Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1961, Az.: BVerwG III C 36.60

Ausgestaltung der Verteilung einer gewährten Hausratsentschädigung i.S.d. Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zwischen im Zeitpunkt der Anspruchstellung geschiedenen Eheleuten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 36.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 19.09.1957 - AZ: 7 K 542/56

Fundstelle

  • ZLA 1962, 124

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 19. September 1957 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Schleswig zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger und die Beigeladene sind Vertriebene; ihre Ehe wurde im Jahre 1949 geschieden. Den Antrag des Klägers, ihm die volle Hausratentschädigung zu gewähren, weil er Eigentümer des gesamten durch die Vertreibung verlorengegangenen Hausrats gewesen sei, lehnte das Ausgleichsamt ab und sprach die Entschädigung dem Kläger und der Beigeladenen je zur Hälfte zu.

2

Nach fruchtloser Beschwerde klagte der Kläger mit dem. Antrage, die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus, nach § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - könnten Ehegatten, die vor dem 1. April 1952 geschieden worden seien, nur die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer von ihnen nachweise, er allein sei Eigentümer des verlorengegangenen Hausrats gewesen. Das sei hier nicht der Fall; denn auf Grund der eidlichen Aussage der Zeugin ..., der Mutter der Beigeladenen, stehe fest, daß der Beigeladenen das Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum zugestanden habe.

3

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen. Er meint, § 293 Abs. 2 LAG, auf dem die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beruhe, sei ungültig; er sei unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1). Sollte § 293 Abs. 2 LAG gültig sein, dann müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil das Landesverwaltungsgericht dem Antrage des Klägers auf Vernehmung der Zeugin ..., der Mutter der Beigeladenen, nicht entsprochen, sondern der Beweiswürdigung die Vernehmung der Zeugin im Vorverfahren zugrunde gelegt habe, zu der er nicht geladen worden sei.

4

Der Beklagte, die Beigeladene und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

Zwar beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Ungültigkeit des § 293 Abs. 2 LAG. Soweit es sich um Satz 1 bis 3 dieser Vorschrift handelt, folgt das aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 - und vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - [BVerfGE 11, 64], deren Entscheidungssätze am 5. Mai und 24. Juni 1960 gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1959 (BGBl. I S. 297) im Bundesgesetzblatt mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden sind (BGBl. 1960 I S. 298/377). Soweit es sich um den hier vor allem in Betracht kommenden Satz 4 im Absatz 2 des § 293 LAG handelt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. Mai 1960 zwar von einer Entscheidung abgesehen, weil sie für das Ausgangsverfahren nicht erheblich war, die Vereinbarkeit des Satzes 4 mit dem Grundgesetz ist aber von dem erkennenden Senat in feststehender Rechtsprechung und von dem IV. Senat, der den Absatz 2 des § 293 LAG in seinem Vorlagebeschlusse vom 10. Mai 1957 - BVerwG IV C 107.56 - der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts unterstellt hatte, in seinen Urteilen vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - nunmehr gleichsfalls bejaht worden.

7

Die Revision hat aber deshalb Erfolg, weil der Kläger mit Recht gerügt hat, die Zeugin Leiding sei im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vernommen worden.

8

Der unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht bedarf es allerdings nicht in jedem Falle. Den Verwaltungsgerichten stehen auch andere Erkenntnisquellen als nach der Zivilprozeßordnung zur Verfügung (Urteil des Senats vom 7. März 1957 - BVerwG III C 238.55 - [BVerwGE 4, 312]), sie können insbesondere in Lastenausgleichssachen auch auf Beweiserhebungen des Vorverfahrens zurückgreifen. Dies setzt aber voraus, daß die Beweiserhebung im Vorverfahren einwandfrei zustande gekommen ist. Daran fehlt es; denn der Kläger ist zu der Vernehmung der Zeugin ... im Vorverfahren nicht geladen worden, obwohl dies nach § 330 Abs. 3 [Satz 2] LAG und dem insoweit mit ihm übereinstimmenden § 34 Abs. 3 FG in Verbindung mit § 357 ZPO erforderlich war. Die Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung ist eines der wesentlichsten Parteirechte überhaupt und ein Eckpfeiler des Verfahrens der Beweisaufnahme (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., S. 664 Anm. 1 zu § 375 ZPO). Zeugenvernehmungen des Vorverfahrens, die unter Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit zustande gekommen sind, können daher jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter die Wiederholung der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge beantragt, nicht zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemacht werden.

9

Um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Beweisaufnahme nachzuholen, ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Bundesrichter Freiherr von Stein ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert. Lentz