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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1960, Az.: BVerwG IV C 61.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 61.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 24.11.1958 - AZ: 2 KL - 234/57

Fundstellen

  • Mtbl BAA 1961, 237
  • RLA 1961, 143

Amtlicher Leitsatz

Hat der Hausrat von später getrennten oder geschiedenen Eheleuten ganz oder teilweise in deren Miteigentum gestanden, so muß für die Feststellung, ob Möbel für mindestens einen Wohnraum beiden oder nur einem der Ehegatten gehört haben, eine fingierte Auseinandersetzung das Hausrats vorgenommen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 24. November 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte 1937 in Köln kurz nach Scheidung, seiner ersten Ehe ein zweites Mal geheiratet und mit seiner Frau eine Wohnung bezogen, die er mit ihm verbliebenen Möbeln aus erster Ehe und einigen mit Hilfe eines Ehestandsdarlehens in Höhe von 1.000 RM beschafften Möbelstücken einrichtete. 1939 verzog er nach Breslau und lebte mit seiner Familie dort bis zu seiner Vertreibung. Die Ausgleichsbehörden erkannten die Hausratentschädigung ihm und seiner seit 1949 getrenntlebenden und inzwischen geschiedenen zweiten Ehefrau - der Beigeladenen - je zur Hälfte zu. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung der vollen Hausratentschädigung begehrte, wies das Landesverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 24. November 1959 ab, weil ein Alleineigentum des Klägers an den verlorengegangenen Möbelstücken nicht nachgewiesen sei; zumindest die mit Hilfe des Ehestandsdarlehens beschafften Möbelstücks wären in das Miteigentum beider Eheleute übergegangen und das genüge zur Ausschließung der Annahme des Alleineigentums des Klägers.

2

Gegen dieses am 31. Januar 1959 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Februar 1959 eingegangene Revision des Klägers, mit der er die Feststellung, er sei nicht Alleineigentümer der Möbelstücke gewesen, rügt. Der Sachverhalt sei insoweit nicht erschöpfend aufgeklärt. Insbesondere sei es nicht richtig, daß Darlehensnehmer des. Ehestandsdarlehens auch seine Ehefrau gewesen sei. Das Darlehen habe er allein bekommen und auch - nachdem die Hälfte erlassen worden sei - allein zurückgezahlt. Seine damalige Frau habe nur ein Sparguthaben von 300 RM in die Ehe eingebracht, wovon sie nur Gardinen angeschafft habe. Die Rechnungen der aus Darlehensmitteln bezahlten Möbel lauteten auch alle - mit Ausnahme einer Rechnung von 150 RM für eine Kredenz - auf seinen Namen. Das Beweisergebnis trage daher das Urteil nicht.

3

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

4

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

II.

Die Revision ist ohne besondere Zulassung statthaft, weil ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens schlüssig gerügt worden ist. Sie ist auch begründet und muß zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen, da der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt worden ist.

6

Die Feststellung eines Hausratverlustes von Ehegatten, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, erfolgt nach § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - auf Antrag eines Ehegatten, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie die Gatten eigentumsmäßig an dem Hausrat beteiligt waren und ob sie sich nach der Schädigung getrennt haben. Bei der Entschädigung für den erlittenen Hausratverlust ist es noch § 293 Abs. 2 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I. S. 446) - LAG - hingegen von Bedeutung, ob die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt lebten oder geschieden waren. In diesem Fall kann jeder der geschiedenen Ehegatten die Hälfte der Entschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er Alleineigentümer des verlorengegangenen Hausrats war. Sinn dieser Regelung ist offenbar, Beweiserhebungen über die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten am Hausrat tunlichst zu vermeiden. Nur für den Fall, daß ein Ehegatte behauptet, Alleineigentümer des Hausrats gewesen zu sein, wird der Nachweis des Alleineigentums zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58-, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt. Kann für einen Ehegatten nicht das Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum festgestellt werden, so wird dem, anderen getrenntlebenden Ehegatten die volle Hausratentschädigung gewährt. Das Eigentum eines Ehegatten an Hausratgegenständen, die keine Möbel oder jedenfalls keine Wohnraumeinheit darstellen, steht der Annahme des Alleineigentums des anderen Ehegatten somit nicht entgegen. Haben einige Möbel des verlorengegangenen Hausrats im Miteigentum beider Ehegatten gestanden, so wird man allerdings nicht davon ausgehen können, daß diese Möbel für jeden Ehegatten in vollem Umfang als Mindestmöbel berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall ist zu ermitteln, ob bei einer Auseinandersetzung der Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft der auf den einzelnem Ehegatten entfallende Miteigentumsanteil so groß ist, daß auf ihn eine Mindestmöbeleinheit entfällt; daß in Fällen solcher Art eine "fingierte Auflösung der Miteigentumsverhältnisse" stattzufinden hat, hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - ZLA 1959, 345, NJW 1959, 2084, MDR 1959, 950 - ausgesprochen.

7

Insoweit erscheint der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Es mag sein, daß der bereits aus der ersten Ehe des Klägers vorhanden gewesene Hausrat mit Hilfe des Ehestandsdarlehens von 1.000 RM durch einzelne Möbelstücke ergänzt worden ist. Entgegen der Meinung des Landesverwaltungsgerichts wurde aber bei nicht in Gütertrennung lebenden Ehegatten ein solches Ehestandsdarlehen nur dem Ehemann und nicht den Eheleuten gemeinsam gewährt; lediglich eine Mithaftung der Ehefrau war begründet (§ 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Förderung von Eheschließungen vom 3. November 1937 - RGBl. I S. 1158 -). Aus dem Ehestandsdarlehen allein ist somit noch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür abzuleiten, daß auf die Beigeladene eine Mindestmöbeleinheit aus dem verlorengegangenen Gesamthausrat entfiel. Es wird daher zunächst darauf ankommen, ob die Beigeladene einen Miteigentumsanteil an den mit dem Darlehen angeschafften Gegenständen etwa auf Grund einer unter den Eheleuten im Einblick auf die gemeinsame Lebensführung getroffenen Vereinbarung erworben hat. Weiterhin wird dann gegebenenfalls entscheidend sein, um welche Möbelstücke es sich dabei gehandelt hat und ob bei der Auseinandersetzung des insoweit etwa anzunehmenden Miteigentums auf die Beigeladene eine Mindestmöbeleinheit entfallen würde. Die Sache muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Aufklärung an das Verwaltungsgericht, des auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird, zurückverwiesen werden.

8

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht gemäß § 195 Abs. 6 Ziffer 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein