Rechtsstellung als Trägerin der Bauleitplanung eine Klagebefugnis. Denn sie könne eine Verletzung eigener ortsplanerischer Interessen, die sich zu Bauleitplänen verdichtet hätten, nicht dartun.

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie leitet ihre Klagebefugnis insbesondere aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden her. Außerdem hat die Klägerin den Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung und der ungenügenden Gewährung des rechtlichen Gehörs gerügt.

4

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie den Planfeststellungsbeschluß insoweit aufzuheben, als ihrer Forderung auf Aufrechterhaltung des Bredenweges als Durchgangsweg nicht entsprochen worden ist.

5

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

8

Die Revision ist begründet und muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - (BVerwGE 31, 263 [266]) die Klagebefugnis einer Gemeinde bejaht, die substantiiert geltend macht, durch eine Planfeststellung nach § 36 des Bundesbahngesetzes (BbG) in dem ihr Gemeindegebiet betreffenden Planungsrecht verletzt zu sein. Entsprechendes gilt für Planfeststellungen nach dem Bundesfernstraßengesetz. Auch insoweit kann die Gemeinde geltend machen, daß eine Planungsentscheidung durch die nach dem Fernstraßengesetz zuständige Behörde den - allerdings weiten - Ermessensrahmen, der nach der Rechtsprechung des Senats den Planungsbehörden für ihre Entscheidungen grundsätzlich zukommt, nicht eingehalten habe. Dem steht ebensowenig wie im Fall einer Planfeststellung nach § 36 BbG entgegen, daß das Selbstverwaltungsrecht und das damit verbundene Planungsrecht für das Gemeindegebiet nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur "im Rahmen der Gesetze" eingeräumt ist. Auch den §§ 17 f. FStrG ist - ebenso wie dem § 36 BbG (vgl. dazu a.a.O. S. 268) - nichts dafür zu entnehmen, daß sie den Gemeinden rechtlich abgesicherte Beteiligungsmöglichkeiten und Mitwirkungsbefugnisse bei Fernstraßenplanungen, die sich auf ihren örtlichen Bereich auswirken, vorenthalten oder entzogen hätten.

9

Nach dem Vortrag der Klägerin im bisherigen Verfahren läßt sich die. Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit jedenfalls nicht ausschließen. Die Klägerin hat wiederholt auf die Bedeutung des Bredenwegs für den innerörtlichen Verkehr hingewiesen, hat weiter gerügt, der Beklagte verkenne die Verkehrsbedeutung des Weges, u.a. als des nächsten Weges für die Schulkinder, und geltend gemacht, bei Schließung des Weges käme der Wirtschaftsverkehr innerhalb der Gemeinde praktisch zum Erliegen. Dies alles sind Überlegungen, die durch das Planungsrecht der Klägerin für ihr Gemeindegebiet abgedeckt sind. Die Möglichkeit, die planerischen Interessen der Gemeinde im Klagewege zu verfolgen, wird entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich jene Interessen (noch) nicht zu Bauleitplänen verdichtet haben. Bauleitpläne sind gemäß § 2 Abs. 1 BBauG aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist. Das Bundesbaugesetz verlangt mithin nicht, daß Bauleitpläne gewissermaßen um ihrer selbst willen aufgestellt werden. Liegt etwa die Art der Bodennutzung fest und bestehen auch unter Berücksichtigung der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde (vgl. § 5 Abs. 1 BBauG) keine Absichten, sie zu ändern, dann wird sich häufig die Aufstellung eines Bauleitplanes erübrigen. Gleichwohl bestehen oder können jedenfalls auch in einem solchen Fall planerische Vorstellungen der Gemeinde bestehen, eben die Vorstellung, an der vorgegebenen Art der Bodennutzung im Gemeindegebiet für die absehbare Zukunft nichts zu ändern. Diese planerische Vorstellung, die - wie erwähnt - häufig einer Festlegung in einem Bauleitplan nicht bedürfen wird, kann durch eine überörtliche Planung mit Auswirkung für den örtlichen Bereich nachhaltig getroffen werden. In einem solchen Fall geht es nicht an, die gerichtliche Geltendmachung der eigenen Planungshoheit durch die Gemeinde davon abhängig zu machen, daß sich die ortsplanerischen Interessen erst zu - nach Lage der Dinge nicht erforderlichen und daher im Gesetz auch nicht vorgesehenen - Bauleitplänen verdichtet haben müssen.

10

Ob die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß in ihren Rechten verletzt ist, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, wobei das Oberverwaltungsgericht auch zu erwägen haben wird, ob es von der Möglichkeit des § 130 Abs. 1 VwGO Gebrauch machen will. Im weiteren Verfahren werden die Erwägungen des erkennenden Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom 14. Februar 1969 (vgl. insbesondere a.a.O. S. 271 f.) berücksichtigt werden müssen.

11

Da die Revision zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht führen muß, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht an.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler
Dr. Sommer