Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: BVerwG 9 C 847.82
Vorliegen einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Ermittlung des Gegenstandes der mündlichen Verhandlung; Umfang der richterlichen Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 847.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 01.07.1981 - AZ: A 13 K 664/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- InfAuslR 1983, 184-185
- NVwZ 1984, 169 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Verwaltungsgericht als Beleg für tatsächliche Feststellungen lediglich eigene Urteile in anderen Verfahren angibt, ohne diese Urteile oder die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt zu haben.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung berief er sich auf die allgemeine systematische Verfolgung von Kurden in seinem Heimatstaat. Ferner machte er geltend:
Er selbst sei auf seiner Arbeitsstelle als Kurde beschimpft und mißhandelt worden. Sunnitische Mohammedaner hätten ihn als Alevi unter Mißhandlungen zwingen wollen, eine sunnitische Moschee aufzusuchen. Anzeigen bei der Polizei seien nicht bearbeitet worden, da er Kurde sei. Die Beklagte lehnte die Anerkennung ab.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ergänzend vorgetragen: Er habe die Türkei verlassen, weil die Regierung Demirel die alevitischen Kurden unter Druck gesetzt habe. Einer kurdischen politischen Gruppe gehöre er nicht an. Unter der Militärregierung gebe es jetzt Ruhe. Er fürchte sich nicht mehr vor Gewaltanschlägen Dritter. Er fürchte sich aber vor der Militärregierung; sie wolle die Kurden unterdrücken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Der Kläger habe derzeit allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder mit einer politischen Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen noch - wie er selbst eingeräumt habe - eine Verfolgung nichtstaatlicher Stellen zu befürchten. Die türkische Militärregierung bekämpfe extremistische Gewalttaten erfolgreich, so daß sich der Schutz für den einzelnen Staatsbürger unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit verbessert habe. Da die vom Kläger für die Zeit vor seiner Einreise in die Bundesrepublik geltend gemachten Nachstellungen durch Extremisten aufgrund der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates auch schon vor dem Militärputsch vom 12. September 1980 nicht als eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung anzusehen seien, liege eine andere Fallkonstellation vor als bei den im Ahmadiyya-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Verfahren pakistanischer Asylbewerber (BVerfGE 54, 341).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er sieht einen Verstoß gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 159 ZPO darin, daß nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts auch in seinem Verfahren anstelle eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein beisitzender Richter des Verwaltungsgerichts Schriftführer gewesen sei. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Kläger darin, daß das Verwaltungsgericht für seine Feststellung zur Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates vor dem Militärputsch keine Erkenntnisquellen benannt habe, die es zuvor zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt habe. Das gelte insbesondere auch für die in der Entscheidung zitierten Urteile der Kammer in anderen Verfahren und den diesen Urteilen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Rüge einer Verletzung des § 105 VwGO in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings unbegründet. Nach diesen Vorschriften ist zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme für die Protokollführung ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht. Im vorliegenden Fall hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ein beisitzender Richter des Verwaltungsgerichts die Protokollführung in der mündlichen Verhandlung übernommen. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn die Übertragung durch den Vorsitzenden erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet, daß es im vorliegenden Fall an einer derartigen Entscheidung des Vorsitzenden gefehlt hat oder daß diese Entscheidung fehlerhaft getroffen worden ist.
Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt jedoch die weitere Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht nimmt in dem damit von der Revision angesprochenen Zusammenhang an, daß die vom Kläger für die Zeit vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland behaupteten, gegen ihn gerichteten Nachstellungen durch Extremisten keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne seien, weil der türkische Staat schon vor dem Militärputsch am 12. September 1980 bereit und grundsätzlich auch in der Lage gewesen sei, Schutz vor solchen Angriffen zu gewährleisten. Soweit diese Feststellungen von tatsächlichem Gehalt sind, hat sie das Verwaltungsgericht ausschließlich durch Bezugnahme auf zwei seiner in anderen Verfahren ergangenen Urteile getroffen. Die sich unter diesen Umständen stellende Frage, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen ein Tatsachengericht seine tatsächlichen Feststellungen überhaupt durch eine Bezugnahme auf die Sachverhaltsfeststellung in eigenen früheren Entscheidungen oder in Entscheidungen anderer Gerichte verfahrensfehlerfrei treffen kann, bedarf hier keiner Klärung (vgl. zur Übernahme von Rechtsausführungen u.a.Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105). Denn soweit eine Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus früheren Verfahren für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit überhaupt in Betracht kommen kann, unterliegen solche Feststellungen jedenfalls nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen dem Gebot des rechtlichen Gehörs, nach welchem eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (st. Rechtsprechung, vgl.z.B. Urteil vom 29. Januar 1982 - BVerwG 1 C 46.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 125). Gegen dieses Gebot hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm in bezug genommenen Urteile verstoßen, weil weder diese selbst noch die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen in einer Weise in das gegenwärtige Verfahren eingeführt worden sind, daß sich der Kläger dazu hätte äußern können.
Die demnach verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen betreffen auch nicht etwa allgemeinkundige Tatsachen. Allgemeinkundig sind nur solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können, z.B. Naturvorgänge, Ortsentfernungen, geographische Gegebenheiten oder feststehende geschichtliche Ereignisse(Urteil vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 = InfAuslR 1982, 249). Dazu zählen Feststellungen über die Bereitschaft und Fähigkeit des türkischen Staates vor dem Militärputsch am 12. September 1980, seine Bürger vor Ausschreitungen extremistischer Gruppierungen zu schützen, nicht. Insoweit handelt es sich um die Darstellung der Verhältnisse in einem damals politisch unstabilen Land, die eine Zusammenfassung von selbst wahrgenommenen oder in Erfahrung gebrachten Tatsachen in einer Gesamtwertung erfordert. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Feststellung Ereignisse im Heimatstaat des asylsuchenden Klägers betrifft, die er selbst möglicherweise anders erfahren hat oder für die er andere Erkenntnisquellen besitzt.
Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf der unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs zustandegekommenen Feststellung des Verwaltungsgerichts. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1981 selbst eingeräumt, sich seit dem Militärputsch nicht mehr vor Gewalttaten Dritter zu fürchten, und das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch eine vom Kläger jetzt noch erwartete unmittelbare staatliche Verfolgung durch das Militärregime nicht festzustellen vermocht. Wenn jedoch der Kläger vor dem Militärputsch durch von dritter Seite ausgehende Gewalttaten und deren Billigung seitens der türkischen Behörden eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten haben sollte, wären die Anforderungen an den Nachweis der Gefahr wiederholter Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341) und des Senats(Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 - DÖV 1982, 41 f.) andere als diejenigen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und deren Vorliegen es letztlich verneint hat. Es hätte dann zur Klagabweisung nicht genügt, daß dem Kläger keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vielmehr müßte dann mehr als überwiegend wahrscheinlich sein, daß er in seinem Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (BVerwG a.a.O.).
Derartige Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr brauchte das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu treffen, da es bereits die Vorverfolgung des Klägers als solche verneint hatte. Andererseits sind aus den angeführten Gründen die Feststellungen zur Vorverfolgung entscheidungserheblich.
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, in Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO von sich aus die Gefahr wiederholter Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, weil tatsächliche Feststellungen, die diesen erhöhten Anforderungen genügen, dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorbehalten.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Kemper
Dr. Bender