Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1958, Az.: BVerwG IV B 136.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV B 136.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 18.03.1958 - AZ: A 278/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Oswald
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Zweite Kammer - vom 18. März 1958 - A 278/57 - wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Die Ausgleichsbehörden haben auf Antrag des im Jahre 1951 geschiedenen Klägers einen Vertreibungsschaden an Hausrat nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) festgestellt und dem Kläger Hausratentschädigung in halber Höhe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zuerkannt.

2

Demgegenüber begehrt der Kläger Gewährung von Hausratentschädigung in voller Höhe mit der Behauptung, seine geschiedene Ehefrau sei nur Eigentümerin zweier Tische, zweier Sessel und eines Sofas gewesen. Das vom Kläger angerufene Landesverwaltungsgericht hat jedoch seine Klage abgewiesen, weil nach den vom Kläger angebotenen Beweismitteln nicht ausgeschlossen werden könne, daß seine Ehefrau Miteigentümerin an dem zum ehelichen Hausrat gehörenden Eßzimmer gewesen sei und daher bei Mitberücksichtigung ihres Alleineigentums an den genannten Einzelmöbeln auf sie eine Mindestmöbeleinheit entfalle.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im klagabweisenden Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, aus der Aussage der von ihm angebotenen Zeugen würde sich ergeben, daß er Alleineigentümer des Eßzimmers gewesen sei.

4

Die Beschwerde führt zur Zulassung der Revision, da der Sache die nach § 339 LAG erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann.

5

Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102) ausgeführt hat, wird Alleineigentum eines Ehegatten am Hausrat im Sinne von § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der andere Ehegatte Eigentümer einzelner Hausratteile gewesen ist. Danach ist - wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - die dem Kläger zu gewährende Hausratentschädigung nur dann um die Hälfte zu kürzen, wenn seine geschiedene Ehefrau ihrerseits Hausratentschädigung verlangen kann, was unter anderem voraussetzt, daß sie Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war.

6

Von dieser Rechtslage - die insoweit allerdings keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren mehr bedarf - ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht geglaubt, die geschiedene Ehefrau des Klägers könne dann als Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum angesehen werden, wenn sie neben dem Alleineigentum an wenigen Einzelmöbeln außerdem Miteigentum zur ideellen Hälfte an einem Speisezimmer gehabt habe. Diese, für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgebliche Rechtsauffassung bedarf jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die sogenannten Mindestmöbel im Alleineigentum gestanden haben müssen (vgl.Beschluß vom 27. November 1956 - BVerwG IV B 157.56 -), jedenfalls der Überprüfung durch ein Revisionsverfahren. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob bloßes Miteigentum dann ausreichend ist, wenn der bei einer Auseinandersetzung der Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft auf den Antragsteller entfallende Miteigentumsanteil so groß ist, daß auf den Antragsteller eine Mindestmöbeleinheit entfallen würde.

7

Nach alledem mußte die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werden.

Külz
Lentz
Oswald