Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1966, Az.: BVerwG III C 11.66
Feststellung von Vertreibungsschäden ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 11.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 22.01.1965 - AZ: V/1 - 24/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 88 - 90
- AS 25, 88 - 90
- DVBl 1967, 244 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1967, 357 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1967, 62
- ZLA 1967, 91
Amtlicher Leitsatz
§ 97 VwGO ist verletzt, wenn Zeugen im Ausland vernommen werden, ohne daß den Beteiligten Kenntnis von dem Beweistermin gegeben wurde. Es bedeutet einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, wenn die Vernehmung weiterer Zeugen gemäß Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf das unter Verletzung von § 97 VwGO gewonnene Beweisergebnis abgelehnt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden, von denen der Verlust einer Forderung von 800 Gulden, die angeblich im Zuge ihrer Vertreibung in Amsterdam beschlagnahmt sein soll, noch im Streit ist. Durch Urteil des Senats vom 1. Oktober 1963 wurde die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, daß durch Einholung der Auskünfte der Amsterdamschen Bank und der Rott er dänischen Bank die Aufklärungsmöglichkeiten nicht erschöpft seien. In dem erneuten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragte die Klägerin die Vernehmung der Eheleute V. und der Frau R., wohnhaft in Amsterdam. Das Verwaltungsgericht beschloß am 28. Januar 1964 die Vernehmung dieser Zeugen zu den Behauptungen der Klägerin und ersuchte mit der Durchführung der Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ein Gericht des holländischen Staates. In einem am 30. Januar 1964 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin, die Zeugenvernehmung in Frankfurt am Main durchzuführen, um die Zeugen ihr gegenüberzustellen. Das Verwaltungsgericht verfügte, zunächst das Ergebnis der Vernehmung abzuwarten, da das Ersuchen bereits abgegangen sei.
Die Vernehmung der Zeugen fand vor dem "Amtsgericht" in Amsterdam am 15. Juni 1964 statt. Dabei sagten die Zeugen Johanna und Gerard V. unter Eid aus, daß sie von der Klägerin keine 1.000 Gulden erhalten hätten. Eine weitere Zeugin, Frau R., bekundete, daß sie von einer Darlehnhingabe nichts wisse.
Nach Eingang des Vernehmungsprotokolls verwies die Klägerin in einem Schriftsatz vom 19. August 1964 erneut auf ihren Antrag, die Zeugenvernehmung in Frankfurt am Main durchzuführen, beschränkte diesen Antrag jedoch auf die Vernehmung von Frau R. und beantragte zusätzlich die Vernehmung der Zeugin Frau W., da nur bei Gegenüberstellung die Möglichkeit bestehe, die richtige Aussage von der Zeugin Frau R. zu erhalten. Im Termin am 22. Januar 1965 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Herrn V. der Klägerin und der Zeugin W. gegenüberzustellen und ihm seine Aussagen vor dem Amtsgericht in Holland vorzuhalten. Dieser Antrag wurde durch Beschluß zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei nach Auffassung der Kammer nicht sachdienlich. Nachdem erneut den Beteiligten zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben war, wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, daß das Bestehen einer feststellungsfähigen Forderung nicht erwiesen sei, da die in Amsterdam vernommenen Zeugen unter Eid bekundet hätten, daß sie keine 1.000 Gulden bekommen hätten, bzw. von einer Darlehnshingabe nichts bekannt sei. Im Hinblick auf dieses eindeutige Beweisergebnis sei die Gegenüberstellung des Zeugen V. mit der Klägerin und der Zeugin W. als nicht sachdienlich abgelehnt. Da dieser Zeuge bereits von Anfang an das Bestehen einer Forderung bestritten und nunmehr unter Eid gleicherweise geleugnet habe, sei auch von einer Gegenüberstellung kein anderes Beweisergebnis zu erwarten. Hinzu könne, daß die Zeugin W. bei der angeblichen Darlehnshingabe nicht zugegen gewesen sei. Auch eine Gegenüberstellung der Klägerin mit den Zeugen sei aus den gleichen Gründen nicht sachdienlich. Es folge auch aus dem Schreiben des Generalkonsulats der Niederlande, den Schreiben der Amsterdamschen Bank, der Rotterdamschen Bank und des holländischen Justizministeriums, daß die Zeugen die Wahrheit gesagt hätten, da den genannten Banken eine Geldforderung der Klägerin und deren Beschlagnahme unbekannt sei.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die von Senat zugelassene Revision eingelegt und mit dieser die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Die Klägerin sei von der Vernehmung der Zeugen in Amsterdam nicht benachrichtigt worden, obwohl sie ausdrücklich besonderen Wert darauf gelebt habe, den Zeugen, insbesondere der Zeugin Frau R., gegen übergestellt zu werden und auch die Gegenüberstellung der holländischen Zeugen mit Frau W. beantragt habe. Durch eine Gegenüberstellung der Zeugen mit der Klägerin und der Zeugin W. wäre eine andere Aussage zustande gekommen.
Die Begründung, die das Verwaltungsgericht für die Ablehnung der Gegenüberstellung gegeben habe, sei nicht stichhaltig. Wenn unterstellt werde, daß bei einer Gegenüberstellung mit der Klägerin die holländischen Zeugen anders aussagten, so müsse das Urteil anders lauten. Somit beruhe das Urteil auf der mangelnden Gegenüberstellung. Der Notwendigkeit einer Gegenüberstellung könne nicht damit begegnet werden, daß auf die Schreiben des Generalkonsulats der Niederlande, der Amsterdamschen Bank, der Rotterdamschen Bank und des holländischen Justizministeriums verwiesen werde. Es sei schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1963 zum Ausdruck gebracht, daß diesen Schreiben keinerlei Aufklärung zu entnehmen sei.
Der Beteiligte hat, soweit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in Frage stehen, keinen Antrag gestellt, bittet jedoch, die darüber hinausgehende Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel. Die Klägerin rügt mit Recht, das Verwaltungsgericht habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen (§ 108 Abs. 1 VwGO), indem es die unter Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit in Holland durchgeführte Zeugenvernehmung verwertete. Ob die Beweisaufnahme in Holland ordnungsgemäß war, richtet sich nach holländischen Recht. Es genügt aber, daß sie dem Verfahrensrecht, das die deutschen Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, entspricht (§ 173 VwGO, § 369 ZPO). An beidem fehlt es hier. Der das deutsche Verfahrensrecht beherrschende rechtsstaatliche Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme (§ 357 Abs. 1 ZPO) gilt auch nach holländischem Recht (niederländisches Wetboek van Burgerlijke Regtsvordering Art. 106). An der Zeugenvernehmung in Holland konnte die Klägerin entgegen diesem Grundsatz nicht teilnehmen, weil ihr der Termin nicht bekanntgegeben worden war. Die Klägerin wollte jedoch daran teilnehmen. Sie hat vor der Durchführung dieser Beweisaufnahme ausdrücklich um die Gegenüberstellung mit den holländischen Zeugen gebeten. Das Ergebnis einer Zeugenvernehmung im Inland, das erlangt ist, ohne daß die Beteiligten der Beweisaufnahme beiwohnen und an die Zeugen Fragen stellen konnten, ist grundsätzlich nicht verwertbar (vgl. Urteile vom 10. August 1961 - BVerwG III C 36.60 - [ZLA 1962, 124]; vom 21. Mai 1962 - BVerwG III B 96.61 - - BVerwG III C 106.61 - [ZLA 1962, 328]; BGHSt. 9, 24 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; Grünwald JZ 1966, 489 [493 II 2]; Peters ZZP 76, 145 [158]; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 115 III 1 c). Seine Verwertung ist nur dann möglich, wenn der Beteiligte, dem die Teilnahme an der Beweisaufnahme nicht ermöglicht worden war, sein Rügerecht nach § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Beides ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hat auch nach der Beweisaufnahme in Holland ausdrücklich darauf beharrt, den holländischen Zeugen gegenübergestellt zu werden. Nun handelt es sich hier indessen um eine im Ausland durchgeführte Zeugenvernehmung. In diesen Falle ist es umstritten (vgl. Johannsen in LM ZPO Nr. 1 zu § 363), ob das Beweisergebnis unverwertbar ist (so Wieczorek, ZPO, Anm. A III zu § 369; Schönke-Schröder-Niese, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 59 VI) oder ob die Verwertung im Ermessen des Gerichts liegt (so BGHZ 33, 63 mit Anm. von Schneider ZZP 74, 87). Selbst wenn man nun von der der Klägerin ungünstigeren Ansicht ausgeht, ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Ermessen nicht gebraucht. Ein rechtmäßiger Ermessensgebrauch des Verwaltungsgerichts hätte vorausgesetzt, daß sich das Verwaltungsgericht des Verstoßes gegen die Parteiöffentlichkeit bewußt gewesen wäre, der den Wert des Beweisergebnisses stark einschränkt, auch wenn die Zeugen vereidigt worden sind. Ferner hätte die rechtmäßige Ermessensausübung erfordert, daß das Verwaltungsgericht die Klägerin dazu hörte, welche Fragen sie an die holländischen Zeugen habe stellen wollen und die Antworten der Klägerin würdigte. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Erwägung beschränkt, von den vereidigten Zeugen sei keine Aufklärung mehr zu erhalten. Diese Erwägung ist auch deshalb ungenügend, weil sie eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung enthält. Da das Verwaltungsgericht sein Urteil entgegen diesen Grundsätzen auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung in Holland gestützt hat, beruht es auf einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
2.
Unter den gegebenen Umständen verletzt ferner die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages der Klägerin auf ihre und der Zeugin W. Gegenüberstellung mit den holländischen Zeugen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Da die ausländischen Zeugen, ohne daß der Klägerin Gelegenheit zur Teilnahme an der Beweisaufnahme gegeben war, vernommen worden sind, durfte das Ergebnis dieser Beweisaufnahme allein nicht dazu benutzt werden, die Erhebung weiterer Beweise für nicht sachdienlich zu erklären. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, sie und die Zeugin W. hätten seit jeher die streitigen Behauptungen aufgestellt. Das Verwaltungsgericht durfte diese Behauptungen nicht, so wie geschehen, für unbewiesen erachten, ohne die Klägerin und die Zeugin W. dazu gehört zu haben. Es durfte insbesondere die Vernehmung der Klägerin und der Zeugin W. nicht mit der Erwägung unterlassen, die holländischen Zeugen blieben bei ihrer unter Eid gemachten Aussage. Auch dieser Verfahrensmangel, der in der Revision sinngemäß gerügt worden ist, muß zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
3.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zu erwägen haben, ob es zunächst eine Vernehmung der Klägerin und der Zeugin W. vornimmt oder ob es zunächst eine nochmalige Vernehmung der ausländischen Zeugen in die Wege leitet, zu der der Klägerin die Möglichkeit des Erscheinens zu gewähren wäre. Je nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird das Verwaltungsgericht dann die im Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1963 bezeichneten Beweise zu erheben haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke