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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1957, Az.: BVerwG IV C 107.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 107.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1957, 1256
  • ZLA 1957, 269
  • ZLA 1958, 19

Amtlicher Leitsatz

§ 16 Abs. 3 FG nebst § 293 Abs. 2 LAG sowie § 16 Abs. 7 FG verstoßen gegen Art. 6 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1957
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - nebst § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - sowie § 16 Abs. 7 FG verfassungswidrig sind.

Gründe

1

Die Kläger (geb. 1921 bzw. 1924) begehren, jeder für sich, Feststellung eines Hausratverlustes und Gewährung von Hausratentschädigung. Sie bringen vor, sie seien im elterlichen Haushalt, der am 5. Oktober 1944 völlig durch Kriegseinwirkungen zerstört worden sei, Eigentümer von Möbeln, beide für je ein vollständig eingerichtetes Zimmer, gewesen, in dem sie bis zur Zerstörung - abgesehen von der Zeit ihres bei der Wehrmacht verbrachten Kriegsdienstes - gewohnt hätten; sie hätten die Möbel ihrer Zimmer teils von ihrem im Jahre 1942 verstorbenen Vater geerbt, teils selbst erworben.

2

Soweit die Kläger ihr Begehren darauf stützen, sie hätten die Möbel aus eigenen Mitteln selbst erworben, hängt die Entscheidung von der Würdigung von Tatsachen ab, auf die im gegenwärtigen Stande des Verfahrens nicht einzugehen ist.

3

Soweit die Kläger ihr Begehren darauf stützen, sie hätten die Möbel von ihrem 1942 verstorbenen Vater, der selbst Eigentümer von Hausrat gewesen sei, geerbt, ohne daß bis zum Schadenszeitpunkt eine Erbauseinandersetzung stattgefunden habe, sind ihre in den Anträgen vom 13. Juli 1953 geltend gemachten Ansprüche bisher insbesondere vom Ausgleichsamt durch Bescheid vom 28. Dezember 1954 im Hinblick auf § 16 Abs. 7 des am 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) neugefaßten Feststellungsgesetzes vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 237) - FG - abgelehnt worden.

4

Der durch Art. 2 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes - 3. ÄndG LAG - vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) nach dessen Art. 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, d.h. vom 1. September 1952 ab (§ 375 Abs. 1 Satz 1 LAG), also rückwirkend, in das Feststellungsgesetz eingefügte Abs. 7 des § 16 lautet:

"Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt."

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, der Zurückweisung der Revision beantragt, trägt namens des Bundesausgleichsamts vor, der Gesetzgeber habe die Rechtslage der Miterben durch Bevorzugung des verwitweten Gatten verschlechtern dürfen, und zwar, zumindest für einen Fall wie hier, in dem bei Verkündung des Änderungsgesetzes noch kein begünstigender Verwaltungsakt erlassen gewesen sei, auch rückwirkend.

6

Für Hausratverluste enthält das Lastenausgleichsrecht folgende Regelung:

7

Hausratentschädigung ist eine Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 LAG). Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist (§ 235 LAG). Voraussetzung der Hausratentschädigung für Hausratverlust, der durch Kriegssachschaden entstanden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG), ist eine förmliche Feststellung nach dem Feststellungsgesetz (§ 236 Abs. 1 LAG). Zum Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens berechtigt ist im Regelfall nur der unmittelbar Geschädigte (§ 10 FG). Ausgleichsleistungen werden im Regelfall nur an unmittelbar Geschädigte gewährt (§ 229 LAG). Für die Hausratentschädigung ist weder der Umfang des Hausrats (etwa die Zahl der eingerichteten Räume) noch der Wert des Hausrats maßgebend. Sie richtet sich vielmehr lediglich nach den Einkünften, die der Geschädigte bezogen bzw. nach dem Vermögen, das er besessen hatte. Festgestellt werden infolgedessen lediglich die Einkünfte bzw. das Vermögen des Geschädigten, die gesetzlich auf nur drei Gruppen aufgeteilt sind (§ 16 Abs. 2 FG). Die Entschädigung beträgt in der niedrigsten Gruppe 800, in der mittleren 1.200, in der höchsten 1.400 DM (§ 295 Abs. 1 Satz 1 LAG), wozu nach dem Familienstand vom 1. April 1952 gewisse Zuschläge treten (§ 295 Abs. 3 LAG), für Unverheiratete, die keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, wohl aber mindestens die Möbel für einen Wohnraum (§ 16 Abs. 4 FG) hatten, ist die Entschädigung nur in halber Höhe anzuerkennen (§ 295 Abs. 1 Satz 2 LAG).

8

Die hier einschlägige Regelung des § 16 Abs. 7 FG ist ohne die des § 16 Abs. 3 FG nicht denkbar, weil sie die dort geregelte Sonderbehandlung der Familie fortführt. Es ist deshalb zuvor zu untersuchen, ob § 16 Abs. 3 FG über die Feststellung von Hausratverlusten in einem Ehehaushalt in Verbindung mit dem die Entschädigung von Hausratverlusten eines Ehehaushaltes regelnden § 293 Abs. 2 LAG verfassungsmäßig ist.

9

I.

§ 16 Abs. 3 FG und § 293 Abs. 2 LAG bringen für den Regelfall, daß beide Gatten bei Eintritt des Hausratverlustes einen gemeinsamen Haushalt führten und am 1. April 1952 noch lebten, folgende Regelung:

10

Ohne Rücksicht darauf, ob die verlorenen Hausratstücke im Eigentum des Ehemannes oder der Ehefrau standen, gelten beide Gatten als Geschädigte (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 FG, § 293 Abs. 1 Satz 1 LAG). Es kann jedoch nur ein einziger Feststellungsantrag gestellt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FG), was in der Praxis so ausgelegt wird, der Antrag könne nur von einem der beiden Gatten gestellt werden. Festgestellt wird der Verlust nur zugunsten des antragstellenden Gatten, und zwar nach der Gruppe, die sich bei Zusammenrechnung der Einkünfte beider Gatten ergibt (§ 16 Abs. 1 und 2 FG). Es wird nur eine einzige Entschädigung gewährt, und zwar demjenigen Gatten, zu dessen Gunsten der Verlust festgestellt worden ist (§ 293 Abs. 2 Satz 2 LAG) und in der Höhe der festgestellten Gruppe (§ 295 Abs. 1 LAG).

11

Diese Regelung vernachlässigt also sowohl den Güterstand wie den Umstand, wem von beiden Gatten die verlorenen Hausratstücke gehört hatten.

12

Die beiden mit Streitigkeiten um Ausgleichsleistungen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben diese Regelung bisher nicht beanstandet. So hat der vorlegende Senat sie noch durch Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - bestätigt in einem Falle, in dem jeder der Gatten vor der Heirat im selben Hause einen eigenen Hausstand gehabt hatte und beide Wohnungen auch nach der Eheschließung beibehalten worden waren.

13

Bei erneuter Prüfung hält der vorlegende Senat indes diese Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verankerten Schutz der Ehe für verfassungswidrig.

14

Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein Bekenntnis des Verfassungsgebers und eine Gewährleistung dieser Rechtseinrichtung, sondern zugleich auch eine wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 -).

15

Ohne die einschränkende Regelung der § 16 Abs. 3 FG, § 293 Abs. 2 LAG (amtlich erläutert in den Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamts vom 24. Januar 1955 [Mtbl. BAA S. 29] in der Fassung vom 24. Oktober 1956 [Mtbl. BAA S. 506]) würde in den häufigen Fällen, daß der eine Gatte den überwiegenden Teil, der andere Gatte den kleineren Teil des Hausrats in die Ehe eingebracht hat, jedenfalls dann, wenn die von dem anderen Gatten eingebrachten Hausratstücke die Mindesteinrichtung eines Wohnraumes darstellen (§ 16 Abs. 4 FG), jedem der beiden Gatten eine Hausratentschädigung zustehen, die zumindest nach der niedrigsten Gruppe zu bemessen wäre. Da die Summe zweier Entschädigungsleistungen der niedrigsten Stufe - je 800 DM - stets höher als eine einzige Entschädigungsleistung selbst nach einer höheren Gruppe - 1.200 bzw. 1.400 DM - ist, führt trotz Zugrundelegung der Einkünfte beider Gatten in den sogenannten Normaljahren - 1937 bis 1939 - (§ 16 Abs. 1 FG) die Regelung des Gesetzes immer zu einer Beeinträchtigung der Gatten gegenüber Personen, die ohne Ehe zusammenleben. Diese Beeinträchtigung widerspricht dem Charakter dieser Ausgleichsleistung, die eine erste Entschädigung und keine Sozialleistung sein soll. Insoweit läßt sich diese Regelung auch nicht etwa - wie bei der Unterhaltshilfe des Lastenausgleichs mit sozialer Zielsetzung - unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit rechtfertigen (vgl. Urteil des vorlegenden Senats vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 95.54 -, MDR 1956, 266). Ebensowenig können Gründe der Vereinfachung der Schadensfeststellung, also einer Entlastung der Ausgleichsbehörden, ein ausreichender Rechtfertigungsgrund sein.

