Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1976, Az.: BVerwG 4 C 38/74
Verpflichtungsklage; Schutzauflage; Straßenbaulast; Planfeststellungsbehörde; Fernstraßenrechtliche Planung; Planungshoheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 38/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt 23.11.1973- III E 69/72
- nachfolgend
- BVerwG - 21.05.1976 - AZ: BVerwG IV C 38.74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 51, 6
- DVBl 1976, 786
Amtlicher Leitsatz
1. Wird mit der Verpflichtungsklage eine Schutzauflage nach § 17 Abs. 4 FStrG zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast begehrt, so ist dieser im Rechtsstreit notwendig beizuladen.
2. Die Festlegung der Art einer nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendigen Schutzanlage obliegt der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde.
3. Der Anspruch auf Anordnung einer "für das öffentliche Wohl" notwendigen Schutzanlage kann vom Träger des betroffenen öffentlichen Interesses der Planfeststellungsbehörde gegenüber - gegebenenfalls mit der verwaltungsgerichtlichen Klage - geltend gemacht werden.
4. Das gilt auch für die von einer fernstraßenrechtlichen Planung in ihrer eigenen Planungshoheit konkret beeinträchtigten Gemeinde; insoweit zielt ihr Schutzanspruch jedoch nicht auf die "Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke", sondern auf die Sicherung ihrer Planungshoheit als solcher.