Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 48.68
Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund Unentbehrlichkeit für den väterlichen Betrieb bei Nichtvorliegen der Arbeitsunfähigkeit des Vaters und Möglichkeit der Beschaffung einer Ersatzkraft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 48.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 31.01.1968 - AZ: 3 K 105/67
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Es bedeutet für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz zur Feststellung des Sachverhalts auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt (im Anschluß an BVerwGE 18, 216).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 31. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der seine Zurückstellung begehrt, wurde durch Musterungsbescheid vom 19. Oktober 1966 für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Mit dem Widerspruch gegen den Musterungsbescheid machte sein Vater geltend, er könne - da er infolge eines früher erlittenen Schlaganfalles in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit stark behindert sei - auf die Mitarbeit seines Sohnes in seinem Tiefbauunternehmen nicht verzichten. Die Musterungskammer wies den Widerspruch zurück.
Die vom Kläger hierauf gegen Musterungsbescheid und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Kläger sei für das väterliche Unternehmen nicht unentbehrlich. Seine Aufgaben bestünden im wesentlichen in derÜberwachung der Baustellen, der Einteilung der Arbeiter und der Begleitung seines Vaters zu Verhandlungen mit Auftraggebern. Diese Aufgaben könnten vorübergehend auch durch eine Ersatzkraft erledigt werden. Da es seinem Vater trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit noch möglich sei, die Aufgaben der Betriebsleitung und der Betriebsaufsicht wahrzunehmen, genüge zum Ausgleich für den Ausfall des Klägers eine zuverlässige Kraft, die ihn im Außendienst vertreten könne. Der Kläger stelle selbst nicht in Abrede, daß eine solche Kraft gefunden werden könne. Er sei jedoch der Ansicht, daß das Unternehmen seines Vaters die Aufwendungen nicht werde tragen können, die durch die Einstellung der Hilfskraft entstehen würden. Dem sei nicht zu folgen. Der Betrieb beschäftige durchschnittlich 15 Arbeitskräfte im Außendienst. Es müsse möglich sein, unter ihnen eine Kraft zu finden, die alsbald in der Lage wäre, die Tätigkeiten des Klägers zu übernehmen, ohne daß dadurch so erhebliche finanzielle Aufwendungen entstehen würden, daß die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wäre.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Verfahrensrevision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des formellen Bundesrechts und führt aus: Das angefochtene Urteil stütze sich auf Behauptungen und Feststellungen der Beklagten, über die das Verwaltungsgericht keine Beweise erhoben habe. Die Frage, ob seine Tätigkeit auch von einem Dritten ausgeübt werden könne, hätte durch einen Sachverständigen beantwortet werden müssen. Desgleichen hätte es eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Leistungsfähigkeit seines Vaters bedurft. Das von der Beklagten eingeholte amtsärztliche Zeugnis reiche nicht aus.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist als Verfahrensrevision zulässig gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt gilt in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391).
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG kann in Wehrpflichtsachen die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts auch ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - abweichend von der in § 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort besonders erwähnten, sondern alle Verfahrensmängel wesentlich, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (vgl. z.B. BVerwGE 28, 22). Zu den Mängeln, die von Einfluß auf die Entscheidung sein können, gehört regelmäßig auch der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gerügte Verstoß des Gerichts gegen die ihm gemäß § 86 VwGO obliegende Pflicht zur erschöpfenden Erforschung des Sachverhalts.
Die danach zulässige Revision ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen in Wirklichkeit nicht vor.
Über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seines Vaters hatte die Musterungskammer im Widerspruchsverfahren ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, daß sich bei seinem Vater nach einem 1964 erlittenen Insult "heute noch eine geringe Herabsetzung der groben Kraft in der rechten Hand und im rechten Bein" finde. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei deshalb leicht eingeschränkt. Auch der Gang sei leicht behindert. Sonst sei jedoch ein "Befund von Krankheitswert" nicht zu erheben gewesen. Schwere körperliche Arbeiten, bei denen er ständig oder überwiegend Witterungseinflüssen ausgesetzt sei, erschienen allerdings nicht mehr zumutbar.
Mit der Klage ist der Kläger diesem Gutachten zwar entgegengetreten. Er hat jedoch nur bestritten, daß ein Amtsarzt "die nötigen Erfahrungen und Kenntnisse bezüglich der Leitung eines Bauunternehmens" habe. Jeder "Fachmann aus der Praxis" werde bestätigen, daß bei der vom Amtsarzt geschätzten Minderung der Arbeitsfähigkeit niemand in der Lage sei, ein Bauunternehmen mit 25 Arbeitskräften erfolgreich zu führen. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht mit Recht nicht zum Anlaß einer weiterenärztlichen Begutachtung genommen.
Gegen die Verwendung des von der Widerspruchsbehörde eingeholten Gutachtens als Beweismittel bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon früher ausdrücklich ausgesprochen, daß es für sich allein keinen Verfahrensmangel bedeutet, wenn die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz bei der Erforschung des Sachverhalts auch die im Verwaltungsverfahren von den Verwaltungsbehörden erhobenen Gutachten verwertet (BVerwGE 18, 216). Ergibt deren Würdigung keine Mängel, die sie bei Anwendung der für die Würdigung gerichtlicher Beweismittel maßgebenden Grundsätze als ungeeignet oder als unzureichend erscheinen lassen könnten, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nicht selbst weitere Sachverständigengutachten heranzieht, sondern seineÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Tatsache auf das vorhandene Beweismaterial stützt.
In der vorliegenden Sache sind keine Gründe ersichtlich, die dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung durch die Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens hätten aufdrängen müssen. Auch der Kläger hat mit seiner Klage keine Gesichtspunkte vorgebracht, die Zweifel am Beweiswert des Gutachtens berechtigt erscheinen lassen könnten. Auf seine Rüge, ein Amtsarzt habe keine Erfahrungen In bezug auf die Anforderungen, die die Leitung einer Bauunternehmung an den Betriebsleiter stelle, kommt es nicht an. Die durch die sachverständige Beurteilung dem Gericht zu vermittelnde Sachkunde bezog sich auf den damaligen Gesundheitszustand des Vaters des Klägers und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen über seine allgemeine Leistungsfähigkeit. In diesen beiden Punkten ist der Kläger dem Gutachten mit substantiierten Einwendungen nicht entgegengetreten.
Für das Verwaltungsgericht ergab sich daher weder ein Anhaltspunkt dafür, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung einen abweichenden medizinischen Befund ergeben und deshalb geboten sein könnte, noch in welcher Richtung eine weitere Aufklärung etwa zu führen gewesen wäre.
Entsprechendes gilt auch für das Revisionsverfahren, in dem nur allgemein behauptet wird, es sei schon für einen Laien erkennbar gewesen, daß der Vater des Klägers arbeitsunfähig gewesen sei; das Gericht hätte ein fachärztliches Gutachten einer Universitätsklinik erheben müssen. Damit sind keine Umstände bezeichnet, die bei der vom Kläger vermißten weiteren Beweisaufnahme hätten ermittelt werden können. In Wirklichkeit sind die Revisionsangriffe auch nicht Angriffe gegen eine ungenügende Beweiserhebung, sondern Angriffe gegen die der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogene Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht.
Nach der für die Beurteilung von Verfahrensmängeln maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war demnach davon auszugehen, daß der Kläger die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht begehren kann mit der von ihm in erster Linie vorgetragenen Begründung, er sei für den väterlichen Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG unentbehrlich deshalb, weil er anstelle seines kranken Vaters dessen Aufgaben als Betriebsleiter erfüllen müsse. Zu der weiteren Frage, ob die Unentbehrlichkeit des Klägers aus der Wahrnehmung anderer betrieblicher Aufgaben folge, hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung eines von der Musterungskammer eingeholten Gutachtens der Industrie- und Handelskammer festgestellt, ihm obliege die Überwachung der einzelnen Baustellen, die Einteilung der Arbeiter und die Begleitung seines Vaters zu Verhandlungen mit Auftraggebern. Daß diese Feststellungen unrichtig seien und daß sich insoweit bei weiterer Sachverhaltsaufklärung andere Ergebnisse hätten ergeben können, macht der Kläger mit der Revision selbst nicht geltend. Seine Verfahrensrügen erschöpfen sich vielmehr in der allgemeinen Behauptung, die Auskunft der Industrie- und Handelskammer sei zu oberflächlich, als daß darauf eine gerichtliche Entscheidung gestützt werden dürfe; deshalb hätte das Verwaltungsgericht weiteren Beweis über Umfang und Bedeutung des Betriebs und seine Tätigkeit erheben müssen.
Mit diesen allgemeinen Angriffen kann der Kläger jedoch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu Fall bringen. Seinem Vorbringen fehlt es im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO insoweit schon an der Angabe von Tatsachen, die nach seiner Ansicht bei einer weiteren Beweisaufnahme ermittelt worden wären und zu einer anderen Entscheidung genötigt hätten. Solche Tatsachen sind auch nicht mittelbar dem Zusammenhange des gesamten Revisionsvorbringens zu entnehmen. Bleibt es jedoch offen, welche tatsächlichen Feststellungen vom Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revision getroffen worden wären, wenn es verfahrensfehlerfrei vorgegangen wäre, so fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge.
So liegt es auch für die vom Verwaltungsgericht ferner erörterte Frage nach den notwendigen Aufwendungen für eine anstelle des Klägers einzustellende Ersatzkraft in Verbindung mit der Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs. In dieser Hinsicht lagen dem Verwaltungsgericht weder Erklärungen des Klägers noch Hinweise in dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer vor. Insoweit hat es von sich aus aus dem Umfang des Betriebs den Schluß gezogen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde durch die Einstellung einer Hilfskraft für die Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers nicht überfordert. Ob diese Feststellung als verfahrensrechtlich bedenkenfrei gewonnen angesehen werden könnte, weil sich die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen schon mit dem Hinweis auf die im Betrieb ohnehin durchschnittlich tätigen 15 bis 25 fremden Arbeitskräfte rechtfertigen läßt, kann dahingestellt bleiben; denn der Kläger hat jedenfalls auch dazu keine der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Revisionsrüge erhoben.
Da die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Einklang steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG, liegt kein Fall vor, in dem das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 3 VwGO auch im Rahmen einer Verfahrensrevision die angefochtene Entscheidung wegen Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache oder wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen hat.
Die Revision des Klägers erweist sich danach als unbegründet. Sie war zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher