Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1982, Az.: BVerwG 1 C 46.79
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes; Leben in ungeordneten Vermögensverhältnissen und gewerberechtliche Zuverlässigkeit; Vor dem Inkrafttreten des Gewerbeordnungsänderungsgesetzes (GewOÄndG) erstattete Anzeigen; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelnde Möglichkeit der Beteiligten zur Äußerung zu den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen; Verwirkung des Rügerechts wegen späten Erscheinens zum Termin und Verzichts auf eine Wiederholung des Berichterstattervortrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 46.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.10.1978 - AZ: XIII A 813/77
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 GewO
- § 34c GewO
- § 34c Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GewO
- Art. 2 Abs. 2 S. 4 GewOÄndG
- § 915 ZPO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer
und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 13. Juni 1933 geborene Kläger betreibt seit dem Jahre 1972 in D. das Gewerbe des Finanzmaklers. Unter dem 26. September 1972 zeigte er gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) den selbständigen Betrieb dieses Gewerbes auf dem dafür vorgesehenen Formblatt an. Mit Schreiben vom 16. November 1973 wies der Beklagte ihn darauf hin, daß zur berechtigten Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis nach § 34 c GewO erforderlich sei, und bat um Vorlage dieser Erlaubnis. Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 19. November 1973, ihm eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO zu erteilen, was der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1975 ablehnte, weil der Kläger in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe und die zur Ausübung des Maklergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Widerspruch des Klägers vom 18. Juli 1975 ist bisher nicht beschieden worden.
Mit der am 19. Juli 1976 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Juni 1975 festzustellen, daß er, der Kläger, berechtigt sei, den Beruf des Finanz- und Immobilienmaklers auszuüben;
hilfsweise,
ihm die Erlaubnis für das Gewerbe eines Finanz- und Immobilienmaklers zu erteilen.
Dazu hat er geltend gemacht, er besitze die Erlaubnis, das Maklergewerbe auszuüben, weil seine unter dem 26. September 1972 gegenüber dem Beklagten erstattete Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 GewO als Anzeige im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972, BGBl. I S. 1465 - GewOÄndG - anzusehen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Juni 1975 aufgehoben und festgestellt, daß dem Kläger die Erlaubnis nach § 34 c GewO für das Gewerbe "Vermittlung des Abschlusses sowie Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke und Darlehen" als erteilt gelte.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte mit Erfolg Berufung eingelegt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren müsse erfolglos bleiben; denn der Kläger habe nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des GewOÄndG seinen Betrieb gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 4 des vorgenannten Gesetzes der zuständigen Behörde angezeigt; eine Anzeige, die vor dem Inkrafttreten des GewOÄndG erstattet worden sei, könne keine Anzeige im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes sein. Das vom Kläger mit dem Hauptantrag ferner verfolgte Begehren, den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1975 aufzuheben, könne jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe und deshalb im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig sei; in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe nach § 34 c Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 GewO in der Regel, wer in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen sei. Laut Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. September 1978 seien gegen den Kläger insgesamt acht Haftbefehle nach Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901, 908 ZPO) erlassen worden. Nach § 915 Abs. 1 ZPO habe das Vollstreckungsgericht ein Verzeichnis der Personen zu führen, die vor ihm die in § 807 ZPO erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet sei. Letzteres sei beim Kläger der Fall, so daß er im sogenannten Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen sei. Für eine vom Regelfall des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO abweichende Wertung bestehe kein Anlaß, weil der Kläger trotz des Erlasses von insgesamt acht Haftbefehlen bisher nicht die eidesstattliche Versicherung abgegeben und damit gezeigt habe, daß er nicht gewillt sei, gesetzliche oder vertragliche Pflichten zu erfüllen. Außerdem zeige die Zahl von acht Haftbefehlen, daß der Kläger mindestens acht Gläubiger habe, die er nicht sofort befriedigen könne. Zahlungsunfähigkeit und Mittellosigkeit führten aber bei einem Vertrauensgewerbe wie dem Maklergewerbe zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie aus § 34 c Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GewO zu entnehmen sei. Aus den dargelegten Gründen könne auch dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO zu erteilen, nicht stattgegeben werden.
Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1978, die um 11.45 Uhr begonnen hatte, ist für den Kläger Rechtsanwalt B. um 12.05 Uhr erschienen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten bereits vorgetragen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat Rechtsanwalt B. auf erneuten Vortrag des Sachverhalts verzichtet.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es die amtliche Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. September 1978 seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne dem Kläger die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zum Inhalt dieser Auskunft zu äußern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1978 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt folgendes vor: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht schlüssig gerügt, da nicht vorgetragen worden sei, was der Kläger gegen die Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf über seine Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingewendet hätte, wenn ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs diese Auskunft zur Kenntnis gebracht worden wäre. Ferner müsse die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Inhalt der amtsgerichtlichen Auskunft als Teil des Berichterstattervortrages Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sei und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von der Auskunft nur deshalb keine Kenntnis erlangt habe, weil er aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht rechtzeitig zum Termin erschienen sei und auf eine Wiederholung des Berichterstattervortrages verzichtet habe.
