Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1978, Az.: BVerwG 2 C 36.77
Prozessrecht; Vereinbarkeit der Unterlassung der Einholung amtlicher Auskünfte mit den gerichtlichen Aufklärungspflichten; Herleitung eines Verbots der Übernahme von Entscheidungsgründen eines anderen Streitverfahrensaus den Vorschriften des Prozessrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 36.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 25.10.1973 - AZ: I VG 1112/71
- OVG Hamburg - 29.07.1977 - AZ: Bf. I 46/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1979, 446
Amtlicher Leitsatz
Aus keiner Vorschrift des Prozeßrechts kann ein Verbot der Übernahme von Entscheidungsgründen eines anderen Streitverfahrens hergeleitet werden. Das Gericht kann die Gründe, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, durch die Übernahme der Rechtsausführungen in einem Parallelverfahren angeben, wenn sie seiner Meinung nach für den jetzigen Rechtsstreit Geltung beanspruchen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Wetzel
sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der als Obermedizinal rat in der Besoldungsgruppe A 14 beim Versorgungsamt der Beklagten tätig ist, erstrebt eine höhere Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens.
Im Rahmen ihrer in den Jahren 1966/67 bei rund 10.000 Dienstposten der Besoldungsordnung A durchgeführten Dienstpostenbewertung ermittelte die Beklagte für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten, dessen Aufgabengebiet damals ausweislich einer am 14. Juni 1966 erstellten Dienstpostenbeschreibung zu 90 % in der Erstattung ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen in Widerspruchs- und Prozeßsachen bestand, den Wertfaktor 67, d.h. 67 Punkte.
Nach der vom Senat der Beklagten am 29. Juni 1967 verfügten Umsetzung der Ergebnisse der Dienstpostenbewertung in den Stellenplan (MittVw. 1967 S. 89) waren Dienstposten von 57 Punkten bis zu 76 Punkten den Besoldungsgruppen A 12 a, A 13/A 14 zuzuordnen, Dienstposten von 77 bis 87 Punkten dagegen der Besoldungsgruppe A 15.
Den vom Kläger gegen die Bewertung seines Dienstpostens eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 1968 als unzulässig mit der Begründung zurück, daß weder die Bewertung des Dienstpostens noch die Mitteilung hierüber an den Kläger einen Verwaltungsakt darstellten und der Kläger durch die Bewertung auch nicht in seinen Rechten verletzt sei.
Nachdem der Obermedizinalrat Dr. Sz., der wie der Kläger die Aufgaben eines medizinischen Sachverständigen ausgeübt hatte, am 31. Dezember 1967 in den Ruhestand getreten war, übertrug die Beklagte einen Teil der von Dr. Sz. bisher wahrgenommenen Aufgaben, nämlich die eines Gutachters und medizinischen Sachverständigen für Kurangelegenheiten, auf den Dienstposten des Klägers. Einen Vorschlag der Arbeits- und Sozialbehörde, den Dienstposten des Klägers nunmehr mit 69 Punkten zu bewerten, lehnte das Senatsamt für den Verwaltungsdienst - Organisationsamt - ab, so daß es bei der Bewertung mit 67 Punkten verblieb.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 1971 wiederum als unzulässig zurückwies.
Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 1971 die Beklagte zu verurteilen, den Dienstposten des Klägers mit mindestens 77 Punkten zu bewerten.
Durch Urteil vom 25. Oktober 1973 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Juli 1977 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht teilweise auf seine in den Parallelverfahren A. ./. Hamburg (jetzt BVerwG 2 C 18.75) und H. ./. Hamburg (jetzt BVerwG 2 C 20.75) ergangenen Urteile Bezug genommen, in denen es bereits ausgeführt hatte, daß ein Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg auch im Falle einer nicht richtliniengemäßen Dienstpostenbewertung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Die Bezugnahme ist durch Teilzitierung aus jenen - insoweit übereinstimmenden - Urteilen erfolgt. Das Zitat besagt inhaltlich folgendes:
Die Beklagte habe die Dienstpostenbewertung objektiv durchgeführt, d.h. nur der Dienstposten als solcher, nicht jedoch sein jeweiliger Inhaber sei beurteilt worden. Organisationsmaßnahmen dieser Art könnten nur in besonderen Fällen in Rechte eines einzelnen eingreifen, wenn nämlich Umstände vorlägen, die ihm ein "Recht" auf eine besondere Gestaltung der Verwaltung verliehen. Lägen solche Umstände nicht vor, dann reiche der natürliche Einfluß, den jegliche Organisationsmaßnahmen auf einen bestimmten Kreis von Betroffenen ausübten, nicht aus, um eine Rechtsbeeinträchtigung zu bejahen.
Auch eine mittelbare Rechtsbeeinträchtigung scheide im Falle des Klägers aus. Diese könne weder in einer Schädigung des Ansehens des Dienstposteninhabers liegen, da dieser gerade nicht beurteilt worden sei, noch darin, daß ein bestimmter Dienstposten gegenüber einem gleichwertigen ungünstiger, also gleichheitswidrig, bewertet werde. Die bloße Ungleichheit bedeute als solche noch keine Rechtsbeeinträchtigung, da sie nicht in die Rechtssphäre des Dienstposteninhabers eingreife. Auch eine mögliche Beeinträchtigung von Beförderungschancen begründe - jedenfalls für die in Hamburg durchgeführte Art der Dienstpostenbewertung - keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Dienstposteninhabers, denn dessen Chance, bei einer Höherbewertung auf dem Dienstposten befördert zu werden, stelle nur eine rechtlich nicht faßbare Zukunftserwartung dar. Der Verwirklichung dieser Chance hätten bei der in Hamburg durchgeführten Dienstpostenbewertung Hindernisse erheblicher Art entgegengestanden. Die etwaige Höherbewertung des Dienstpostens habe als solche noch keine besoldungsrechtliche Anhebung bedeutet. Zwar hätte die vom Kläger erstrebte höhere Punktzahl zur Folge gehabt, daß der Dienstposten nach dem vom Senat später herausgegebenen Raster im Stellenplan einer höheren Besoldungsgruppe zugeteilt worden wäre. Mit Recht bezeichne es die Beklagte aber als möglich, daß bei der Vielzahl der gegen die Dienstpostenbewertung erhobenen Einwendungen der Raster ganz anders ausgefallen wäre, wenn alle diese Einwendungen oder jedenfalls ein erheblicher Teil davon sich als begründet erwiesen hätten. Da die Beklagte die finanziellen Auswirkungen der Dienstpostenbewertung habe berücksichtigen müssen, erscheine es durchaus denkbar - keinesfalls als ausgeschlossen -, daß bei einer Veränderung des Punktgefüges infolge Anerkennung eines Anspruchs der Beamten auf richtige Bewertung ihrer Dienstposten trotz einer für den Kläger sich ergebenden höheren Punktzahl eine besoldungsrechtliche Anhebung nicht in Betracht gekommen wäre.
Selbst wenn man aber unterstelle, daß der Dienstposten des Klägers im Falle einer Höherbewertung mit einer höheren Besoldungsgruppe in den Entwurf des Stellenplans aufgenommen worden wäre, würde das noch nicht ohne weiteres bedeutet haben, daß sich daraus auch haushaltsrechtlich entsprechende Folgerungen ergeben hätten. Der Senat der Beklagten habe nicht in allen Fällen, in denen die Bewertung der Dienstposten eine Höherstufung möglich gemacht hatte, entsprechende Anhebungen bei der Bürgerschaft beantragt. Insgesamt seien im ersten Durchgang nur 2.546 Anhebungen vorgeschlagen worden; nach Angabe der Beklagten habe man im ersten Durchgang in 175 Fällen von einem Antrag auf Höherstufung abgesehen. Der Kläger bestreite zwar diese Behauptung der Beklagten und berufe sich hierzu auf einen Schriftsatz, in dem die Beklagte nur von 30 Fällen gesprochen habe, in denen ein Antrag auf Anhebung unterblieben sei. Diese Angaben der Beklagten bezögen sich jedoch auf den zweiten Durchgang, bei dem - nach Gegenvorstellung einer Vielzahl von Beamten - nochmals 118 Anhebungen beantragt worden seien, während man in 30 Fällen einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Selbst wenn aber nach dem nicht völlig eindeutig gefaßten Schriftsatz der Beklagten hieran Zweifel bestünden, so bestehe kein Anlaß, diesen nachzugehen; denn auch dann, wenn nur in 30 Fällen trotz Höherbewertung ein Antrag auf Anhebung unterblieben sein sollte, ergäbe sich daraus, daß die Beklagte nicht "automatisch" in allen Fällen eine Stellenanhebung beantragt habe; im übrigen sei die Bürgerschaft auch nicht an die Anträge des Senats gebunden gewesen, wenn sie ihnen auch in allen Fällen gefolgt sei.
Entscheidend falle letztlich ins Gewicht, daß selbst bei Zuerkennung einer höheren Planstelle als Folge der Höherbewertung des Dienstpostens der Kläger keinesfalls einen Anspruch darauf erworben hätte, auf diesem Dienstposten befördert zu werden. Einem Beamten stehe weder ein Recht auf Beförderung noch ein "Recht am Amt" zu. Vielmehr hätte die Beklagte ihn auch umsetzen können, wie sie dies in ca. 600 Fällen bei Inhabern höher bewerteter Dienstposten getan habe. Solche Umsetzungen seien nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer leistungsstarken und sparsamen Verwaltung sogar notwendig gewesen. Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, daß jedenfalls in seinem Falle eine Umsetzung nicht in Frage gekommen wäre. Mit Recht weise die Beklagte darauf hin, daß sich nachträglich sichere Feststellungen in dieser Hinsicht nicht treffen ließen. Im übrigen gehe es hier nur um die Frage, ob die in Hamburg durchgeführte Dienstpostenbewertung insgesamt in die Rechtssphäre der beteiligten Dienstposteninhaber eingegriffen habe. Diese Frage könne nicht davon abhängig sein, ob der jeweilige Dienstposteninhaber mit mehr oder minder großer Chance auf seinem Dienstposten befördert worden wäre. Denn jedenfalls habe nach der in Hamburg gegebenen Lage keine "Automatik" zur Beförderung bestanden.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in der Anordnung über Stellenausschreibungen für Beamte vom 12. Oktober 1971 (MittVw. 1971 S. 244) nur solche angehobenen Stellen als "frei" bezeichnet würden, die nach dem Ausscheiden des bisherigen Dienstposteninhabers neu zu besetzen seien, und es dort weiterhin heiße, bei Anhebung eines Dienstpostens solle dieser "regelmäßig" dem bisherigen Stelleninhaber zugute kommen. Denn bei der in Hamburg durchgeführten Dienstpostenbewertung seien angehobene Dienstposten gerade nicht "regelmäßig" dem bisherigen Dienstposteninhaber verblieben, wie sich aus den rund 600 Umsetzungen (d.h. rund 22,5 %) ergebe. Überdies sehe die Anordnung vom 12. Oktober 1971 vor, daß aus besonderen Gründen abweichend verfahren werden könne. Letztlich ergebe sich also auch aus dieser Anordnung, daß die Höherbewertung eines Dienstpostens dem bisherigen Dienstposteninhaber kein automatisches Recht auf Beförderung, sondern nur eine mehr oder weniger große Chance auf Beförderung einräume.
An dieser in den genannten Parallelverfahren zum Ausdruck gebrachten Auffassung - so fährt das Berufungsgericht fort - halte es auch im Falle des Klägers fest. Zwar bestreite der Kläger "mit Nichtwissen", daß es nach Durchführung der Dienstpostenbewertung in Hamburg in insgesamt 600 Fällen zu einer Umsetzung der Inhaber von höher bewerteten Dienstposten gekommen sei. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich jedoch nicht, in welchem Umfange es nach seiner Auffassung zu Umsetzungen gekommen sei; insbesondere nicht, daß er behaupten wolle, die Zahl der Umsetzungen sei wesentlich geringer gewesen, als dies in den Parallelverfahren angenommen worden sei. Wie der Kläger selbst vortrage, habe es im Bereich des Versorgungsamts und des Amtsgerichtspräsidenten in Hamburg zahlreiche Umsetzungen gegeben. Treffe dies zu, dann komme es auf eine etwaige geringfügige Abweichung von der bisher zugrunde gelegten Zahl von 600 Umsetzungen nicht entscheidend an, zumal der Kläger gerade bei einer der genannten Behörden, nämlich bei dem Versorgungsamt Hamburg, beschäftigt sei.
In den Parallelverfahren sei der Senat zwar davon ausgegangen, daß bei einer nicht den Richtlinien entsprechenden Bewertung eines Dienstpostens unter Umständen eine Rechtsbeeinträchtigung des Dienstposteninhabers dann vorliegen könne, wenn die unrichtige Bewertung einen Dienstposten besonderer einmaliger Art betreffe, für den nur der augenblickliche Dienstposteninhaber die erforderliche Qualifikation besitze, so daß ein Bewerber mit gleicher Qualifikation im Bereich der hamburgischen Verwaltung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung stehe. Letztlich könne die Frage einer Rechtsbeeinträchtigung in diesen Fällen jedoch dahingestellt bleiben, denn derartige Umstände lägen im Falle des Klägers nicht vor und seien vom Kläger auch nicht behauptet worden. Die Tätigkeit des Klägers als ärztlicher Gutachter könne durch einen anderen Bediensteten mit ärztlicher Vorbildung in gleicher Weise wahrgenommen werden; ebenso könne der Kläger seine Tätigkeit in diesem Bereich auf zahlreichen anderen Dienstposten innerhalb der hamburgischen Verwaltung ausüben.
Dahingestellt bleibe auch, ob eine Rechtsbeeinträchtigung des Dienstposteninhabers anzunehmen sei, wenn dessen Dienstposten aus unsachlichen Gründen unrichtig bewertet werde, wie dies der Kläger in seinem Fall behaupte. Eine zu niedrige Bewertung des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens aus unsachlichen Gründen habe nämlich nicht vorgelegen (wird näher ausgeführt).
Schließlich komme es auch nicht auf das Vorbringen des Klägers an, daß ihm zusätzlich die Aufgaben eines anderen Dezernats übertragen worden seien, nämlich zunächst Widerspruchs- und Prozeßsachen, später auch Kurangelegenheiten aus dem Dezernat Dr. Szerreiks, so daß er letztlich die Aufgabe von zwei Dienstposten wahrgenommen habe, was sich zwangsläufig auf die Bewertung auswirken müsse. Hierbei übersehe der Kläger, daß die Wahrnehmung der Aufgaben zweier bisher getrennt gewesener Dienstposten keineswegs zwangsläufig zu einer Verdoppelung der Bewertung oder auch nur zu einer Höherbewertung führe; vielmehr sei es bei der Dienstpostenbewertung grundsätzlich nicht auf die Menge der wahrgenommenen Tätigkeit angekommen, sondern auf deren Art, wenn auch der Umfang der wahrgenommenen Aufgaben sich gelegentlich bei der Dienstpostenbewertung ausgewirkt haben möge. Grundsätzlich müsse jedoch einem übermäßigen Arbeitsanfall nicht bei der Dienstpostenbewertung, sondern durch organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden. Aus der Tatsache allein, daß dem Kläger zusätzliche Aufgaben eines anderen Dezernats übertragen worden seien, ergebe sich daher nicht, daß sein Dienstposten "zwangsläufig" zu niedrig bewertet worden sei und daß deshalb unsachliche Gesichtspunkte bei der Bewertung des Dienstpostens eine Rolle gespielt haben müßten.
Was der Kläger im übrigen vortrage, betreffe die Bewertung des Dienstpostens als solche, die - wie ausgeführt - in diesem Verfahren nicht überprüft werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das mit der Revision angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Dienstposten des Klägers mit mindestens 77 Punkten zu bewerten.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Streitakten verwiesen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom selben Tage - BVerwG 2 C 20.75 - in der bereits erwähnten Verwaltungsstreitsache H. ./. Freie und Hansestadt Hamburg folgendes dargelegt:
"Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar zu der in den Jahren 1965 und 1966 im Lande Hessen erfolgten Dienstpostenbewertungsaktion die Auffassung vertreten, daß eine nach den dort erlassenen Richtlinien gebotene Höherbewertung im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinien dem jeweiligen Inhaber des Dienstpostens grundsätzlich eine rechtlich nicht zu ignorierende und folglich auch vom Dienstherrn zu beachtende und zu sichernde Position vermittelte (vgl. insbesondere BVerwGE 36, 192 [213 ff.]). Dabei war entscheidend die Erwägung, daß die dortigen Richtlinien zwar ihrem Wesen nach unmittelbar allein auf die Bewertung der einzelnen Dienstposten gerichtet waren, also weder - gegebenenfalls - auf eine entsprechende Stellenhebung, noch um so weniger auf eine Beförderung des derzeitigen Stelleninhabers, daß aber gleichwohl diesem Stelleninhaber angesichts der - ihrerseits am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierten - Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch auf Korrektur einer richtlinienwidrig zu niedrigen Bewertung seines Dienstpostens nicht abgesprochen werden könne (a.a.O. S. 217). Diesen Anspruch hat der 6. Senat einmal aus den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen abgeleitet, daß in Hessen sowohl eine nach den dortigen Richtlinien ermittelte Bewertung eines Dienstpostens mit der Punktzahl einer höheren Besoldungsgruppe in nahezu allen Fällen 'zu einer entsprechenden Höherstufung des Dienstpostens führte' als auch in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle 'einer Planstellenhebung die Beförderung des Dienstposteninhabers folgte' (a.a.O. S. 213, 216), und zum anderen daraus, daß diese zwar nur faktische und rechtlich nicht zwangsläufige Konsequenz durch einen 'ungewöhnlichen, vielleicht sogar an der Grenze der Verfassungskonformität liegenden Rechtsetzungsakt des hessischen Landesgesetzgebers untermauert' (a.a.O. S. 213) war. Denn der Gesetzgeber hatte die Landesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses Planstellen selbst umzuwandeln, und von dieser Ermächtigung war - abgesehen vom Bereich des Justizressorts - dergestalt Gebrauch gemacht worden, daß die Landesregierung eine der höheren Bewertung entsprechende Planstellenumwandlung - und zwar fast ausnahmslos - auch vornahm.
Von einem solchen fast zwangsläufigen und durch die Zielsetzung des Gesetzgebers selbst gedeckten Zusammenhang von Bewertung, Stellenhebung und Beförderung, einer 'Automatik', wie sie nach der seinerzeitigen eigenartigen Sondersituation in Hessen gegeben war und die, wie in dem Beschluß des 6. Senats vom 12. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 27.77 - ausdrücklich betont wird, ausnahmsweise einen auf die Fürsorgepflicht gestützten Anspruch auf 'richtige' Dienstpostenbewertung rechtfertigte, kann aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier in Rede stehende hamburgische Bewertungsaktion der Jahre 1966 und 1967 entgegen der Meinung der Revision nicht gesprochen werden. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, daß, wie ebenfalls in dem Beschluß vom 12. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 27.77 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird, die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten weder die Richtigkeit der Dienstpostenbewertung noch die Garantie der Beförderungschancen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Realisierung bereits konkret gegebener schutzwürdiger Beförderungsanwartschaften umfaßt und daß demzufolge ein Anspruch auf eine 'richtige' Bewertung des Dienstpostens ausnahmsweise nur in bezug auf eine konkrete rechtlich nicht zu ignorierende Beförderungschance besteht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat der Beklagten in 175 oder in 30 Fällen einen Antrag auf Höherbewertung, der in insgesamt 2.546 Fällen gestellt war, nicht gestellt hat. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß nur in 30 Fällen eine nach den Bewertungsgrundsätzen erfolgte günstigere Bewertung nicht zu einem entsprechenden Antrag auf Höherbewertung geführt hat, und selbst wenn man zunächst einmal davon absieht, daß in allen Fällen der Gesetzgeber eingeschaltet werden mußte, so hat sich die 'Automatik' doch keinesfalls bis zu der letztlich entscheidenden Beförderung des jeweiligen Dienstposteninhabers fortgesetzt. Denn das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß in rund 600 Fällen - das sind rund 22,5 v.H. aller Fälle, in denen es zu einer besoldungsrechtlich relevanten Höherstufung gekommen ist - der derzeitige Dienstposteninhaber gerade nicht befördert, sondern auf einen anderen Dienstposten umgesetzt worden ist.
Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, diese Umsetzungen seien auf besondere Verhältnisse zurückzuführen, die auf die übrigen Beamten und insbesondere auch auf den Kläger nicht zugetroffen hätten. Selbst wenn dies zugunsten der Revision unterstellt wird, so ändert das nichts an der Folgerung, daß die gesamte Bewertungsaktion nach ihrer Grundkonzeption eine an den Stellen und nicht auch an deren 'zufälligen' Inhabern orientierte Aktion, also rein 'objektiv' konzipiert war und somit keinerlei rechtlich relevanten Bezug zu der Rechtsstellung des jeweiligen Dienstposteninhabers haben sollte und hatte. Die Frage, ob durch die Bewertungsaktion eine hinreichend verläßliche und daher rechtlich faßbare Chance für den einzelnen Dienstposteninhaber eröffnet war, läßt sich nur generell beantworten; es kommt daher auch nicht darauf an, ob gerade der Kläger bei entsprechend höherer Bewertung seines damaligen Dienstpostens nicht umgesetzt, sondern tatsächlich auch befördert worden wäre.
Schon deshalb muß eine entscheidungserhebliche Gleichstellung der hamburgischen mit der hessischen Bewertungsaktion - d.h. eine Gleichstellung im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf richtliniengemäße ('richtige') Bewertung - scheitern. Hinzu kommt, daß es in Hamburg an der Zielsetzung fehlt, die in Hessen dadurch entscheidend geprägt war, daß der Landesgesetzgeber die Landesregierung ermächtigt hatte, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses die Planstellen entsprechend der jeweils erfolgten Höherbewertung selbst umzuwandeln. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, denen eine solche Ermächtigung zumal angesichts des ureigensten und ältesten Rechts des Parlaments, nämlich des Budgetrechts, begegnen kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil war der hamburgische Senat zu einer Planstellenumwandlung gerade nicht ermächtigt; es bedurfte in allen Fällen zur Ausbringung der höheren Planstelle der Zustimmung der Bürgerschaft. Hatte sich der hierzu berufene Gesetzgeber aber generell die Bewilligung der höheren Planstellen vorbehalten, so fehlte es nicht nur, wie dargelegt, an dem gebotenen Zusammenhang zwischen Stellenhebung und Beförderung des Stelleninhabers, sondern auch bereits an einem mit der hessischen Situation vergleichbaren Zusammenhang zwischen Bewertung und (gegebenenfalls) Stellenhebung. Daher kann auch deshalb von einer mit den hessischen Gegebenheiten vergleichbaren Situation und damit von einer rechtlich faßbaren, weil hinreichend verläßlichen Chance für den einzelnen Dienstposteninhaber, im Zuge der Bewertungsaktion letztlich gegebenenfalls auch befördert zu werden, in Hamburg nicht gesprochen werden.
Auch der Hinweis der Revision auf die Vorschriften der §§ 14 und 18 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung des 2. Besoldungs-Vereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) ist nicht geeignet, einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Dienstpostenbewertung und einer höheren Besoldung (und damit der diese voraussetzenden Beförderung) des jeweiligen Dienstposteninhabers darzutun. Abgesehen davon, daß diese Vorschriften erst im Jahre 1975 in Kraft getreten sind und daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Bedeutung haben können, ist diesen Vorschriften ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Dienstposten und Dienstposteninhaber und damit zwischen der Dienstpostenbewertung und der Rechtsstellung des jeweiligen Stelleninhabers nicht zu entnehmen. § 14 BBesG besagt hierzu überhaupt nichts. Der in § 18 BBesG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung verknüpft zwar die Punktionen mit dem statusrechtlichen Amt (vgl. dazu Schwegmann-Summer, BBesG, § 18 Rz 4 ff.). Eine darüber hinausgehende Verknüpfung mit dem jeweiligen Dienstposteninhaber besteht aber nicht.
Auch mit dem Vorbringen, das Bewertungsverfahren der Beklagten habe auf die Ausbildung der damaligen Dienstposteninhaber abgestellt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vortrag um neues und daher im Revisionsverfahren unbeachtliches tatsächliches Vorbringen handelt, würde auch eine etwaige Berücksichtigung der Ausbildung des jeweiligen Dienstposteninhabers deshalb am Ergebnis nichts ändern, weil die Ausbildung des Stelleninhabers allenfalls als Indiz für die Anforderungen des Dienstpostens in Betracht kommen könnte. Daher kommt es auch nicht darauf an, welche besondere Ausbildung gerade der Kläger aufzuweisen hatte; die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ... greift deshalb ... nicht durch.
War nach alledem die Beklagte nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, im Rahmen der in Rede stehenden Bewertungsaktion den Dienstposten des Klägers anders zu bewerten, so erweist sich der Feststellungsantrag als unbegründet, ohne Rücksicht darauf, ob die erfolgte Bewertung den Richtlinien entsprach oder nicht.
Zur Klarstellung weist der Senat noch auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hat ... die Auffassung vertreten, es seien Ausnahme fälle denkbar, in denen der Inhaber eines Dienstpostens besonderer einmaliger Art, für den er allein die Qualifikation besitzt, einen Anspruch auf richtliniengemäße Bewertung seines Dienstpostens haben könnte. Diese Auffassung begegnet Bedenken. Auch bei fehlerhafter Bewertung eines solchen Dienstpostens ist der Dienstposteninhaber durch diese Bewertung als solche nicht in seinen Rechten verletzt, weil die hamburgische Bewertungsaktion generell und ihrem Wesen nach keinerlei rechtlich faßbaren Bezug zu dem jeweiligen Stelleninhaber hatte."
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch die Unbegründetheit des hier auf die Leistungsklage geltend gemachten Anspruchs und damit die Unbegründetheit der Revision.
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind nicht geeignet, diese Darlegungen in Frage zu stellen.
Soweit die Revision vorträgt, der Dienstposten des Klägers sei "willkürlich" bzw. "unsachlich" bewertet worden, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil die tatsächlichen und, wie noch darzulegen sein wird, nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil eine willkürliche oder unsachliche Bewertung des klägerischen Dienstpostens nicht ergeben. Übrigens könnte der Kläger mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren ohnehin keinen Erfolg haben, weil der jeweilige Dienstposteninhaber auch in solchen Fällen keinen im Klagewege verfolgbaren Anspruch auf "richtige" (richtliniengemäße) Bewertung seines Dienstpostens hat; die Fürsorgepflicht erstreckt sich bei der hamburgischen Bewertungsaktion generell nicht auf die richtliniengemäße Dienstpostenbewertung.
Ob in Fällen, in denen der Dienstherr aus unsachlichen Gründen die Bewertung eines Dienstpostens im Hinblick auf den derzeitigen Inhaber zu dessen Nachteil "manipuliert", ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gegeben sein kann, ist im vorliegenden - allein auf die Bewertung des Dienstpostens beschränkten - Verfahren nicht zu erörtern.
Aus demselben Grunde geht auch der Revisionsvortrag fehl, der Kläger sei durch die Übertragung von Aufgaben aus dem früheren Dezernat des Obermedizinalrats Dr. Sz. zusätzlich belastet worden. Denn auch dieser Vortrag betrifft die hier nicht entscheidungserhebliche Frage der richtliniengemäßen Bewertung des klägerischen Dienstpostens.
Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Senat der Beklagten in nur 30 Fällen von einem Antrag auf Stellenhebung abgesehen habe, nicht die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht exakte Feststellungen über die Anzahl dieser Fälle gar nicht getroffen hat und eine Aufklärungsrüge insoweit nicht erhoben ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, in wievielen Fällen von dem Antrag auf Stellenhebung abgesehen wurde; auch das ist in dem vorstehenden Zitat aus dem Urteil des Senats mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.75 dargelegt. Entscheidend ist vielmehr, daß die etwaige "Automatik" der hamburgischen Dienstpostenbewertung angesichts der großen Zahl von rund 600 Umsetzungsfällen sich keinesfalls bis zur Beförderung des derzeitigen Dienstposteninhabers fortgesetzt hat. Hieran ändert auch nichts das weitere Revisionsvorbringen, unter den Umsetzungsfällen hätten sich keine Medizinalpersonen befunden. Abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vortrag um im Revisionsverfahren unbeachtliches neues tatsächliches Vorbringen handelt, kommt es nach den Darlegungen des Senats im vorerwähnten Parallelverfahren nicht darauf an, ob gerade auch der Kläger im Falle einer Anhebung seines Dienstpostens und einer entsprechenden Stellenhebung umgesetzt (oder aber auf seinem Dienstposten verblieben) wäre.
Fehl geht ferner das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe einen Erfahrungssatz verletzt und einen "Denkverstoß" begangen, indem es die Auffassung vertrete, eine unrichtige Dienstpostenbewertung sei nicht geeignet, das Ansehen des Dienstposteninhabers zu beeinträchtigen. Die Revision läßt schon nicht eindeutig erkennen, wie der nach ihrer Meinung verletzte Erfahrungssatz lautet. Möglicherweise will sie vortragen, es gebe einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß durch zu niedrige Bewertung eines Dienstpostens trotz des objektiven, d.h. nicht personenbezogenen Charakters einer analytischen Dienstpostenbewertung stets und ausnahmslos das Ansehen des Dienstposteninhabers beeinträchtigt werde. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es aber nicht. Anscheinend verwechselt die Revision den Begriff des (keine Ausnahmen zulassenden) Erfahrungssatzes mit dem einer bloßen (Ausnahmen zulassenden) Erfahrungstatsache. Sollte es eine Erfahrungstatsache des von der Revision bezeichneten Inhalts geben, so wäre das revisionsrechtlich ohne Bedeutung, da nur Erfahrungssätze der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegen (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41]).
Von einem "Denkverstoß", nämlich einer Verletzung der Denkgesetze, kann bei der in Rede stehenden Darlegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht gesprochen werden. Eine solche liegt nur vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, selbst wenn ein anderer Schluß näherliegen sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 55.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 50]).
Auch der Hinweis der Revision auf die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG kann dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Wird ein Arbeitsplatz - wie dargelegt - ohne Berührung der Rechtssphäre des diesen Arbeitsplatz (zur Zeit) innehabenden Bediensteten bewertet, so kann ein etwaiger Fehler im Bewertungsverfahren in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechtskreis nicht eingreifen. Schon deshalb kann der Kläger auch nicht in seinem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt sein. -
Auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht geeignet, ein dem Kläger günstigeres Ergebnis herbeizuführen.
Soweit die Revision sich in mehrfacher Hinsicht darauf beruft, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, genügt das Revisionsvorbringen bereits nicht den in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernissen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Rüge eines Verfahrensmangels die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß neben der Benennung der nach Meinung der Revision nicht aufgeklärten Tatumstände darzulegen ist, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Ermittlung in der vom Revisionsführer geltend gemachten Richtung hätte aufdrängen müssen, welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis diese Ermittlung gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Unterlassen der Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.] und Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
Den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist bei der Rüge eines Aufklärungsmangels ferner nur dann genügt, wenn vorgetragen wird, daß und wann eine Partei einen die von der Revision vermißten Ermittlungen betreffenden Beweisantrag gestellt hat. Dies gilt jedenfalls für eine - wie der Kläger - im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten gewesene Partei; der Tatrichter verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn er von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat; diese hat - trotz der Inquisitionsmaxime - in besonderem Maße bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]). Demgemäß bedarf es in solchen Fällen, soweit der Beweisantritt schriftsätzlich erfolgt sein soll, zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Aufklärungsmangels der genauen Bezeichnung des Schriftsatzes und - bei umfangreichen Schriftsätzen - sogar der Bezeichnung der Stelle innerhalb dieses Schriftsatzes (u.a. das bereits angeführte Urteil BVerwGE 31, 212/217). Nur in dieser Auslegung kann die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - ebenso wie z.B. die des § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO - ihren Zweck erfüllen, der Entlastung des Revisionsgerichts zu dienen und zu verhindern, daß dieses das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen durchforschen müßte.
Im einzelnen ist zum § 86 Abs. 1 VwGO betreffenden Revisionsvorbringen zu bemerken:
Soweit ein Verstoß gegen die "Untersuchungsmaxime" gerügt und vorgetragen wird, in den "Beweisanträgen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers" fänden sich "sachdienliche Hinweise darüber, in welcher Richtung der Sachverhalt hätte erforscht werden müssen", mangelt es bereits an dem grundlegenden Erfordernis einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge, nämlich der Bezeichnung der angeblich nicht aufgeklärten Tatsachen. Auf die weiteren formellen Mängel dieser Aufklärungsrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Auch das hieran anschließende Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe es "insbesondere" unterlassen,
"die in den Schriftsätzen vom 25. September 1972 und 6. Juni 1973 beantragten amtlichen Auskünfte einzuholen und andere Beweise zu erheben und die dort beantragte Aktenbeiziehung anzuordnen",
genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Im Schriftsatz vom 6. Juni 1973 hat der Kläger überhaupt keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt. Der Schriftsatz vom 25. September 1972 enthält zwar mehrere Beweisanträge, diese beziehen sich aber auf verschiedene Beweisthemen, so daß nicht hinreichend erkennbar ist, auf welchen Beweisantritt die Aufklärungsrüge bezogen ist. Sollte die Revision rügen wollen, das Berufungsgericht habe sämtliche in diesem Schriftsatz enthaltenen Beweisantritte pflichtwidrig übergangen, so hätte es jedenfalls der weiteren Darlegung bedurft, inwieweit das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht oder beruhen kann. Da diese Darlegung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob es - wozu übrigens ebenfalls nichts vorgebracht ist - nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die vermißte Beweiserhebung überhaupt ankam. Bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatrichters auszugehen, unabhängig davon, ob diese Auffassung zutrifft (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).
Im weiteren Verlauf der Revisionsbegründung macht die Revision ohne weitere Substantiierung wiederholt geltend, bestimmte Umstände hätten von Amts wegen festgestellt werden müssen. Daß dieses Vorbringen nicht den aufgezeigten Darlegungserfordernissen genügt, bedarf keiner weiteren Begründung.
Möglicherweise erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch in dem Umstand, daß das Berufungsgericht die Besonderheiten der hamburgischen Dienstpostenbewertung in der Weise dargelegt hat, daß es seine in Parallelfällen gewonnenen Erkenntnisse zitierte und verwertete; die Revision macht nämlich unter Hinweis auf diese Zitierung geltend, der Kläger habe ein Recht darauf, daß sich die Sachverhaltserforschung "unter seiner Mitwirkung" vollziehe. Als Aufklärungsrüge verstanden kann dieses Vorbringen aber schon deshalb nicht durchgreifen, weil ihm nicht zu entnehmen ist, welche weiteren Tatsachen das Berufungsgericht hätte ermitteln müssen.
Auch die weiteren Verfahrensrügen müssen erfolglos bleiben.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Revision mit dem vorstehend erörterten Vorbringen, das Berufungsgericht habe seine in Parallelverfahren gewonnenen Erkenntnisse einfach übernommen, auch rügen will, dem Kläger sei nicht im ausreichenden Maße rechtliches Gehör gewährt worden. Das Revisionsvorbringen reicht jedoch zur Bezeichnung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG und des § 108 Abs. 2 VwGO nicht aus. Zwar hat jeder Beteiligte nach diesen Vorschriften auch im Verwaltungsprozeß Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. er muß Gelegenheit haben, sich zu allen Umständen tatsächlicher Art zu äußern, auf die die Entscheidung gestützt wird. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört aber, obwohl es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 138 Nr. 3 VwGO), daß wenigstens vorgetragen wird, wozu die Partei sich nicht hat äußern können und was sie anderenfalls vorgetragen hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 - und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 28, 17). Solche Darlegungen enthält die Revisionsbegründung nicht.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör will die Revision anscheinend ferner rügen, soweit sie vorträgt, das klägerische Vorbringen "über die Manipulation und vorsätzlich falsche Beschreibung seines Dienstpostens" sei "zu kurz gekommen". Auch diese Rüge greift nicht durch. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich nicht mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ausdrücklich befassen. Vielmehr kann - abgesehen von den Fall der nicht ausreichenden Anhörung einer Partei - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluß vom 25. November 1976 - BVerwG 2 B 40.76 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 25, 137 [140] und 27, 248 [252]). Die Revision macht aber selbst nicht geltend, das Berufungsgericht habe die in Rede stehende "Manipulation" nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Dem wäre auch entgegenzuhalten, daß sich das Berufungsgericht mit dem besagten Vorwurf ausführlich auseinandergesetzt hat.
Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers über die ihm zusätzlich übertragenen Aufgaben eines anderen Dezernats "nicht berücksichtigt", will die Revision vielleicht ebenfalls eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügen. Diese Rüge muß aus den gleichen Gründen erfolglos bleiben. Zudem hat das Berufungsgericht sich auch mit diesem Vorbringen durchaus auseinandergesetzt.
Erfolg kann die Revision schließlich auch nicht mit der Verfahrensrüge haben, das Berufungsgericht habe seine "Begründungspflicht nach § 108 VwGO" verletzt, indem es über mehrere Seiten in Parallelprozessen gemachte Ausführungen zitiert habe. Weder aus der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Vorschrift des § 108 VwGO - gemeint ist offenbar deren Abs. 1 Satz 2 - noch aus einer sonstigen Vorschrift des Prozeßrechts kann das Verbot einer Übernahme von Entscheidungsgründen eines anderen Streitverfahrens hergeleitet werden. Es genügt, wenn das Gericht die Gründe angibt, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1972 - BVerwG 6 B 37.72 - mit weiteren Nachweisen). Wenn Rechtsausführungen in einem Parallelverfahren auch für den jetzigen Rechtsstreit nach Meinung des Gerichts Geltung beanspruchen können, begegnet die gewählte Form der Urteilsbegründung keinerlei Bedenken; ob diese Rechtsausführungen zutreffend sind, ist, soweit diese Ausführungen sachlich-rechtlicher Art sind, keine Frage des Verfahrensrechts.
Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Niedermaier
Dr. Franke