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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1969, Az.: BVerwG IV B 216.68

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Ermessen der zuständigen Planungsbehörde bei einer Entscheidung über den Ausbau einer Bundesstraße; Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens; Ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 216.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.08.1968 - AZ: IV A 813/67

Fundstellen

  • DVBl 1969, 970 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 723 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1969, 397
  • VRS 37, 159

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob Nachteile, die für einen Gewerbebetrieb durch den Ausbau einer Bundesfernstraße entstehen können, bereits im Planfeststellungsverfahren oder erst im Entschädigungsverfahren berücksichtigt werden können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/6, die Klägerin zu 2) zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt ein Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, daß die Entscheidung über den Ausbau einer Bundesstraße und deren Umfang grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Planungsbehörde steht, daß sie aber die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht auch im weiteren Verlauf seiner Entscheidungsgründe Rechnung getragen. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, ob die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, sich bei der Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörden zur Frage der Notwendigkeit einer Planungsmaßnahme ein eigenes, notfalls durch Sachverständige unterstütztes Urteil zu bilden, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die dieser Frage zugrunde liegende Unterstellung, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit von einer eigenen Urteilsbildung abgesehen, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat. sich zwar kurz, aber jedenfalls mit den wesentlichen Bedenken auseinandergesetzt, die das Verwaltungsgericht gegen die Notwendigkeit des Umfangs der Planung erhoben hat, und dabei betont, es könne nicht beanstandet werden, wenn beim Ausbau einer Fernstraßenabfahrt eine mit besonders starkem, überörtlichem Verkehr belastete, in der Nähe liegende Gemeindestraße durch einen besonderen Abfahrtarm mit in den Verkehrsknoten einbezogen werde. Das ist in der Tat zutreffend und wird im übrigen auch von der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt. Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob der Hinweis allein darauf, daß "heute die Straßen für morgen" gebaut werden müssen, genügen könnte, auf jegliche Verkehrsanalysen zu verzichten. Indessen irrt die Beschwerde in ihrer Auffassung, daß sich das Berufungsgericht mit diesem lapidaren Satz begnügt habe. Für das Oberverwaltungsgericht stellte sich angesichts des Hilfsantrags der Kläger die Frage, ob es der erneuten Aufstellung eines Strombelastungsplanes, wie ihn der Beklagte vorgelegt hatte, im Hinblick auf den Bau der EB 51 und der damit möglicherweise verbundenen Entlastung der Bundesstraße 51 bedurfte. Es mag zugegeben werden, daß das Berufungsurteil insoweit eine vertiefte Begründung vermissen läßt. Jedoch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Kläger nicht nachgegangen ist; denn die für die Schaffung des Abfahrtarmes entscheidende Belastungszahl des von Dortmund herkommenden und in Richtung H. abbiegenden Verkehrs (nach dem Strombelastungsplan vom 12. September 1962: 4.426) kann durch den Bau der EB 51 schwerlich beeinflußt worden sein. Wenn das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit des Baues von Straßen für morgen hingewiesen hat, so trägt dies nur dem allgemein bekannten Umstand der Zunahme des Straßenverkehrs Rechnung; das Oberverwaltungsgericht konnte daher durchaus davon ausgehen, daß sich die im Jahre 1962 ermittelte Belastungszahl nicht verringert habe. Ein Verfahrensrmangel, wie ihn die Beschwerde insoweit möglicherweise rügen wollte, liegt mithin nicht vor.

3

Klärungsbedürftige Fragen wirft auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf, daß die Planung zu keinem stärkeren Eingriff führen dürfe, als es der Zweck erfordere. Wenn das Oberverwaltungsgericht das starke öffentliche Interesse am Bau und Ausbau leistungsfähiger Straßen betont hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Zwar mag die Formulierung mißverständlich sein, daß das Privatinteresse im wesentlichen im Entschädigungsverfahren gewahrt werde. Wenn jedoch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem vom Straßenbau betroffenen Bürger im gerichtlichen Verfahren zuungunsten des Bürgers ausgeht, so bleibt in der Tat jedenfalls der Ausgleich für das Interesse des Bürgers, das gegenüber den öffentlichen Belangen zurückzutreten hat, dem Entschädigungsverfahren überlassen. Im Ergebnis zutreffend, wenn auch ebenfalls nicht unmißverständlich, ist die von der Beschwerde beanstandete abschließende Äußerung des Oberverwaltungsgerichts, "daß etwaige Nachteile, die für den Betrieb der Kläger entstehen sollten, im vorliegenden Verfahren noch nicht berücksichtigt werden können". Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sind diese Bemerkungen dahin zu verstehen, daß die dem Betrieb der Klägerin zu 2) drohenden Nachteile, die bei der Abwägung im Planfeststellungsverfahren gegenüber den öffentlichen Interessen des Straßenbaues zurückzutreten haben, erst im Entschädigungsverfahren ausgeglichen und in diesem Sinne "berücksichtigt" werden können. Das schließt nicht aus, daß diese Nachteile bei der Abwägung mit den öffentlichen Belangen durchaus in Rechnung gestellt und in diesem Sinne bereits im Planfeststellungsverfahren und dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren "berücksichtigt" werden müssen. Indessen ist sich das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, dieser Verpflichtung durchaus bewußt gewesen.

4

Ob im vorliegenden Fall die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend vorgenommen worden ist, wirft keine grundsätzlichen, also gerade über die Bedeutung dieses Einzelfalles hinausgehenden Fragen auf. Das Vorbringen der Beschwerde, eines der beiden Wohnhäuser, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei der gewünschten Verschiebung der Anschlußstelle betroffen würden, sei bereits abgerissen, könnte in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

5

Der nicht näher substantiierte Hinweis der Beschwerde auf die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung kann nicht als zulässige Rüge eines Verfahrensmangels gewertet werden. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge setzt nämlich voraus, daß die Tatsachen und die Beweismittel, durch die die Tatsachen bewiesen werden sollen, im einzelnen bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 5, 12 [13] und ständige Rechtsprechung). Dies ist in der Beschwerde nicht geschehen. Es kann daher auch offenbleiben, ob das Oberverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, sich mit der von ihm im angefochten Urteil nicht erörterten Frage zu befassen, ob eine Verschiebung der Anschlußstelle wegen der damit verbundenen zu starken Steigung - entsprechend der Auffassung des Beklagten - nicht in Betracht kam.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Sendler