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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1955, Az.: BVerwG IV C 95.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 95.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 16.07.1954 - AZ: II 241/53

Fundstellen

  • LA 1955, 369
  • MDR 1966, 266
  • MDR 1956, 266 (Kurzinformation)
  • NDV 1955, 424
  • NJW 1955, 1571-1572 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1955, 236
  • ZLA 1955, 222

Amtlicher Leitsatz

Der im Lastenausgleichsrecht auf dem Gebiet der Kriegsschadenrente herrschende Grundsatz der Familieneinheit steht nicht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und verletzt auch keine andere grundgesetzliche Vorschrift, insbesondere auch nicht Art. 6 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Buchholz, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer des Verwaltungsgerichts in Kassel vom 16. Juli 1954 - VG. Nr. II 241/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1890 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft. Beide Ehegatten sind Vertriebene. Ihr Ehemann erhält Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - mit Familienzuschlag für die Klägerin.

2

Im Dezember 1952 stellte die Klägerin ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente mit der Begründung, daß sie - ebenso wie ihr Ehemann - eine eigene selbständige Existenz gehabt habe, die durch die Vertreibung verlorengegangen sei. Die Existenzgrundlage habe u.a. aus Mieteinnahmen und aus Dividendenbezügen bestanden, die in den für die Feststellung des Existenzverlustes maßgeblichen Jahren 1937 bis 1939 allein insgesamt ca. 12.000 RM jährlich betragen hätten. - Sie nimmt insoweit auf ihren Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden nach dem Feststellungsgesetz Bezug.

3

Der Ausgleichsausschuß Wolfhagen lehnte durch Beschluß vom 22. Mai 1953 den Antrag ab, da mit Rücksicht auf die Behandlung der Familie als Einheit im Lastenausgleichsgesetz lediglich der Ehemann der Klägerin anspruchsberechtigt sei. Ihre Beschwerde blieb erfolglos. In dem Beschluß des Beschwerdeausschusses Wolfhagen vom 20. Juli 1953 wird ausgeführt, daß Kriegsschadenrente grundsätzlich nur einmal gewährt werden könne. Der Grundsatz der Familieneinheit beherrsche nicht nur das Lastenausgleichsrecht, sondern das gesamte Sozialrecht. - Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. - Die Klägerin erhob nunmehr Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel mit dem Antrage, die Ausgleichsbehörde für verpflichtet zu erklären, ihr den vollen Satz der Unterhaltshilfe zu gewähren. Nach ihrer Auffassung ergebe sich der doppelte Bezug der Unterhaltshilfe zugunsten beiden Ehegatten aus dem Lastenausgleichsgesetz, anderenfalls würde diese gesetzliche Regelung dem Grundgesetz (Art. 3, 6 GG) widersprechen. Die Familien seien schlechter gestellt als die sogenannten Familiennotgemeinschaften, bei denen die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaften die volle Unterhaltshilfe erhielten. - Das die Klage abweisende Urteil vom 16. Juli 1954 enthält im wesentlichen die folgende Begründung: Die Ausübung des Antragsrechts des einen Ehegatten erstrecke sich bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf beide Teile. Die Beschränkung der Berechtigung auf einen Ehegatten beruhe auf dem Grundsatz der Familieneinheit, der das Lastenausgleichsrecht beherrsche, was sich aus zahlreichen Einzelvorschriften ergebe, u.a. aus den Bestimmungen über die Berechnung des Einkommenhöchstbetrages und über die Anrechnung von Einkünften. Danach gelten als Einkünfte alle Bezüge des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten. - Der Antrag der Klägerin müßte, wollte man sie als selbständig Anspruchsberechtigte anerkennen, demnach schon mangels Bedürftigkeit abgelehnt werden. - Diese im Lastenausgleichsgesetz getroffene Regelung verstoße nicht, wie die Klägerin meine, gegen das Grundgesetz. Weder Art. 3 noch Art. 6 GG seien vom Gesetzgeber verletzt worden. Bei Einführung des Grundsatzes der Familiengemeinschaft sei von der soziologischen Wirklichkeit ausgegangen worden. - Dagegen seien Mitglieder einer Familiennotgemeinschaft weder rechtlich noch soziologisch den Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen gleichgestellt. Die Ehegatten seien zu ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichtet und hätten sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren. Die sachlichen Unterschiede zwischen Ehe und Familie einerseits und den Familiennotgemeinschaften andererseits seien demnach so erheblich, daß eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber gerechtfertigt erscheine. - Art. 6 GG gewähre den Schutz von Familie und Ehe, entsprechend abendländischer Auffassung, vor Beeinträchtigung durch Maßnahmen des Gesetzgebers der Verwaltung und Rechtsprechung, verpflichte aber nicht zu wirtschaftlichen Maßnahmen.- Zur Ergänzung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.

4

Die Revision ist in dem Urteil zugelassen worden. Das Urteil ist der Klägerin am 28. August 1954 zugestellt worden. In ihrer Vollmacht hat ihr Sohn beim Verwaltungsgericht in Kassel Revision eingelegt, die dort am 16. September 1954 eingegangen ist. Die Akten sind dem Bundesverwaltungsgericht am 22. September 1954 vorgelegt worden. Dieses hat durch Verfügung vom 29. September 1954 auf die Beachtung der Vorschriften der §§ 24, 82 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVerwGG - hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1954, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 1954, die Revisionseinlegung mit ihrer eigenen Unterschrift wiederholt und sie begründet. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung von Unterhaltshilfe. Unter Wiederholung des Vorbringens in der Vorinstanz führt sie aus, daß die Vorschriften der §§ 267, 269 LAG nicht richtig ausgelegt worden seien. Es sei nicht der Tatsache Rechnung getragen worden, daß im vorliegenden Falle beide Ehegatten ihren eigenen Schaden geltend machen könnten; das führe zur Schlechterstellung gegenüber nichtverheirateten Personen. Insbesondere werde geltend gemacht, daß Art. 3, 6 des Grundsgesetzes verletzt seien. Es handele sich hierbei nicht um Programmsätze, sondern um geltendes Recht.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

6

und nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesem Antrage und seiner Begründung an.

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II.

Die von der Klägerin unterschriebene Revisionsschrift ist beim Bundesverwaltungsgericht erst später als einen Monat seit Zustellung des angefochtenen Urteils eingegangen. Nach bisheriger Auffassung des erkennenden Senats ist im Hinblick auf die noch geltende Fassung des § 339 LAG die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Da insoweit die Rechtsmittelbelehrung des Vordergerichts unrichtig ist, war die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt worden (§ 21 Abs. 2 BVerwGG).

8

Die Revision ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. - Es liegen auch keine Verstöße gegen die Grundrechte des Grundgesetzes vor.

9

Da nur über die Klage auf Gewährung von Kriegsschadenrente in Form von Unterhaltshilfe entschieden worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit im vorliegenden Falle neben der Unterhaltshilfe auch Entschädigungsrente zu gewähren wäre (§ 263 Abs. 2 LAG). Es fragt sich daher lediglich, ob die Klägerin neben der Gewährung von Unterhaltshilfe an ihren Ehemann auch ihrerseits Unterhaltshilfe zu dem vollen Satz für Alleinstehende erhalten kann. Diese Frage ist zu verneinen. Die Unterhaltshilfe nach dem LAG ist als sozialer Sockel der Kriegsschadenrente aus dem Soforthilferecht übernommen und in gewisser Hinsicht fortentwickelt worden. Sie dient, ebenso wie die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz, der Abwendung eines sozialen Notstandes des Geschädigten und seiner Familienangehörigen. Wie das Vordergericht zutreffend annimmt, herrscht auf einzelnen Gebieten des Lastenausgleichsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Kriegsschadenrente, der Grundsatz der Familieneinheit. Zur Familieneinheit im Sinne des LAG gehören diejenigen Personen, für die der Anspruchsberechtigte Familienzuschläge erhält (§ 269 LAG). Der Kreis dieser Personen deckt sich im wesentlichen mit dem Begriff der Familie des bürgerlichen Rechts. Zu der im § 269 LAG näher umschriebenen Gemeinschaft gehören die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Da Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind, regelmäßig einen gemeinsamen Haushalt führen, und da erfahrungsgemäß eine gemeinsame Haushaltführung verhältnismäßig geringere Mittel erfordert, als die Versorgung einer gleichen Zahl Alleinstehender, ist im LAG der Unterhaltshilfesatz nach der Familieneinheit bemessen worden. Es erhält daher der antragstellende Ehegatte einen Grundbetrag und Familienzuschläge für den anderen Ehegatten sowie für Kinder im Sinne von § 265 Abs. 2 LAG. Unter Anlehnung an die Sätze der öffentlichen Fürsorge wird davon ausgegangen, daß die in § 269 LAG bestimmten Beträge für die Familiengemeinschaft zur Deckung ihres notwendigsten täglichen Lebensbedarfs ausreichend sind. Diese Sätze sind für alle Geschädigten, die Anspruch auf Unterhaltshilfe geltend machen können, gleich bemessen, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Vermögensverluste, die erst durch die Hauptentschädigung (§ 243 ff. LAG) nach dem Entschädigungsgrundsatz abzugelten sind. Nach den Sätzen der Unterhaltshilfe richtet sich folgerichtig auch der Einkommenshöchstbetrag, der durch die anrechenbaren Einkünfte der Familiengemeinschaft nicht überschritten werden darf, und der an die Stelle der Bedürftigkeitsgrenze des Soforthilferechts getreten ist. Etwaige Bezüge der einzelnen Mitglieder der Familiengemeinschaft werden daher nach näherer Bestimmung des § 267 LAG bei der Berechnung des Einkommenshöchstbestrages berücksichtigt und zusammengerechnet. Die Gesamtbezüge beider Ehegatten würden im vorliegenden Falle bereits den Einkommenshöchstbetrag für die Familieneinheit überschreiten, wenn auch die Klägerin den Unterhaltshilfesatz für Alleinstehende erhalten würde. Damit würde sie aber gerade diejenige Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltshilfe nicht erfüllen, die für diese Leistung, als soziale Ausgleichsleistung, wesentlich und charakteristisch ist.

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Dem Vordergericht ist auch darin beizupflichten, daß die Regelung des Lastenausgleichsrechts nicht im Widerspruch zum Grundgesetz steht. Es ist weder der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verletzt, noch irgendeine andere Vorschrift des Grundgesetzes, insbesondere auch nicht Art. 6 GG. Der Gleichheitsgrundsatz wird im Lastenausgleichsrecht beachtet. Bei Prüfung der Bedürftigkeit (Einkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze), bei der Gewährung von Familienzuschlägen sowie bei einer Reihe anderer die Kriegsschadenrente regelnder Bestimmungen ist von "den Ehegatten" die Rede (vgl. §§ 239 Abs. 1, 267, 268 Abs. 1, 269 Abs. 2, 279 Abs. 1, 266 Abs. 2, 277, 289 LAG). Das gleiche gilt für die allgemeinen Voraussetzungen, §§ 230 Abs. 2 Nr. 4, 234 Abs. 2 LAG und auf dem Gebiet der Hausratentschädigung; vgl. u.a. § 293 LAG. Ehemann und Ehefrau sind also gleichbehandelt, soweit nicht aus der besonderen sozialen Lage der Frau zu ihren Gunsten eine besondere Regelung stattgefunden hat; vgl. § 261 Abs. 2, 265 Abs. 2 LAG. - Die Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe mag allgemein unbefriedigend sein. Das Grundrecht des Art. 6 GG begründet aber keinen Anspruch auf angemessene Versorgung der Familie durch den Staat, auch nicht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Dezember 1951; BVerfGE Bd. 1 S. 97. - Bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltshilfesätze für die Familieneinheit geht der Gesetzgeber von Erwägungen aus, die nicht unbeachtet bleiben konnten. Die Regelung berücksichtigt, daß die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Beide Ehegatten haben nach Maßgabe ihrer Arbeitskraft und der Einkünfte ihres Vermögens den angemessenen Unterhalt der Familie zu bestreiten. Dazu gehört alles, was nach dem jeweiligen Verhältnis beider Ehegatten zur Führung des Haushalts, zur Befriedigung ihres persönlichen Lebensbedarfs und desjenigen der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich ist. Der Unterhalt ist in der gebotenen Weise zu gewähren, d.h. grundsätzlich im gemeinschaftlichen Haushalt. Die Bindung an die gemeinsame Haushaltführung ist rechtlich untermauert - im Gegensatz zu den sogenannten Familiennotgemeinschaften. Bei einer sogenannten Notgemeinschaft können zwar sittliche Verpflichtungen zu gemeinsamer Lebensführung bestehen. Aber deren Mitglieder sind rechtlich nicht daran gehindert, die gemeinsame Haushaltführung jederzeit aufzugeben, und die Aufgabe des gemeinschaftlichen Wohnens und Wirtschaftens zeitigt für die Beteiligten keine rechtlichen Folgen. Keiner der Beteiligten kann die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft erzwingen; es besteht keine rechtliche Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt. Aus diesen wesentlichen Unterschieden zwischen ehelicher Lebensgemeinschaft und einer sogenannten Notgemeinschaft mußte der Gesetzgeber die entsprechenden rechtlichen Folgerungen ziehen. Lediglich zur Einsparung von Mitteln des Ausgleichsfonds konnten Mitglieder einer Notgemeinschaft rechtlich und wirtschaftlich nicht wie familienrechtliche Lebensgemeinschaften behandelt werden. Im übrigen hätte dies zu einer gesetzlichen Anerkennung von Lebensverhältnissen geführt, die in vielen Fällen nicht auf sittlichen Grundlagen beruhen. - Der Begriff der Bedarfs- und Einkommensgemeinschaft im Sinne von Familiennotgemeinschaften hat sich in Rechtsprechung und Rechtslehre auf dem Gebiet des Fürsorgerechts aus dem Grundgedanken des § 5 der Reichsgrundsätze der öffentlichen Fürsorge heraus entwickelt. Aber auch im Fürsorgerecht sind der Anwendung dieses Begriffs sehr enge Grenzen gesetzt, wenn nicht rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden sollen. Nur in besonders gelagerten Fällen wird auch auf dem Gebiet der Fürsorge der in einer sogenannten Notgemeinschaft lebende Hilfsbedürftige von der öffentlichen Fürsorge ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können (vgl. Jehle, Fürsorgerecht 1954, S. 87 ff. und die dort erwähnte Rechtsprechung). -

11

Es haben demnach gewichtige rechtliche und wirtschaftliche Erwägungen zu der im Kriegsschadenrecht getroffenen Regelung geführt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ergeben sich aus einer gemeinsamen, durch Bande des Rechts zusammengehaltenen Lebensgemeinschaft wesentliche und nachhaltige Vorteile. Der gemeinsame Haushalt erfordert für den Unterhalt der einzelnen Mitglieder einer Gemeinschaft verhältnismäßig weniger Mittel als die Haushaltführung Alleinstehender. Da die Unterhaltshilfe in erster Linie der Abwendung eines sozialen Notstandes unter den Geschädigten, nicht der (quotalen) Entschädigung für erlittene Verluste dient, sind die Gründe, die zur lastenausgleichsrechtlichen Regelung geführt haben, demnach nicht nur durchaus vertretbar, sondern geradezu zwingend. Der Gesetzgeber hat sich von beachtlichen Erwägungen rechtlicher, sozialer, wirtschaftlicher und finanzieller Art leiten lassen. Die Regelung erscheint vernünftig und gerecht. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel des Ausgleichsfonds, deren Aufkommen sich im gesetzlich festgelegten Rahmen bewegt, und unter Berücksichtigung dessen, daß eine Reihe anderer Ausgleichsleistungen aus dem Ausgleichsfonds abzugelten ist, erschien die Begrenzung der Gewährung von Unterhaltshilfe auf die Deckung des lebensnotwendigsten täglichen Bedarfs zugunsten der Gesamtheit der Geschädigten unerläßlich. - Daß auch finanzielle Erwägungen sachgerecht sein können, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG vom 24.7.1953; DÖV 1955 S. 62). - Den nicht mehr erwerbstätigen Berechtigten konnte demnach lediglich eine Mindestversorgung im Rahmen der Unterhaltshilfe zugesichert werden. Der eigentliche Ausgleich der Vermögensschäden muß insbesondere der endgültigen Regelung durch Gewährung von Hauptentschädigung vorbehalten bleiben. -

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Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß bei der gesetzlichen Regelung gleichliegende Tatbestände nach rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gleich behandelt werden; unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und -lehre entwickelten Grundsätze ist sie keineswegs etwa willkürlich und unter Mißachtung der Idee der Gerechtigkeit zustande gekommen (vgl. u.a. BVerfGE Bd. 1 S. 16, vom 23.10.1951; BVerfGE Bd. 1 S. 264 vom 30.4.1952; BVerfGE Bd. 3 S. 162 vom 17.12.1953; BGHZ Bd. 11 Anhang S. 35, BGH-Gutachten vom 6.9.1953; Bayer. VerfGH vom 7.12.1951; JZ 55 S. 239).

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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 65, 69 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Oswald zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Buchholz
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker