Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1979, Az.: BVerwG 4 C 41.75

Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 41.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 11.02.1971 - AZ: 247 II 70
VGH Bayern - 25.06.1974 - AZ: 77 VIII 71

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 297 - 306
  • BBauBl 1979, 459
  • BRS 35, 1
  • BayVBI 1979, 568
  • DVBI 1980, 287
  • DVBl 1980, 495-496 (Kurzinformation)
  • DVBl 1980, 496 (Kurzinformation)
  • DVBl 1980, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
  • NatR 1979, 64
  • VerwRspr 30, 983 - 989

Amtlicher Leitsatz

Der enge Regelungszusammenhang zwischen der Planung einer Bundesstraße und der Planung einer notwendigen Folgemaßnahme an anderen Anlagen macht eine einheitliche Planungsentscheidung unerläßlich.

Dem wird in aller Hegel allein eine einheitliche Planfeststellung gerecht; in Ausnahmefällen kann die Einheitlichkeit der Planungsentscheidung aber auch dann noch gewahrt sein, wenn unter Einhaltung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere des Abwägungsgebots, in dem Planfeststellungsbeschluß für die Bundesstraße ein Vorbehalt zugunsten einer für die vorgesehene Folgemaßnahme gesonderten Planung gemacht ist.

Der Schutz des § 17 Abs. 4 FStrG kann sich auch auf eine Grundstücksnutzung erstrecken, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübt worden ist, sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Villen des Grundstückseigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1974 und vom 30. Oktober 1974 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt mit der Klage die Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

2

Er betreibt in der Gemarkung G. ein ...werk. Westlich seines Betriebsgeländes verläuft die Bundesstraße ..., die in diesem Abschnitt aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von U. vom 2. Juli 1969 "für den Ausbau der B 469 nördlich Obernburg, I. Bauabschnitt 'Niedernberg' (Kraftfahrzeugstraße) Str.-km 9,400 bis 14.100" ausgebaut worden ist.

3

In diesem - bestandskräftig gewordenen - Planfeststellungsbeschluß ist in dem Abschnitt "Auflagen und Bedingungen" unter anderem bestimmt:

"Die Teilstrecke der Straße für den gemischten Verkehr zwischen Bau-km 4 + 605 und 6 + 750 wird aus diesem Verfahren ausgeklammert. Sie bleibt einem gesonderten Planfeststellungsverfahren vorbehalten."

4

Für die in dieser Bestimmung genannte Teilstrecke erließ die Regierung von U. durch Beschluß vom 20. März 1970 aufgrund von § 17 und § 18 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG - eine "ergänzende Planfeststellung für den Ausbau der B 469 'I. BA. Niedernberg', Neubau der Ersatzstraße für den gemischten Verkehr - innerhalb des Kiesabbaugeländes Niedernberg-Großwallstadt".

5

Die mit diesem - zweiten - Planfeststellungsbeschluß festgestellte "Ersatzstraße" verläuft in dem hier geplanten Abschnitt etwa 500 m östlich der Bundesstraße und nahezu parallel zu ihr. Nach dem zu diesem Planfeststellungsbeschluß gehörenden Erläuterungsbericht soll sie, da die Bundesstraße 469 allein dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist, als "Ersatz" dem gemischten Verkehr dienen und später als Kreisstraße in die Baulast der Landkreise A. und O. übergeben werden. Die Straße ist inzwischen dem Plan entsprechend gebaut.

6

Im Planfeststellungsverfahren machte der Kläger geltend:

7

Die Ersatzstraße durchschneide sein zur Kiesausbeute vorgesehenes Gelände. Sie mache die Ausbeute unmöglich oder erschwere sie doch wesentlich. Die ihm drohenden Nachteile könnten gemindert werden, wenn im Zuge der Ersatzstraße ein Straßendurchlaß für den Transport von Sand- und Kiesmaterial angelegt werde. Ein solcher Straßendurchlaß sei für die Verbindung zwischen den technischen Anlagen seines Kieswerkes östlich der Ersatzstraße und seinem Vorratsgelände westlich der Straße erforderlich.

8

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluß vom 20. März 1970 dahin zu ergänzen, daß auf Kosten des Baulastträgers ein hochwasserfreier, mindestens 2 m hoher und 2,50 m breiter Durchlaß für den Transport von Sand- und Kiesmaterial einzurichten ist.

9

Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Klagantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Sein - im Kostenpunkt durch Ergänzungsurteil ergänztes - Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

10

Auf das Vorhaben finde nicht das Landesstraßenrecht, sondern des Bundesfernstraßenrecht Anwendung. Die Ersatzstraße sei zwar eine Kreisstraße. Sie sei aber erst durch den Ausbau der Bundesstraße ... erforderlich geworden und daher zu Recht in deren Planfeststellung miteinbezogen worden.

11

Das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Klägers zutreffend nach § 17 Abs. 4 FStrG beurteilt, aber rechtsfehlerhaft angenommen, daß nach dieser Vorschrift die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen der Kläger einen Anspruch auf den von ihm begehrten Straßendurchlaß habe. Zweck und Ausnahmecharakter des § 17 Abs. 4 FStrG beschränkten seine Anwendbarkeit auf die Fälle, in denen der Straßenbau zu Rechtsbeeinträchtigungen führe, die Sonst als enteignender Eingriff zu entschädigen wären. Dabei sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestanden hätten. Deshalb müsse für die Entscheidung nach § 17 Abs. 4 FStrG unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger nach diesem Zeitpunkt weitere zusammenhängende Grundstücke westlich der Ersatzstraße erworben habe, daß der Bebauungsplan für das Gebiet "Kiesabbaugelände" inzwischen ergangen sei und daß der Kläger eine Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Erweiterung seiner Kiesausbeute erhalten habe. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG sichere nur gegenwärtig bereits bestehende Nutzungen, schütze aber nicht bloße Chancen auf zukünftige Benutzungsmöglichkeiten.

12

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts.

13

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Er hält das angefochtene Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht für zutreffend und bestreitet, daß es auf Verfahrensmängeln beruhe.

15

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

17

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des (durch Ergänzungsurteil ergänzten) Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (§ 137 Abs. 1 und 2 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

18

Das Berufungsurteil begegnet aus bundesrechtlicher Sicht allerdings keinen Bedenken, soweit es in Bestätigung der Rechtsansicht der Planfeststellungsbehörde von der Anwendbarkeit nicht des Landesstraßenrechts, sondern des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - ausgeht. Für den noch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) erlassenen Planfeststellungsbeschluß ist dabei das Bundesfernstraßengesetz in seiner damals geltenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) maßgeblich (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [24/25]).

19

Anlaß, die Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesfernstraßengesetzes aufzuwerfen, gibt der Umstand, daß nach dem Regelungsinhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die mit ihm festgestellte Ersatzstraße zwar im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesstraße ... angelegt werden soll, daß die Ersatzstraße aber nicht selbst die Eigenschaft einer Bundesstraße erhält, sondern - ihrer vorgesehenen Funktion entsprechend - nach ihrer Fertigstellung als eine dem Landesstraßenrecht unterliegende Kreisstraße in die Straßenbaulast der örtlich dafür zuständigen Landkreise übergeben werden wird. Dennoch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Plan für die Ersatzstraße in Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes festgestellt werden durfte.

20

Der Anwendungsbereich der planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes erstreckt sich gemäß § 17 Abs. 1 FStrG unmittelbar auf den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen, d.h. auf diejenigen öffentlichen Straßen, die im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG als Bundesstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Damit ist jedoch der Anwendungsbereich des bundesfernstraßenrechtlichen Planungsrechts nicht abschließend umschrieben; er erstreckt sich vielmehr auch auf diejenigen Folgemaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bau oder der Änderung von Bundesfernstraßen an anderen Anlagen notwendig werden. Das entspricht dem für Jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung. Danach sind in die Planung in umfassender Weise schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] [153 ff.]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [6]).

21

In Anwendung dieses allgemeinen planerischen Grundsatzes hat der erkennende Senat insbesondere für das Bundesfernstraßenrecht bereits früher entschieden, daß die Planung einer Bundesstraße auch diejenigen Einrichtungen umfassen dürfe und nach Lage der Dinge umfassen müsse, die - wie beispielsweise Ersatzwege - erforderlich seien, um im Bereich der neuen oder geänderten Bundesstraße die Verbindung der Grundstücke zum Straßennetz den eingetretenen Veränderungen anzupassen (Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 7 S. 25 [28]). Unter dem Gesichtspunkt der Problembewältigung seien ferner auch die städtebaulichen Folgen zu prüfen und gegebenenfalls in der Planung abwägend zu bewältigen, die sich für den räumlichen Bereich eines durch den Straßenneubau als Bundesstraße ersetzten bisherigen Straßenabschnitt ergäben und möglicherweise dessen Verlegung notwendig machten (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [244]).

22

Diese noch zur alten Fassung des Bundesfernstraßengesetzes entwickelte Rechtsprechung hat in der auf dem Zweiten Fernstraßenänderungsgesetz beruhenden Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) ihre Bestätigung erfunden.

23

In § 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974 ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, daß durch die Planfeststellung über die Zulässigkeit des Vorhabens "einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihn berührten öffentlichen Belange" zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber hat sich damit auch der verfassungsrechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats angeschlossen, nach der die der Planfeststellungsbehörde in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung eingeräumte umfassende Entscheidungsbefugnis unter Einbeziehung auch von Regelungsbereichen, die für sich allein dem Landesrecht unterliegen, durch die an Art. 74 Nr. 22 GG anknüpfende Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV C 36.66 - in BVerwGE 27, 253 [256]; Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - a.a.O. S. 28; in diesem Sinne auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - in BVerfGE 26, 338 [377]).

24

Bei Berücksichtigung der in der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Maßstäbe und im Einblick auf die durch die jetzige Gesetzesfassung klargestellte Rechtslage lassen sich im vorliegenden Verfahren gegen die auf Bundesfernstraßenrecht gestützte Feststellung der "Ersatzstraße" keine; durchgreifenden Bedenken erheben. Sie ist nach dem Erläuterungsbericht des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter den hier gegebenen konkreten örtlichen Verkehrsverhältnissen notwendig, um den "gemischten Verkehr" aufzunehmen, der nach dem Ausbau der Bundesstraße ... zu einer vierspurigen Kraftfahrzeugstraße von ihr verdrängt und auf ihr nicht verkehrssicher bewältigt werden kann (vgl. auch § 7 Abs. 2 a FStrG 1974).

25

Freilich ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Planung für die Ersatzstraße nicht - wie ursprünglich vorgesehen - in den die Bundesstraße ... betreffenden Planfeststellungsbeschluß vom 2. Juli 1969 aufgenommen, sondern dort ausgeklammert, einem gesonderten Verfahren vorbehalten und in dem hier streitigen ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vom 20. März 1970 festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat dieses Vorgehen unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des hier gegebenen Sachverhalts für mit dem Bundesfernstraßengesetz vereinbar angesehen. Das hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand:

26

Grundsätzlich ist eine Anschlußplanung von notwendigen Folgemaßnahmen "durch die Planfeststellung" für das fernstraßenrechtliche Vorhaben festzustellen (§ 18 b Abs. 1 FStrG 1974), d.h. in dem Planfeststellungsbeschluß anzuordnen, durch den über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, das die Notwendigkeit der Folgemaßnahmen überhaupt erst auslöst. Das Gebot einer solchen einheitlichen Entscheidung ist nicht nur verwaltungsverfahrensrechtlich begründet, sondern - vor allem - auch die Konsequenz aus dem die Anschlußplanung sachlich rechtfertigenden Grundsatz der Problembewältigung. Dieser Grundsatz und der sich aus ihm notwendigerweise ergebende enge Regelungszusammenhang zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und etwaigen Folgemaßnahmen machen eine einheitliche Planungsentscheidung unerläßlich. Dem wird in aller Regel allein eine einheitliche Planfeststellung für das Vorhaben und die Folgemaßnahmen in einem einheitlichen Planfeststellungsbeschluß gerecht werden.

27

Allerdings kann - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - ausnahmsweise die Einheitlichkeit der Planungsentscheidung für das Bundesstraßenvorhaben und die Folgemaßnahmen an anderen Anlagen auch dann noch gewahrt sein, wenn in dem Planfeststellungsbeschluß für den Bau oder die Änderung der Bundesstraße bestimmte Folgemaßnahmen und hierfür eine ergänzende Planfeststellung (ausdrücklich) vorbehalten werden. In solchen Fällen ist, ähnlich wie bei der Zulässigkeit einer abschnittsweisen Planfeststellung, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht schon zwangsläufig wegen eines solchen Vorbehalts rechtsfehlerhaft. Sie hält einer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber dann nicht stand, wenn der Vorbehalt seinerseits unter Überschreitung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Verletzung des Abwägungsgebots erfolgt ist (vgl. z.B. Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG IV B 153.72 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 17).

28

Auf weitere Einzelheiten braucht hier nicht eingegangen zu werden. Die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Annahme, daß im vorliegenden Fall der im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß gemachte Vorbehalt einer gesonderten Ergänzungsplanung für die Ersatzstraße keinen rechtlichen Bedenken unterliege, insbesondere auf keinem Abwägungsfehler beruhe, und daß demzufolge auch die Ergänzungsplanung selbst unter diesem Gesichtspunkt rechtfehlerfrei sei, ist in der Revision von keinen Verfahrensbeteiligten angegriffen worden; insoweit drängen sich auch sonst keine rechtlichen Bedenken auf.

29

Nach alledem hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers mit Recht am Maßstab des Bundesfernstraßengesetzes und - im Rahmen dieses Gesetzes - am Maßstab des § 17 Abs. 4 FStrG geprüft. Dem Berufungsgericht kann indessen nicht in seiner Auslegung dieser Vorschrift selbst gefolgt werden.

30

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht tragend auf der Annahme, "Zweck und Ausnahmecharakter" des § 17 Abs. 4 FStrG beschränkten seine "Anwendbarkeit auf die Fälle, in denen der Straßenbau zu Rechtsbeeinträchtigungen führt, die sonst - als enteignender Eingriff - zu entschädigen wären". Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

31

Davon, daß die Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG "Ausnahmecharakter" habe, kann weder nach ihrer Fassung noch nach ihrer Stellung im Gesetz noch nach ihrem Zweck die Rede sein. Sie ist vielmehr ein regulärer Bestandteil des planerischen Instrumentariums und dient bei der Bewältigung der Planungsaufgabe, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu erreichen, einem konkreten, vom Gesetz für erforderlich gehaltenen Ausgleich widerstreitender Interessen. Die Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG hat es deshalb mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzungen Gefahren oder Nachteile (in der Neufassung: Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen), die von einer Straße auf ihre Umgebung ausgehen können, dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann (Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [186]).

32

Mit dieser Zweckbestimmung ist § 17 Abs. 4 FStrG eine spezifische Ausprägung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots. Seine Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang darin, daß er für die Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen setzt: Nacht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch die Straße verursachten Situationsveränderung in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers gelöst und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [26/27]; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 in Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7 S. 1 [5/6]).

33

Daraus ergibt sich, daß § 17 Abs. 4 FStrG nicht - wie das. Berufungsgericht meint - erst bei enteignend wirkenden Eingriffen in die der Straße benachbarten Grundstücke in Funktion tritt, sondern mit seinem Schutz bereits früher ansetzt. Die Grenze für das, was den Betroffenen im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG nicht mehr ohne Ausgleich an nachteiligen Auswirkungen "zugemutet" werden darf, wird nicht durch die Schwelle bezeichnet, jenseits derer sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - mittelbarer - Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als "unzumutbar" erweist (zum mittelbaren Eingriff vgl. Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [287/288]). Der bei § 17 Abs. 4 FStrG zur Rede stehende Begriff der "Zumutbarkeit" kennzeichnet vielmehr noch im Vorfeld dessen, was insoweit der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine rechtlich geschützten Belange - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [29]). Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 17 Abs. 4 FStrG greife zugunsten des Planbetroffenen erst ein, wenn sich die von der Straße ausgehenden Gefahren oder Nachteile als Eingriff von enteignender Qualität darstellen, nicht vereinbar.

34

Auf der unzutreffend engen Auslegung des § 17 Abs. 4 FStrG beruht offensichtlich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein Ausgleich nach dieser Vorschrift komme ferner nur dann in Betracht, wenn sich die Straße "auf bereits bestehende Benutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks auf seine bisher zulässige Nutzungsart" nachteilig, auswirke. Auch dem kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß sich die durch § 17 Abs. 4 FStrG gewährleistete "Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile" nicht auf Grundstücksnutzungen erstrecken kann, die im Zeitpunkt der Planfeststellung weder tatsächlich ausgeübt noch vom Grundstückseigentümer ernsthaft ins Auge gefaßt worden sind oder nach der Beschaffenheit des Grundstücks objektiv nicht einmal in Betracht kommen können. Andererseits würde jedoch die Reichweite des § 17 Abs. 4 FStrG dem Gesetzeszweck zuwider unangemessen verkürzt werden, wenn die Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits tatsächlich ins Werk gesetzten Nutzungen der der Straße benachbarten Grundstücke bezogen würde. Die Ausgleichsfunktion des § 17 Abs. 4 FStrG gebietet vielmehr zu berücksichtigen, daß sich die durch die Zulassung des Straßenbauvorhabens verursachte Situationsveränderung auch dann im Bereich der der Straße benachbarten Grundstücke als Gefahr oder Nachteil für deren Benutzung darstellen kann, wenn das Vorhaben eine solche bauliche oder sonstige Grundstücksnutzung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübt worden ist die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Villen des Grundstückseigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll. Allein eine solche Auslegung des § 17 Abs. 4 FStrG wird auch dem Umstand gerecht, daß das mit der Planfeststellung zugelassene Vorhaben nicht nur die Straßenbaumaßnahme im engeren Sinne, sondern ebenso auch die Straßenanlage selbst sowie den nach der Fertigstellung der Straße auf ihr stattfindenden Verkehr, also ihrerseits zukünftige Einwirkungen auf die Umgebung, umfaßt (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [183]).

35

Die Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübte Grundstücksnutzung entsprechend diesen Maßstäben bei der Entscheidung nach § 17 Abs. 4 FStrG zugunsten des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen ist, läßt sich nicht generell, sondern nur für die jeweilige Planung in Hinblick auf die konkrete Situation sowohl der betroffenen Grundstücke als auch der durch die Straße zu erwartenden schädlichen Einwirkungen beantworten. Eine erst für die Zukunft vorgesehene Grundstücksnutzung wird um so eher in den Schutzbereich des § 17 Abs. 4 FStrG fallen, je mehr sie sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke als zulässige und objektiv naheliegende Verwendungsmöglichkeit anbietet oder gar aufdrängt. Davon kann vornehmlich in den Fällen ausgegangen werden, in denen der Grundstückseigentümer zwar die zu schützende Nutzung seiner Grundstücke noch nicht aufgenommen, diese aber erkennbar - möglicherweise unter erheblichen Aufwendungen - vorbereitet hat (vgl. dazu § 9 Abs. 9 Satz 1 FStrG). Liegen solche Indizien nicht vor, so bedarf es im Einzelfall einer an der objektiven Grundstückssituation ausgerichteten Würdigung aller für die Grundstücksnutzung und die Einwirkungen der Straße in Betracht kommenden Umstände.

36

Das angefochtene Urteil, das nach diesen Maßstäben von einem zu engen Verständnis des § 17 Abs. 4 FStrG ausgegangen ist, kann danach keinen Bestand haben. Für eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Zwar sprechen maßgebliche Indizien für die Annahme, daß sich die vom Kläger westlich der Ersatzstraße beabsichtigte Kiesausbeute nach den objektiven Gegebenheiten der ihm gehörenden oder doch zur Verfügung stehenden Grundstücke als eine sowohl rechtlich zulässige als auch ihm mögliche und wirtschaftlich vernünftige Grundstücksnutzung aufgedrängt hat und daß der Kläger diese Grundstücksnutzung im Zeitpunkt der Planfeststellung jedenfalls durch konkrete Maßnahmen im Rahmen seines Betriebes vorbereitet hatte. Die insoweit im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen sind aber vom Berufungsgericht unter einem anderen rechtlichen Ansatz getroffen worden und bedürfen nach den hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten einer erneuten Würdigung und - erforderlichenfalls - einer Ergänzung.

37

Keine Feststellungen hat das Berufungsgericht zu der Frage getroffen, ob der von Kläger beanspruchte Straßendurchlaß im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG "notwendig" ist. Feststellungen in dieser Richtung waren nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht geboten. Sie sind jedoch für den Fall erforderlich, daß das Berufungsgericht nunmehr einen nach § 17 Abs. 4 FStrG beachtlichen Nachteil für die vom Kläger beabsichtigte Grundstücksnutzung annehmen sollte. Dabei wird in rechtlicher Hinsicht von der "Notwendigkeit" einer Anlage, dann auszugehen sein, wenn diese zwar nicht unerläßlich, nach den Maßstäben einer vernünftigen und rationellen Betriebsführung aber geboten ist.

38

Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil den Beklagten verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß durch die Anordnung einer im einzelnen bestimmten Schutzanlage zu ergänzen. Das wird gegebenenfalls der Prüfung durch das Berufungsgericht bedürfen im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - (BVerwGE 51, 6). Danach obliegt die Festlegung der Art einer nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendigen Schutzanlage der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Das schließt grundsätzlich die verwaltungsgerichtliche Verurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Anordnung einer nach Art und Wirkungsweise bestimmten Schutzanlage aus. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen für Ermessensentscheidungen allgemein anzunehmen ist, daß wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, in Fällen der vorliegenden Art also nicht nur die Notwendigkeit einer Schutzmaßnahme überhaupt feststeht, sondern nach Lage der Dinge auch deren Art und Wirkungsgrad derart vorgezeichnet sind, daß für eine plangestalterische (ermessensmäßige) Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten kein Raum bleibt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues