Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1976, Az.: BVerwG VI B 9.76
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 9.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 25.04.1974 - AZ: 1 K 758/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1975 - AZ: VI A 734/74
- nachfolgend
- BVerwG - 30.01.1978 - AZ: BVerwG 6 C 51.76
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. November 1975 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Frage, welche Bedeutung einem mehrfachen Wechsel des Dienstortes insbesondere bei Rückkehr an einen früheren Dienstort auf dem Gebiet des Rechtes der Trennungsentschädigung beizumessen ist, gibt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auch wenn ihre Beantwortung etwa zu einer Bestätigung des Berufungsurteils führen sollte.
Dr. Becker
Dr. Nehlert