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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG IV C 20.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 20.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.11.1958 - AZ: VI-6123/58

Fundstellen

  • Mtbl BAA 1961, 318
  • RLA 1961, 77

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch der geschiedene Ehegatte, der eine halbe Hausratentschädigung begehrt, muß Eigentum an Möbeln für einen Wohnraum gehabt haben.

  2. 2.

    Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung der LAG-Senate.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 1958 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine halbe Hausratentschädigung. Die Ausgleichsbehörden haben die Entschädigung für den Verlust des ehelichen Hausrats in voller Höhe seiner zum Verfahren beigeladenen geschiedenen Ehefrau zugesprochen, weil der Kläger nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen ist.

2

Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 6. November 1958 statt, indem es die entgegenstehenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufhob. Das Gericht, hält im Fall einer vor dem 1. April 1952 geschiedenen Ehe in der Regel beide Ehegatten für berechtigt, je die Hälfte der Hausratentschädigung zu beanspruchen. Auf die Frage, ob sie auch beide Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen seien, komme es nicht an. Es genüge vielmehr, daß im gemeinsamen ehelichen Haushalt die Mindestmöbel vorhanden gewesen seien. Ein Ehegatte könne nur dann die gesamte Entschädigung beanspruchen, wenn er nachweise, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats gewesen sei. Diesen Nachweis habe die Beigeladene jedoch nicht erbringen können. Ihr habe zwar der weit überwiegende Teil der Wohnungseinrichtung gehört. Nicht nachgewiesen habe sie aber ihr Alleineigentum an einem Bücherschrank, einer Standuhr, den Teppichen, der Doppelcouchs, dem Elektroherd, den Kinderbetten, den Beleuchtungskörpern, dem Staubsauger und dem elektrischen Ofen. Diese Gegenstände habe im wesentlichen der Kläger mit seinem Gelde angeschafft, ein Teil davon sei ihm auch geschenkt worden, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß er an ihnen Eigentum oder wenigstens Miteigentum erlangt habe. Darüber hinaus sei nach der Erfahrung des Lebens auch anzunehmen, daß in den achtzehn Jahren der Ehe weitere Gegenstände des Hausrats angeschafft werden seien, die der Kläger als alleiniger Verdiener gekauft habe und deren Eigentümer er daher geworden sei.

3

Gegen das Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bekämpft. Er hält die Voraussetzung des Eigentums an den gesetzlichen Mindestmöbeln bei beiden geschiedenen Ehegatten für erforderlich. Andernfalls könne auch einen geschiedenen Ehegatten, der nur ganz geringwertige Gegenstände in den gemeinsamen Hausrat eingebracht habe, eine halbe Hausratentschädigung bewilligt werden. Das aber sei nicht der Sinn des Gesetzes.

4

Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München hält als Vertreterin des beklagten Freistaats Bayern das Revisionsverbringen für begründet.

5

Diese Ansicht vertritt auch die Beigeladene, während der Kläger das angefochtene Urteil für richtig hält. Kläger und Beigeladene haben in längeren Ausführungen vorgetragen, in welchem Umfange ihnen das Eigentum am Hausrat zugestanden habe.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil der Kläger nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war (§ 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG -).

7

Zwar streiten die Beigeladene und der Kläger nur über den Umfang des Eigentums an dem früher von ihnen gemeinsam benutzten Hausrat. Sowohl nach ihrem Vortrag als auch nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger jedoch nicht das Eigentum an Möbeln, mit denen ein Wohnraum hätte möbliert werden können.

8

Diese Voraussetzung verlangen aber beide mit Lastenausgleich befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts auch für den Fall, daß ein geschiedener Ehegatte nach § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - die Hälfte der Hausratentschädigung begehrt. Mit der gegenteiligen Ansicht hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 24. Juni 1959 (BVerwG IV C 419.57 in ZLA 1959, 345; NJW 1959, 950) auseinandergesetzt.

9

Die dort vertretene Rechtsansicht wird aufrechterhalten, da nur sie nach Überzeugung des Senats eine klare Handhabung des Gesetzes ermöglicht. Im anderen Fall würde die Abgrenzung des Begriffs "Alleineigentum" auf größte Schwierigkeiten stoßen und die Möglichkeit gegeben sein, eine halbe Hausratentschädigung auch denjenigen Ehegatten zu bewilligen, der nur geringwertige Gegenstände in den Hausrat eingebracht hat. Andererseits wird bei der vom Senat vertretenen Auslegung des Gesetzes freilich in Kauf genommen werden müssen, daß ein Ehegatte leer ausgeht, obwohl ihm wertmäßig mehr als die Hälfte des Hausrats gehört hat, wenn nämlich hierunter nicht Möbel für einen Wohnraum waren. Diese Folge muß aber hingenommen werden, da auch ein unverheirateter Geschädigter in dieser. Falle keine Hausratentschädigung erhalten könnte. Denn auch von ihm wären dann nach § 16. Abs. 4 FG eindeutig die Mindestmöbel zu verlangen.

10

Da das angefochtene Urteil auf einer abweichenden Rechtsansicht beruht, war es aufzuheben. Die Klage mußte abgewiesen werden, so daß nunmehr die Beigeladene im Sinne der Entscheidung der Lastenausgleichsbehörde Hausratentschädigung in voller Höhe erhält.

11

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß