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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1976, Az.: BVerwG IV C 38.74

Notwendige Beiladung des durch Auflagen beschwerten Trägers der Straßenbaulast im Rahmen einer Planfeststellung; Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke; Zumutbarkeit von Verkehrslärm; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete; Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in den Baugebieten; Schutzanlagen im Interesse des öffentlichen Wohls

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 38.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 23.11.1973- III E 69/72
nachfolgend
BVerwG - 21.05.1976 - AZ: BVerwG 4 C 38/74

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 6 - 15
  • BayVBl 1976, 66
  • DVBl 1976, 786-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 788-790 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1976, 434
  • MDR 1976, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1765 (amtl. Leitsatz) "notwendige Beiladung des Trägers der Straßenbaulast"
  • VRS 52, 152
  • VerwRspr 28, 481 - 487
  • VkBl 1976, 603
  • ZMR 1977, 202

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird mit der Verpflichtungsklage eine Schutzauflage nach § 17 Abs. 4 FStrG zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast begehrt, so ist dieser im Rechtsstreit notwendig beizuladen.

  2. 2.

    Die Festlegung der Art einer nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendigen Schutzanlage obliegt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde.

  3. 3.

    Der Anspruch auf Anordnung einer "für das öffentliche Wohl" notwendigen Schutzanlage kann vom Träger des betroffenen öffentlichen Interesses der Planfeststellungsbehörde gegenüber - gegebenenfalls mit der verwaltungsgerichtlichen Klage - geltend gemacht werden.

  4. 4.

    Das gilt auch für die von einer, fernstraßenrechtlichen Planung in ihrer eigenen Planungshoheit konkret beeinträchtigten Gemeinde insoweit zielt ihr Schutzanspruch jedoch nicht auf die "Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke", sondern auf die Sicherung ihrer Planungshoheit als solcher.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG - ergangenen Planfeststellungsbeschlusses. Sie will erreichen, daß der Beklagte dem Träger der Straßenbaulast die Auflage macht, eine Lärmschutzanlage zu errichten und zu unterhalten.

2

Durch Beschluß vom 21. Dezember 1965 stellte der H. Minister für Wirtschaft und Verkehr den Plan für den Bau den M.-N.-Schnellweges mit dem Autobahndreieck D.-S. und der Anschlußstelle P. in den Gemarkungen D. und E. fest. Im Planfeststellungsverfahren hatte die Klägerin die Ausführung besonderer Schallschutzmaßnahmen an der Lämmchesbergsiedlung nördlich der P. Straße verlangt und dazu geltend gemacht, die vorgesehene Bepflanzung der Böschung werde nicht ausreichen, um die betroffenen Bewohner hinreichend vor Lärmbelästigungen zu schützen. Erforderlich sei die Errichtung einer bewachsenen Mauer als schalldämpfende Kulisse.

3

Im Planfeststellungsbeschluß lehnte der H. Minister für Wirtschaft und Verkehr die Forderung der Klägerin ab: Die Straßenbauverwaltung habe sich im Anhörungsverfahren bereit erklärt, durch Anpflanzung einer dichten Hecke den Wünschen der Anwohner entgegenzukommen. Bei dieser Regelung müsse es verbleiben; es gebe keine rechtliche Möglichkeit, den Träger der Straßenbaulast zur Durchführung besonderer Schallschutzmaßnahmen zu verpflichten.

4

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin - zuletzt - beantragt,

"den Beklagten zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß zum Schutz des Wohngrundstücks D. E., A. K., eine Lärmschutzanlage errichtet wird, die Lärmissionen zu dem fraglichen Grundstück über einen Wert von 60 dB (A) am Tage und 45 dB (A) nachts hinaus verhindert. Dabei soll der Zuglärm nicht berücksichtigt werden."

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat er sich bereit erklärt, das östliche Bankett der Autobahnstraße auf 2,50 m zu verbreitern und einen 1 m hohen befestigten Wall mit einer bepflanzbaren Breite zwischen Leitplanken und Böschungsoberkante von 1,5 m anzulegen und alles mit dichtem Buschwerk zu bepflanzen. Das Verwaltungsgericht hat auf den daraufhin übereinstimmend gestellten Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, damit festgestellt werden könne, ob diese Maßnahmen ausreichen.

6

Nachdem die Klägerin das Verfahren wieder aufgenommen hatte, hat sie vorgetragen, der niedrige Wall mit Bepflanzung habe sich als Lärmschutz nicht bewährt. Der Lärm sei nach wie vor für die Bewohner von mindestens 100 Häusern unerträglich. Sie habe in der Zwischenzeit einige ihrer Grundstücke in der Siedlung a. L. an die Erbbauberechtigten überlassen. Sie sei aber nach wie vor Eigentümerin des Grundstücks A. K. Nr. ... und mache jedenfalls hinsichtlich dieses Grundstücks ihr eigenes Recht geltend.

7

Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage vorgetragen: Weitere Lärmschutzmaßnahmen könnten nicht verlangt werden; denn der von der Autobahn ausgehende Lärm sei in der Lämmchesbergsiedlung ortsüblich; es handele sich um eine Gebiet, in dem schon bisher Verkehrslärm durch die Bundesstraße 3 und durch die viel befahrene Bundesbahnstrecke D.-H. üblich gewesen sei. Dieser Lärm sei den Bewohnern der Siedlung zuzumuten. Für eine wirksame Lärmschutzmaßnahme durch eine 4 m hohe Wand wäre auch ein zu hoher finanzieller Aufwand erforderlich. Er würde sich für die gesamte Neubaustrecke von 1,3 km Länge auf etwa 1 bis 1,3 Millionen DM belaufen, während der Kostenaufwand für den Straßenbau selbst Je km bei etwa 8 Millionen DM liege.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet,

"dafür zu sorgen, daß zum Schütze des Wohngrundstücks in D.-E., A. K. Nr. ... an der dort verlaufenden Bundesautobahn eine Lärmschutzanlage errichtet und unterhalten wird, durch welche die jetzigen Lärmimmissionen in das betreffende Grundstück um einen Wert von durchschnittlich 12 dB (A) vermindert werden. Bei diesem Wert soll der von der Bundesbahnlinie ausgehende Lärm nicht mitberücksichtigt werden."

9

Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

10

Mit der Klage könne die Klägerin zwar weder allgemein den Schutz ihrer Bürger vor Lärmbelästigungen erkämpfen noch einen Eingriff in ihre Planungshoheit geltend machen. Sie werde aber in ihren eigenen Rechten betroffen, soweit sie selbst Eigentümerin eines Grundstücks in der L.siedlung sei. Die von ihr geforderte Lärmschutzanlage gehöre zu den Anlagen nach § 17 Abs. 4 zweite Alternative FStrG. Für die Frage, ob die Anlage für die Lärmabschirmung im Sinne dieser Vorschrift "notwendig" sei, sei darauf abzustellen, ob der Verkehrslärm ohne sie das Maß des Erträglichen und Zumutbaren übersteige. Das sei hier der Fall, wie die von der Bundesanstalt für Straßenwesen durchgeführten Messungen bewiesen. In den Wohnungen "A. K." seien 1970 infolge der von der Autobahn ausgehenden Verkehrsgeräusche tagsüber Pegelwerte zwischen 62 und 66 dB (A) und nachts zwischen 59 und 63 dB (A) festzustellen gewesen. Spätere Kontrollmessungen hätten einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB (A) für das Erdgeschoß und 65 dB (A) für das Obergeschoß bei einer Verkehrsstärke auf der Autobahn von 2.700 Fahrzeugen in der Stunde in beiden Fahrtrichtungen und einem LKW-Anteil von 16 % ergeben. Der Vergleich mit den früher gemessenen Werten zeige, daß die Bepflanzung keine nennenswerte Pegelminderung bewirkt habe. Der durchschnittliche Wirkpegel des von der Autobahn ausgehenden Lärms liege bei etwa 65 dB (A). Das entspreche einer Lärmbelästigung, die nach den Grenzwerten, wie sie in den VDI-Richtlinien 2058 und der TALärm erarbeitet worden seien, tagsüber nur in solchen Gebieten gerade noch geduldet werden könnten, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht seien. Da selbst in diesen Gebieten nachts ein Lärmpegel von nur 50 dB (A) zu dulden sei, seien hier grundsätzlich wirksamere Maßnahmen zum Lärmschutz geboten. Zwar werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich des Straßenverkehrslärms höhere Immissionsgrenzwerte zu gelten hätten als hinsichtlich des Industrie- und Gewerbelärms. Dieser Auffassung sei aber nicht zu folgen. Sie würde alle Maßnahmen des Immissionsschutzes gegenüber Industrie- und Gewerbelärm durch die Anlage von Straßen mit erheblich höheren Lärmeinwirkungen wieder zunichte machen. Bei der L.siedlung handele es sich um ein Gebiet, in welchem ausschließlich Wohnungen untergebracht seien. Da der Industrie- und Gewerbelärm dort tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) nicht überschreiten dürfe, stelle die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine maßvolle Forderung, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu erfüllen sei. Da die maximal mögliche Pegelminderung durch Lärmschutzwände üblicherweise nur ca. 12 dB (A) für den energieäquivalenten Dauerschallpegel betrage, sei der Klage daher insoweit stattzugeben. Der Anspruch auf Maßnahmen in diesem Umfang scheitere auch nicht an einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit. Die Kosten der Lärmschutzmaßnahme würden 12,5 % der sonstigen Straßenbaukosten ausmachen. Ein solcher Aufwand erscheine nicht unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zu dem erzielbaren Erfolg, daß die Lärmbelästigung wenigstens auf ein erträgliches Maß gemindert werde. Es bedürfe dabei der Klarstellung, daß hier eine neue Straße an einer Stelle errichtet worden sei, an der es bisher außer dem S.weg keine Verkehrsstraße gegeben habe, und daß eine solche Straße bei Errichtung der Siedlung im Jahre 1950 auch nicht vorhersehbar gewesen sei.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht auf Antrag beider Parteien zugelassenen Sprungrevision. Er verfolgt seinen Klagabweisungsantrag und beantragt ferner hilfsweise,

das angefochtene Urteil in seiner Ziffer 1 durch den Zusatz zu ergänzen:

"Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Lärmschutzanlage werden der Klägerin auferlegt."

12

Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

13

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie bittet um Zurückweisung der Revision.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

15

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an einem durchgreifenden Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO die notwendige Beiladung des Trägers der Straßenbaulast unterlassen und insofern Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Die Beiladung des Trägers der Straßenbaulast ist in Fällen der vorliegenden Art aus den folgenden Gründen erforderlich:

17

Die Klägerin erstrebt mit der - zulässigen - Verpflichtungsklage (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178) die Verurteilung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anordnung von Schutzanlagen zur Herabsetzung des auf ihr Grundstück einwirkenden Verkehrslärms. Die Errichtung und die Unterhaltung solcher Schutzanlagen sind, wenn das Begehren sachlich begründet ist, gemäß § 17 Abs. 4 FStrG dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluß aufzuerlegen. Träger der Straßenbaulast für das im vorliegenden Rechtsstreit zur Rede stehende Straßenbauvorhaben ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG der Bund, während Planfeststellungsbehörde nach Artikel 90 Abs. 2 GG und § 22 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit der Anordnung des H. Ministers für Wirtschaft und Verkehr über die Straßenbaubehörden vom 15. Mai 1968 (GVBl. I S. 144) eine Behörde des beklagten Landes ist. Demnach stehen im Verwaltungsrechtsstreit um die begehrten Schutzanlagen das beklagte Land als Träger der Planfeststellungsbehörde, der Bund als Träger der Straßenbaulast (und potentiell Auflagenverpflichteter) sowie die Klägerin (als potentiell Auflagenbegünstigte) einander gegenüber. Dabei entspricht der von der Klägerin durch die Auflage erstrebten Begünstigung die ihr korrespondierende Belastung des Bundes. Denn wenn der Beklagte zur Erteilung der begehrten Anordnung verurteilt wird, so wirkt sich seine Verurteilung unmittelbar belastend auf die Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast aus. Insoweit liegt daher in typischer Weise der Fall einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor. Der Bund ist an dem zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnis derart als Dritter beteiligt, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Er ist daher notwendig beizuladen; ohne seine Beteiligung am Rechtsstreit darf über den ihn unmittelbar betreffenden Streitgegenstand nicht entschieden werden (vgl. - zum wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsverfahren - Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG IV C 20.73 - in Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 37).

18

An diesem Ergebnis vermag es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nichts zu ändern, daß der Bund als Träger der Straßenbaulast durch eine Behörde des Landes vertreten wird, das Land mithin nach der Beiladung des Bundes in doppelter Eigenschaft am Verfahren beteiligt sein wird, nämlich als Träger der Planfeststellungsbehörde und als Vertreter des Trägers der Straßenbaulast. Denn im Falle gebotener notwendiger Beiladung reicht es nicht aus, wenn ein zur Vertretung des Beizuladenden Befugter als Beklagter, aber nicht als Vertreter des Beizuladenden, bereits am Verfahren beteiligt ist, weil dann das Urteil nicht auch gegen den Beizuladenden wirkt; sondern es ist erforderlich, daß der Beizuladende selbst, gegebenenfalls gesetzlich vertreten, mit den Rechtsfolgen insbesondere aus den §§ 66, 108 Abs. 2 und 121 VwGO in das Verfahren einbezogen wird. Das kann nur durch seine Beiladung erreicht werden.

19

Dem läßt sich auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis des Oberbundesanwalts begegnen, im Streit um einen Planfeststellungsbeschluß obliege es allein der für seinen Erlaß zuständigen und deshalb nach § 78 VwGO passivlegitimierten Planfeststellungsbehörde, alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und in einer Art Prozeßstandschaft für alle Behörden einzutreten, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind. Mit diesem Hinweis nimmt der Oberbundesanwalt unter anderem auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Februar 1973 - BVerwG IV CB 68.72 - (Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 25) zum luftverkehrsrechtlichen Verfahren Bezug. Ihm kann jedoch nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß im vorliegenden Rechtsstreit eine mit jenem Verfahren vergleichbare Prozeßrechtslage gegeben wäre. Der erwähnte Beschluß hat - zum einen - allein das Verhältnis der nach außen hin tätig werdenden (Genehmigungs-)Behörde zu anderen, am (Genehmigungs-)Verfahren nur intern mitwirkungsbefugten Behörden zum Gegenstand und bezieht sich - zum anderen - ausschließlich auf die prozessuale Stellung der entscheidungsbefugten Behörde in dem auf die Aufhebung ihres Bescheides gerichteten Anfechtungs streit. Für einen solchen Fall entspricht es in der Tat der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Beiladung der im Verwaltungsverfahren nur intern mitwirkungsbefugten Behörden nicht notwendig ist. Das gilt daher zwar auch für die Anfechtung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - etwa im Hinblick auf den nach § 16 FStrG im Planfeststellungsverfahren nur im Innenverhältnis mitwirkungsbefugten Bundesminister für Verkehr -; es ist aber nicht übertragbar auf den hier gegebenen Sachverhalt, in dem mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Erteilung einer Auflage erstrebt wird, die - wenn das Begehren Erfolg hat - zu Lasten einer anderen Körperschaft ergehen muß.

20

Die danach notwendige Beiladung des Bundes in seiner Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast kann im Revisionsverfahren nicht erfolgen (§ 142 VwGO). Das nötigt gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Dabei hält es der erkennende Senat für angebracht, von der Möglichkeit des § 144 Abs. 5 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, der für die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuständig gewesen wäre. Zur Förderung des weiteren Verfahrens wird auf folgendes hingewiesen:

21

Die Frage, ob das Begehren der Klägerin begründet ist, beantwortet sich nach § 17 Abs. 4 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741). Unter der Geltung dieser Gesetzesfassung ist der hier zur Rede stehende Planfeststellungsbeschluß erlassen worden. Sie bildet auch den Maßstab für seine verwaltungsgerichtliche Prüfung. Inzwischen sind zwar das Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - mit einschlägigen Vorschriften für den Bau und die Planung von Straßen (§§ 41 ff. und § 50) sowie das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) in Kraft getreten. Keine dieser beiden gesetzlichen Neuregelungen findet jedoch auf die gerichtliche Beurteilung des zur Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses Anwendung. Das hat der Senat in seinem ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Urteil BVerwG IV C 80.74 unter Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 - DVBl. 1975 S. 713) näher dargelegt. Aus keiner der beiden gesetzlichen Neuregelungen läßt sich nach ihren Überleitungsvorschriften oder nach ihrem anderweit zu ermittelnden Geltungswillen entnehmen, daß sie ihre Berücksichtigung bei der gerichtlichen Beurteilung der bei ihrem Inkrafttreten nach altem Recht in der Verwaltungsebene abschließend erlassenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse vorschreiben. Das gilt sowohl für die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage als auch für die auf seine Ergänzung gerichtete Verpflichtungsklage. Dazu bedarf es hier keiner erneuten Erörterung. Insoweit kann auf das genannte Urteil BVerwG IV C 80.74 verwiesen werden.

22

Auf dieses Urteil ist angesichts der im Sachverhalt wie in der Rechtslage weitgehenden Übereinstimmungen mit dem vorliegenden Rechtsstreit des weiteren auch hinsichtlich seiner materiellrechtlichen. Darlegungen Bezug zu nehmen. Es führt zu der vom Verwaltungsgerichtshof der neuen Entscheidung zugrunde zu legenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG 1961 folgendes aus:

"Zum Standort des § 17 Abs. 4 FStrG innerhalb des Planungsvorganges und bei der Planprüfung hat der erkennende Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil BVerwG IV C 21.74 vom 14. Februar 1975 (Buchholz a.a.O. S. 14 f. = DVBl. 1975 S. 718) ausgeführt, daß die Vorschrift eine spezifische Ausprägung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebot es ist. Ihr Gewicht wird sichtbar auf dem Hintergrund der Erkenntnis, daß die fernstraßenrechtliche Planung nur zulässig ist, wenn sie im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG Aufgaben 'zum Wohle der Allgemeinheit' erfüllt. Eine derartige Planung vermag demgemäß zur Überwindung entgegenstehender privater Belange immer gewichtige öffentliche Interessen für das Planvorhaben in die Abwägung einzubringen. Dem darin vorgeprägten Interessenkonflikt trägt ausgleichend § 17 Abs. 4 FStrG Rechnung. Seine Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang demnach darin, daß er für Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG in Anspruch genommene benachbarte Grundstücke äußerste, mit einer 'gerechten Abwägung' nicht mehr überwindbare Grenzen setzt: Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange zurückstellenden Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers gelöst werden und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben; § 17 Abs. 4 FStrG fordert unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physischrealen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast. An dieser Funktion des § 17 Abs. 4 FStrG - wie unterstrichen werden mag - hat sich mit seiner Neufassung nichts geändert. Die neu eingefügte Vorschrift des Satzes 2 gibt für die nach Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes erlassenen Planfeststellungen allerdings die weitere Möglichkeit, unter den in ihr genannten Voraussetzungen von derartigen Auflagen abzusehen, räumt dann aber dem durch die Einwirkung Betroffenen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld ein. Für die hier noch geltende bisherige Rechtslage bleibt es dagegen dabei, daß die Betroffenen einen Anspruch auf Schutzanlagen haben, wenn diese 'zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind'.

Nach Maßgabe dieser Tatbestandsmerkmale geht es - wie vorweg klarzustellen ist - im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die 'Gefahren' des Plan vor haben s, nämlich nicht um nur die (mehr oder weniger wahrscheinliche) Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung der Straße auf die Grundstücke der Kläger. Zur Rede stehen vielmehr - zum einen - die tatsächlich vorhandenen Einwirkungen und - zum anderen - die Frage, ob diese Einwirkungen nach Art und Umfang rechtlich als 'Nachteile' zu qualifizieren sind. In diesem Rahmen schränkt sich angesichts der von den Klägern allein begehrten Lärm Schutzmaßnahmen die Frage noch enger auf die Bewertung von Einwirkungen gerade durch Verkehrsgeräusche ein.

Davon, daß Lärmeinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für benachbarte Grundstücke 'Nachteile' im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG 1961 sein können, ist der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer ausgegangen (vgl. auch insoweit Urteil vom 14. Februar 1975, Buchholz a.a.O. S. 15 f. = DVBl. 1975 S. 718/719). Der Begriff der 'Nachteile' ist nach dem zuvor dargelegten Schutzzweck des § 17 Abs. 4 FStrG in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er entspricht dem in anderen planfeststellungsrechtlichen Regelungen vielfach enthaltenen Merkmal der 'nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer' (vgl. - neuestens - § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 [BGBl. I S. 1253]; ebenso schon § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 1110] und § 19 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 [BGBl. II S. 173]). Diese nachteiligen Wirkungen müssen im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG, um einen Anspruch auf Schutzanlagen zu begründen, adäquat-ursächlich auf die Straße und den auf ihr stattfindenden Verkehr zurückgehen (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE. 41, 178), und sie müssen im Sinne der soeben angeführten (anderen) planfeststellungsrechtlichen Regelungen 'Rechte anderer' betreffen. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 FStrG ist sein Schutzgegenstand zwar die 'Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke['. Damit ist aber ersichtlich nicht der sich in der Benutzung ausdrückende tatsächliche Zustand gemeint, sondern der Schutz des die Benutzung vermittelnden Eigentums im Sinne des Art. 14 GG sowie der Schutz der anderen Rechtsgüter, die bei der Benutzung der Grundstücke durch schädliche Einwirkungen der Straße nachteilig betroffen werden können, so der höchstpersönlichen Rechtsgüter im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und persönliche Bewegungsfreiheit.

Freilich ist bei alledem vorausgesetzt, daß nicht schon jedwede nachteilige Wirkung auf die geschützten Rechtsgüter die in § 17 Abs. 4 FStrG vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst. Das ergibt sich aus der Ausgleichsfunktion dieser Vorschrift, die es für eine den heutigen Lebensverhältnissen in einem dicht besiedelten Land entspringende Interessenkollision 'mit der Frage zu tun (hat), ob und unter welchen Voraussetzungen Schädigungen, die von der Straße auf ihre Umgebung ausgehen können ..., dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann' (so Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - a.a.O. S. 186). Unter diesem Ansatz müssen für eine derartige 'Zurechnung' solche nachteiligen Einwirkungen außer Betracht bleiben, die - etwa im Sinne des § 906 BGB - über eine nur 'unwesentliche' Beeinträchtigung nicht hinausgehen oder die - im Sinne nunmehr des § 1 BImSchG und des ihm darin sprachlich folgenden § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG 1974 - den Grad des 'Erheblichen' nicht erreichen.

Für das in diesem Sinne 'Erhebliche' enthält das Gesetz freilich weder in seiner alten noch in seiner neuen Fassung einen allgemeingültigen konkreten Maßstab. Er folgt jedoch, worauf der erkennende Senat in seinem insoweit. § 5 Nr. 1 BImSchG betreffenden Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - (DVBl. 1976 S. 214) unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gewerberechtlichen Immissionsschutz hingewiesen hat, aus der Beziehung, die zwischen der Erheblichkeit einer nachteiligen Wirkung und ihrer Zumutbarkeit herzustellen ist. Daran ist anzuknüpfen. Dabei mag - um Mißverständnissen vorzubeugen - betont werden, daß hier der Begriff des 'Zumutbaren' nicht etwa die Schwelle bezeichnet, jenseits deren sich nach der Rechtsprechung des Senats ein Eingriff in das Eigentum als 'schwer und unerträglich' und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als 'unzumutbar' erweist (vgl. dazu im Anschluß an das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [178 f.] zum Beispiel Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244 sowie Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148). Der hier zur Rede stehende Begriff der 'Unzumutbarkeit' kennzeichnet vielmehr noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. in diesem differenzierenden Sinn im Zusammenhang mit dem bebauungsrechtlichen Abwägungsgebot Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] [154]).

Die in dieser Weise durch die Zumutbarkeit bestimmte Erheblichkeit nachteiliger Wirkungen der Straße entzieht sich eben darum einer undifferenzierten für alle Fälle einheitlichen Festlegung. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis des Straßenbauvorhabens zu der jeweils von ihm betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Straße zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Eine derart auf die konkrete Situation der Umgebung abstellende Beurteilung entspricht dabei den Grundsätzen, wie sie für das Bebauungs- und Planungsrecht ganz allgemein aus dem verfassungsrechtlich verankerten 'Gebot der Rücksichtnahme' beim Aufeinandertreffen verschiedener Vorhaben oder beim Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 150 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Weyreuther in BauR 1975 S. 1 ff.).

Diesen Grundsätzen trägt übrigens das Immissionsschutzrecht in anderen Regelungsbereichen auch ausdrücklich Rechnung, wie sich beispielsweise an den von § 66 Abs. 2 BImSchG einstweilen aufrechterhaltenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen (Gewerbe-)Lärm vom 16. Juli 1968 (BAnz. Nr. 137/1968) - TALärm - sowie zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (BAnz. Nr. 160/1970) - VVBaulärm - verdeutlichen läßt. Beide Verwaltungsvorschriften gehen für ihren Anwendungsbereich von einer nach der Gebietsart gestuften Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen aus. Sie stehen damit in prinzipieller Übereinstimmung gerade auch mit dem erwähnten zu § 5 Nr. 1 BImSchG ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 -. Für die Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Das nimmt zu Recht auch der Oberbundesanwalt an.

Die nähere Bestimmung einer in diesem Sinn auf die Umgebung bezogenen Zumutbarkeit von Verkehrslärm muß im Ausgangspunkt jeweils an die bebauungsrechtlich geprägte Situation der Umgebung anknüpfen. Dabei liegt es auf der Hand, daß die Zumutbarkeit von Verkehrslärm beim Zusammentreffen der Straße etwa mit einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - grundsätzlich anders zu beurteilen ist als beim Nebeneinander von Straße und Industrie- oder Gewerbegebieten im Sinne der §§ 8 und 9 BauNVO. Was einem seinerseits geräuschemittierenden Industrie- oder Gewerbegebiet, in denen überdies nur ausnahmsweise und sodann auch nur betriebsbezogen gewohnt werden soll (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), an Verkehrsgeräuschen noch zugemutet werden darf, wird in der Regel für ein vornehmlich oder gar ausschließlich dem Wohnen dienendes Gebiet eben dieser seiner anderen Funktion und damit höheren Schutzwürdigkeit wegen unterträglich sein. Die unter solchen bebauungsrechtlichen Gesichtspunkten notwendigerweise typisierende Qualifizierung der von einer Straße nachteilig betroffenen Umgebung ist freilich nicht schon für sich allein ein hinreichend genauer Maßstab für deren Schutzwürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG. Darauf hat der erkennende Senat in seinen Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - zwar in einem anderen Zusammenhang, aber mit allgemein für das Immissionsschutzrecht geltenden Erwägungen bereits hingewiesen. Denn abgesehen davon, daß in unbeplanten Bereichen im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes die dort den bebauungsrechtlichen Maßstab bildende 'vorhandene Bebauung' häufig aus verschiedenartigen Gebietselementen zusammengesetzt ist und daher ihrerseits die Bildung einer Art von 'Mittelwert' verlangt (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23]; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [118]), sind nicht alle Gebiete, die einer bestimmten Gebietsart der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sind, schon deswegen gegenüber Verkehrsgeräuschen in gleicher Weise störanfällig. Aus den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen kann vielmehr über die bebauungsrechtliche Qualifizierung eines Gebiets hinaus im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eine weitere Differenzierung erforderlich sein. Für ein reines oder allgemeines Wohngebiet beispielsweise, das - zumal im innerstädtischen Ballungsraum - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Kern-, Industrie- oder Gewerbegebiete oder nahegelegener Verkehrswege ohnehin einer objektiv hohen Geräuschbelastung ausgesetzt ist, kann sich die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG nicht: nach einem abstrakt festgelegten Geräuschpegel für die Wohngebiete schlechthin bestimmen. Schutzwürdig und überdies mit Hilfe der im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG möglichen Schutzeinrichtungen schutz fähig ist ein solches Gebiet vielmehr nur insoweit, als das Hinzutreten der Verkehrsgeräusche zu den übrigen Geräuschquellen den Pegel des Gesamtgeräuschs in beachtlicher Weise erhöht und als gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Belastung liegt.

In grundsätzlich ähnlicher Weise wie eine derart bestehende 'Geräuschvorbelastung' kann für die Umgebung einer Straße schutzmindernd eine 'plangegebene' Vorbelastung zu berücksichtigen sein. Für ein Baugebiet beispielsweise, das angesichts einer - etwa durch förmliche Auslegung der Planunterlagen - bereits verfestigten Straßenplanung in Richtung auf die zukünftige Straße weiterentwickelt wird, ist ungeachtet der möglicherweise für eine solche Entwicklung sprechenden bauplanerischen Gründe nicht von einem erhöhten Maß an Schutzwürdigkeit gegenüber der Straße, sondern von einer entsprechenden Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle auszugehen."

23

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß "es sich bei der L.siedlung um ein Gebiet handelt, in welchem ausschließlich Wohnungen untergebracht sind"; es hat aber des weiteren ungeprüft gelassen, ob die im Ausgangspunkt dieser bebauungsrechtlichen Situation folgende Schutzwürdigkeit des Gebiets einer noch zusätzlich differenzierenden Beurteilung nach den dort bestehenden konkreten tatsächlichen Verhältnissen unterworfen ist. In diesem Zusammenhang wird namentlich dem Vortrag des Beklagten nachzugehen sein, "in dem von der Straße betroffenen Gebiet sei schon bisher Verkehrslärm durch die Bundesstraße 3 und durch die vielbefahrene Bundesbahnstrecke D.-H. üblich gewesen". Bei Richtigkeit dieses Vorbringens kann sich möglicherweise ergeben, daß das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, der Straße gegenüber allenfalls eine Schutzwürdigkeit in dem Maße geltend machen kann, welches der zusätzlichen und insoweit ihrerseits unzumutbaren Verkehrsgeräuschbelastung von der Straße her entspricht.

24

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Erörterungen zu der Frage angestellt hat, ob und inwieweit sich für die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen eine durch bestimmte Geräuschpegel ausgedrückte "Zumutbarkeitsgrenze" feststellen läßt, ist erneut auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwG IV C 80.74 vom heutigen Tage zu verweisen. Dort ist dazu ausgeführt:

"Alle vorangegangenen Erwägungen gehen von dem Grundsatz aus, daß sich das Maß des nach § 17 Abs. 4 FStrG zumutbaren Verkehrslärms an der konkreten Situation der Umgebung in ihrem Verhältnis zur Straße zu orientieren hat. Das bedeutet für die insoweit einer allgemeinen Aussage am ehesten zugänglichen Gebiete, die im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO ausschließlich oder doch vorwiegend dem Wohnen dienen, daß sich die ihnen zumutbare Lärmbelastung aus ihrer Bestimmung zum 'Wohnen' ergeben muß. Dieser Begriff des Wohnens umfaßt für den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang, wie sich aus der auf die Benutzung der Grundstücke (und nicht nur, wie bei § 42 BImSchG, auf die baulichen Anlagen) bezogenen Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG ergibt, seinem Gegenstand nach sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstigen Grün- und Freiflächen. Die Qualität des zu schützenden Wohnens wird bestimmt durch die mit der Eigenart des Wohngebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten. Für Wohngebiete, die nicht einer durch andere Störfaktoren verursachten Geräuschvorbelastung ausgesetzt sind und deren Schutzwürdigkeit deshalb nicht nach den aufgezeigten Gesichtspunkten eingeschränkt ist, setzt die angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse insbesondere voraus, daß innerhalb der Gebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich ist. Dazu gehört - vornehmlich am Tage und in den Abendstunden - die Möglichkeit einer ungestörten Kommunikation im weitesten Sinn unter Einschluß der Mediennutzung (Telefon, Rundfunk, Fernsehen) und - für die Nacht - die Möglichkeit des störungsfreien Schlafens. Dabei ist für diese Anforderungen nicht abzustellen auf die Nutzung der Gebäude nur bei geschlossenen Fenstern und Türen. Zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelasteten Wohngebiet gehört vielmehr das übliche Wohnverhalten und damit die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern.

Die Frage, ob zur Gewährleistung eines so umschriebenen Wohnens in einem nicht vorbelasteten Wohngebiet eine in einem bestimmten Geräuschpegel ausgedrückte Zumutbarkeitsgrenze gefunden oder gar mit gewissermaßen mathematischer Exaktheit errechnet werden kann, ist vom erkennenden Senat hier nicht zu entscheiden. Gegen eine solche Annahme sprechen freilich vornehmlich zwei Gründe: Zum einen ist der Rechtsbegriff des 'Zumutbaren' in einer spezifischen Weise relativ. Er läßt im Vorfeld des enteignungsrechtlich Erheblichen einen nicht unbedeutenden Spielraum jedenfalls für die gesetzgeberische Entscheidung, welches von mehreren hier kollidierenden Interessen im Konfliktfall Vorrang genießen soll. Zum anderen ist auch, wie sich aus der einschlägigen medizinischen Fachliteratur entnehmen läßt, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten von einer gewissen Toleranz bei der Beurteilung der 'Erträglichkeit' von Lärm für den Menschen auszugehen. Immerhin erscheint es dem erkennenden Senat auf der Grundlage der derzeitigen gesetzlichen Regelung nach Maßgabe der Veröffentlichungen von Prof. Dr. W. K. - einleuchtend, davon auszugehen, daß für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 55 dB (A) am Tage und von 45 dB (A) in der Nacht erreicht wird (vgl. dazu die Beiträge in der Zeitschrift "Kampf dem Lärm" 1972 S. 42 ff., S. 86 ff., S. 113 ff., 1974 S. 29 ff., S. 103 ff., 1976 S. 1 ff.). Daß diese Zumutbarkeitswerte höher liegen als die Richtwerte zum Schütze gegen Gewerbe- und Baulärm, erscheint dem Senat durch die Ausführungen K. gerechtfertigt, denen zufolge in der Bevölkerung die Toleranz - im Sinne der Erträglichkeit - gegenüber Verkehrsgeräuschen größer sei als gegenüber stationären und zumal gebietsfremden Geräuschquellen (vgl. a.a.O. 1974 S. 36 und S. 110).

Abschließend sei folgendes bemerkt: Die dargelegte von dem Senat für geboten gehaltene Betrachtungsweise hat zur Folge, daß für bestimmte besonders schützwürdige Gebiete die Lärmschutzanforderungen höher, für andere, insbesondere für bereits lärmvorbelastete Gebiete aber geringer sind als nach den bisherigen in der Verwaltung und von den Gerichten angestellten weniger differenzierenden Überlegungen. Dabei hatte der Senat von der hier anwendbaren, übrigens durch das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz nicht sachlich geänderten Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG auszugehen. Diese Regelung sieht eine Berücksichtigung der Kosten der jeweils gebotenen Schutzanlagen unter dem Gesichtspunkt des den öffentlichen Haushalten Zumutbaren nicht vor; die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte dürfte sich nicht dadurch erreichen lassen, daß durch Verordnung die Grenzen des 'Zumutbaren' höher gerückt werden, als sich dies aus der Auslegung des Gesetzes ergibt, sondern nur dadurch, daß der Gesetzgeber selbst entsprechende - zu einem wesentlichen Teil politische - Entscheidungen trifft."

25

Sollte der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und auf Grund der von ihm zu treffenden tatsächlichen Feststellungen wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin einen Anspruch aus § 17 Abs. 4 FStrG auf Schutzmaßnahmen für ihr Grundstück hat, so wird noch folgendes zu berücksichtigen sein:

26

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, eine Lärmschutzanlage mit einem im Entscheidungssatz in Dezibel-A ausgedrückten genauen Wirkungsgrad zu errichten, und sich dabei von der Annahme leiten lassen, daß dieser Wirkungsgrad von einer Lärmschutzwand technisch erreicht werden könne. Dieses Vorgehen begegnet auf der Grundlage des bisher ermittelten Sachverhalts Bedenken. Es würde nicht nur voraussetzen, daß in einer den Anforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO genügenden Weise festgestellt ist, wie hoch die Larmbelästung der Umgebung ohne Lärmschutzanlagen tatsächlich ist (oder - bei noch nicht ausgeführtem Planvorhaben - sein wird), sondern verlangt darüber hinaus auch eine Festlegung dessen, was der Umgebung nach ihrer konkreten Situation an Verkehrsgeräuschen zugemutet werden darf. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß die Festlegung der Art einer nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendigen Schutzmaßnahme nicht anders als die übrigen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses vorab der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde obliegt. Das schließt grundsätzlich die verwaltungsgerichtliche Verurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Anordnung einer nach Art und Wirkungsweise bestimmten Schutzanlage aus. Etwas anderes kann daher nur dann gelten, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen für Ermessensentscheidungen allgemein anzunehmen ist, daß wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, in Fällen der vorliegenden Art also nicht nur die Notwendigkeit einer Schutzmaßnahme überhaupt feststeht, sondern nach Lage der Dinge auch deren Art und Wirkungsgrad derart vorgezeichnet sind, daß für eine plangestalterische (ermessensmäßige) Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten kein Raum bleibt. Dafür, daß hier solche Voraussetzungen gegeben wären, läßt sich aus dem bisher festgesetz. Endlich ist für die neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch auf die Annahme des Verwaltungsgerichts einzugehen, die Klägerin könne einen Anspruch aus § 17 Abs. FStrG lediglich nach dessen zweiter Alternative als (private) Eigentümerin eines der Straße benachbarten Grundstücks, nicht aber - nach der ersten Alternative der Vorschrift - einen solchen Anspruch in Wahrnehmung von Belangen "des öffentlichen Wohls" geltend machen. Dazu ist zu sagen:

27

In seinem Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 178 [188]) hat der Senat dargelegt, daß der in § 17 Abs. 4 FStrG sichergestellte Schutz des "öffentlichen Wohls" dem Ausgleich zwischen den Bedürfnissen des Straßenverkehrs und von ihm nachteilig betroffenen anderen öffentlichen Belangen dient. Diese anderen öffentlichen Belange sind demgemäß in aller Regel nicht Belange des öffentlichen Straßenverkehrs selbst, sondern vornehmlich von ihm nachteilig berührte anderweitige, in ihrer Zielrichtung verschiedene und zumeist gegenläufige öffentliche Interessen. Daraus hat der Senat in dem zuvor angeführten Urteil gefolgert, daß sich § 17 Abs. 4 FStrG insoweit nicht nur als Auftrag an die Planfeststellungsbehörde wendet, sondern auch dem Träger eines durch die Straße nachteilig betroffenen öffentlichen Interesses das Recht einräumt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs der Planfeststellungsbehörde gegenüber auf die Wahrnehmung des öffentlichen Wohls zu berufen und - wie ein privater Grundstückseigentümer nach der zweiten Alternative - einen Anspruch auf die für das öffentliche Wohl notwendigen Schutzmaßnahmen geltend zu machen, soweit auch im übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Daran ist festzuhalten. Im Einzelfall zu prüfen ist freilich, welche öffentlichen Belange unter den - demnach anspruchsbewehrten - Schutz der ersten Alternative des § 17 Abs. 4 FStrG fallen und wer sie mit der Behauptung, sie seien (durch Unterlassen notwendiger Schutzanlagen) zum Nachteil des öffentlichen Wohls verletzt worden, im Verwaltungsverfahren und - gegebenen falls - gemäß § 42 VwGO mit der verwaltungsgerichtlichen Klage vertreten kann.

28

Das braucht in dieser Allgemeinheit der Fragestellung hier allerdings nicht abschließend geklärt zu werden. Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Zusammenhang darauf, daß sie nicht allein als private Grundstückseigentümerin, sondern - für das gesamte Gebiet der L.siedlung - als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit betroffen sei und darum insoweit Ansprüche aus § 17 Abs. 4 FStrG auch "für das öffentliche Wohl" geltend machen könne. Das läßt sich im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von vornherein ausschließen, sondern bedarf im Anschluß an die vorangegangenen Bemerkungen unter folgenden Gesichtspunkten der weiteren Prüfung:

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt die verfassungsrechtlich auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurückgehende Planungshoheit der Gemeinden das Recht ein, sich gegen solche (überörtlichen) Planungen anderer Planungsträger zur Wehr zu setzen, die ihre eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - in BVerwGE 31, 263; Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 13; Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - in Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 10). Im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren wird die Geltendmachung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit ausdrücklich durch das Mitwirkungsrecht der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 FStrG 1961 (jetzt das Beteiligungsrecht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 FStrG 1974) gewährleistet. Dieses Mitwirkungsrecht der Gemeinden und die ihm korrespondierende Abstimmungspflicht der Planfeststellungsbehörde sind nicht von allein formeller (verfahrensmäßiger) Bedeutung, sondern umfassen - wenn sie ihren Sinn erfüllen sollen - neben dem Abstimmen als Verfahrensvorgang auch das Erfordernis sachlichen Abgestimmtseins der sich berührenden Planungen als Zustand (vgl. dazu insbesondere das angeführte Urteil BVerwG IV C 17.71 a.a.O. S. 26). Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß ist - mit anderen Worten - nicht schon deshalb gegenüber der Gemeinde rechtmäßig, weil sie Gelegenheit hatte, im Planfeststellungsverfahren ihre eigenen planerischen Vorstellungen zu äußern, sondern darüber hinaus erst dann, wenn die Planfeststellungsbehörde die Vorstellungen der Gemeinde mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht bei der Planungsentscheidung sachlich berücksichtigt. Den rechtlichen Maßstab für die Anforderungen an die materielle Abstimmung ergeben dabei nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) die das Zusammentreffen verschiedener Planungen betreffenden spezialgesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere des Bundesfernstraßengesetzes und des Bundesbaugesetzes, sowie allgemein die Anordnungen aus dem rechtsstaatlich bzw. spezialgesetzlich verankerten Abwägungsgebot (vgl. - zum luftverkehrsrechtlichen Verfahren - Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 42.73 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6 S. 28).

30

In dem damit gezogenen Rahmen kann eine Gemeinde unter Berufung auf das öffentliche Wohl Ansprüche grundsätzlich auch auf die zur Sicherung ihrer Planungshoheit etwa notwendigen Schutzanlagen nach § 17 Abs. 4 Alternative 1 FStrG geltend machen. Damit ist freilich auch die Begrenzung dieser Ansprüche vorgegeben: Sie zielen nicht - wie bei der zweiten Alternative der Vorschrift - auf die Sicherung der Benutzung betroffener Grundstücke, sondern eben auf die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit als solche. Darauf bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach auch die "Notwendigkeit" von Schutzanlagen; "für das öffentliche Wohl ... notwendig sind" sie dann, wenn die Gemeinde ohne ihre Errichtung und Unterhaltung auch unter Berücksichtigung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 FStrG grundsätzlich festgelegten Vorrangs der fernstraßenrechtlichen Planung in ihrer eigenen Planungshoheit - rechtswidrig - verletzt wäre. Das könnte, wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausführt, beispielsweise in Betracht zu ziehen sein in den Fällen, in denen eine bereits in Bauleitplänen zum Ausdruck gekommene gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder infolge der unterlassenen Schutzanlagen nachträglich geändert werden müßte. Ein solcher gemeindlicher Anspruch setzt jedenfalls die konkret feststellbare Verletzung der Planungshoheit voraus; die Geltendmachung der abstrakten Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügt nicht.

31

Anhaltspunkte dafür, daß solche Voraussetzungen hier gegeben wären, sind dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen wäre seiner rechtlichen Beurteilung daher jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof wird dem - erforderlichenfalls - noch weiter nachzugehen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter