Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1981, Az.: BVerwG 9 C 286/80
Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener Verfolgung; Anforderungen an die Beurteilung der Lage im Heimatstaat; Anforderungen an die Zukunftsprognose auf absehbare Zeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 286/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.04.1978 - AZ.: VG AN 9653-V/76
- VGH Bayern - 24.07.1979 - AZ.: VGH 244 XII 78
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 1 Abschnitte A Genfer Flüchtlingskonvention
- Art. 1 Abschnitte C Nr.5 Genfer Flüchtlingskonvention
- § 37 Abs. 1 S. 1 AuslG
Fundstellen
- BayVBl 1981, 662
- DVBl 1981, 1096 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1981, 292
- DÖV 1982, 41
- InfoAuslR 1981, 276
- NJW 1982, 540 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Beurteilung der Frage, ob einem Asylsuchenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose. Sie darf nicht allein auf das abstellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Säcker
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1957 geborene ledige Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er verließ im Februar 1975 auf dem Luftwege mit einem im Januar 1975 ausgestellten, fünf Jahre gültigen pakistanischen Paß, in dem er als Student bezeichnet wird, seine Heimat und reiste am 21. Februar 1975 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er durch seine Prozeßbevollmächtigten unter dem 14. April 1975 Asyl. Zur Begründung trug er vor, er sei Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft, und belegte dies durch eine Bescheinigung der Mission dieser Gemeinschaft in Frankfurt. Bei Ausbruch der Unruhen gegen die Ahmadiyyas im Jahre 1974 sei er von der Schule in Gujrat vertrieben worden. Bei dem Versuch, die Schule dennoch zu besuchen, sei er von den Mitschülern zusammengeschlagen worden. Den anschließenden Besuch des Goetheinstituts in Lahore habe er aufgeben müssen, weil seine Eltern nach Verlust ihrer Arbeitsstelle ihm das Studium nicht mehr hätten finanzieren können. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft habe er keine neue Wohnung finden können. Auch Lebensmittel habe er nicht mehr einkaufen können. Deshalb sei er schließlich ausgereist.
Die behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen lehnten das Asylbegehren des Klägers ab. Das Berufungsgericht nahm im angefochtenen Beschluß zur Lage der Ahmadis im allgemeinen auf sein Grundsatzurteil vom 15.März 1979 (Nr.158 XII 78) Bezug. In diesem Urteil hatte es im wesentlichen ausgeführt:
Der Glaubensunterschied zwischen den "rechtsgläubigen" Moslems und den Angehörigen der Ahmadiyya habe 1953 und im Sommer 1974 einen Pogrom gegen die Ahmadis ausgelöst, bei dem 42 Menschen umgekommen sein sollen. Am 7. September 1974 habe das Zentralparlament die Artikel 106 und 260 der Verfassung Pakistans dahin geändert, daß die Ahmadis im verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Sinn nicht mehr als Moslems gelten. Sie seien damit zu einer religiösen Minderheit wie die Christen, Hindus und Sikhs geworden. Am 18. Januar 1975 sei eine Erläuterung zur Sektion 295 A des Pakistanischen Strafgesetzbuchs zur parlamentarischen Beratung gelangt, wonach ein "Moslem", der nicht an die Finalität des Propheten Mohammed glaube, nicht danach handele oder seine falsche Auffassung propagiere, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestraft werden könne. Das Gericht habe nicht feststellen können, ob ein solcher Straftatbestand Gesetz geworden sei. Jedenfalls sei bisher anscheinend niemand danach bestraft worden. Der verfassungskräftige Ausschluß der Ahmadis aus dem Islam sei für die Entwicklung und den Bestand ihrer Glaubensgemeinschaft in Pakistan von sehr nachteiliger Wirkung gewesen und sei es heute noch. Für sie gelte seither das für Minderheiten maßgebende Wahlrecht. Sie seien weitgehend aus Schlüsselpositionen im Staatsdienst entfernt worden; der Eintritt in den öffentlichen Dienst und Beförderungen seien ihnen jedenfalls in Einzelfällen verweigert worden. Es seien Schwierigkeiten entstanden wegen der Bezeichnung als Ahmadi-Moslem, wegen der Beerdigung von Ahmadis auf Friedhöfen der Moslems und beim Bau und Gebrauch ihrer Moscheen. Gelegentlich scheine ein Ahmadi auch seines Glaubens wegen nicht zum Studium zugelassen worden zu sein. Gleichwohl würden die Ahmadis durch den pakistanischen Staat über diese oder ähnliche Behinderungen und Diskriminierungen als religiöse Minderheit hinaus als Glaubensgemeinschaft und in der Regel auch als einzelnes Gemeinschaftsmitglied nicht verfolgt. Sie könnten entsprechend der in Art. 20 der Verfassung garantierten Bekenntnisfreiheit ihrem Glauben anhängen und diesen auch anderen predigen. Leben, Freiheit und Eigentum der Ahmadis würden, von Einzelfällen abgesehen, vom Staat nicht angetastet. Die Regierung habe im Oktober 1978 ausdrücklich versichert, daß sie die Rechte der Minderheiten in Pakistan achten werde; allerdings scheine der Staat für den Schutz der Moslems vor der Missionierung durch die Ahmadiyya Verständnis zu haben. Seit dem 5. Juli 1978 gehörten die Führer der einflußreichen islamischen Parteien der Militärregierung an. Auch habe Präsident Zia-ul-Haq Anfang 1979 die Einführung islamischer Grundsätze im öffentlichen Leben Pakistans angekündigt. So sei am 10. Dezember 1979 teilweise das Strafrecht des Islam in Pakistan übernommen worden; auch eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Moslems und Nichtmoslems werde erwogen oder sei verwirklicht. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß Pakistan etwa die nach Meinung islamischer Gelehrter im Koran vorgesehene Todesstrafe für Abtrünnige zum Gesetz erhebe oder sonst Maßnahmen ergangen wären oder unmittelbar bevorstünden, nach denen die Ahmadis in ihrer Gesamtheit oder einzelne Gläubige für Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum fürchten müßten. Auch nach der Anhörung der Sachverständigen seien die zahlreichen Auskünfte des Auswärtigen Amts nicht in Zweifel zu ziehen, daß derzeit eine über die Minoritätenentscheidung hinausgehende asylrechtlich beachtliche Diskriminierung der Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft von Staats wegen im allgemeinen nicht gegeben sei. Die Sachverständigen befürchteten allerdings eine künftige staatliche Verfolgung der Ahmadis mit Rücksicht auf die sich abzeichnende Entwicklung Pakistans über eine islamische Gesellschaftsordnung zu einer islamisch verfaßten Republik. Die Forderungen geistlicher und politischer Führer des Islam in Pakistan seien aber bis jetzt vom Staat nicht übernommen worden. Es sei bei der sich abzeichnenden Entwicklung Pakistans zu einem islamischen System möglich, daß der Staat den Forderungen der geistlichen und politischen Gegner der Ahmadiyya zunehmend Rechnung tragen und so für die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft ein asylrechtlich erheblicher Verfolgungstatbestand entstehen könne. Das wäre der Fall, wenn ein Ahmadi seines Glaubens wegen mit Freiheitsstrafe bestraft, wenn seine wirtschaftliche Existenz vernichtet oder wenn er vertrieben würde. Es sei auch nicht auszuschließen, daß sich aufgrund der sunnitischen Agitation gegen die Ahmadis entsprechende Verhältnisse wie bei den Pogromen von 1953 und 1974 wiederholen könnten, die der Staat nicht hindern wolle oder könne. Eine derartige Lage sei jedoch derzeit in Pakistan nicht gegeben, wie das Auswärtige Amt überzeugend dargelegt habe und die vom Gericht gehörten Sachverständigen letztlich nicht bestritten hätten. Zwar sei auf eine Reihe von Übergriffen hingewiesen worden, die sich nach dem Pogrom des Jahres 1974 gegen die Ahmadis ereignet haben sollten. Es handele sich jedoch insoweit nur um Einzelfälle, die nicht den Schluß zuließen, derzeit bestünde für einen Ahmadi in Pakistan im Hinblick auf die Agitation islamischer und politischer Führer begründeter Anlaß für eine Furcht vor politischer Verfolgung. Allerdings bedürfe es einer Prüfung jedes einzelnen Falles. Es sei möglich, daß einzelne Ahmadis ihres Glaubens wegen durch staatliche Maßnahmen oder infolge von Übergriffen Dritter, denen der Staat nicht habe entgegentreten können oder wollen, im asylrechtlichen Sinn politisch verfolgt, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt worden seien. Im angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht zu der Frage, ob das Schicksal des Klägers eine ausnahmsweise Anerkennung rechtfertige, verneinend ausgeführt: Der Kläger möge seine Ausbildung bei den Unruhen der Jahre 1974 und 1975 unterbrochen haben müssen. Er habe Pakistan jedoch im Alter von 18 Jahren verlassen und könne seine Ausbildung derzeit dort fortsetzen oder sich anderweitig eine Existenz verschaffen. Er brauche auch eine Bestrafung nach dem 1978 geänderten Emigration Act 1922 nicht zu befürchten, da die Änderung sich nur gegen Personen richte, die Pakistan nach dem 2. April 1978 unter Verstoß gegen bestehende Vorschriften verlassen hätten.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er führt aus: Das Berufungsgericht habe den Verfolgungen, denen er im Jahre 1974 und 1975 ausgesetzt gewesen sei, nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Bei richtiger Würdigung auch des Umstandes, daß die Ahmadis ebenso wie 1974 auch schon 1953 pogromartige Verfolgungen erlitten hätten, könne begründete Furcht vor weiterer politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht verneint werden.
Die Beklagte nimmt auf den Ahmadi-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341) und auf mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 17. November 1980 Bezug, die in Berücksichtigung dieses Beschlusses ergangen sind. Sie führt im wesentlichen aus: Das Berufungsgericht habe sein Erkenntnis maßgeblich darauf gestützt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine mögliche frühere Verfolgungssituation für die Ahmadis und damit auch für den Kläger nicht mehr bestanden habe und ihm die Rückkehr nach Pakistan daher zumutbar sei. Die Beantwortung der Frage, ob eine Wiederholung von Gruppenverfolgungen drohe, bei denen mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen sei, daß sie sich in aller Regel gegen jeden Angehörigen der Gruppe richteten, setze aber eine "auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose voraus". Das Berufungsgericht habe - von seinem Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Zeitraum sich pogromartige Ausschreitungen gegen die Ahmadis wiederholen könnten. Komme es darauf jedoch, wie augenscheinlich, an, so setze eine abschließende Entscheidung weitere Sachaufklärung voraus.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs.3 Nr.2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Asylgewährung zu eng gesehen.
1.
Asylrechtlichen Schutz nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341) ausgeführt hat, jeder, der bei Rückkehr in seinen Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören neben deren unmittelbarer Bedrohung auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Eine Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch allerdings nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Bei asylerheblichen Maßnahmen, die sich gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind, ist in aller Regel davon auszugehen, daß sie sich gegen jeden Angehörigen der Gruppe richten. Gehen solche Maßnahmen nicht unmittelbar vom Staat aus, so können sie dennoch als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen sein, "wenn der Staat einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage ist" (BVerfGE, a.a.O. S. 358).
Zu der Frage, wann sich die vom Asylsuchenden geltend gemachte Gefährdung bei kollektiven Verfolgungsmaßnahmen "objektiv bereits soweit konkretisiert hat, daß die Annahme einer Verfolgung gerechtfertigt ist" (BVerfGE, a.a.O. S. 359), hat das Bundesverfassungsgericht nicht näher Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine (asylerhebliche) politische Verfolgung immer dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden wegen des geltend gemachten Verfolgungsanlasses bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. auch BVerfGE, a.a.O. S. 354). Hieran hält der erkennende Senat fest. Hat der Asylsuchende schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nach dem Bundesverfassungsgericht "allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen in der politischen Lage im Verfolgerstaat" nur versagt werden, "wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist" (BVerfGE, a.a.O. S. 361/362). Denn: "Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden" (BVerfGE, a.a.O. S. 360/361). Das bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats, daß die Anforderungen für die Anerkennung in diesen Fällen herabzustufen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so daß jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müßte. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, ist entsprechend den allgemeinen Regeln für verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Es kommt also darauf an, wie sich die politische Lage im Heimatstaat in diesem Zeitpunkt darstellt. Dabei ist, wie die Beklagte im Revisionsverfahren zutreffend ausgeführt hat, eine "auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose" vorzunehmen. Die Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, die Lage im maßgeblichen Zeitpunkt wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention asylrechtlichen Schutzes bedarf nicht nur, wem im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend politische Verfolgung droht. Asylrechtlichen Schutzes bedarf vielmehr auch, wer aufgrund der in diesem Zeitpunkt im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muß. Eine andere Auslegung sieht die Begriffe des politisch Verfolgten und des Flüchtlings entgegen den Zielen der genannten Vorschriften zu eng. Hat ein Asylsuchender zuvor schon einmal Verfolgung erlitten, sind die obengenannten strengeren Anforderungen zu stellen.
2.
Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von anderen Maßstäben ausgegangen. Es hat sein Erkenntnis allein darauf gestützt, daß der Kläger als Ahmadiyya "derzeit" asylerhebliche politische Maßnahmen nicht zu befürchten hätte und daß solche auch nicht unmittelbar bevorstünden. Der Frage, ob der Kläger mit asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen hätte, ist das Berufungsgericht nicht mehr nachgegangen. Dessen hätte es aufgrund des festgestellten Sachverhalts aber bedurft. Danach bestand die Befürchtung, daß eine "sich abzeichnende Entwicklung Pakistans über eine islamische Gesellschaftsordnung zu einer islamisch verfaßten Republik" eine asylrechtlich erhebliche "künftige staatliche Verfolgung der Ahmadiyyas" nach sich ziehen könnte. Es war weiter nicht auszuschließen, "daß sich aufgrund der sunnitischen Agitation gegen die Ahmadiyyas den Pogromen von 1953 und 1974 entsprechende Verhältnisse wiederholen" könnten, "die der Staat nicht hindern" wolle oder könne.
Schon aus diesem Grunde konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da das Revisionsgericht die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - für den Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung - zunächst der Frage nachzugehen haben, ob den Ahmadis aufgrund der in Pakistan herrschenden Verhältnisse und Entwicklungstendenzen in absehbarer Zeit asylerhebliche Maßnahmen drohen. Dabei wird auch zu berücksichtigen und entsprechende Aufklärung darüber zu suchen sein, ob sich die Ausschreitungen gegen Ahmadis in den Jahren 1953 und 1974 über das ganze Land erstreckt haben oder räumlich begrenzt geblieben sind, wie schwer die Ausschreitungen waren, unter denen die Ahmadis zu leiden hatten, und welche konkreten Anlässe auslösend gewirkt haben.
Kommt das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, auf absehbare (überschaubare) Zeit drohten den Ahmadis im allgemeinen politische Maßnahmen von asylerheblichem Gewicht nicht, so wird weiter zu prüfen sein, ob der Kläger, wie geltend gemacht, schon 1974 asylerhebliche Verfolgung erlitten hat. Auf diese Frage kam es im ersten Verfahren nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Sollte sie zu bejahen sein, wird abschließend beantwortet werden müssen, ob nach dem oben dargelegten Maßstab eine wiederholte Verfolgung ausgeschlossen werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Dr. Säcker