16

Auch die Regelung für den Fall, daß einer der Gatten nach dem Schadenszeitpunkt, aber vor dem 1. April 1952 verstorben ist, erscheint im Licht des Grundgesetzes bedenklich. Der Senat erblickt in der im Schrifttum (Rubehn ZLA 1957, 5) als unbefriedigend bezeichneten Vorschrift des § 16 Abs. 3 FG, daß dann nur der überlebende Gatte als unmittelbar Geschädigter behandelt werden soll, einen Verstoß gegen den Grundsatz vom Schutz der Familie, zumal wenn, wie meist, der überlebende Gatte mit Kindern aus der Ehe zusammenlebt, und zwar gleich, ob etwa eine Gütergemeinschaft, die in der Ehe bestand, zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern fortgesetzt wird oder ob gesetzliche (Ehegatte Erbe nur zu einem Teil) Erbfolge eingetreten ist. Zwar soll sich die Gruppe, nach der Entschädigung zu gewähren ist, nach der Summe der Einkünfte des als unmittelbar Geschädigten geltenden überlebenden Gatten und der zum Haushalt gehörenden Kinder richten, letzteres aber nur, soweit wirtschaftliche Abhängigkeit von ihm vorliegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 FG). Die Regelung, daß die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Gatten gewährt wird (§ 293 Abs. 2 Satz 3 LAG), läßt sie aber, sogar ohne Rücksicht darauf, ob der überlebende Gatte überhaupt Erbe des verstorbenen Gatten ist, als nur ihm zustehend erscheinen. Es ist hiernach - was unbedenklich sein könnte - nicht etwa so, daß dem überlebenden Gatten aus praktischen Gründen eine alleinige Antrags- und Empfangsbefugnis für die in den Nachlaß fallende Entschädigungsleistung eingeräumt wäre, die dann anteilig zu verteilen wäre.

17

II.

Bedenken gleicher Richtung bestehen auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 FG.

18

§ 16 Abs. 7 FG führt den Rechtsgedanken des ebenfalls erst durch das 3. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz eingefügten § 16 Abs. 3 Satz 2 FG fort, der überlebende Gatte sei vor sonstigen Personen zu bevorzugen. Während es sich aber in § 16 Abs. 3 FG um den Fall handelt, daß im Schadenszeitpunkt beide Gatten lebten, die Vorschrift also nur regelt, ob andere. Erben als der Gatte des vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers zum Antrag auf Feststellung befugt sind, betrifft § 16 Abs. 7 den Fall, daß der auch Hausrat umfassende Nachlaß im Schadenszeitpunkt mehreren Erben gehörte, gegenüber denen nunmehr dem überlebenden Gatten eine Sonderstellung eingeräumt wird.

19

Die Fassung der Vorschrift ist unklar. Sie macht keinen Unterschied, ob neben dem verwitweten Gatten aus der Ehe hervorgegangene oder sonstige Kinder, andere Familienangehörige oder fernerstehende Personen mitberechtigt sind. Trotz der Verwendung des Ausdrucks "Erbauseinandersetzung" will die Vorschrift anscheinend auch Fälle fortgesetzter Gütergemeinschaft mitumfassen.

20

Der Senat hält es für einen Verstoß gegen den Grundsatz vom Schutz der Familie, wenn der verwitwete Gatte allein antragsbefugt und entschädigungsberechtigt sein soll. Der Umstand, daß zum Haushalt gehörende Familienangehörige bei wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der Einstufung der überlebenden Gatten mitzuberücksichtigen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 FG), ist, zumal dabei unerheblich bleibt, ob sie Gesamthänder der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder der ungeteilten Erbengemeinschaft sind, kein Gegengewicht gegen die vom Gesetzgeber angeordnete Rechtlosigkeit der Kinder.

21

III.

Sollte § 16 Abs. 7 FG, für sich genommen, nicht verfassungswidrig sein, so hält der Senat doch die in Art. 5 des 3. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz angeordnete Rückwirkung auf den 1. September 1952 zumindest für Fälle wie hier, in denen der Antrag bereits vor Verkündung der Rechtsänderung gestellt war, für verfassungswidrig.

22

Während die Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts gewisse durch das 4. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - vorgenommene Neufassungen des Lastenausgleichsrechts, die nach Art. VII des 4. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz auf den 1. September 1952 zurückbezogen werden sollen, lediglich als Klarstellung ohnehin bestehenden Rechts ansehen, z.B. die Einfügung der Worte "und wirkt sich dieser Verlust noch aus" in die Vorschrift des § 284 Abs. 1 LAG über die Entschädigungsrente durch Art. I Nr. 42 Buchst. a) des 4. ÄndG LAG (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG III C 81.55 - vom 12. April 1956), handelt es sich hier eindeutig um eine rückwirkende Änderung.

23

Ein Rechtssatz mißt sich Rückwirkung bei, wenn er in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Sachverhalte so beurteilt wissen will, wie wenn der neue Rechtssatz schon damals gegolten hätte; den Gegensatz bilden zeitlich offene Dauersachverhalte, die in der Vergangenheit begonnen haben (zu vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl., S. 137; H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I 1956 § 27 I c 1 S. 95). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das 3. Änderungsgesetz hier einen abgeschlossenen Sachverhalt ergreifen will.

24

Daß ein Rechtssatz sich Rückwirkung beilegt, ist zwar nicht schlechthin unstatthaft. Die Abgrenzung der erlaubten Rückwirkung ist in Schrifttum und Rechtsprechung unsicher (zu vgl. BVerfGE 1, 264 [279/280]; 2, 237 [264/266]). Wenn Wolff a.a.O. bei der Aufzählung erlaubter Rückwirkungsanordnung - Rechtssätze, die lediglich Vorteile gewähren, verletzte Rechte heilen, ungeordnete Schwebezustände bereinigen, durch. Ablauf einer gesetzlichen Regelung vor deren Neuregelung entstandene rechtsleere Zeiten überbrücken oder erwartbare Rechtsfolgen an abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen - als Beispiel für die letzterwähnte Art den Lastenausgleich nennt, wird ihm dabei nicht eine Regelung wie die des Art. 2 Nr. 3, Art. 5 des 3. ÄndG LAG vorgeschwebt haben. Zumindest für eine Verfahrenslage wie hier - Antragstellung vor Verkündung des Änderungsgesetzes - vermag der vorlegende Senat die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung nicht für verfassungsmäßig zu halten.

25

Das Lastenausgleichsrecht behandelt den Rechtsanspruch auch auf die Hausratentschädigung ausdrücklich als "mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden" (§ 232 Abs. 2 LAG). Mit Einreichung des Antrages auf Feststellung des Hausratverlustes und auf Gewährung der Hausratentschädigung hatten die Kläger alles ihrerseits Erforderliche getan, um ihre Ansprüche verwirklichen zu helfen. Wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht es darauf abstellen will, ob im Augenblick der Verkündung des die Verschlechterung enthaltenden Änderungsgesetzes bereits ein die Kläger begünstigender Verwaltungsakt ergangen war, so wird dem Zufall, ob das Ausgleichsamt schneller oder langsamer arbeitet, zuviel Gewicht beigemessen.

26

Gewiß kennt das Lastenausgleichsrecht außer der förmlichen Feststellung noch den Begriff der "Zuerkennung" des Anspruchs (so für die Hausratentschädigung in § 295, für die Kriegsschadenrente in § 286, für die Hauptentschädigung in § 250 LAG). Der Antragsteller, der alle zur Zeit der Antragstellung geltenden Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt, hat aber nach Auffassung des Senats schon vor der Zuerkennung eine unentziehbare Rechtsstellung inne, eben den vom Bundesausgleichsamt auch sonst (z.B. im Rundschreiben betr. Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen usw. vom 21. September 1955 [Mtbl. BAA S. 275]) vom Auszahlungsanspruch unterschiedenen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Leistung.

27

Die Kläger brauchen sich nicht damit vertrösten zu lassen, ihnen verbleibe, wenn ihnen nach Lastenausgleichsrecht keine Ausgleichsleistung zukomme, ein. Anspruch aus der vorangegangenen Regelung der Kriegssachschädenverordnung, die zur Zeit des Schadenseintritts gegolten und keine dem § 16 Abs. 7 FG vergleichbare Einschränkung enthalten habe. Abgesehen davon, daß der Anspruch aus der Kriegssachschädenverordnung sich gegen das Reich richtete, also jetzt und in absehbarer Zeit nicht durchgesetzt werden könnte, ist die Kriegssachschädenverordnung bezüglich der im hier interessierenden Gebiet eingetretenen. Schäden durch § 373 Nr. 3 LAG ausdrücklich aufgehoben worden, was nur bedeuten kann, daß derartige Ansprüche erloschen sein sollen.

28

Da der Senat hiernach die Vorschriften, auf Grund deren die Ansprüche der Kläger abgelehnt worden sind, für verfassungswidrig hält, war nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungsmäßigkeit einzuholen.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. de Chapeaurouge