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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1979, Az.: BVerwG 2 C 7.78

Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft; Ausgleichspflichtigkeit einer erheblichen dienstlichen Mehrbeanspruchung eines Polizeibeamten ; Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst; Ableistung der Rufbereitschaft auf der Dienststelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 7.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 15.01.1974 - AZ: 5 A 289/72
OVG Niedersachsen - 05.10.1976 - AZ: V A 42/74

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 45 - 48
  • DVBl 1980, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1980, 29
  • VerwRspr 31, 562 - 566
  • VwRspr 1980, 562-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1980, 345

Amtlicher Leitsatz

Zum Freizeitausgleich wegen Rufbereitschaft

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1976 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1966 Polizeivollzugsbeamter bei der Kriminalpolizeistelle Pinneberg. Er wurde etwa zweimal im Monat zur "Rufbereitschaft" eingeteilt, d.h. er mußte in der Zeit zwischen dem Ende der allgemeinen Arbeitszeit und dem Beginn der des folgenden Tages in seiner Wohnung oder an einem anderen Ort telefonisch erreichbar sein. Die Rufbereitschaft wurde, bevor der Erlaß des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1971 ergangen war, generell mit einem halben Tag und bei sogenannten Langzeitbereitschaften (23 1/2 Stunden) mit einem vollen Tag Freizeit vergütet. Der Kläger hielt sich mit Zustimmung seines Vorgesetzten - anders als die übrigen Beamten der Dienststelle - zwecks "Rufbereitschaft" nicht in der Wohnung auf, sondern in der Dienststelle.

2

Durch den vorgenannten Erlaß wurde der Freizeitausgleich neu geregelt. Entsprechend der in diesem Erlaß ferner erteilten Weisung, anzuordnen, bei welchen Dienststellen in welchen Zeiträumen und mit wieviel Beamten Rufbereitschaft durchzuführen ist, ordnete der Leiter der Kriminalpolizeistelle Pinneberg durch Bescheid vom 10. Februar 1972 an, daß der Kläger sich in seiner Wohnung in Rufbereitschaft halten solle, wobei die Zeit tatsächlichen Einsatzes voll, die übrige Zeit zu 15 v.H. durch Freizeit vergütet werde.

3

Da der Kläger aus familiären Gründen die Rufbereitschaft weiterhin in der Dienststelle ableisten wollte, wurde ihm dies nach wiederholten Gegenvorstellungen gestattet, jedoch ohne den bisherigen - höheren - Freizeitausgleich. Der Kläger leistete daraufhin den Rufbereitschaftsdienst weiter auf der Dienststelle. Den gegen die neue Regelung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Kriminalpolizeidirektion West in Itzehoe durch Bescheid vom 15. Mai 1972 zurück.

4

Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung der beiden vorbezeichneten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, für ihn die als Rufbereitschaftsdienst bezeichnete Dienstleistung einschließlich der Freizeitvergütung wieder so zu regeln, wie dies vor dem 10. Februar 1972 der Fall war.

5

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1974 abgewiesen. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger das bisherige Klageziel weiterverfolgt und hilfsweise ferner beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit des von der Beklagten als Rufbereitschaft bezeichneten Dienstes auf die Arbeitszeit zur Hälfte anzurechnen.

6

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 1976 ergangene Urteil die Berufung zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger dürfe gemäß der Anordnung vom 10. Februar 1972 in der Fassung des Widerspruchsbescheids zur Rufbereitschaft herangezogen werden. Der dieser Anordnung zugrundeliegende Ministerialerlaß vom 17. Dezember 1971 sei durch §§ 198, 88 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1971 (GVOBl. S. 254) - LBG - gedeckt. Die auf Grund der Ermächtigung des § 88 Abs. 4 LBG erlassene Landes Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten und Dienstanfänger vom 17. Dezember 1968 (GVOBl. S. 352) - AZVO - mit späteren Änderungen bestimme in § 2 Abs. 1, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab 1. Januar 1971 42 Stunden und ab 1. Oktober 1974 40 Stunden betrage. § 3 AZVO wiederhole die für den Bereitschaftsdienst bereits durch § 88 Abs. 3 LBG getroffene Regelung. In Ausführung von § 4 AZVO bestimme der vorbezeichnete Ministerialerlaß in Nr. 3:

"Der Ausbildungsdienst, der Dienstunterricht, die polizeilichen Einsätze, der Bereitschaftsdienst in der Dienststelle sowie sonstige Dienstverrichtungen, z.B. Wahrnehmung von Gerichtsterminen, werden auf die Arbeitszeit voll angerechnet.

Bereitschaftsdienst in der Dienststelle wird auf die Arbeitszeit zur Hälfte angerechnet, wenn der Beamte ruhen kann.

Wird der Beamte verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten (Rufbereitschaft), so sind ihm 15 % dieser Zeit als Arbeitszeit anzurechnen. Beamte, die regelmäßig Ermessensdienst verrichten, erhalten zur Abgeltung ihrer Rufbereitschaft einen dienstfreien Tag im Monat. Die Rufbereitschaft ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die Amts- und Behördenleiter sowie die Dienststellenleiter bis zum Revierleiter bzw. Kriminalpolizeiaußenstellen-Leiter hinunter ordnen an, bei welchen Dienststellen, in welchen Zeiträumen und mit wieviel Beamten Rufbereitschaft durchzuführen ist."

8

Diese Regelung stehe mit § 88 LBG in Einklang. Gemäß § 88 Abs. 2 LBG sei nicht jede über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende dienstliche Inanspruchnahme, sondern nur eine erhebliche Mehrbeanspruchung ausgleichspflichtig. Zur Ermittlung des nicht ausdrücklich geregelten Umfangs der Ausgleichspflicht sei auf die besonderen beamtenrechtlichen Regelungen über die Dienstleistungspflicht des Beamten und die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn zurückzugreifen. Der Beamte habe sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen (§ 66 LBG); Anspruch auf Freizeitausgleich stehe nur bei erheblicher Mehrbeanspruchung zu. Gemäß § 90 Abs. 2 LBG könne der Dienstvorgesetzte ferner den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, wenn dies durch besondere dienstliche Verhältnisse erfordert werde. Andererseits hindere die allgemeine Fürsorgepflicht den Dienstherrn, die Arbeitskraft des Beamten über Gebühr auszunutzen; das grundsätzliche Recht des Beamten auf freie Verfügung über seine Zeit außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit sei zu beachten.

9

Diese Regelungen seien auch für die Frage heranzuziehen, ob und in welchem Umfang eine dienstliche Inanspruchnahme einen Anspruch auf Freizeitausgleich auslöse. Der Erlaß vom 17. Dezember 1971 trage mit seiner abgestuften Freizeitausgleichsregelung den verschiedenen Gesichtspunkten in angemessener Weise Rechnung. Beim Bereitschaftsdienst habe der Beamte sich in der Dienststelle zur Dienst auf nähme bereitzuhalten. Dagegen brauche er bei einer Rufbereitschaft - nach deren Definition durch das Bundesarbeitsgericht - nur in der eigenen Häuslichkeit oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren Ort erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können; der aus dem allgemeinen Arbeitszeitrecht übernommene Begriff der Rufbereitschaft habe im Beamtenrecht dieselbe Bedeutung. Dieser Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft rechtfertige angesichts der bei letzterer erheblich geringeren dienstlichen Inanspruchnahme die geringere Freizeitausgleichung, zumal die Zeit des tatsächlichen Einsatzes während der Rufbereitschaft ohnehin voll ausgeglichen werde.

10

Der von den Beamten der Kriminalpolizeistelle Pinneberg nach Schluß der regelmäßigen Dienstzeit zu verrichtende Dienst sei zutreffend nur als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst eingestuft worden. Der Dienststellenleiter habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - bei der Dienstzeitregelung Inhalt, Umfang und Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen; er habe hier mit Recht auf die Belastung abgestellt, die im Durchschnitt auf einen Beamten während der Rufbereitschaft zukommt, weil die Dienstzeitregelung grundsätzlich für alle Beamten, die vergleichbare Dienstposten auf der Dienststelle bekleiden, Geltung haben müsse.

11

Die Beklagte habe über die Einsatzzeiten während der Rufbereitschaften des Jahres 1974 genaue und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene Angaben gemacht. Der aus diesen sich ergebende Grad der Belastung der Beamten habe den Dienststellenleiter nicht genötigt, den nach Schluß der regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Dienst als Bereitschaftsdienst in der Dienststelle zu organisieren und demgemäß voll oder zur Hälfte durch Freizeit auszugleichen. Die Belastung halte sich in Grenzen, wenn man berücksichtige, daß bei 30 v.H. aller Rufbereitschaften überhaupt kein Einsatz erforderlich werde und die durchschnittliche Einsatzdauer drei bis vier Stunden betrage. Es entspreche ohnehin dem Berufsbild des Kriminalpolizeibeamten, daß sich der Arbeitsanfall nicht immer in den zeitlichen Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit bewältigen lasse; die Verbrechensaufklärung und -bekämpfung dulde häufig keinen Aufschub. Wer diesen Beruf ergreife, müsse mit einer gelegentlichen Heranziehung zur Dienstleistung auch nach dem üblichen Dienstschluß rechnen. Dieser besonderen Belastung sei durch volle Anrechnung der tatsächlichen Einsatzzeiten und durch Anrechnung mit 15 v.H. für die restliche Zeit der Rufbereitschaft hinreichend Rechnung getragen.

12

Der Umfang der Belastung des Klägers werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger mit durchschnittlich 5 Stunden und 46 Minuten erheblich höhere Einsatzzeiten aufzuweisen habe als alle anderen Beamten der Dienststelle. Diese Mehrarbeit sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß der Kläger seine Rufbereitschaft auf der Dienststelle ableiste. Er pflege während dieser Zeit noch Arbeiten auszuführen, die er oder sein Nachfolger am anderen Tage erledigen könne. Hielte der Kläger sich nicht in der Dienststelle auf, könnte er nicht längere Berichte fertigen oder andere Schreibarbeiten ausführen oder Telegramme durchsehen. Auch setze sich die Schutzpolizei erfahrungsgemäß mit der Kriminalpolizeistelle häufiger in Verbindung, wenn sie wisse, daß diese besetzt ist. Die Beklagte werfe dem Kläger zwar nicht vor, daß diese seine zusätzliche Arbeit "unnötig" sei, erwarte von ihm aber nicht, diese Arbeit während der Rufbereitschaft zu erledigen. Maß und Umfang der während der Rufbereitschaft zu erbringenden Dienstleistung bestimme allein die Beklagte. Soweit Arbeiten nach ihrer Auffassung bis zur regulären Arbeitszeit aufschiebbar seien, könne der Kläger sie nicht als während der Rufbereitschaft zu erbringende Dienstleistungen mit dem Hinweis bestimmen, daß er seine Arbeit "unverzüglich" zu verrichten habe. Nach dem eindeutigen Inhalt der angefochtenen Verfügungen habe die Beklagte dadurch, daß sie dem Kläger gestattete, die Rufbereitschaft auf der Dienststelle abzuleisten, auch nicht etwa einen Bereitschaftsdienst zugelassen. Sie habe damit auch keine dienstliche Notwendigkeit anerkannt. Die stärkere Belastung des Klägers beruhe demnach auf allein in dessen persönlicher Sphäre liegenden Umständen.

13

Auch auf Art. 3 GG berufe sich der Kläger ohne Erfolg. Der von ihm gewünschte Schichtdienst sei nur bei den vier Kriminalpolizeidirektionen, nicht bei den Kriminalpolizeistellen eingerichtet worden. Angesichts der unterschiedlichen Aufgabenbereiche dieser Behörden seien verschiedenartige Bereitschaftsdienstregelungen sachlich gerechtfertigt.

14

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er den Anforderungen der Rufbereitschaft gesundheitlich nicht gewachsen sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, aus einem solchen Grunde die Dienstzeit- und Freizeitausgleichsregelung generell zu ändern, oder dem Kläger einen höheren Ausgleich zu gewähren. Sollte die Gesundheit des Klägers durch die Ableistung der Rufbereitschaften geschädigt oder gefährdet werden, müsse die Beklagte, die den Kläger schon seit einiger Zeit flicht mehr zu Rufbereitschaften herangezogen habe, prüfen, ob dieser auch in Zukunft insoweit freizustellen und ob er noch polizeidiensttauglich sei.

15

Im übrigen wird auf den Inhalt des Berufungsurteils Bezug genommen. Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen die Bescheide vom 10. Februar 1972 und 15. Mai 1972 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten, den als Rufbereitschaft bezeichneten Dienst als normalen Dienst in der Dienststelle gelten zu lassen,

16

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte der Zeit des von der Beklagten als Rufbereitschaft bezeichneten Dienstes, die nach Abzug der Zeiten des tatsächlichen Einsatzes verbleibt, auf die Arbeitszeit anzurechnen,

17

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

19

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

20

Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beteiligt sich am Revisionsverfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei.

Entscheidungsgründe

21

II.

Die Revision ist unbegründet.

22

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend, aufgeklärt. Eine Aufklärungsrüge hat sie aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer solchen Rüge gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO insbesondere der Bezeichnung der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Meinung der Revision verfahrensfehlerhaft nicht bedient hat, und eines Hinweises auf das vermutliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme. Derartige Angaben läßt die Revisionsbegründung vermissen. Allerdings nimmt sie auf ihren Vortrag in den Schriftsätzen vom 27. März und vom 5. Dezember 1974 Bezug. Eine solche Bezugnahme wird jedoch dem Zweck der genannten Vorschrift, das Revisionsgericht von der Durcharbeitung der gesamten Streitakten zu entlasten, nicht gerecht. Die Vorschrift ist, um diesem Entlastungszweck zu genügen, streng auszulegen. Demgemäß bedarf es, soweit zur Begründung eines Aufklärungsmangels auf schriftliche Beweisanträge Bezug genommen wird, nach ständiger Rechtsprechung außer der Angabe des vorinstanzlichen Schriftsatzes bei umfangreichen Schriftsätzen, wie hier - die Schriftsätze umfassen 5 bzw. 8 Seiten -, auch der näheren Angabe der Schriftsatzstelle (BVerwGE 31, 212 [217] mit weiteren Nachweisen). Auch die Bezugnahme auf die in einem getrennten Schriftsatz enthaltene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (Beschluß vom 30. Januar 1978 - BVerwG 6 C 51.76 - mit Hinweis u.a. auf das Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969, 1076]). Übrigens genügt auch das Beschwerde vorbringen insoweit nicht den vorbezeichneten - durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gleicherweise statuierten - Anforderungen.

23

Die Verfahrensrügen hätten aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie ordnungsgemäß erhoben wären. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

24

Im Schriftsatz vom 27. März 1974 hat der Kläger Sachverständigengutachten dafür erboten, daß seine Belastung während der Rufbereitschaften der eines Wachdienstes entspreche, und ferner dafür, daß bei den Kriminalpolizeidirektionen die in Rede stehende Inanspruchnahme trotz nicht größerer Arbeitsbelastung als normaler Wachdienst behandelt werde. Auf diese Beweisthemen kam es aber nach der für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]) maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Denn das Berufungsgericht war der Auffassung, daß die erhöhte Belastung des Klägers auf Umstände zurückzuführen sei, die allein in dessen persönlicher Sphäre lägen und daß eine durch solche Umstände bedingte Mehrbelastung nicht entscheidungserheblich sei. Das Berufungsgericht hat ferner sinngemäß ausgeführt, daß den Kriminalpolizeidirektionen andere Aufgabengebiete zugewiesen seien als den Kriminalpolizeistellen, so daß eine abweichende Regelung des Bereitschaftsdienstes - unabhängig von der Arbeitsbelastung - nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletze.

25

Im Schriftsatz vom 5. Dezember 1974 hat der Kläger den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Belastung des Klägers lediglich wiederholt und zusätzlich zu demselben Beweisthema die Vernehmung des zuständigen Polizeiarztes als sachverständigen Zeugen beantragt.

26

Der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Schriftsatz vom 28. September 1976 enthält Beweisanerbieten durch sachverständiges Zeugnis des Facharztes Dr. H. und des Dipl.-Psychologen S. zu dem Vorbringen, daß der Kläger durch die Rufbereitschaft in gesundheitsschädigendem Umfang belastet werde; für seine psychiatrische und psychologische Behandlung wegen eines Nervenleidens sei die Rufbereitschaft zumindest mitursächlich gewesen. Ferner enthält dieser Schriftsatz das Anerbieten, den Polizeiarzt Dr. J. als sachverständigen Zeugen dazu zu hören, daß der Kläger voll polizeidiensttauglich sei; der Kläger wollte aus seiner Polizeidiensttauglichkeit folgern, daß seine Belastung durch die Rufbereitschaft nicht in seinem Gesundheitszustand, sondern in deren Anforderungen zu sehen sei. Diese Beweisaufnahme brauchte sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die stärkere Belastung des Klägers in den von ihm selbst eingeräumten zusätzlichen Verrichtungen auf der Dienststelle begründet sei. Ausgehend von dieser - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellung und unter Zugrundelegung der sachlichrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Mehrbelastung für die Bemessung des Freizeitausgleichs ohne Bedeutung sei, konnte es weder auf den Umfang der zusätzlichen Belastung des Klägers noch auf dessen Polizeidiensttauglichkeit ankommen; hierzu Ermittlungen anzustellen, brauchte sich dem Berufungsgericht um so weniger aufzudrängen, als der Kläger in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen hatte, der sachverständige Zeuge S. habe ihn als "unabstellbar 'hochmotorig' immer tätig" bezeichnet.

27

Das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der durch die Rufbereitschaft ausgelösten zusätzlichen Belastung allein auf Zahlenmaterial für das Jahr 1974 zurückgegriffen habe, obwohl die angefochtene Regelung aus dem Jahre 1972 stamme und der Kläger mit seinem Antrag die Zeit ab 1972 erfasse, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin erläutert, daß das Berufungsgericht sich nach ihrer Meinung auf dieses Zahlenmaterial deshalb nicht habe beschränken dürfen, weil die zusätzliche Belastung des Jahres 1974 ungewöhnlich gering gewesen, insoweit das statistische Material mithin ohne hinreichenden Aussagewert sei. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Kläger schon dem Berufungsgericht diese Bedenken gegen die Beweiskraft des vorgelegten Zahlenmaterials für die durchschnittliche dienstliche Inanspruchnahme der Beamten der Dienststelle im Rahmen der Rufbereitschaft vorgetragen hätte, inwiefern sich insoweit dem Berufungsgericht also weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der zugrunde gelegte Zeitraum schlechthin für die Ermittlung hinreichend verläßlicher Durchschnittswerte zu kurz sei.

28

Nach alledem könnten die Verfahrensrügen selbst dann nicht durchgreifen, wenn sie ordnungsgemäß erhoben wären.

29

Das Berufungsgericht hat dargelegt, für die Beurteilung des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens, die von der Beklagten als Rufbereitschaft bezeichnete zusätzliche Inanspruchnahme des Klägers als normalen Dienst in der Dienststelle (Wachdienst) anzuerkennen und deshalb durch Freizeit voll zu vergüten, müsse außer Betracht bleiben, daß sich der Kläger - anders als die übrigen insoweit in Anspruch genommenen Beamten der Dienststelle - erlaubterweise zu den in Rede stehenden Zeiten auf der Dienststelle aufhalte. Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht mit Bindung für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO zunächst festgestellt, daß dem Kläger die Anwesenheit auf der Dienststelle zwar gestattet sei, weil er wegen seiner häuslichen Verhältnisse die "übliche" Rufbereitschaft nicht wünsche. Das Berufungsgericht hat hierzu ferner festgestellt, daß die Mehrarbeit, die der Kläger anläßlich seiner frei gewählten Anwesenheit auf der Dienststelle geleistet habe, vom Dienstherrn für diese Zeit nicht gefordert worden sei.

30

Der aus diesen Feststellungen vom Berufungsgericht gezogene rechtliche Schluß, daß diese freiwillig übernommenen und daher seiner privaten Sphäre zuzurechnenden Mehrbelastungen des Klägers für die Frage des ihm zu gewährenden Freizeitausgleichs - dem Grunde und dem Umfang nach - nicht entscheidungserheblich seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Inhalt, Umfang und Intensität der durch die Rufbereitschaft ausgelösten Inanspruchnahme können nur nach derjenigen Belastung bemessen werden, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während der Rufbereitschaft zukommt, weil die Dienstzeitregelung und die Regelung des Freizeitausgleichs grundsätzlich für alle Beamten Geltung haben muß, die vergleichbare Dienstposten bekleiden. Der Kläger kann daher insoweit hinsichtlich des Freizeitausgleichs nicht besserstehen als ein Beamter, der normale Rufbereitschaft leistet, selbst wenn - was dahinstehen kann - die Fürsorgepflicht es geboten haben sollte, dem Kläger die Anwesenheit auf der Dienststelle aus persönlichen Gründen zu gestatten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Mehrarbeit, die der Kläger gerade deshalb leistete, weil er auf der Dienststelle anwesend war, durchaus sinnvoll war; entscheidend ist, daß der Dienstherr sie von ihm nicht fordert.

31

Da der Kläger sich wie ein Beamter behandeln lassen muß, der "normale" Rufbereitschaft leistet, kann er auch nicht mit Erfolg vortragen, den anderen Beamten der Dienststelle werde - bei etwaigen Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft - die Zeit der Anfahrt von der Wohnung und der entsprechenden Rückfahrt voll angerechnet; denn in allen Fällen werden nur tatsächlich angefallene Fahrzeiten angerechnet.

32

Soweit der Kläger sich gegen die Darlegung des Berufungsgerichts wendet, seine Mehrbelastung sei u.a. auch darauf zurückzuführen, daß sich "erfahrungsgemäß" die Schutzpolizei mit der Kriminalpolizeistelle häufiger in Verbindung setze, wenn sie wisse, daß dort ein Beamter anwesend sei, will die Revision rügen, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen zu Unrecht auf einen angenommenen Erfahrungssatz gestützt habe, den es nicht gebe. Indessen hat das Berufungsgericht insoweit einen Erfahrungssatz nicht aufstellen wollen. Denn ein Erfahrungssatz kann nur dann angenommen werden, wenn Ausnahmen schlechthin ausgeschlossen sind (Urteil des Senats vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41]). Das Berufungsgericht hat aber nach dem Sinn Zusammenhang seiner Darlegungen lediglich zum Ausdruck bringen wollen, in der Regel melde sich die Schutzpolizei häufiger, wenn sie wisse, daß die Dienststelle der Kriminalpolizei besetzt ist, und deshalb sei das auch hier anzunehmen. Damit hat das Berufungsgericht lediglich eine "Erfahrungstatsache" angenommen und verwertet. Ob dies zutreffend war, unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Prüfung; es handelt sich lediglich um eine tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl. das vorbezeichnete Urteil, ferner Urteil des Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 -).

33

Das Berufungsgericht konnte nach alledem die aus dem vorgelegten repräsentativen Zahlenmaterial ermittelten Durchschnittswerte für die Beantwortung der Frage zugrunde legen, ob und inwieweit hiernach eine Inanspruchnahme vorliegt, die den mit der Klage begehrten erhöhten Freizeitausgleich gebietet. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint.

34

Unzutreffend ist allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für die Beantwortung dieser Frage seien unmittelbar die Vorschriften des § 88 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein, jetzt in der Fassung vom 10. Mai 1979 (GVOBl. S. 301) - LBG - und die Vorschriften der auf Grund der Ermächtigung des § 88 Abs. 4 LBG ergangenen Arbeitszeitverordnung heranzuziehen. Alle diese Vorschriften gelten zwar gemäß. §§ 198, 199 LBG auch für Polizeivollzugsbeamte. Sie beziehen sich aber ihrem Inhalt nach eindeutig und ausschließlich auf die Arbeitszeit; dies wird durch die Überschrift "Arbeitszeit" vor § 88 LBG (entspricht § 72 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) zusätzlich deutlich. Um Arbeitszeit handelt es sich bei der Zeit, in der ein Beamter zur Rufbereitschaft herangezogen ist, aber nicht. Denn während der Rufbereitschaft leistet der Beamte - abgesehen von hier nicht in Rede stehenden ohnehin voll zu vergütenden Zeiten etwaigen tatsächlichen Einsatzes - gerade keinen Dienst. Rufbereitschaft bedeutet - im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst (§ 88 Abs. 3 LBG, § 3 AZVO) - vielmehr nur, daß der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten muß; sie bedeutet also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit. Demgemäß ist die die Rufbereitschaft statuierende Vorschrift des § 91 LBG (entspricht § 75 BBG) rechtssystematisch zutreffend nicht in den die Arbeitszeit betreffenden Unterabschnitt 1 g, sondern in den mit "Wohnung" überschriebenen Unterabschnitt 1 h des Abschnitts III des Landesbeamtengesetzes eingeordnet. Daß es sich bei der Rufbereitschaft nicht um eine arbeitszeitrechtliche Inanspruchnahme handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg - unter Übernahme der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Definition des Bundesarbeitsgerichts in das Beamtenrecht - bereits in dem Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10) dargelegt.

35

Die Rechtsgrundlage für den Ministerialerlaß vom 17. Dezember 1971 und die hierauf beruhende Regelung durch den Leiter der Kriminalpolizeistelle Pinneberg kann mithin, soweit es sich um die Anordnung eines Freizeitausgleichs für Rufbereitschaft handelt, jedenfalls nicht unmittelbar in den vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften des § 88 LBG und der Arbeitszeitverordnung gesehen werden. Damit allein erweist sich die Klage allerdings noch nicht als unbegründet.

36

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil vom 29. März 1974 offengelassen, ob auch dann, wenn eine dienstbedingte Inanspruchnahme des Beamten nicht als Bereitschaftsdienst - mit der Folge eines verminderten Freizeitausgleichs - zu qualifizieren ist, ausnahmsweise gleichwohl nach Inhalt, Sinn und Zweck der die Arbeitszeit einerseits und die Rufbereitschaft andererseits betreffenden gesetzlichen Gesamtregelung - unter Heranziehung der Fürsorgepflicht oder unter unmittelbarem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht - ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich in Betracht kommen kann. Der vorliegend festgestellte Sachverhalt nötigt ebenfalls nicht zu einer abschließenden Beantwortung dieser Frage. Denn der von der Beklagten hier generell in Ausführung des Ministerialerlasses vom 17. Dezember 1971 gewährte Freizeitausgleich in Höhe von 15 v.H. der Rufbereitschaftszeit - unter Abzug der ohnehin voll zu vergütenden etwaigen Einsatzzeiten - unterschreitet jedenfalls nicht das möglicherweise aus den vorgenannten Vorschriften abzuleitende Mindestmaß eines wegen Minderung des Freizeitwerts für eine Rufbereitschaft zu gewährenden Ausgleichs. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß während der Zeit, die vorrangig für die eigentliche Nachtruhe in Betracht kommt, nämlich zwischen 0 Uhr und 6 Uhr morgens, der Kläger durchschnittlich überhaupt nur in 15,9 v.H. der in die Zeit der Rufbereitschaft insgesamt fallenden Einsatzstunden beansprucht wurde, und daß er zur Rufbereitschaft nur etwa zweimal im Monat eingeteilt war. Ob deshalb nach Inhalt, Umfang und Intensität der Inanspruchnahme ein Ausgleich geboten war, kann offenbleiben. Der hierfür tatsächlich gewährte zusätzliche Ausgleich in Höhe von 15 v.H. der eigentlichen Rufbereitschaftszeit kann jedenfalls um so weniger als unangemessen erachtet werden, als selbst eine eigentliche Mehrarbeit gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 LBG erst dann einen Freizeitausgleich gebietet, wenn sie zu einer über 5 Stunden im Monat hinausgehenden zusätzlichen Dienstleistung führt.

37

Schließlich kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mit dem Vorbringen berufen, bei den Kriminalpolizeidirektionen sei die zusätzliche Inanspruchnahme der Beamten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht als Rufbereitschaft, sondern als Bereitschaftsdienst - mit der Folge größeren Freizeitausgleichs - organisiert. Das Berufungsgericht hat mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt, daß die Kriminalpolizeidirektionen andere Aufgabenbereiche haben als die Kriminalpolizeistellen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung kann diese unterschiedliche Regelung jedenfalls nicht als willkürlich erachtet werden.

38

Da das Berufungsurteil einen weiteren sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen läßt, muß die Revision - auch hinsichtlich der Hilfsanträge - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer