Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG IV C 20.73

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Rechtsmittel gegen belastende Auflagen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 20.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.11.1971 - AZ: 381 VIII 68
VGH Bayern - 23.11.1971 - AZ: 10 VIII 69

Fundstellen

  • BayVBl. 1974, 440
  • DVBl 1974, 636 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1974, 306
  • SchlWA 1974, 155

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur notwendigen Beiladung der durch eine Auflage im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren begünstigten Grundstückseigentümer.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung der Prozeßstandschaft von der Prozeßvertretung.

  3. 3.

    Zu den Voraussetzungen einer schadensausgleichenden Auflage im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen sie belastende Auflagen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren.

2

Im Zuge des Ausbaues der Großschiffahrtsstraße Rhein-Main-Donau stellte das Landratsamt F. durch Bescheid vom 18. November 1965 den Plan für die Wehranlage "H" - Los D 1 - fest. Der zur Haltung H. gehörende Ausbauabschnitt schließt sich südlich an die Haltung B.-F. an, in deren Bereich gemäß dem Planfeststellungsbescheid des Landratsamts F. vom 4. Dezember 1962 für die "Staustufe B." u.a. die R. weitgehend begradigt, ein R.bogen beseitigt und das an diesem Bogen gelegene Kraftwerk "H.-a." außer Betrieb gesetzt wurden. Am oberen (südlichen) Ende der Haltung B.-F. zweigt der Schiffahrtskanal von der R. ab und verläuft von da an in einem neu gebauten Kanalbett. Der hier zur Rede stehende Planfeststellungsbescheid vom 18. November 1965 umfaßt räumlich den oberhalb dieser Flußabzweigung gelegenen Abschnitt der R. zwischen Kilometer 32, 330 und Kilometer 33, 155; seinem Gegenstand nach erstreckt er sich im wesentlichen auf die zur Überwindung der Wasserspiegeldifferenz zwischen Fluß und Kanal erforderliche Wehranlage mit dem dazugehörigen Ober- und Unterwasser (Wehr "H.-n."). Unmittelbar neben diesem Wehr hat die Klägerin zu 2) das Kraftwerk "H.-n." errichtet, das unter der Bezeichnung "Los D 2" Gegenstand eines eigenen wasserrechtlichen Verfahrens ist.

3

In Teil VI Nr. 8 Abs. 7 des Planfeststellungsbescheids vom 18. November 1965 wird bestimmt:

"Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eigentümer von Ufergrundstücken an der R., die bisher von der Kraftwerk H. GmbH für das Jahr und den laufenden Meter des benützten R.auferstreifens eine kWh Freistrom bezogen haben, für den Entzug bzw. die Einschränkung des Eigentümergebrauchs an der R. zu entschädigen.

Ein Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung der Höhe nach bleibt vorbehalten ..."

4

In der Begründung des Planfeststellungsbescheids wird dazu ausgeführt: Bei der Errichtung des Kraftwerks "H.-a." seien zwischen der Elektrizitätswerk H. GmbH und den Uferahliegern notarielle Verträge abgeschlossen worden, nach denen die Gesellschaft berechtigt gewesen sei, das den Ufereigentümern zustehende Wasserrecht zur Erzeugung elektrischer Energie zu nützen. Dafür sei den Uferanliegern für das Jahr und den laufenden Meter des benutzten Uferstreifens die Lieferung einer Kilowattstunde Freistrom zugesichert worden. Durch den Ausbau der Großschiffahrtsstraße werde der Eigentümergebrauch an der R. in ihrem zugeschütteten Teil unmöglich. Dasselbe gelte wegen der starken Absenkung des Wasserspiegels für das Unterwasser des Wehres "H.-n.". Im Oberwasser des Wehres "H.-n." könne der Eigentümergebrauch nicht im bisherigen Umfang ausgeübt werden, weil der durch das alte Kraftwerk geschaffene Stau durch das neue Wehr aufrechterhalten werde. Der Eigentümergebrauch an der R. sei ein vermögenswertes Recht im Sinne der §§ 8 Abs. 3 und 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WEG -. Da infolge der Ausbaumaßnahmen die Ausübung des Eigentümergebrauchs entfalle und die Kraftwerk H. GmbH zur weiteren Lieferung von Freistrom weder in der Lage noch verpflichtet sei, müsse nach § 31 Abs. 2 WEG ein Ausgleich von Schäden angeordnet werden. Die betroffenen Ufereigentümer seien aus dem beigezogenen "Verzeichnis der Uferlängen der R. im Bereich der Stauanlage" ersichtlich. Im Planfeststellungsverfahren seien ihre Einwendungen durch die Bewässerungsgenossenschaft H. III geltend gemacht worden. Die Legitimation der Genossenschaft, Einwendungen namens der Verbandsmitglieder zu erheben, ergebe sich aus der Vollmacht vom 16. Juli 1963.

5

Der gegen die Bestimmungen des Planfeststellungsbescheids in Teil VI Nr. 8 Abs. 7 gerichtete Widerspruch der Klägerinnen blieb ohne Erfolg. Mit ihren daraufhin erhobenen Klagen haben sie beantragt, den Planfeststellungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid hinsichtlich dieser Bestimmungen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Bewässerungsgenossenschaft H. III zum Verfahren beigeladen und sodann die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof: zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

6

Bedenken dagegen, daß die beigeladene Bewässerungsgenossenschaft namens und in Vollmacht der Ufereigentümer im Verfahren gehandelt habe, bestünden nicht. Nach ihrer Satzung gehöre es zu ihren Aufgaben, Grundstückseigentümer gegenüber der Kraftwerk H. GmbH und dritten Personen zu vertreten. Da sie ihre Aufgaben grundsätzlich im eigenen Namen zu erfüllen habe, könne sie auch im Verwaltungsverfahren und im Prozeß im eigenen Namen und damit in Prozeßstandschaft für ihre Verbandsmitglieder handeln, insbesondere deren Rechte geltend machen. In der Sache sei die von den Klägerinnen angefochtene Auflage bei richtiger Auslegung nicht zu beanstanden. Daß für den Stau der neuen Wehranlage keine neue Staubewilligung erteilt worden sei, sei unbedenklich, weil es sich nicht um einen neuen Stau, sondern um den verlegten Stau von "H.-a." handele, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Altrecht nicht neu bewilligt werden müsse. Da nach neuem Recht das Triebwerk selbst keiner wasserrechtlichen Gestattung bedürfe und das fortdauernde Altrecht daher insoweit gegenstandslos geworden sei, sei die Klägerin zu 1) wasserrechtlich Nachfolger der Kraftwerk H. GmbH. Freilich werde sie dadurch nicht auch zum Rechtsnachfolger der zwischen dieser Gesellschaft und den Freistrombeziehern geschlossenen privatrechtlichen Verträge. Sie müsse sich aber als Inhaberin der öffentlich-rechtlichen Staurechte an der R. mit den Gewässereigentümern so auseinandersetzen, als ob sie den Stau neu errichtet hätte. Dabei sei die Gruppe der durch die Beseitigung von Gewässerstrecken geschädigten Eigentümer von der Gruppe derer zu unterscheiden, die mit den in ihrem Eigentum stehenden Gewässerstrecken zu dem neuen Stau ebenso beitrügen, wie dies bei dem alten Stau der Fall gewesen sei. Die erste Gruppe könne dem im öffentlichen Interesse gelegenen Bau des R.-M.-D.-Kanals zwar nicht mit Erfolg widersprechen, wohl aber eine Entschädigung verlangen. Daß die im Planfeststellungsbescheid angeordnete Entschädigung für den "Entzug bzw. die Einschränkung des Eigentümergebrauches an der R." zugesprochen worden sei, sei allerdings im Ausdruck verfehlt, da das Wort "Eigentümergebrauch" in § 24 WHG einen gesetzlich bestimmten Inhalt habe, der nicht gemeint sein könne. Gemeint sei tatsächlich diejenige Nutzung der Ufer- und Gewässergrundstücke, für deren Überlassung an die Kraftwerk H. GmbH den Betroffenen Freistrom gewährt worden sei. Die zweite Gruppe von Ufereigentümern sei von der Planfeststellung zwar nicht durch die Verlegung von Gewässerstrecken betroffen, wohl aber durch die Beseitigung der sie mit "H.-a." verbindenden Gewässerstrecke. Auch diese Grundstückseigentümer hätten ein dem Ausbau entgegenstehendes Recht, das sie nicht durchsetzen könnten, weil der Ausbau dem Allgemeinwohl diene. Der Umstand, daß sich für sie in tatsächlicher Hinsicht nichts ändere, weil das Wehr "H.-a." dieselbe Stauhöhe und Stauwurzel habe wie das alte Wehr, beseitige nicht den rechtlichen Eingriff, der dadurch entstehe, daß diese Gruppe von Eigentümern nun nicht mehr zur Rechtsgemeinschaft der Staubeteiligten von "H.-a." gehöre. Ihr Entschädigungsanspruch beruhe demgemäß darauf, daß sie die aus dem Stau von "H.-a." gezogenen Nutzen durch die Ausbaumaßnahmen verloren hätten.

7

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen. Sie verfolgen ihren Klagantrag weiter und rügen die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts.

8

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

9

Die Beigeladene hält das angefochtene Urteil für zutreffend, stellt aber keinen eigenen Antrag.

10

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Beiladungsvorschrift des § 65 Abs. 2 VwGO.

12

Die von den Klägerinnen angefochtene Auflage belastet die Klägerin zu 1) als Unternehmerin der im Planfeststellungsbescheid festgestellten Ausbaumaßnahmen und begünstigt - damit korrespondierend - die in diesem Bescheid zusammenfassend genannten "Eigentümer von Ufergrundstücken an der R.". Insoweit liegt daher in typischer Weise der Fall einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor: Da der Beschwer der Klägerin die Begünstigung der Grundstückseigentümer entspricht, sind diese an dem zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnis derart als Dritte beteiligt, daß die Entscheidung über die Auflage auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Sie sind daher notwendig beizuladen; ohne ihre Beteiligung darf über den Streitgegenstand nicht entschieden werden.

13

Das Unterbleiben der in diesem Sinne notwendigen Beiladung bedeutet nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigt, weil sich aus § 142 VwGO ergibt, daß das Revisionsgericht die notwendige Beiladung nicht nachholen kann (vgl. z.B. BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62];  18, 124 [BVerwG 04.03.1964 - VIII C 221/63]und 37, 116). Die Frage, ob der Verfahrensmangel im Revisionsverfahren von Amts wegen oder nur auf Rüge zu berücksichtigen ist, stellt sich hier nicht: Die Klägerinnen rügen, daß es an der notwendigen Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer fehle. Keiner Erörterung bedarf auch das rechtliche Verhältnis, das einerseits zwischen der Klägerin zu 1) und andererseits der Klägerin zu 2) zu den betroffenen Grundstückseigentümern besteht. Aus dem Planfeststellungsbescheid ergibt sich zwar unmittelbar eine rechtliche Beziehung nur hinsichtlich der Klägerin zu 1), weil diese Unternehmerin der Ausbaumaßnahme ist. Das kann aber im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen bleiben, weil ungeachtet der Frage, durch welche Rechtsbetroffenheit die Klägerin zu 2) im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anfechtungsbefugt ist, die Notwendigkeit der Beiladung der Grundstückseigentümer zum vorliegenden Prozeß jedenfalls aus dem wechselseitigen Rechtsverhältnis zwischen diesen und der Klägerin zu 1) herzuleiten ist.

14

Dem Erfordernis der notwendigen Beiladung der Grundstückseigentümer ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - durch die Beiladung der Bewässerungsgenossenschaft Hausen III Genüge getan. Das Berufungsgericht geht bei seiner gegenteiligen Ansicht davon aus, durch die angefochtene Auflage sei über Einwendungen entschieden worden, welche die Genossenschaft "namens und in Vollmacht der Ufereigentümer vorgebracht" habe.

15

Daß im weiteren Verfahren nicht diese Eigentümer, sondern die "Genossenschaft in Prozeßstandschaft für sie im Verfahren beteiligt" worden sei, sei als zulässig zu erachten, denn es gehöre zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben, "Grundstücksbesitzer gegenüber der Kraftwerk H. GmbH und dritten Personen zu vertreten". Da sie ihre Aufgaben grundsätzlich im eigenen Namen zu erfüllen habe, könne

"sie auch im Verwaltungsverfahren und im Prozeß im eigenen Namen und damit in Prozeßstandschaft Rechte der Grundstücksbesitzer geltend machen".

16

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Sie beruht auf einer unzureichenden Unterscheidung der Voraussetzungen einerseits für eine Prozeßführungsbefugnis auf Grund einer Prozeßstandschaft und andererseits für eine Prozeßvertretung auf Grund einer dahin gehenden Vertretungsmacht.

17

Nach den in tatsächlicher Hinsicht Zweifel ausschließenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die beigeladene Bewässerungsgenossenschaft die von ihr im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen, soweit sie den Freistombezug betreffen und hier von Interesse sind, entsprechend den ihr nach der Satzung obliegenden Aufgaben namens und in Vollmacht der Ufereigentümer vorgebracht. Insoweit hat sie daher nicht eigene (materielle oder formelle) Rechte verfolgt, sondern allein im Rahmen der ihr übertragenen Vertretungsmacht die Rechte der Ufereigentümer in deren Namen und mit rechtlicher Wirkung für diese selbst wahrgenommen (§§ 164 ff. BGB).

18

Eine derartige, notwendig auf fremde Rechte bezogene Vertretungsmacht begründet in einem anschließenden Rechtsstreit voraussetzungsgemäß nicht ein die Prozeßstandschaft kennzeichnendes eigenes Prozeßführungsrecht des Vertreters, sondern kann - allenfalls - Anlaß zu seiner Bestellung auch zum Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO sein. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Annahme einer Prozeßstandschaft auch daran scheitern müßte, daß für den Verwaltungsprozeß die Möglichkeit einer gewillkürten (rechtsgeschäftlichen) Übertragung der Prozeßführungsbefugnis schlechterdings zu verneinen, eine Prozeßstandschaft also nur bei einer ausdrücklichen, hier offensichtlich nicht gegebenen gesetzlichen Regelung zulässig ist (vgl. einerseits Redeker/v. Oertzen, VwGO 4. Aufl., Rdnrn. 18 und 19 zu § 42; wohl auch Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 76.56 - [MDR 1960, 338]; andererseits Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 5. Aufl., § 33 I; Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, § 28 II 1). Denn jedenfalls ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß es an einer eine mögliche Prozeßstandschaft begründenden Übertragung der Ausübungsermächtigung hinsichtlich der Rechte der Ufereigentümer auf die Genossenschaft fehlt. Der Hinweis des angefochtenen Urteils, daß die Genossenschaft die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben im eigenen Namen zu erfüllen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn da die Aufgabe der Genossenschaft gerade auf die Vertretung ihrer Mitglieder gerichtet ist, steht ihr als eigenes Recht allenfalls eben die Vertretungsbefugnis, nicht aber die Ausübung der von ihr vertretenen Rechte selbst zu.

19

Danach erweist sich, daß die durch die angefochtene Auflage begünstigten Ufereigentümer im gerichtlichen Verfahren nicht im Sinne der §§ 63 Nr. 3 und 65 Abs. 2 VwGO beteiligt worden sind: Weder sind sie selber zum Verfahren beigeladen worden, noch wird ihre notwendige Verfahrensbeteiligung durch die Beiladung der Genossenschaft ersetzt oder erübrigt. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist dabei auf folgendes hinzuweisen:

20

Die vorangegangenen Ausführungen zur Beiladung der Ufereigentümer stehen unter der - im bisherigen Verfahren stillschweigend angenommenen - Voraussetzung, daß der Kreis der durch die angefochtene Auflage Begünstigten ohne weiteres und mit hinreichender Bestimmtheit feststellbar ist. Diese Voraussetzung ist jedoch möglicherweise deshalb nicht erfüllt, weil es im Entscheidungsteil des Planfeststellungsbescheides an der namentlichen Bezeichnung der begünstigten Eigentümer fehlt. Dies führt zwar nicht schon von sich aus und allein zu rechtlichen Bedenken, würde aber die Rechtswidrigkeit der Auflage dann zur Folge haben, wenn die durch sie begünstigten Eigentümer nicht ohne verbleibende Zweifel ermittelt werden könnten, die mit der Auflage verbundene Belastung der Klägerin zu 1) mithin in einer ihre Vollziehung ermöglichenden Weise nicht festläge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein belastender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn (und soweit) er nicht genügend bestimmt ist und auch im Wege der Auslegung nicht genügend bestimmt werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 23. März 1971 - BVerwG I C 54.66 - in BVerwGE 37, 344 [347]; Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG VIII C 87.68 - [Buchholz 448.0 § 40 Nr. 1]). Das bedarf in rechtlicher Hinsicht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits keiner erneuten Erörterung. Unter diesem Gesichtspunkt wird aber in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob der die angefochtene Auflage betreffende Entscheidungssatz des Planfeststellungsbescheids hinreichend deutlich bestimmt werden kann. Ob das mit Hilfe schon eines Rückgriffs auf das in diesem Zusammenhang in der Bescheidbegründung erwähnte.

21

"Verzeichnis der Uferlängen der R. im Bereich der Stauanlage" möglich ist, ist insofern fraglich, als im Entscheidungssatz auf die Freistrombezieher selbst abgehoben wird, während das Verzeichnis mit den Uferlängen auf bestimmte Grundstücke abstellt, die eine Angabe mithin nicht notwendig der anderen zu entsprechen braucht. Die Frage, ob das Uferverzeichnis dennoch eine rechtsstaatlichen Erfordernissen gerecht werdende Bestimmung der im Entscheidungssatz gemeinten Adressaten ermöglichen kann, stellt sich um so mehr, als in den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen außer dem Verzeichnis der Uferlängen auch ein "Verzeichnis der Freistrombezieher Stand 1.1.1958" enthalten ist und die beiden Verzeichnisse möglicherweise nicht nur nach der Art der Aufstellung, sondern auch inhaltlich voneinander abweichen. Das kann indessen im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, sondern bedarf der Klärung durch das Berufungsgericht.

22

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die von den Klägerinnen angefochtene Auflage auch bei Verwendung aller in Betracht zu ziehenden Auslegungshilfen den Kreis der Begünstigten nicht hinreichend deutlich bestimmt und daß daher der Umfang der Belastung der Klägerin zu 1) nicht oder nur teilweise festzustellen ist, so würde sich daraus nicht nur die zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung führende Rechtswidrigkeit der Auflage ergeben. Vielmehr würde sich in dem Maße, in dem sich die Ermittlung der durch die Auflage begünstigten Eigentümer als unmöglich herausstellen würde, zugleich auch die Frage nach der notwendigen Beiladung insoweit erledigen.

23

Soweit das Berufungsgericht nach Maßgabe dieser Erwägungen zu einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Auflage kommen sollte, wird folgendes zu bedenken sein:

24

Die Anordnung der Entschädigung für den Wegfall des Freistrombezuges wird im Planfeststellungsbescheid auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 WHG gestützt. Nach dieser Vorschrift sind im Planfeststellungsverfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen festzustellen und ist ferner u.a.

"der Ausgleich von Schäden anzuordnen".

25

Bei der Anwendung dieser Regelung stellt sich zwar die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Frage, hinsichtlich welcher Rechtspositionen ein Schadensausgleich in Betracht kommen kann und ob - insbesondere - die Beeinträchtigung auch schuldrechtlicher Ansprüche aus Vertragsverhältnissen eine Entschädigung zu rechtfertigen vermag (verneinend z.B. Sieder-Zeitler, WEG, Rdnr. 61/62 zu § 31). Auf die Beantwortung dieser Frage käme es indessen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nur dann an, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden könnte, daß die betroffenen Ufereigentümer den von ihnen behaupteten Eingriff in die Abwicklung der Freistromverträge im vorliegenden Verfahren überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Daran bestehen nachhaltige Zweifel aus den folgenden Gründen:

26

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte die inzwischen unmöglich gewordene Lieferung von Freistrom auf im Jahre 1921 je individuell zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern und der Kraftwerk H. GmbH abgeschlossenen notariellen Verträgen. Danach wurde der Gesellschaft im Wege einer dinglich gesicherten Dienstbarkeit das Recht eingeräumt, das den Ufereigentümern zustehende Wasserrecht in bestimmtem Umfange zu nutzen, während den Eigentümern als Gegenleistung u.a. die Lieferung einer bestimmten Menge Freistroms zugesichert wurde. In diese vertragliche Beziehung greift der hier zur Rede stehende Planfeststellungsbescheid vom 18. November 1965 offensichtlich nicht unmittelbar mit eigenen, darauf bezüglichen rechtsgestaltenden Regelungen ein. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt indessen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dieser Planfeststellungsbescheid auf die den Freistrombezug betreffenden Vertragsverhältnisse jedenfalls aber mittelbar eingewirkt hätte. Vielmehr spricht alles für die Annahme, daß die Erfüllung der gegenseitigen Vertragsverpflichtungen nicht wegen der in diesem Bescheid planfestgestellten Errichtung einer neuen Wehr- und Stauanlage rund 1000 m oberhalb des alten Kraftwerks Hausen unmöglich geworden ist, sondern - soweit überhaupt - ausschließlich infolge der dem neuen Stau zeitlich vorausgehenden "Auffüllung des alten Regnitzarmes im Bereich der Stau- und Triebwerksanlage H." sowie in der damit verbundenen Stillegung des Kraftwerks selbst. Diese Maßnahmen sind jedoch bereits in Teil II g des früheren Planfeststellungsbescheids des Landratsamtes F. vom 4. Dezember 1962 für die "Staustufe B." abschließend festgestellt worden und nicht mehr Gegenstand des hier allein interessierenden Planfeststellungsbescheids von 1965. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Ufereigentümer in dem früheren Planfeststellungsverfahren Einwendungen wegen seiner Einwirkungen auf ihre Grundstücke und auf die sie betreffenden Freistromverträge erhoben haben. Für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwendungen ist auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls davon auszugehen, daß es an einer Ursächlichkeit zwischen den im Bescheid vom 18. November 1965 festgestellten Ausbaumaßnahmen und den in der angefochtenen Auflage angenommenen Schäden fehlt. Das aber müßte zur Aufhebung der Auflage ohne Rücksicht darauf führen, ob diese Schäden ihrer Art nach überhaupt gemäß § 31 Abs. 2 WHG ausgleichsfähig sind. Es liegt auf der Hand und entspricht ebenso den Grundsätzen des Entschädigungsrechts wie des Planfeststellungsrechts, daß die Erteilung einer schadensausgleichenden Auflage ihre Rechtfertigung allein in der Schadensverursachung durch die im Planfeststellungsbescheid konkret festgestellte Maßnahme findet (vgl. z.B. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 und Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 -).

27

Die Sache war danach an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung war dabei der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter