Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1971, Az.: BVerwG VIII C 87.68
Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschaftsfall und Verteidigungsfall; Anforderungen an die Bestimmtheit eines belastenden Verwaltungsakts; Einberufung eines Wehrpflichtigen unter einer aufschiebenden Bedingung; Einberufung eines Wehrpflichtigen zur militärfachlichen Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 87.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 26.06.1968 - AZ: 4247/67
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Hs. 2 WPflG
- § 21a WPflG
- § 23 WPflG
- § 39 WPflG
- § 40 WPflG
- Nr. 93 Wehrübungserlaß des Bundesministers der Verteidigung
- Nr. 104 Wehrübungserlaß des Bundesministers der Verteidigung
Fundstelle
- DÖV 1972, 213 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der Zulässigkeit der für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedingten Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger.
- 2.
Die Einberufung eines Wehrpflichtigen zur militärfachlichen Verwendung muß als wesentlicher Bestandteil der Einberufungsentscheidung im Einberufungsbescheid ausdrücklichen Niederschlag finden.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 1968 wird im Kostenpunkt und ferner insoweit aufgehoben, als in ihm die Klage angewiesen wird.
Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes München-Stadt vom 29. September 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbezirksverwaltung München vom 7. November 1967 wird in vollem Umfang aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum Wehrdienst für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall. Er wurde 1965 als tauglich gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen, auf seinen Antrag aber bis Februar 1970 zurückgestellt, damit er Gelegenheit habe, sein Medizinstudium abzuschließen. Durch Einberufungsbescheid vom 29. September 1967 teilte ihm das Kreiswehrersatzamt mit: Er sei für den Verteidigungsfall der Einberufungsgruppe III zugeteilt. Nach Verkündung des Verteidigungsfalles oder nach Anordnung einer als Bereitschaftsdienst zu leistenden Wehrübung habe er sich beim öffentlichen Aufruf seiner Einberufungsgruppe zu dem bekanntgegebenen Zeitpunkt bei dem im Einberufungsbescheid näher bezeichneten Truppenteil zum Diensteintritt zu stellen. Mit diesem Zeitpunkt beginne sein Wehrdienstverhältnis mit dem vorläufigen Dienstgrad als Unteroffizier der Reserve.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das nunmehr angerufene Verwaltungsgericht hob den Einberufungsbescheid insoweit auf, "als der Kläger auch für die Zeit bis zum 28. Februar 1970 zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst (§ 6 Abs. 6 WpflG) einberufen worden ist". Im übrigen wies es die Klage ab. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der Kläger komme wegen seines Medizinstudiums im Verteidigungs- oder Bereitschaftsfall für eine militärfachliche Verwendung im Sanitätsdienst in Betracht und sei deshalb mit Recht als Unteroffizier der Reserve einberufen worden. Er gelte damit als gedienter Soldat, so daß auf seine Einberufung § 23 des Wehrpflichtgesetzes anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift sei eine für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedingte Einberufung gedienter Wehrpflichtiger zulässig, wie im Urteil BVerwGE 27, 263 ausführlich begründet worden sei. Dem Umstand, daß in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren über die bedingte Einberufung eines tatsächlich gedienten Wehrpflichtigen zu befinden gewesen sei, während der Kläger nur als gedienter Soldat gelte, komme keine Bedeutung zu. Der angefochtene Einberufungsbescheid begegne demgemäß keinen grundsätzlichen Bedenken. Er sei jedoch insoweit rechtswidrig, als er die im Musterungsverfahren ausgesprochene Zurückstellung nicht hinreichend berücksichtige. Sie trete nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes zwar im Verteidigungsfalle außer Kraft, bleibe aber vom Eintritt des Bereitschaftsfalles unberührt, und hätte daher zu einer entsprechenden Einschränkung des Einberufungsbescheides führen müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und seiner Klage vollen Umfangs stattzugeben.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Soweit sie vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist, hat sie keine Anschlußrevision eingelegt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit in ihm die Klage abgewiesen wird, sowie zur Aufhebung der angefochtenen wehrbehördlichen Bescheide in vollem Umfang.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 27, 263 die Zulässigkeit einer für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger grundsätzlich bejaht und dabei das Fehlen einer ausdrücklich eine solche bedingte Einberufung regelnden Vorschrift für unerheblich erklärt. An dieser Rechtsauffassung hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 175.67 - [BWV 1968, 186]; BVerwGE 35, 252 [BVerwG 11.06.1970 - VIII C 134/69] sowie Urteil vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 67.68 -). Davon ist auch hier auszugehen. Nicht entschieden ist bislang jedoch die Frage, ob eine für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedingte Einberufung zulässig ist auch gegenüber ungedienten Wehrpflichtigen sowie solchen Wehrpflichtigen, die - ohne tatsächlich Wehrdienst geleistet zu haben - kraft der besonderen Vorschriften der §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), wie gediente Wehrpflichtige zum Wehrdienst gemäß § 23 WpflG heranzuziehen sind, insoweit also als gediente Wehrpflichtige gelten. Diese Frage, die sich insbesondere im Hinblick auf die in § 21 a WpflG geregelte Möglichkeit zur Erteilung von Bereitstellungsbescheiden gegenüber ungedienten Wehrpflichtigen stellt, bedarf auch aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens keiner Beantwortung. Denn auch dann, wenn davon auszugehen wäre, daß § 21 a WpflG die Bereitstellung ungedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall nicht abschließend regelt, sondern daneben grundsätzlich auch eine bedingte Einberufung Ungedienter zuläßt, könnte der hier angefochtene Einberufungsbescheid keinen Bestand haben.
Sein entscheidender Inhalt ist nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger als ungedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall einberufen wird, sondern ebenso auch dadurch, daß die insoweit bedingte Heranziehung mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve angeordnet ist. Damit wird die weitere Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einberufung eines Wehrpflichtigen mit einem Dienstgrad zulässig ist, der ihm nicht nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (jetzt geltend in der Fassung vom 22. April 1969 [BGBl. I S. 313]) verliehen worden ist oder als einem Angehörigen der früheren Wehrmacht nach Maßgabe der §§ 36 Abs. 3 und 37 WpflG zusteht.
Mit einem Teilbereich dieser Frage befaßt sich der sog. Wehrübungserlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juli 1967 (VMBl. S. 255). Für die Einberufung von Wehrpflichtigen zu Wehrübungen setzt Nr. 93 des Erlasses die vorhergehende Zustimmung des Wehrpflichtigen voraus, soweit ihm mit Rücksicht auf seine durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb des Wehrdienstes erworbene militärische Eignung oder mit Rücksicht auf die vorgesehene militärfachliche Verwendung mit der Einberufung ein vorläufiger Dienstgrad gemäß §§ 39 Abs. 2 oder 40 Abs. 2 WpflG verliehen werden soll. Entsprechendes gilt gemäß Nr. 104 des Erlasses, wenn der Wehrpflichtige für die Dauer seiner militärfachlichen Verwendung mit einem zeitweiligen Dienstgrad nach § 40 Abs. 1 WpflG zu einer Wehrübung einberufen werden soll. Mit diesen Bestimmungen steht der angefochtene Einberufungsbescheid nicht in Einklang, weil er ergangen ist, ohne daß die Zustimmung des bisher ungedienten Klägers zu einer Einberufung mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Unteroffiziers in dem im Erlaß vorgeschriebenen Verfahren eingeholt oder auch nur nachträglich herbeigeführt worden wäre. Allerdings läßt sich dem Wehrübungserlaß nicht entnehmen, ob er Gültigkeit auch für die Einberufung im Verteidigungsfall beansprucht. Darauf kommt es hier jedoch nicht an; denn er findet jedenfalls unmittelbar Anwendung auf die Einberufung im Bereitschaftsfall, welche - auch als bedingte Einberufung - eine Einberufung zu einer Wehrübung im Sinne des § 6 Abs. 6 WpflG ist.
Die Frage, ob der danach unter Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften zustande gekommene Einberufungsbescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig ist und der Aufhebung unterliegt, führt allerdings auf den Zweifel, ob der Wehrübungserlaß in seinen hier einschlägigen Bestimmungen seinerseits mit dem Wehrpflichtgesetzübereinstimmt. Davon kann deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil es mit dem Zweck zumindest der gesetzlichen Regelung des hier allein in Betracht kommenden § 40 WpflG schwerlich vereinbar sein kann, die in ihr - ebenso wie in § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 WpflG - als zulässig vorausgesetzte dienstpflichtrechtliche Heranziehung Wehrpflichtiger zu einer militärfachlichen Verwendung dadurch im Ergebnis von einer den Grundsätzen des Wehrpflichtrechts fremden Einwilligung des Wehrpflichtigen abhängig zu machen, daß für die vorläufige oder zeitweilige Verleihung eines der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Dienstgrades uneingeschränkt das Erfordernis der Zustimmung des Wehrpflichtigen aufgestellt wird. Indessen kann auch dies auf sich beruhen bleiben, weil hier letztlich folgende Erwägungen entscheidungserheblich sind:
Die (bedingte oder unbedingte) Einberufung eines Wehrpflichtigen mit einem Dienstgrad, der ihm nicht anderweitig ordnungsgemäß verliehen worden ist, ist - wenn sie entgegen dem Wehrübungserlaß des Bundesministers der Verteidigung überhaupt ohne Zustimmung des ungedienten Wehrpflichtigen zulässig sein sollte - jedenfalls allein zu rechtfertigen aus der auf § 40 WpflG gestützten Heranziehung zu einer militärfachlichen Verwendung. Eine solche Heranziehung, die einerseits zwar besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmten Fachgebieten erfordert, andererseits aber regelmäßig eine Beschränkung der Verwendbarkeit wegen fehlender militärischer Ausbildung in sich einschließt, erweist sich demgemäß als eine von der Heranziehung zum allgemeinen Wehrdienst wesentlich verschiedene wehrpflichtrechtliche Maßnahme. Das wird vollends deutlich im Blick auf § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 WpflG, in dessen Rahmen die beabsichtigte Heranziehung des Wehrpflichtigen zu vorwiegend militärfachlicher Verwendung seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst auch noch nach seiner sonst die Grundwehrdienstpflicht ausschließenden Vollendung des 25. Lebensjahres ermöglicht.
Diese Gesichtspunkte nötigen zu dem Schluß, daß die Heranziehung des Wehrpflichtigen zu einer militärfachlichen Verwendung als Grundlage weitreichender wehrpflichtrechtlicher Folgerungen einen wesentlichen Bestandteil der Einberufungsentscheidung bedeutet, der kraft der rechtsstaatlichen Forderung nach hinreichender Bestimmtheit hoheitlicher Eingriffsmaßnahmen seinen ausdrücklichen Niederschlag im Einberufungsbescheid finden muß. Daran fehlt es hier.
Der Einberufungsbescheid trägt zwar in der Art eines Aktenzeichens die Buchstabengruppe "ER (San)". Das reicht jedoch für die notwendige Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Einberufungsentscheidung auch dann nicht aus, wenn sich aus diesem Schlüssel für den behördeninternen Gebrauch die beabsichtigte militärfachliche Verwendung des Wehrpflichtigen nach ihrer Art und ihrer Funktion ergeben sollte. Das Erfordernis der Bestimmtheit (jedenfalls) eines (belastenden) Verwaltungsaktes verlangt auch und besonders, daß der in ihm enthaltene Entscheidungsinhalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. Das ist bei dem angefochtenen Einberufungsbescheid nicht der Fall, soweit mit ihm eine militärfachliche Einberufung beabsichtigt gewesen sein sollte. Ein etwa dahin gehender Entscheidungswille des erlassenden Kreiswehrersatzamtes hat jedenfalls in der Einberufungsurkunde keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und ist auch nicht dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen, durch den der Einberufungsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO seine endgültige Gestalt gefunden hat. Der möglicherweise auf die militärfachliche Einberufung gerichtete Wille der Wehrersatzbehörden bleibt nach außen hin ohne rechtliche Wirkung, so daß es sich auch erübrigt, der Frage nachzugehen, ob für den Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheids im dritten Semester seines Medizinstudiums stand, die Voraussetzungen für eine militärfachliche Verwendung auf dem allein in Betracht zu ziehenden Gebiet des Sanitätsdienstes gegeben waren.
Fehlt es danach in Ermangelung einer nach außen hin hinreichend erkennbaren Entscheidung der Wehrersatzbehörden an einer Einberufung des Klägers zu einer militärfachlichen Verwendung im Sinne des § 40 WpflG, so entfällt nach den vorangegangenen Ausführungen zugleich auch die Rechtsgrundlage, die - möglicherweise - seine Einberufung mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Unteroffiziers hätte rechtfertigen können. Das führt zur Aufhebung des deshalb rechtswidrigen Einberufungsbescheids.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Dr. Korbmacher