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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1957, Az.: BVerwG III C 238.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 238.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 14.05.1954 - AZ: 6 KL 74/53

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 312 - 316
  • AS IV, 313
  • DVBl 1957, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 407 (Kurzinformation)
  • MDR 1957, 379 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 204
  • WM 1957, 679
  • ZLA 1957, 170
  • ZZP 70, 364
  • ZZP 1957, 364-365

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Lastenausgleichssachen gelten die in §§ 330-332, 334 Abs. 1 und 2 LAG enthaltenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Unzulässigkeit eidesstattlicher Erklärungen und Ausschluß des Parteieides (vgl. § 330 Abs. 2 LAG) nicht. Das Verfahren richtet sich vielmehr grundsätzlich nach den für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

  2. 2)

    Im Rahmen der MRVO Nr. 165 gibt es keine Vorschrift, die dem Verwaltungsgericht bei der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen andere Erkenntnismöglichkeiten, als sie nach der ZPO statthaft sind, verwehrt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Mai 1954 - 6 KL 74/53 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die heimatvertriebene Klägerin betreibt die Zuerkennung einer Entschädigung im Währungsausgleich für ... diesem Zweck hat sie eine Urkunde vorgelegt, die unstreitig die Einlage eines auf den Mädchennamen der inzwischen verheirateten Klägerin ausgestellten "..." Zweigniederlassung ... ist. An Eintragungen finden sich unter der vorgedruckten Überschrift "Sparkonto Nr. ..." eine Reihe von Gutschriften, beginnend mit 1.930 RM (ohne weitere Bezeichnung), danach gekennzeichnet teils als "Einzahlung", teils als "Coupons von Reichsanleihe", "Gehalt", "Arbeitsamt", "bar", sowie eine Reihe von Belastungen, gekennzeichnet als "Auszahlung", "bar" usw. Die Gutschriften überwiegen, der Endsaldo beträgt zugunsten der Klägerin 3.657,60 DM.

2

Die Eintragungen ab 16. September 1943 bis 18./19. Januar 1945 stammen von der Klägerin, die Eintragungen vor dem 16. September 1943 zeigen eine andere Handschrift.

3

Die rechte Seite der einzelnen Blätter mit der Gesamtüberschrift "Quittung über geleistete Einzahlungen" und den Unterabteilungen "Betrag in Worten" und "Unterschriften" enthält keinerlei Eintragungen. Ein Zinssatz ist in der Urkunde nicht vermerkt.

4

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil Angaben über Zinssatz und Kündigung fehlten, infolgedessen das Guthaben nicht einwandfrei als Spareinlage gekennzeichnet sei.

5

Der ablehnende Beschwerdebeschluß des Beklagten geht davon aus, es handele sich nicht um das Original-Sparbuch, sondern wahrscheinlich um eine private Kontrolle der Klägerin über ihr Guthaben.

6

Auf Klage hat das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg durch Urteil vom 14. Mai 1954, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Beschluß des Beklagten vom 26. August 1953, den Beschluß des Ausgleichsausschusses in Brilon vom 23. Februar 1953 und den Bescheid des Ausgleichsamtes in Brilon vom 25. Februar 1953 aufgehoben.

7

Das Urteil bezeichnet die vorgelegte Urkunde als das frühere Original-Sparbuch. Dem stehe, so führt es aus, der Umstand nicht entgegen, daß die Eintragungen vom 16. September 1943 bis 19. Januar 1945 von der Klägerin selbst vorgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang verwertet das Landesverwaltungsgericht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung und eine schriftliche Erklärung des früheren Zweigstellenleiters Franke vom 8. Dezember 1953, berücksichtigt die Tatsache, daß die Eintragungen in der Urkunde von verschiedenen Handschriften herrühren, und erklärt den Umstand, daß die Urkunde keine Angaben über die Höhe des Zinssatzes enthalte, damit, daß die Klägerin den festen Umschlag, auf dessen zweite Seite der Zinssatz vermerkt gewesen sei, auf der Flucht entfernt habe, um das zusammengefaltete Buch besser verbergen zu können. Das Landesverwaltungsgericht stellt weiter fest, daß die Klägerin bis zu ihrer Vertreibung im Jahre 1946 von ihrem Sparkonto nichts abgehoben habe und deshalb das vorgelegte Sparbuch den letzten Konto stand im Zeitpunkt der Vertreibung aufweise.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte Revision eingelegt mit dem Antrag,

es "aufzuheben oder dahingehend abzuändern, daß es das Klagebegehren abweist".

9

Sie führt aus, das von der Klägerin eingereichte Buch sei keine als Beweismittel im Sinne des § 8 WAG geeignete Urkunde, weil keine Eintragung von zeichnungsberechtigten Beamten oder Angestellten der schuldnerischen Geldanstalt quittiert worden sei, die Eintragungen vom 16. September 1943 an darüber hinaus zugestandenermaßen von der Klägerin selbst vorgenommen worden seien. Sie bemängelt, daß das angefochtene Urteil eine eidesstattliche Erklärung des Zweigstellenleiters Franke angeblich vom 8. Dezember 1953 - in Wirklichkeit ist die damit gemeinte schriftliche Äußerung nicht "eidesstattlich versichert" worden - verwertet habe, und meint, dieser Umstand verstoße gegen den § 9 Abs. 5 WAG in Verbindung mit §§ 330 ff, LAG, insbesondere § 330 Abs, 2 LAG. Schließlich führt die Revision aus, das Konto der Klägerin könne, da sich der gesamte Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin und der Geldanstalt ohne Buchvorlage abgespielt habe, nicht mehr als Sparkonto, sondern müsse als laufendes Konto angesehen werden, bei dem lediglich aus Gefälligkeit die Zinsen wie bei einem Sparkonto berechnet worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Beteiligte diese Ausführungen vertieft, vor allem in der Richtung, das Konto der Klägerin sei durch die Geschäftsgebahrung zwischen Klägerin und Kreditinstitut in ein dem Währungsausgleich nicht zugängiges Konto umgewandelt worden.

10

Der Beklagte hat sich dem Revisionsantrag mit dem Hinweis angeschlossen, in der Zwischenzeit habe eine Reihe von Sparbüchern des Bankhauses Heimann - Zweigniederlassung Strehlen - vorgelegen. In jedem Sparbuch oder Sparbuchrest seien Unterschriften von Bankangestellten zu sehen gewesen.

11

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

12

1)

Daß das Fehlen von Unterschriften von Zeichnungsberechtigten nicht unter allen Umständen - jedenfalls nicht bei Eintragungen in den Kriegsjahren - der Beweiskraft einer Sparurkunde entgegensteht, hat der erkennende Senat bereits (vgl.Urteil vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 108.55/III C 133.55 - undUrteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG III C 23.55/III C 126.56 -) anerkannt, und zwar auch für den Fall, daß nach den der Sparurkunde aufgedruckten, für die Beziehungen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden maßgeblichen Geschäftsbedingungen eine Quittungsleistung für eine Einzeleintragung im Buch gefordert wird. Auf das Vorliegen eines solchen Erfordernisses stellt das Währungsausgleichsgesetz die Anerkennung der Ausgleichsfähigkeit von Sparguthaben nicht ab. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit die Eintragungen im Sparbuch "echt", d.h. von einer zur Vornahme dieser Eintragung befugten Person vorgenommen sind. Ob und inwieweit das der Fall ist, kann im Rahmen des Urkundenbeweises höchstens in Anlehnung (vgl. §§ 61, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit §§ 371 ff. ZPO) an § 419 ZPO "nach freier Überzeugung" des Gerichts und damit auch unter Heranziehung aller anderen zulässigen Erkenntnisquellen beurteilt werden. Das muß folgerichtig nicht nur für solche - bereits entschiedenen - Fälle gelten, in denen einzelne Eintragungen der Unterschrift entbehren, sondern auch für den vorliegenden Fall, in dem nicht eine einzige Eintragung unterschrieben ist, in dem vielmehr darüber hinaus eine große Menge von Eintragungen von der Klägerin selbst vorgenommen ist. Auch dieser Umstand kann nur im Rahmen der Echtheitsprüfung im oben gekennzeichneten Sinn berücksichtigt werden.

13

2)

Die insoweit im Revisionsverfahren allein beachtlichen Rügen der Beteiligten, das Landesverwaltungsgericht habe nicht zugelassene Erkenntnisquellen für die Beurteilung der "Echtheit" der Sparurkunde verwertet, geht fehl. Die Ausführungen der Revision, weil gemäß § 330 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig sei, sei dies auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten unzulässig, verkennen die Sach- und Rechtslage für den vorliegenden Fall in mehrfacher Beziehung.

14

a)

Die §§ 330-332 und § 334 Abs. 1 und 2 LAG betreffen ausschließlich das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten richtet sich dagegen - abweichend davon - nach den für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das, was naheliegt, aus der Natur der Bestimmung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Natur der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden als Verwaltungsakte (vgl. § 25 MRVO Nr. 165) ohnedies ergibt oder nur kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 333 LAG gilt.

15

Die Frage, in welcher Weise sich das Verwaltungsgericht die für seine Urteilsfindung erforderlichen Feststellungen zu erarbeiten hat, richtet sich jedenfalls eindeutig nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften.

16

Die Unterscheidung ist im übrigen sachlich bedingt: Dem Verwaltungsgericht kann schon mit Rücksicht auf seine Unabhängigkeit und seine Besetzung - und dieser Gedanke bietet sich auch für die Auslegung der eigentlichen Verfahrensvorschriften an - unter Umständen ein größerer Spielraum in der Ausgestaltung seines Verfahrens eingeräumt werden als den Ausgleichsbehörden, die grundsätzlich weisungsgebunden sind, und deren Sachverhaltserforschung nicht immer einer durch ein Gericht erfolgenden gleichkommt.

17

b)

Kommt es danach für die Beurteilung, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtmäßig sind oder nicht, auf die Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - britisches Kontrollgebiet - an, so sieht diese in § 63 vor, daß auf die Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder eines Beteiligten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sind. Sie stellt aber in § 62 darauf ab, daß das Gericht nur den "nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis" zu erheben hat, regelt mit diesen beiden Bestimmungen zwar die Art der Beweiserhebung, wenn eine solche wirklich notwendig ist, regelt aber die Frage, ob es einer echten Beweiserhebung bedarf, nicht, sondern ordnet sie der im Verwaltungsstreitverfahren stets geltenden Offizialmaximime unter: Nach § 61 MRVO Nr. 165 erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Damit ist einerseits eine über das normale zivilprozessuale Verfahren hinausgehende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts festgesetzt, andererseits aber das Verwaltungsgericht in gewissem Umfang von der im Zivilprozeß in Einzelheiten vorgeschriebenen Art seiner Tatsachenfeststellung freigestellt. Gibt es im Verwaltungsstreitverfahren weder ein gerichtliches Geständnis mit der für den Zivilprozeß eigenartigen Bindungswirkung der §§ 288-290 ZPO, noch ein Anerkenntnis mit der in § 307 ZPO festgelegten Wirkung oder ein echtes Versäumnisverfahren mit der Wirkung nach § 331 ZPO, so ist andererseits das Verwaltungsgericht bei seiner Erforschung des Sachverhalts vom Amts wegen nicht auf die dem Richter der Zivilgerichtsbarkeit ausschließlich zur Verfügung stehenden, in der Zivilprozeßordnung ausdrücklich aufgeführten Erkenntnismittel beschränkt: Wie es den Sachverhalt erforscht, ist seinem pflichtmäßigem Ermessen anvertraut. Soweit sich die ihm obliegende Sachverhaltserforschung im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens und sonstiger sich aus der Natur eines Rechtsstreits ergebender Schranken, wie der Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten und ihrer sonstigen gleichmäßigen Behandlung hält, ist die Art und Weise des Vorgehens des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

18

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, daß die Eintragungen in dem vorgelegten Sparbuch echt seien, auf die Bescheinigung des Zweigstellenleiters und Vorgesetzten der Klägerin und deren eigene Angaben in der mündlichen Verhandlung gegründet. Die Verwertung der Bescheinigung des Zweigstellenleiters und Vorgesetzten der Klägerin für sich genommen kann nach dem oben Gesagten nicht beanstandet werden. Das muß um so mehr gelten, als auch die Zivilprozeßordnung die früher nur sehr eng beschränkte Möglichkeit, fremdes Wissen in Form einer schriftlichen Erklärung zu verwerten (vgl. § 377 Abs. 3 ZPO) in § 377 Abs. 4 erheblich erweitert hat.

19

Die Art und Weise, wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall seine Überzeugung gebildet hat, wäre nach dem oben Gesagten im Rahmen allgemeiner Grundsätze des Revisionsverfahrens nur dann zu beanstanden, wenn das Ergebnis dieser Überlegungen gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen würde. Das ist nicht der Fall: Was möglicherweise unter anderen tatsächlichen Verhältnissen, etwa im großstädtischen Verkehr mit einer Bank nur schwer vorstellbar sein könnte, erscheint unter den vorliegend zu beurteilenden kleinstädtischen, durch die frühere kollegiale Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreditinstitut mitbestimmenden Verhältnissen durchaus denkbar.

20

3)

Damit gehen auch die Angriffe der Revision fehl, die sich gegen eine Anerkennung der Sparbucheintragungen von der Hand der Klägerin für die Zeit seit September 1943 an richten.

21

Das angefochtene Urteil stellt insoweit, ohne daß nach dem oben Gesagten Verfahrensmängel vorlägen, fest, "die Klägerin" habe "sowohl bei Auszahlungen als auch beim jeweiligen Nachtrag der Gehaltsüberweisungen das Sparbuch an Hand der ihr ausgehändigten Kontokarte deshalb selbst vervollständigt, weil sie von 1940 bis 1943 Angestellte der Bankniederlassung in Strahlen" gewesen sei "und zwischen ihn und den Angestellten der Niederlassung noch ein besonderes Vertrauensverhältnis" geherrscht habe. Damit war aber die Klägerin zur Vornahme der Eintragungen in das "Banksparbuch" in jedem einzelnen Fall befugt, demzufolge die Eintragungen "echt" in dem oben dargelegten Sinne.

22

4)

Rechtsirrig sind schließlich die Ausführungen der Revision, das Konto der Klägerin könne, weil sich der gesamte Geschäftsverkehr zwischen ihr und dem Geldinstitut ohne Buchvorlage abgespielt habe, "nicht mehr als Sparkonto, sondern lediglich als gewöhnliches laufendes Konto angesehen werden".

23

Daß das Konto einmal als Sparkonto errichtet worden ist, läßt sich angesichts der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und der von ihm in Bezug genommenen Urkunde nicht bestreiten: Die Urkunde enthält die Bezeichnung als "Banksparbuch". Aus ihr läßt sich ersehen, daß das Kreditinstitut auch eine Reihe von anderen Bankgeschäften vorgenommen hat, daß also das "Banksparbuch" einem echten Sparkonto entsprochen haben muß.

24

Eine vertragliche Änderung des Charakters des Kontos, etwa in ein Depositen- oder gar ein Kontokorrentkonto scheint schon deshalb ausgeschlossen, weil die Eintragungen im Kontobuch bis 1943 nicht von der Klägerin vorgenommen worden sind, daher nichts dafür spricht, daß sich wirklich, wie die Revision meint, der Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin und dem Kreditinstitut ohne Buchvorlage abgespielt hat. Der Annahme, daß dies für die Zeit von 1943 geschehen sei, steht die bereits oben erwähnte Feststellung des angefochtenen Urteils entgegen, die Klägerin habe sowohl bei Auszahlungen als auch beim jeweiligen Nachtrag der Gehaltsüberweisungen das Sparbuch an Hand der ihr ausgehändigten Kontokarte selbst vervollständigt.

25

Nach alledem ist die Revision unbegründet.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Gecks
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking