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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1978, Az.: BVerwG 6 C 51.76

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 51.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 25.04.1974 - AZ: 1 K 758/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1975 - AZ: VI A 734/74
BVerwG - 20.08.1976 - AZ: BVerwG VI B 9.76

Fundstellen

  • DÖV 1978, 814
  • HFR 1979, 295
  • VerwRspr 30, 124 - 125

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Januar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1975 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt die Zahlung von Trennungsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 31. Januar 1974. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Aachen seiner hierauf gerichteten Klage stattgegeben hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Berufung des Beklagten Die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die auf die Beschwerde des Klägers durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1976 zugelassene, mit Schriftsatz vom 20. September 1976 eingelegte und zugleich begründete Revision des Klägers ist unzulässig.

3

Die Revision, die die Verletzung materiellen Rechts durch das Oberverwaltungsgericht rügt, wird den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift muß die Revisionsbegründung u.a. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Sinn dieser Regelung ist, für die Revisionsbegründung und mit ihr erhobene Rügen eine Durcharbeitung, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht herbeizuführen (vgl. BVerwGE 31, 212 [218]) sowie Erwägungen im Hinblick auf die Aussicht der Revision anzustellen und sich daher mit dem Berufungsurteil auseinanderzusetzen (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG 6 C 140.62 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 15]). Es genügt daher nicht - wie es der Kläger tut -, formelhaft die Verletzung materiellen Rechts zu rügen (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1963 - BVerwG 6 C 140.62 - [a.a.O.] und vom 19. Juni 1968 - BVerwG 6 C 12.68 - [DÖD 1968, 197 - JR 1969, 156]). Auch der Hinweis des Klägers, er könne gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil und seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vortragen, sondern bestenfalls anders formulieren, und ebenso seine damit verbundene Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen sowie auf sein Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde genügen nicht den dargelegten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Es bedarf keiner Ausführungen, daß eine pauschale Verweisung auf das Urteil der ersten Instanz keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils darstellen kann. Aber auch eine Bezugnahme auf die in einem getrennten Schriftsatz enthaltene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als ausreichende Begründung der Revision angesehen werden (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1968 - BVerwG 4 CB 22.68 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 30]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969 S. 1076]; Beschlüsse von 9. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 200.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 39] und vom 4. März 1975 - BVerwG 6 CB 85.74 -). Beschwerde und Beschwerdebegründung entsprechen nämlich nicht der Revision und der Revisionsbegründung, da sie verschiedene verfahrensrechtliche Gegenstände betreffen (vgl. BVerwGE 14, 342 [344]; Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 32.70 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 35];. Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 200.73 - [a.a.O.]; zu dem verfahrensrechtlich bedeutsamen rechtssystematischen Unterschied zwischen Beschwerde- und Revisionsbegründung vgl. auch Beschluß vom 24. Juni 1974 - BVerwG 6 B 25.24 - mit weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in dem - hier nicht vorliegenden - Fall zugelassen, daß der Inhalt der Beschwerdeschrift zum Gegenstand der in demselben Schriftsatz enthaltenen Revisionsbegründung gemacht wird (vgl. BVerwGE 21, 286 [288]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969 S. 1076 f.]). Die auf der unterschiedlichen Zielrichtung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Revision selbst beruhende Notwendigkeit einer besonderen, nicht lediglich in einer Bezugnahme auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren bestehenden Begründung der Revision mußte sich im übrigen gerade in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall aufdrängen, weil der Senat in dem die Revision zulassenden Beschluß vom 20. August 1976 der Rechtssache zwar grundsätzliche Bedeutung beigemessen, aber ausdrücklich eine Bestätigung des Berufungsurteils im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen hat. Es lag daher für den Kläger nahe, seine mit der Revision vorgetragene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht nicht lediglich durch Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen, sondern darüber hinaus näher zu begründen.

4

Die Revision mußte daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO verworfen werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Dr. Franke