Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1982, Az.: BVerwG 9 B 429.81
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 429.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 08.10.1980 - AZ: A 10 K 245/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1983, 207
Amtlicher Leitsatz
Auf die Tatsache des Wahlsieges der Kongreß-Partei bei den Parlamentswahlen des Jahres 1980 in Indien darf das Urteil auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden, weil diese Tatsache allen Beteiligten gegenwärtig ist und alle Beteiligten wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sein kann.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 1980 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, ist unzulässig und war daher durch Beschluß zu verwerfen.
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs, er habe zu den in den Gründen des angegriffenen Urteils zitierten Zeitungsartikeln sowie anderen, dem Gericht womöglich vorliegenden Unterlagen und Berichten keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Rüge genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Erforderlich ist nicht nur der schlüssige Vortrag, zu welchen für die Überzeugung der Vorinstanz maßgeblichen Tatsachen oder Beweismitteln (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht Stellung genommen werden konnte, sondern auch, was ohne die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dem Gericht vorgetragen worden wäre. Soweit der Kläger behauptet, der Vorinstanz hätten über die im Urteil verwerteten Beweismittel hinaus "noch andere Unterlagen und Berichte" vorgelegen, hat er keine für die Überzeugung der Vorinstanz maßgeblichen Tatsachen oder Beweismittel, bezeichnet, sondern lediglich eine nicht weiter belegte Vermutung geäußert. Der Vortrag des Klägers zu den im Urteil der Vorinstanz zitierten Zeitungsartikeln läßt jeglichen Hinweis vermissen, was ohne die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz vorgetragen worden wäre. Der behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht ausreichend "bezeichnet" (§ 152 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Der Wahlsieg der Kongress-Partei und ebenso der Mißerfolg der früheren Regierungspartei (Janata-Block) bei den Wahlen des Jahres 1980 in Indien sind allgemeinkundige Tatsachen, denn hierüber kann sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten (vgl. BVerfGE 10, 177 [183]). Inwieweit auch allgemeinkundige Tatsachen ausdrücklich zum Gegenstand der Verhandlung gemacht sein müssen, um für die gerichtliche Entscheidung verwertet werden zu können, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Jedenfalls auf die beabsichtigte Verwertung solcher Umstände, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sein können, muß das Gericht nicht ausdrücklich hinweisen (vgl. BGHZ 31, 43 [45]; Bundessozialgericht, Beschluß vom 31. Oktober 1978, NJW 1979, 1063 f.). Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß die Parteien auch ohne einen Hinweis auf die fraglichen Tatsachen hinreichend Gelegenheit haben, sich hierzu zu äußern. Auf derartige Tatsachen beziehen sich die von der Vorinstanz verwerteten Presseartikel. Daß die indischen Wahlergebnisse des Jahres 1980 in jenen Zeitungsberichten richtig wiedergegeben sind, bestreitet auch der Kläger nicht. Er wußte auch, daß die politischen Machtverhältnisse in seinem Heimatland für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sein konnten. Zum einen hat er nämlich selbst sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die politischen Kräfteverhältnisse in seiner Heimat in den Mittelpunkt der Begründung seines Asylbegehrens gestellt. Zum anderen war auch in den Gründen des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf die zentrale Bedeutung dieser Frage hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Säcker