Der Senat hat eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu folgenden Fragen eingeholt:
- 1.
War die Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. September 1978 Gegenstand des Berichterstattervortrages in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1978?
- 2.
Ist in der nach Eintreffen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wiedereröffneten mündlichen Verhandlung über die vorerwähnte Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf gesprochen worden?
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die erste Frage bejaht, die zweite Frage verneint.
II.
Der Senat konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Revision ist begründet. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsurteil verletzt gemäß § 138 Nr. 3 VwGO Bundesrecht, da dem Kläger das rechtliche Gehör versagt war. Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Gegen diese Vorschrift hat das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es seine Feststellung, der Kläger lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen, auf die Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. September 1978 über die Erfassung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gestützt hat, ohne dem Kläger von der Einholung dieser Auskunft Kenntnis gegeben zu haben.
Ohne Erfolg tritt der Beklagte der Revision mit der Erwägung entgegen, die vom Kläger geltend gemachte Rüge sei deshalb unbeachtlich, weil der Kläger es verabsäumt habe darzulegen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Der Kläger hat behauptet, bei Kenntnis der amtsgerichtlichen Auskunft hätte er gegen deren Inhalt Einwendungen vorgebracht und zu den Ursachen der Eintragungen im Verzeichnis Stellung genommen. Indem der Kläger den Vortrag, der ihm versagt worden sein soll, auf die für die Berufungsentscheidung maßgebliche amtliche Auskunft bezogen hat, hat er in ausreichender Weise einen sachlichen Zusammenhang hergestellt zwischen dem Streitgegenstand einerseits und seinen in verfahrenswidriger Weise verhinderten weiteren Ausführungen andererseits. Ein darüber hinausgehender Vortrag könnte vom Kläger nur dann verlangt werden, wenn denkbar wäre, daß wegen des Inhalts seines unterbliebenen Vorbringens seine Rüge ohne Erfolg bleiben könnte. Dies ist indes nicht der Fall; denn die Gründe des Klägers, seine Gläubiger nicht zu befriedigen und keine eidesstattliche Versicherung abzugeben, mögen zwar für das Unzuverlässigkeitsurteil unerheblich sein, dennoch hatte der Kläger einen verfahrensrechtlich geschützten Anspruch darauf, diese Gründe vorzutragen. Der vom Beklagten in seiner Revisionserwiderung angeführte Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Der vorgenannte Beschluß betrifft einen Sachverhalt, in dem jemand als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hat, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe ihm das Wort mit der Begründung abgeschnitten, seine Ausführungen hätten für die Entscheidung keine Bedeutung. Hier mußte in der Tat vom Beschwerdeführer verlangt werden darzutun, daß entgegen der Annahme des Gerichtsvorsitzenden seine weiteren Ausführungen zur Klärung des Streitstoffes beitragen konnten; denn ohne einen solchen ergänzenden Vortrag ist völlig offen, ob der Vorsitzende den Beschwerdeführer möglicherweise nur an Ausführungen gehindert hat, die mit dem Streitgegenstand auch bei großzügiger Auslegung in keinem sachlichen Zusammenhang standen und die deshalb vom Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gedeckt waren. Für einen vergleichbaren Zweifel ist im vorliegenden Fall aber kein Raum. Die vom Beklagten mittelbar herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69] [20]) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nur mit Art. 103 Abs. 1 GG, nicht aber mit der durch die Kausalitätsfiktion gekennzeichneten und hier maßgeblichen Regelung des § 138 Nr. 3 VwGO befaßt.
Zu Unrecht meint der Beklagte ferner, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse deshalb erfolglos bleiben, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig zum Termin erschienen sei und auf eine Wiederholung des Berichterstattervortrages verzichtet habe, durch den der Inhalt der amtsgerichtlichen Auskunft zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Mit Ausnahme der vorerwähnten amtsgerichtlichen Auskunft waren dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung sämtliche irgendwie relevanten behördlichen Mitteilungen, die bei Gericht eingegangen waren, zur Kenntnis gebracht worden. Bei seinem Eintreffen in der mündlichen Verhandlung durfte der Bevollmächtigte des Klägers deshalb davon ausgehen, daß weitere verfahrenserhebliche Auskünfte nicht vorlagen. Keinesfalls konnte er annehmen, daß er von Existenz und Inhalt der für das Verfahren wichtigsten Auskunft nur dadurch erfahren könnte, daß er auf einer Wiederholung des Berichterstattervortrages bestand. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht seiner Pflicht, den Kläger über die eingeholte Auskunft zu unterrichten, nicht dadurch enthoben, daß der Berichterstatter in dem in Abwesenheit der Beteiligten erstatteten Sachbericht den Inhalt der amtsgerichtlichen Auskunft vorgetragen hat. Das Berufungsgericht war zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vielmehr verpflichtet, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung von der eingeholten Auskunft Kenntnis zu geben. Dies ist indes - wie aufgrund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts feststeht - nicht geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach