Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1956, Az.: BVerwG III C 108.55; BVerwG III B 107.55; BVerwG III C 133.55
Rechtsirrtümliche Behandlung eines Schlussurteils als Teilurteil; Sparbuch mit fehlender Quittungsunterschrift als Beweismittel über die Höhe des Sparkontos
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 108.55; BVerwG III B 107.55; BVerwG III C 133.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 25.06.1954 - AZ: II 164/54
- LVG Braunschweig - 26.04.1955 - AZ: II 164/54
Rechtsgrundlage
- § 8 LAG
Fundstellen
- LA 1956, 224
- MtBl BAA 1956, 457
- RLA 1956, 318
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist ein Urteil nach Urteilsformel und Begründung inhaltlich ein Schlußurteil, so ändert daran nichts, wenn es das Gericht unter Verkennung seines rechtlichen Gehalts in einer nachfolgenden Entscheidung rechtsirrtümlich als Teilurteil behandelt. Sein weiteres von ihm als "Schlußurteil" bezeichnetes Urteil ist verfahrensmäßig unzulässig.
- 2.
Nicht in jedem Falle können nur solche Sparbücher ein hinreichendes Beweismittel über die Höhe des Sparkontos sein, die die in den Sparkassenbedingungen geforderten Quittungsunterschriften von zwei Kassenbeamten aufweisen.
- 3.
Ein Sparbuch ist auch bei Fehlen solcher Unterschriften als Beweismittel hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe anzusehen, wenn es bei dem betreffenden Kreditinstitut infolge der besonderen Kriegsverhältnisse, die auch im Bankwesen zu außergewöhnlichen Einschränkungen und Vereinfachungen geführt hatten, allgemein üblich war, die Quittungsunterschriften wegzulassen, sofern sonst keine Bedenken gegen die Echtheit der Zahleneintragungen bestehen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Klein und Gecks
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beteiligten wird das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig in Lüneburg vom 26. April 1955 - Az. II 164/54 - aufgehoben.
Insoweit werden Gebühren und Auslagen niedergeschlagen.
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig in Lüneburg vom 25. Juni 1954 - Az. II 164/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. April 1955 wird eingestellt; dieses Verfahren ist gebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht als Vertriebener unter Vorlage des Abrechnungsbuches des S. Bankvereins, der späteren Volksbank S. Nr. 2878, das zum 2. Januar 1945 ein Guthaben von 9.000,74 RM - allerdings ohne die nach der in diesem Buche abgedruckten Sparordnung erforderlichen zwei Bankunterschriften - ausweist, nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) mit den Änderungen durch das Gesetz vom 6. Mai 1953 (BGBl. I S. 165) - WAG - entschädigt zu werden.
Die Ausgleichsbehörde lehnte die Entschädigung durch Beschlüsse vom 19. Oktober 1953 und vom 23./30. März 1954 wegen dieser fehlenden Unterschriften ab. Die auf Aufhebung dieser ablehnenden Verwaltungsentscheidungen gerichtete Klage des Klägers hatte teilweise Erfolg.
1.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch das mit der Revision angegriffene Urteil vom 25. Juni 1954 dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen. Es hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben, soweit sie den Betrag von 1.589,38 RM nicht als Sparguthaben anerkennen, und hat die Revision wegen der grundsätzlichen Frage zugelassen, ob eine solche Teilanerkennung des Sparguthabens auf Grund des vorgelegten Abrechnungsbuches zulässig sei.
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, das Konto des Klägers bei der Volksbank S. sei eine Spareinlage im Sinne von § 1 Abs. 1 WAG in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955). Der Kläger habe seine Bezüge als Berufssoldat von der Heeresstandortkasse von 1938 an bis zur Vertreibung auf sein Konto überweisen lassen. Dieses Konto habe jedoch unbeschadet vereinzelter kleiner Abhebungen nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage gedient. Dem stehe nicht entgegen, daß die Volksbank S. unter den besonderen Verhältnissen des Krieges die Vorschriften über die Behandlung von Spareinlagen nicht bis ins letzte genau beachtet und am 28. April 1941 eine größere Überweisung von 1.806,40 RM ohne persönliche Vorlage des Buches durch den damals im Felde stehenden Kläger vorgenommen habe. Alle Behörden und öffentlichen Einrichtungen seien in jener Kriegszeit gehalten gewesen, in den mit der Kriegsführung nicht unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten nicht starr auf der Einhaltung formeller Vorschriften zu bestehen. Der nach dem Währungsausgleichsgesetz für die Höhe des Sparkontos allein maßgebende Urkundennachweis erfordere jedoch auch die Beglaubigung des eingezahlten Betrages durch Unterschriften oder Maschinenquittung. Nur die drei Buchungen vom 2. Mai 1939, 23. Mai 1940 und 11. Juni 1941 wiesen die in § 6 Abs. 3 der Sparordnung des Kreditinsituts vorgeschriebenen Unterschriften von Bankbeamten auf. Die nachträglich im Jahre 1954 von dem früheren Direktor der Volksbank, H., im Sparbuch vorgenommenen Unterzeichnungen könnten nicht berücksichtigt werden. Unterschriftlich nachgewiesen sei lediglich der Kontostand am 11. Juni 1941 mit 2.754,38 RM. Da nach den Angaben des Klägers nach diesem Zeitpunkt noch 1.165 RM abgehoben werden seien, könne als im Zeitpunkt der Vertreibung bestehendes und urkundlich nachgewiesenes Guthaben nur ein solches von 1.589,38 RM anerkannt werden.
Gleichzeitig mit der Zustellung dieses Urteils teilte das Landesverwaltungsgericht dem Kläger mit, es habe versehentlich unterlassen, in dem Urteil eine ausdrückliche Entscheidung über den Restbetrag von 7.411,36 RM zu treffen. Das Urteil stelle daher lediglich ein Teilurteil dar, gegen das nur der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision einlegen könne.
2.
Durch das danach erlassene Urteil vom 26. April 1955 hat das Landesverwaltungsgericht Braunschweig die Klage abgewiesen, "soweit ihr nicht durch Urteil vom 25. Juni 1954 stattgegeben worden ist". Es führt in den Gründen hierzu aus, "nach dem Ergehen des Teilurteils vom 25. Juni 1954" sei nur noch ein Betrag von 7.411,36 RM streitig. Die Klage sei insoweit nicht begründet. Die Abweisung wird im wesentlichen auf die Gründe des als Teilurteil bezeichneten Urteils vom 25. Juni 1954 gestützt, auf dessen Ausführungen das Landesverwaltungsgericht im einzelnen verweist.
3.
a)
Gegen das die Revision zulassende Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1954 wendet sich die Beteiligte mit dem Antrag,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 8 WAG. Es sei zwar für die Höhe des Sparguthabens das Sparbuch maßgebend. Indessen seien auch die Sparbücher, deren Buchungen nicht durch die vereinbarten besonderen Unterschriften von Kassenbeamten beglaubigt worden seien, hinsichtlich der Höhe des Sparguthabens als hinreichendes Beweismittel anzuerkennen, wenn feststehe, daß das betreffende Kreditinstitut tatsächlich üblicherweise trotz dieser vorgeschriebenen Beglaubigungsform in den letzten Kriegs jähren davon abgesehen habe, sofern nur die Buchungen ohne Unterschrift von dazu befugten Bankangestellten ausgeführt worden seien. Ob dies hier der Fall sei, hätte das Landesverwaltungsgericht u.a. durch Vernehmung des früheren Leiters der Volksbank S., H., aufklären müssen.
Außerdem sei das Urteil in sich widerspruchsvoll, abgesehen davon, daß es überhaupt nicht von dem Kontostand des 11. Juni 1941 habe ausgehen dürfen. Um der aber dann trotzdem noch bestehenden Unklarheit über den Kontostand im Zeitpunkt der Schädigung abzuhelfen, habe es nämlich gerade auf eine Buchungseintragung zurückgegriffen, die es selbst als für den Urkundennachweis ungeeignet erklärt habe.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
b)
Gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 26. April 1955, das die Revision nicht zuläßt, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und gleichzeitig Revision eingelegt.
Er rügt, der Erlaß eines Teilurteils sei unzulässig gewesen. Das Urteil vom 25. Juni 1954 habe offensichtlich über den Gesamtbetrag von 9.000,74 RM entschieden. Das Urteil vom 25. Juni 1954 sei daher kein Teilurteil und damit das Urteil vom 26. April 1955 kein Schlußurteil. Neben weiteren Verfahrensmängeln macht der Kläger geltend, in dem Urteil werde verkannt, daß der Urkundenbeweis für Grund und Höhe des Sparkontos nicht ausschließe, mit anderen Beweismitteln die Originalität des Sparbuches nachzuweisen.
Er beantragt,
das Urteil vom 26. April 1955 aufzuheben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beteiligte tritt der Revision des Klägers entgegen.
Ferner legte sie unter Berufung auf die Begründung der Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1954 Anschlußrevision mit dem Antrag ein, die Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Einverständnis der Parteien wurden die Streitsachen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
II.
Die zugelassene, daher statthafte, in der rechten Form und Frist eingelegte Revision der Beteiligten gegen das Urteil vom 25. Juni 1954 (erstes Urteil) muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da es in sich widerspruchsvoll ist, und zwar unabhängig davon, ob die vorgelegte Urkunde trotz der fehlenden Quittungsunterschriften hinsichtlich der Höhe als ausreichende Beweisunterlage im Währungsausgleichsverfahren anerkannt werden kann oder nicht.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil vom 26. April 1955 (zweites Urteil) ist schon deshalb begründet, weil dieses Urteil gar nicht hätte erlassen werden dürfen.
a)
Das erste Urteil ist entgegen der nachträglichen Bezeichnung als solches kein Teilurteil, da es über den gesamten geltend gemachten Anspruch entschieden hat.
Abgesehen davon, daß der Erlaß eines Teilurteiles - die Zulässigkeit von Teilurteilen im Verwaltungsstreitverfahren vorausgesetzt - im vorliegenden Falle schon deswegen unzulässig gewesen wäre, weil es sich weder bei dem zuerkannten Teilbetrag um einen für sich selbständigen Teil eines Gesamtanspruchs handelt, der einer gesonderten rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung fähig ist, noch die Prozeßökonomie eine gesonderte Erledigung erfordert, hat das Landesverwaltungsgericht nach den Gründen des Urteils im Zusammenhang mit dem Urteilsausspruch eindeutig einheitlich über den Gesamtanspruch entschieden. Eine andere Entscheidung ist nach dem Sachverhalt auch gar nicht denkbar; denn die Anerkennung nur eines Teiles des geltend gemachten Anspruchs ist nach Sachlage von der Nichtanerkennung des Restbetrages bedingt. Es hätte zwar zum Erlaß eines Teilurteils nicht zwingend der Bezeichnung "Teilurteil" im Eingang des Urteils bedurft. Auch die Tatsache, daß in den Urteilsgründen auf die Frage der Zulässigkeit von Teilurteilen im Verwaltungsstreitverfahren nicht eingegangen worden ist, würde ein Teilurteil nicht ausschließen. Unerläßlich aber ist, daß die Urteilsgründe mindestens mittelbar erkennen lassen, daß nur über einen Teil des Klaganspruchs entschieden worden ist, und das Gericht den Willen hatte, sich in dieser Richtung zu beschränken. Hier dagegen ergeben die Urteilsgründe das Gegenteil. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag entsprochen. Dies setzt verfahrensrechtlich voraus, daß nach dem Hauptantrag nicht entschieden werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht mußte also den vorab zu prüfenden und zu bescheidenden Hauptantrag für Unbegründet erachtet haben. Da sich nun aber auch Antrag und Nebenantrag nicht qualitativ, sondern nur quantitativ unterscheiden, beide Anträge die gleiche Rechtsgrundlage haben, konnte der Differenzbetrag nicht zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht werden und außerhalb der richterlichen Erkenntnis geblieben sein. Vielmehr liegt in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Hilfsantrag der Ausspruch, daß der Hauptantrag abgelehnt worden ist. Die Urteilsgründe selbst beseitigen darüber jeden Zweifel. Es heißt hier auf S. 7: "... damit kann also der am 2. Januar 1945 verzeichnete Kontostand von 9.000,74 RM in dieser Höhe nicht ... anerkannt werden ...". Allerdings hätte das Urteil im Tenor bei Ziffer 1 zweckmäßig den Zusatz erhalten: "Im übrigen wird die Klage abgewiesen". Indessen ist der Urteilstenor im Zusammenhang mit den Gründen auch ohne diesen Zusatz verständlich. Es ist danach eindeutig, daß das Landesverwaltungsgericht durch das erste Urteil der Klage, die gegen die die Ausgleichsfähigkeit des angeblichen Sparkontos des Klägers überhaupt ablehnenden Verwaltungsentscheidungen gerichtet war, nur insoweit stattgegeben hat, als diese Verwaltungsentscheidungen auch tatsächlich durch dieses Urteil aufgehoben worden sind.
Ist also das erste Urteil ein Schlußurteil, das über den Anspruch insgesamt entschieden hat, so konnte das Landesverwaltungsgericht diesen Anspruch nicht erneut - auch nicht teilweise - zum Gegenstand einer Entscheidung machen, indem es nachträglich das vorhergegangene Vollurteil rechtsirrtümlich als Teilurteil bezeichnet. Entscheidend ist, daß das erste Urteil nach Urteilsformel und Begründung inhaltlich ein Schlußurteil ist. Daran ändert nichts, daß das Landesverwaltungsgericht den rechtlichen Charakter seiner ersten Entscheidung verkannt hat.
Danach war für das zweite in der Sache erlassene Urteil vom 26. April 1955, das rechtsirrig davon ausgeht, daß das erste Urteil vom 25. Juni 1954 ein Teilurteil gewesen sei, kein Raum. Es hätte schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil dem Erlaß der in § 318 ZPO anerkannte allgemeine Verfahrensgrundsatz entgegenstand. Dieses zweite Urteil ist daher aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß diese Aufhebung noch einer weiteren Begründung bedürfte.
b)
Daraus folgt, daß bei der rechtlichen Beurteilung des ersten Urteils davon auszugehen ist, daß das Landesverwaltungsgericht darin über den Anspruch des Klägers voll entschieden, und zwar diesen teilweise abgelehnt und teilweise anerkannt hat. Die Begründung des Urteils dazu ist in sich widerspruchsvoll und rechtsirrig. Maßgebend ist der Kontostand im Zeitpunkt der Schädigung (Vertreibung). Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, der in § 8 WAG geforderte strenge Urkundenbeweis über die Höhe des Sparguthabens in diesem Zeitpunkt könne nur dann als erbracht gelten, wenn die entsprechenden Eintragungen im Sparbuch mit zwei Unterschriften versehen seien. Ob diese Ansicht richtig ist, mag zunächst dahinstehen. Gilt danach aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts nur der Nachweis für den herausgegriffenen Kontostand vom 11. Juni 1941, der mit den nach der Satzung erforderlichen Unterschriften versehen ist, als in zulässiger Weise erbracht, und wird den vielen nachfolgenden Eintragungen jegliche für das Währungsausgleichsverfahren beachtliche Beweiskraft abgesprochen, so hätte das Urteil folgerichtig zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der im Zeitpunkt der Schädigung maßgebliche Kontostand nicht mit dem zulässigen Beweismittel nachgewiesen ist. Es konnte nicht von irgendeinem Kontostand mehrere Jahre vor der Schädigung ausgehen, der in ordnungsgemäßer Form ausgewiesen ist, und alle in den nachfolgenden Jahren ausgezahlten Beträge absetzen, deren Buchungen es nach eigener Auffassung nicht als urkundenmäßig belegt ansieht. Der so ermittelte fiktive Kontostand in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung beruht daher auf denkgesetzlichen Fehlern. Wenn das Landesverwaltungsgericht meint, nur die mit den vertraglich vereinbarten Unterschriften versehenen Buchungen könnten als durch die Urkunde nachgewiesen angesehen werden, so hätte es folgerichtig die Klage im vollen Umfange abweisen müssen. Indessen vermag der Senat dieser Auslegung des § 8 WAG nicht ohne weiteres zu folgen. Er ist nicht der Meinung, daß in jedem Falle nur solche Sparbücher ein hinreichendes Beweismittel über die Höhe des Sparkontos sein können, die die in den Sparkassenbedingungen geforderten Quittungsunterschriften von zwei Kassenbeamten aufweisen. Das Währungsausgleichsgesetz stellt die Anerkennung der Ausgleichsfähigkeit von Sparguthaben nicht darauf ab, ob die - nicht überall einheitlichen - Vorschriften der Kreditinstitute über das Verfahren bei Eintragungen in Sparbüchern beachtet worden sind. Abgesehen davon ist der Senat der Auffassung, daß ein Sparbuch auch bei Fehlen solcher Unterschriften als Beweismittel hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe anzusehen ist, wenn es bei dem betreffenden Kreditinstitut infolge der besonderen Kriegsverhältnisse, die auch im Bankwesen zu außergewöhnlichen Einschränkungen und Vereinfachungen geführt hatten, allgemein üblich war, die Quittungsunterschriften wegzulassen, sofern sonst keine Bedenken gegen die Echtheit der Zahleneintragungen bestehen. Ist dies bei dem in Frage stehenden Kreditinstitut der Fall gewesen, so ist eine solche Urkunde trotz mangelnder Quittungsunterschriften auf Grund der Gepflogenheiten des Kreditinstituts eine ausreichende Urkunde im Sinne des Währungsausgleichsgesetzes. Es geht also hier insoweit nicht um die Frage, ob bei Mängeln in der äußeren Beschaffenheit der vorgelegten Urkunde andere Beweismittel als die ausdrücklich zugelassenen Urkunden im Währungsausgleichsverfahren zulässig sind, sondern darum, ob die Urkunde ohne Quittungsunterschriften wegen der kriegsbedingten Vereinfachung der buchmäßigen Behandlung solcher Sparbücher bei dem Kreditinstitut als einwandfreie Beweisurkunde auch hinsichtlich der Höhe des Sparguthabens anzusehen ist. Da hierüber das Verwaltungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Dr. Fürst
Klein
Gecks