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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1963, Az.: BVerwG IV C 41.62

Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung; Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Ersatz von Vertreibungsschäden; Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens von Vertreibungsschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 41.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 30.11.1961 - AZ: 7 K 186/60
VG Schleswig - 30.11.1961 - AZ: 7 K 188/60

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 9 - 12
  • AS XVII, 9
  • MDR 1963, 787 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1641-1642 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1963, 318
  • Wertpap. Mtlg 1963, 817
  • ZLA 1963, 266

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    § 272 b Abs. 4 Satz 1 ZPO enthält den das gesamte deutsche Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Die demgegenüber in Satz 2 a.a.O. normierte Ausnahmevorschrift ist eng, und zwar dahin auszulegen, daß nur nach dem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen des Vorsitzenden die Benachrichtigung der Parteien von einer Anordnung dann - aber auch nur dann - unterbleiben darf, wenn es für die Wahrnehmung der Rechte der Partei völlig unwesentlich ist, daß sie vor dem Termin von der Anordnung Kenntnis erlangt.

  2. 2)

    Zur Frage der Glaubhaftmachung von Reichsmarkspareinlagen, insbesondere eines Mindestbetrages, wenn sich der Schadensbetrag nicht genau ermitteln läßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. November 1961 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Erben ihrer im April 1945 in Königsberg/Pr. verstorbenen Mutter Minna L. die Feststellung von Vertreibungsschäden an Sparguthaben, die die Erblasserin bei K. Geldinstituten unterhalten haben soll. Die Erblasserin war Eigentümerin von zwei Mietgrundstücken in K. deren Ersatzeinheitsbewertung rund 100.000 RM bei Verbindlichkeiten von rund 30.000 RM ergab. Zur Begründung ihrer Ansprüche berufen sich die Kläger auf ein an die Klägerin zu 3) gerichtetes Schreiben der Erblasserin vom 30. April 1993, in dem diese der Klägerin zu 3) die Finanzierung eines Eigenheims anbot und verschlüsselt erwähnte, "sie habe gegen 30.000 RM". Das Ausgleichsamt stellte zunächst Vertreibungsschäden an privaten geldwerten Ansprüchen in dieser Höhe und auf Beschwerde der Kläger 1957 solche Schäden an Reichsmarkspareinlagen fest. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Kläger, mit denen sie die Feststellung eines Altsparerschadens begehrten, waren erfolglos. Die Klägerin zu 3) erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage und machte darin die Feststellung noch weiterer Schäden an Spareinlagen in Höhe von 15.000 RM geltend, nahm diese Klage jedoch zurück, nachdem das Ausgleichsamt durch Abänderungs- und Teilbescheid vom 3. Mai 1958 die Vertreibungsschäden an Grundvermögen und die Verbindlichkeiten in der oben bezeichneten Höhe festgestellt, sich, aber die Entscheidung über die Feststellung von Reichsmarkspareinlagen unter Aufhebung der 1957 ergangenen Bescheide vorbehalten hatte. Durch Gesamtbescheid vom 16. Dezember 1958 erkannte das Ausgleichsamt dann, nachdem es vergeblich bei verschiedenen Bankinstituten nach Konten der Erblasserin gefragt hatte, Vertreibungsschäden an Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 30.000 RM an. Die dagegen von den Klägern erhobenen Beschwerden wies der Beschwerdeausschuß durch die Beschlüsse vom 28. April 1960 zurück, hob jedoch auf die seitens des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds -VIA- erhobene Beschwerde den Gesamtbescheid auf und lehnte die Feststellung von Vertreibungsschäden an Reichsmarkspareinlagen überhaupt ab, denn RM-Spareinlagen seien zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach glaubhaft gemacht.

2

In der Klage haben die Kläger im einzelnen vorgetragen, die Erblasserin habe ihre aus den Mieteinnahmen verbliebenen Überschüsse zur Sparkasse gebracht und kein Girokonto unterhalten. Die Überschüsse ließen sich nach den festgestellten Ersatzeinheitswerten in entsprechender Anwendung des § 295 LAG genau errechnen, sie hätten Ersparnisse der Erblasserin für die Zeit vom 1. Mai 1943 bis 30. April 1945 von insgesamt 15.000 RM erbracht, so daß außer den 30.000 RM, die sich als Bestand an Spareinlagen aus dem Brief vom 30. April 1943 ergäben, weitere 15.000 RM als Sparguthaben anerkannt werden müßten. Dies ergebe sich auch aus mehreren von den Klägern aufgemachten Kontrollberechnungen. Die Kläger haben beantragt,

die Gesamtbescheide vom 16. Dezember 1958, soweit sie die Feststellung eines weiteren Vertreibungsschadens an Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 15.000 RM abgelehnt hätten, sowie die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses aufzuheben.

3

Der Kammervorsitzende hat durch prozeßleitende Verfügung vom 20. Juni 1961 die zuständige Heimatauskunftstelle und den Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen von Sparkassen und Girozentralen mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets nach Namen und Anschriften von Beamten oder Angestellten der von den Klägern benannten Bankinstitute sowie nach Namen der Mieter der Häuser der Erblasserin bzw. danach befragt, ob inzwischen konkrete Unterlagen dieser Banken aufgefunden seien. Auf die Antwort des Treuhänders, die den Beteiligten mitgeteilt wurde, hat der Vorsitzende bei dem deutschen Genossenschaftsverband in Bonn angefragt. Die Antwort der HASt, die den Beteiligten nicht mitgeteilt wurde, enthielt die Namen und Anschriften von 11 Bankangestellten und 4 Mietern der Häuser der Erblasserin. Der Vorsitzende hat daraufhin unter dem 29. Juli 1961 an die elf Bankangestellten geschrieben und die negativen Antworten von sechs Angestellten den Beteiligten mitgeteilt.

4

Zwei Angestellte sollen verstorben und zwei weitere unter den angegebenen Anschriften nicht zu ermitteln sein; hiervon erhielten die Beteiligten keine Mitteilung, auch nicht davon, daß die Auskunft der elften Person - Arno K. - noch ausstand. Die Auskunft K. ging am 8. Februar 1962, mehr als zwei Monate nach dem Termin, beim Verwaltungsgericht ein und wurde mit dem Urteil zusammen den Beteiligten in Abschrift zugestellt.

5

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau sowie der Klägerin zu 3) und ihres Ehemanns die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es habe auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung erlangt, daß die Erblasserin Sparkonten in Höhe von 45.000 RM unterhalten habe. Zunächst hätten Zweifel darüber bestanden, bei welchen K. Geldinstituten diese Konten geführt worden sein sollen. Die von den Verwaltungsbehörden und vom Gericht an zahlreiche früher in K. ansässig gewesene Geldinstitute und an deren Angestellte sowie an den Treuhänder gerichteten Antragen hätten zu keiner Bestätigung von Konten der Erblasserin geführt. Vielmehr hätte sich sogar die Angabe des Klägers zu 2), seine Mutter habe bei der Gewerbe- und Hausbesitzerbank sowie der Vereinsbank K. Sparkonten unterhalten, als unzutreffend herausgestellt. Allerdings könne man nach den Aussagen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) davon ausgehen, daß ihre Mutter bei der Stadtsparkasse sowie bei der Kreissparkasse S. Sparkonten unterhalten hatte. Über die Höhe dieser Konten hätten jedoch weder die Kläger noch die Schwiegerkinder der Erblasserin irgendwelche Angaben machen können. Auch nach dem Brief vom 30. April 1943 sei zweifelhaft, ob sich der darin genannte Betrag nur aus Sparguthaben oder auch aus Bargeld, Depositen- und Giroguthaben oder aus sonstigen in Papieren verbrieften Rechten zusammensetzte. Diese Zweifel seien durch die Angaben der Kläger nicht behoben. Die Klägerin zu 3) habe lediglich vermutet, daß es sich um Barvermögen gehandelt habe, die Kläger zu 1) und 2) hätten ohnehin keine näheren Angaben machen können. Lediglich der Schwiegersohn J. habe aus allen Umständen geschlossen, daß es sich bei den 30.000 RM nur um ein Sparguthaben gehandelt haben könne. Er habe dann aber bei der Errechnung der weiteren Überschüsse von 15.000 RM verschiedene Faktoren nicht berücksichtigt. Aber selbst wenn man von den so errechneten Überschüssen ausgehen wollte, wären diese nicht mit Reichsmarkspareinlagen gleichzusetzen. Hier müsse bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, daß die Erblasserin Sparkonten in Höhe von 45.000 RM besessen habe. Weder die Kläger als Kinder der Erblasserin noch deren Schwiegerkinder hätten auch nur annähernde Angaben über die Höhe der Konten machen können. Die inzwischen verstorbene Steuerberaterin L. habe ohne Zahlen zu nennen, lediglich angegeben, daß die Erblasserin sehr hohe Mieterträge gehabt, über hohe Bankkonten verfügt habe und sehr vermögend gewesen sei. Die Vernehmung der Zeugin J. habe in dieser Richtung ebenfalls nichts ergeben, so daß eine Glaubhaftmachung der behaupteten Reichsmarkspareinlagen nicht erfolgt sei.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger mangelnde Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht die Auskunft Kruck nicht abgewartet habe. Durch dieses Schreiben gewinne ihre Darstellung, daß die Erblasserin keine Wertpapiere oder sonstige Depositen gehabt, sondern ein Sparkonto mit einem Durchschnittsbestand von 5.000 bis 10.000 RM und außerdem ein Girokonto besessen habe, an Beweiswert. Das Urteil enthalte einen Denkfehler, wenn es ausführe, die Kläger hätten bei der Berechnung des Sparguthabens nach dem Roh- und Reinvermögen unter entsprechender Anwendung von § 295 LAG nicht berücksichtigt, daß die Erblasserin von den Mieten zunächst die Handwerkerrechnung bezahlt habe; denn die Aufwendungen für die Handwerker seien in den Werbungskosten enthalten, die sich aus der Differenz der Rohmieteinnahmen und dem nach § 295 LAG geschätzten Mietüberschuß ergebe. Diese Berechnung entspreche der im Steuerrecht zulässigen Methode, einen Gewinn von den Roheinnahmen durch Schätzung zu bestimmen, wenn Aufzeichnungen über die Aufwendungen fehlten oder ungenau seien. Ferner beruhe das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, und zwar der unrichtigen Wiedergabe der Erklärungen des Klägers zu 2) und der sich daraus ergebenden unzutreffenden Beweiswürdigung dahin, daß sich seine angeblichen Angaben zum Teil als unzutreffend herausgestellt hätten.

7

Außerdem vertreten die Kläger die Auffassung, es habe sich bei der behaupteten Höhe des Sparguthabens um einen Mindestbetrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt. Durch die Äußerung K. sei der Einwand des Verwaltungsgerichts entkräftet, die 30.000 RM hätten nicht nur in Sparguthaben, sondern auch in Girokonten oder Wertpapieren bestanden. Ihre Angaben über Vermögensschäden müßten als glaubhaft gemacht gelten, wenn sie durch Schätzung ermittelt werden könnten, die mit einer ernsthafte Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit richtig sei. Das Urteil beruhe auf einer insoweit unrichtigen Anwendung des § 35 FG, denn danach bedürfe es nicht einer besonderen Beweisführung, vielmehr könnten auch die Angaben "durch ihre innere Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden". Daraufhin hätte das Verwaltungsgericht die Angaben der Kläger prüfen müssen, zumal sie sich als Erben der unmittelbar Geschädigten in Beweisnot befänden und das Verwaltungsgericht das Bestehen von Sparkonten dem Grunde nach anerkannt habe. Unter Berücksichtigung der Bekundungen der Kläger, der Zeugen Lindemann und Jütke sowie der bekundeten Mentalität der Erblasserin hätten die Angaben, daß es sich bei den Konten um Sparkonten gehandelt habe, einen solchen Wahrscheinlichkeitsgrad, daß sie als glaubhaft gemacht hätten gelten müssen.

8

Schließlich halten sie ihre Darstellung bezüglich der weiteren 15.000 RM aufrecht. Die Kläger beantragen,

das Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,

9

hilfsweise,

die Sache zurückzuverweisen.

10

Der VIA bittet, nicht nach dem Hauptantrage zu erkennen und stellt gegenüber dem Hilfsantrag keine Anträge. Er hält es insoweit "immerhin nicht für ausgeschlossen", daß das Verwaltungsgericht bei Kenntnis dessen was Kruck wisse, statt zu einer völligen Klagabweisung allenfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Kläger hätten glaubhaft gemacht, daß sie bzw. die Erblasserin Gläubiger einer Spareinlage in Höhe von mindestens 5.000 RM und sonstigen privaten geldwerten Ansprüchen gegen Königsberger Kreditinstitute in Höhe von mindestens 25.000 RM gewesen seien und diese Ansprüche im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verloren hätten.

11

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.

12

1)

Mit Recht erhebt die Revision die Rüge der mangelnden Sachaufklärung. Die Behörden und das Verwaltungsgericht haben es sich zwar angelegen sein lassen, alle nur denkbaren Beweismittel auszuschöpfen, die überhaupt für die Feststellung der geltend gemachten Reichsmark-Spareinlagen in Frage kommen. Offenbar gerade durch den Umfang der angestellten Ermittlungen sind dem Verwaltungsgericht dabei indessen einige Fehler unterlaufen: Die Kläger sind von der Anordnung und dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen nicht so vollständig unterrichtet worden, wie es erforderlich gewesen wäre, und die angeforderte Auskunft Kruck hat das Gericht - ohne nochmalige Erinnerung - nicht abgewartet. Nach § 87 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- hat der Vorsitzende schon vor der mündlichen Verhandlung Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er ist jedoch, wie sich aus der Verweisung auf § 272 b ZPO in § 87 Satz 3 VwGO ergibt, grundsätzlich verpflichtet, von jeder seiner Anordnungen die Beteiligten zu benachrichtigen. Nach § 272 b Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Benachrichtigung allerdings unterbleiben, wenn es nach dem Ermessen des Vorsitzenden "für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht wesentlich ist, daß sie vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der Anordnung Kenntnis erhalten". Dabei handelt es sich aber um eine Ausnahme gegenüber dem das gesamte deutsche Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (Rosenberg, 8. Aufl., Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, S. 99). Solche Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen, und zwar hier dahin, daß nur nach dem - pflichtgemäß ausgeübten - Ermessen des Vorsitzenden die Benachrichtigung dann - aber auch nur dann - unterbleiben darf, wenn es für die Wahrnehmung der Rechte der Partei völlig unwesentlich ist, daß sie vor dem Termin von der Anordnung Kenntnis erlangt. Denn die Parteien dürfen nicht von wesentlichen Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung überrascht werden (Wieczorek, Anm. D zu § 272 b ZPO). Da es sich im vorliegenden Fall allein darum handelt, ob die Kläger das Bestehen und die Höhe etwaiger Sparkonten der Erblasserin nachweisen oder glaubhaft machen können, wiegt die Nichtbenachrichtigung der Beteiligten von dem Ergebnis der Antrage an die HASt schon so schwer, daß sie an eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nahe heranreicht. Da zudem die Beteiligten, insbesondere die Kläger, nicht davon unterrichtet wurden, daß einige der benannten Personen unbekannt verzogen bzw. verstorben waren, und auch nicht davon, daß die Auskunft K. noch ausstand und daß ihnen schließlich die Namen der Mieter nicht bekanntgegeben worden sind, erhält dieser Mangel noch mehr Gewicht, zumal sich die Kläger in einem besonderen Beweisnotstand befinden. Wie sich ein solcher Mangel auswirken kann, zeigt gerade die nach der Urteilsverkündung erst eingegangene Auskunft Kruck, die durchaus entscheidungserheblich sein kann, wie selbst der VIA einräumt. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, aus welchen Gründen K. erst so spät geantwortet hat.

13

2)

Dagegen greift die Revisionsrüge, das Urteil enthalte einen Denkfehler hinsichtlich der angeblichen Nichtberücksichtigung der Handwerkerrechnungen, nicht durch. Denn selbst wenn die ausstehenden Handwerkerrechnungen, was die Kläger in der Klageschrift (S. 11 unten) nicht einmal behauptet haben, bereits in den Werbungskosten enthalten sein sollten, die die Kläger bei ihrer Schätzung des Gewinns eingesetzt haben, so beruht das Urteil nicht auf diesem Umstand.

14

3)

Soweit die Revision ferner geltend macht, der Kläger zu 2) habe die ihm vom Verwaltungsgericht unterstellten Angaben über das Bestehen von Konten der Erblasserin bei der Gewerbe- und Hausbesitzerbank sowie bei der Vereinsbank in K. nicht gemacht, mag das nach den Akten wohl zutreffend sein, für die Entscheidung über die Revision ist das indessen unbeachtlich, weil die Revision in diesem Umfang an die Feststellung des Verwaltungsgerichts gebunden ist. Im übrigen hat der Kläger zu 1) (Bd. III Bl. 74) Konten der Erblasserin bei der Gewerbe- und Hausbesitzerbank erwähnt, und auch die Klägerin zu 3) hat am 27. November 1959 (Bd. I Bl. 10, Bd. II Bl. 27) die Möglichkeit eines Kontos bei dieser Bank eingeräumt, so daß also die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht insoweit gezogen hat, daß solche Konten tatsächlich nicht bestanden, im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Von Konten bei der Vereinsbank ist allerdings lediglich im Schreiben vom 22. Februar 1960 (Bd. II Bl. 61) die Rede. Das kann aber letztlich unberücksichtigt bleiben, da das Urteil auch hierauf nicht beruht.

15

4)

Nach alledem wird das Verwaltungsgericht sich nunmehr mit der Auskunft Kruck und den möglicherweise noch weiteren Beweisangeboten der Kläger zu beschäftigen haben. Ohne einer etwaigen Beweisaufnahme und der sich anschließenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vorzugreifen, wird indessen auf folgendes hingewiesen: Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, nach § 3 des Feststellungsgesetzes -FG- in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. c und d des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- sowie § 35 FG müßten die Kläger beweisen oder glaubhaft machen, daß die Erblasserin Gläubiger in von Spareinlagen bzw. anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen gewesen ist, die im Wege der Erbfolge auf die Kläger übergegangen sind oder hätten übergehen können. Dafür muß im Rahmen des § 35 FG für den vorliegenden Fall dargetan sein,

  1. a)

    daß es sich um eine Spareinlage oder gegebenenfalls um andere Ansprüche als Reichsmarkspareinlagen gehandelt hat, um zu entscheiden, ob diese Vertreibungsschäden unter lit. c oder d des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG einzureihen sind,

  2. b)

    welche Höhe diese Anlagen hatten und

  3. c)

    daß sie in dieser Höhe nicht nur zu einem bestimmten, vor der Vertreibung liegenden Zeitpunkt einmal bestanden haben, sondern in dem behaupteten Grund (a) und in der behaupteten Höhe (b) bis zur Vertreibung bzw. bis zum Tode der Erblasserin bestanden haben, d.h. "durchgehalten" worden sind.

16

Zu a) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Erblasserin bei bestimmten Königsberger Bankinstituten tatsächlich Sparkonten unterhalten habe. Das wird auf Grund der noch durchzuführenden weiteren Beweisaufnahme noch zu überprüfen sein, da K. edenfalls auch ein Girokonto erwähnt.

17

Zu b): Für die weiterhin zu entscheidende Frage der Glaubhaftmachung der Höhe dieser Einlagen hat das Bundesverwaltungsgericht sich bisher grundsätzlich lediglich dahin geäußert (BVerwG IV C 267.61), daß es einer bis ins einzelne gehenden, genaue Beträge bezeichnenden, sogenannten "spitzen" Glaubhaftmachung nicht bedarf, sondern daß es genügt, wenn der Schaden in einer Mindesthöhe zu ermitteln ist. Den gleichen Grundsatz hat der Senat auch schon bei der Ermittlung des zuletzt festgestellten Einheitswertes ausgesprochen, der auch auf Grund anderer Beweise als Urkunden des zuständigen Finanzamts als "bekannt" im Sinne von § 12 Abs. 2 FG angesehen werden kann (BVerwG IV B 280.60). Auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes hat sich der Senat auf diesen Standpunkt gestellt (BVerwG IV C 30.60). Es kann daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, mindestens aus einer Rahmenbekundung - etwa 5.000 bis 10.000 RM -, wenn sie im übrigen den Grundsätzen der Glaubhaftmachung genügt, zu entnehmen, daß von dem bekundeten Rahmen jedenfalls der unterste Betrag trotz der Unmöglichkeit einer genauen Wiedergabe der Summe als im Sinne von § 35 FG für die Feststellung glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Ob das möglich ist, ist im wesentlichen eine Frage der Beweiswürdigung und des Einzelfalls. Grundsätzlich dürfte es aber möglich sein, durch die Vernehmung von Zeugen und u.U. der Kläger einen Mindestbetrag der Konten zu ermitteln, gegen den ernstliche Zweifel nicht erhoben werden können. Dabei wird die Beweisnot, in der sich die Kläger als Erben der Geschädigten befinden, zu berücksichtigen sein.

18

Es ist indessen durchaus zweifelhaft, ob die Argumentation der Kläger zwingend ist, insbesondere bezüglich der über die 30.000 RM hinausgehenden 15.000 RM, die letztlich dahin geht, die Erblasserin habe bestimmte Jahresnettoeinnahmen gehabt, habe diese als sparsamer Haushalter bis auf einen geringen Verbrauch zurückgelegt, weiter dafür die sicherste und günstigste Anlage, die Spareinlage, gewählt und diese schließlich bis zum letzten Augenblick in Königsberg unverändert durchgehalten. Es mag richtig sein, daß im Steuerrecht mangels geeigneter Unterlagen oder bei offensichtlicher Zurückhaltung des Steuerschuldners in der Offenlegung seiner Verhältnisse seine Einnahmen auf die von den Klägern angegebene Weise und für die Belange der Steuerbehörden auch zutreffend geschätzt werden. Ob dieses Verfahren auch für das Lastenausgleichsgesetz angewendet werden kann, ist immerhin recht zweifelhaft. Zumindest übersehen die Kläger dabei, daß diese Art der Feststellung zwecks Erhebung von Steuern lediglich ein Ausweg gegenüber offensichtlich böswilligen Steuerschuldnern ist, wohingegen es sich bei der Feststellung von Vertreibungsschäden darum handelt, einen den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den sozialen Erfordernissen angepaßten Ausgleich von Vertreibungsverlusten zu schaffen, der schon wegen der Beschränkung der Mittel auf die Forderung einer möglichst "spitzen" Feststellung nicht verzichten kann. Zudem haben die Lastenausgleichsgesetze für die Berechnung der Schäden verschiedentlich ausdrückliche Regelungen getroffen, so in §§ 239, 295 LAG, 12 Abs. 2 FG, nicht aber für die Berechnung möglicher Schäden, die ein Hausbesitzer durch Verlust nicht verbrauchter Nettoeinkünfte gehabt haben könnte. Das Feststellungsverfahren wird beherrscht durch den § 35 FG, der eine Glaubhaftmachung erfordert und damit ein solches, zahlreiche - nach der Lebenserfahrung immer bestehende - Fehlerquellen bewußt außer acht lassendes Verfahren nicht zuläßt. Vielmehr muß für den Lastenausgleich gefordert werden, daß irgendwelche objektivierbaren Umstände für die Spareinlage und für ihre durchgehaltene Höhe sprechen. Anderenfalls würde es ins Uferlose führen, und mit der gleichen Berechtigung könnten etwa Kaufleute oder Beamte darlegen, sie hätten während des Krieges ihre Nettoeinnahmen nicht verbrauchen können und daher ihre Überschüsse nicht etwa in Wertsachen oder in Dingen des täglichen Lebens, auf dem Schwarzen Markt oder sonstwie untergebracht, sondern als sparsame Haushalter auf ein Sparkonto gelegt. Einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Immerhin wird das Verwaltungsgericht bei alledem auch die innere Wahrscheinlichkeit der Angaben der Kläger sowie weiter zu berücksichtigen haben, daß nach der Auskunft der Süddeutschen Bodenkreditbank vom 22. August 1960 (Bd. II letztes Blatt) die Zahlungen für Hypothekenabträge immer durch Zahlkarte auf das Postscheckkonto dieser Bank erfolgt sein sollen, was dafür sprechen könnte, daß die Erblasserin entgegen der Auskunft K. ein Girokonto nicht gehabt hat.

19

Zur Nachholung der notwendigen Ergänzungen war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Klein
gez. Clauß
gez. Isendahl