Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1975, Az.: BVerwG IV C 71.73
Zuendeführung von ursprünglich auf die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 16 ff. Gewerbeordnung (GewO) gerichteten und bei Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bei den Gerichten anhängigen Verfahren; Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in Bereichen von Baugebieten mit unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit; Duldung von außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmenden Nachteilen; Bestandsschutz der baulichen Anlage eines Gewerbebetriebes; Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 71.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden 25.05.1971 - 2 K 521/69
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.1973 - AZ: VII A 729/71
- nachfolgend
- BVerwG - 12.12.1975 - AZ: BVerwG 4 C 71/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 49 - 60
- BauR 1976, 100
- BayVBl. 1976, 248
- Betrieb 1976, 336
- DB 1976, 336-337 (Volltext)
- DVBl 1976, 214-217 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1976, 846-847 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 822
- DÖV 1976, 663-669 (Urteilsbesprechung von Ernst Kutscheid, Richter am VerwG Köln; kritisch)
- DÖV 1976, 387-389 (Volltext mit amtl. LS)
- GemArch. 1976, 99
- JR 1976, 259
- JuS 1976, 599
- MDR 1976, 607-609 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1976, 133
- VerwRspr 27, 857 - 866
Amtlicher Leitsatz
Nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Ende zu führen sind auch solche ursprünglich auf die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 16 ff. GewO gerichteten Verfahren, die beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bei den Gerichten anhängig waren.
Bei der Prüfung des in § 5 Nr. 1 BImSchG vorgesehenen Versagungsgrundes sind der genehmigungsbedürftigen Anlage alle die schädlichen Umwelteinwirkungen anzurechnen, die sich aus der ihr zugedachten Funktion ergeben.
In den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte.
Soweit der Bestandsschutz einer baulichen Anlage eines Gewerbebetriebes reicht, müssen sich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft die entstehenden Nachteile und Belästigungen zumuten lassen Das hat zur Folge, daß unter diesen Umständen das in § 5 Nr. 1 BImSchG enthaltene Merkmal der Erheblichkeit nicht erfüllt ist.
Nach Art. 14 Abs. 1 GG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestandsschutz auch dergestalt geboten sein, daß wegen des Schütze den eine vorhandene bauliche Anlage genießt, ein damit zusammenhängendes weiteres bauliches Vorhaben gestattet werden muß.
Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1975
durch,
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in P. an der E. Straße eine vor der Jahrhundertwende errichtete Ziegelei. Sie möchte ihren noch aus der Entstehungszeit der Ziegelei stammenden Ringofen durch einen Tunnelofen ersetzen. Der Beschlußausschuß des Kreises P. hat die hierfür beantragte Genehmigung nach § 16 GewO abgelehnt. Dagegen richtet sich die Klage.
Das Betriebsgelände der Klägerin liegt an der Kreuzung der E. Straße und der G.straße. Die nähere Umgebung ist überwiegend bebaut, und zwar im einzelnen wie folgt: Auf der gegenüberliegenden Seite der G.straße befindet sich in nordwestlicher Richtung die in den letzten Jahren an der D.straße entstandene sogenannte "VdK-Siedlung", eine Wohnsiedlung, die im wesentlichen aus zweigeschossigen Wohnhäusern besteht, aber auch einige Hochhäuser aufweist. Unmittelbar nördlich des Betriebsgeländes liegt ein unterschiedlich genutzter Bereich. Hier stehen ein- und mehrgeschossige Wohnhäuser, aber auch Betriebsgebäude eines Betonwerkes und einer Maschinenfabrik. In östlicher Richtung schließt sich dem Betriebsgelände der Klägerin auf der gegenüberliegenden Seite der E. Straße ein ausgedehntes Kasernengelände an, das mit seinen Unterkunftgebäuden zum Teil bis an die E. Straße heranreicht. Südlich des Betriebsgeländes liegt eine reine Wohnbebauung, deren nächstgelegenes Haus vom Ende des vorgesehenen Tunnelofens etwa 50 m entfernt ist. In südwestlicher und westlicher Richtung grenzt das Betriebsgelände an unbebaute Flächen. Im Südwesten liegt in einer Entfernung von ca. 400 m das evangelische Gemeindezentrum. Im Westen stehen die Gebäude eines teilweise noch im Bau befindlichen städtischen Gymnasiums; hier beträgt die Entfernung etwa 250 m.
Nach dem als Flächennutzungsplan übergeleiteten vormaligen Wirtschaftsplan der beigeladenen Stadt gehört das Betriebsgrundstück der Klägerin zu einer Wohnfläche. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Für die Umgebung gilt überwiegend ein nicht im Sinne des § 30 BBauG qualifizierter Bebauungsplan, der das Gebiet jenseits der G.straße in seinem nördlich vom Betriebsgelände der Klägerin gelegenen Teil als Mischgebiet und in seinem nordwestlich gelegenen Teil - vor allem die VdK-Siedlung an der D.straße - als reines Wohngebiet festsetzt.
Im Februar 1969 beantragte die Klägerin beim Beschlußausschuß des Kreises P. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Tunnelofens. Nach den Unterlagen ist vorgesehen, das Tunnelofengebäude mit einer Länge von 90 m, einer Breite von 16 m und einer Firsthöhe von 9 m neben den alten Ringofen zu setzen. Dieser Ringofen soll beseitigt werden, die ihn überbrückende Halle jedoch erhalten bleiben und künftig zur Produktion von Ziegelbauteilen dienen. Nach der Betriebsbeschreibung unterscheidet sich die Arbeitsweise des Tunnelofens von der des Ringofens dadurch, daß bei ihm das Brenngut auf Wagen ständig durch eine feststehende Feuerstelle wandert.
Im Februar 1969 wurde das Vorhaben der Klägerin gemäß § 17 GewOöffentlich bekanntgemacht. Auf Grund dessen gingen beim Ausschuß verschiedene Einwendungen ein. Geltend gemacht wurde in erster Linie, daß die Umstellung und Erweiterung der Ziegelei zu erheblichen Lärm- und Staubbelästigungen der Umgebung sowie zu Verkehrsstörungen und Gefährdungen durch den Verkehr mit Lastkraftwagen führen werde. Auch das Gewerbeaufsichtsamt und das Gesundheitsamt sprachen sich gegen das Vorhaben aus. Sie vertraten die Ansicht, daß die Anlage nicht ohne erhebliche Gefahren, Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft betrieben werden könne. Die beigeladene Stadt stellte sich nach anfänglicher Befürwortung auf den Standpunkt, daß nach § 16 GewO genehmigungsbedürftige Anlagen grundsätzlich nur in Industriegebieten oder im Außenbereich zulässig seien. Dementsprechend könne der Errichtung des Tunnelofens nicht zugestimmt werden; eine Ausweisung als Industriegebiet sei weder beabsichtigt noch vertretbar.
Der Beschlußausschuß hat auf Grund mündlicher Verhandlung durch Bescheid vom 14. Mai 1969 den Genehmigungsantrag abgelehnt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen, zunächst auf die Verpflichtung zur Genehmigungserteilung und später auf die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrages gerichteten Klage im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Das Vorhaben sei baurechtlich nach § 34 BBauG zu beurteilen und nach dieser Vorschrift unbedenklich. Da in der Umgebung sehr verschiedene Arten baulicher Nutzung vorkämen und zudem die Art und Funktion der auf dem Betriebsgrundstück bereits vorhandenen Bebauung entscheidend ins Gewicht falle, halte sich das Vorhaben im Rahmen des ihm vorgegebenen Bestandes. Nicht die Aufrechterhaltung der seit vielen Jahrzehnten bestehenden Ziegelei, sondern allenfalls die in den letzten Jahren entstandene Wohnbebauung stelle eine Fehlentwicklung dar. Die im Rahmen des § 34 BBauG erforderliche Güterabwägung müsse zugunsten der Klägerin ausgehen. Da der Ringofen nur noch vorübergehend brauchbar sein werde, stehe für sie mit dem Tunnelofen die Existenz des Betriebes auf dem Spiel. Das wiege weit schwerer als gewisse Beeinträchtigungen, die die Anwohner bei Genehmigung der Betriebsumstellung hinnehmen müßten. Diese Beeinträchtigungen seien zudem nur geringfügig; alles in allem trete sogar eine Verbesserung der Situation ein. Die von dem Betrieb des Tunnelofens ausgehenden Emissionen seien geringer, als sie der Betrieb des Ringofens verursache. Die im Zusammenhang mit der Umstellung vorgesehene Produktionssteigerung von rd. 11 Millionen Ziegel auf etwa 20 Millionen Ziegel im Jahr führe zu keiner verstärkten Belästigung. Der Tunnelofen werde vollautomatisch laufen. Ebensowenig werde der Kraftfahrzeugverkehr den befürchteten Umfang annehmen. Das in der Nähe gewonnene Tonmaterial brauche nur in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen jährlich angeliefert zu werden. Von den eigenen Fahrzeugen der Klägerin seien etwa drei Lastkraftwagen ständig im Einsatz. Da jeder dieser Wagen im Durchschnitt vier Touren pro Tag ausführe, sei insgesamt mit nicht mehr als zwölf Fahrten täglich zu rechnen. Die etwa dennoch eintretenden Belästigungen müßten hingenommen werden. Das Vorhaben der Klägerin rechtfertige sich zumindest aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes; dieser Bestandsschutz müsse auch von den Bewohnern der Umgebung respektiert werden. Die Umstellung von dem Ring- auf den Tunnelofen sei lediglich eine Anpassung des bisherigen Betriebes an die eingetretene technische Entwicklung. Auch die größere Kapazität sei mit dieser technischen Entwicklung gegeben. Ringöfen würden nicht mehr gebaut. Wenn eine Modernisierung dieser Art nicht gestattet werde, komme ein Gesamtbetrieb zum Erliegen, sobald eine der den Betrieb tragenden technischen Einrichtungen ausfalle und - überhaupt oder doch vernünftigerweise - nur durch eine modernere Einrichtung ersetzt werden könne. Eine solche Lösung sei mit der Eigentumsgewährleistung nicht vereinbar. Sie bedeute nämlich praktisch, daß bei Gewerbebetrieben irgendein Bestandsschutz überhaupt nicht stattfinde.
Der im ersten und zweiten Rechtszug beklagte Ausschuß hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat an den Gründen seines ablehnenden Bescheides festgehalten und insbesondere betont, daß sich das Vorhaben der Klägerin keineswegs nur als eine Rationalisierungsmaßnahme darstelle.
Die beigeladene Stadt ist dem Standpunkt des Beklagten beigetreten. Das Verwaltungsgericht hat zu den mit dem Betrieb des Tunnelofens für die Umgebung verbundenen Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen das Gutachten zweier Sachverständiger eingeholt und auf der Grundlage dieses Gutachtens die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß der Betrieb des Tunnelofens für die Nachbarn des Betriebsgrundstücks mit erheblichen Gefahren, Nachteilen und Belästigungen verbunden sei.
Das Berufungsgericht hat das Betriebsgrundstück und seine Umgebung durch den Berichterstatter in Augenschein genommen und die Berufung der Klägerin mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um die wesentliche Veränderung der Betriebsstätte und des Betriebes einer unter § 6 GewO fallenden Anlage. Dementsprechend bedürfe es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 GewO der Genehmigung. Diese Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Ihre Erteilung setze voraus, daß das Vorhaben weder in baunoch in gewerberechtlicher Hinsicht Bedenken unterliege. Ob dies für das Baurecht zutreffe, könne dahingestellt bleiben. Das Vorhaben scheitere jedenfalls an seiner gewerberechtlichen Bedenklichkeit. Nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten müsse angenommen werden, daß die geänderte Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum, insbesondere für die unmittelbare Nachbarschaft herbeiführen könne. Abzustellen sei insoweit nicht etwa auf den Belastungsunterschied zwischen der alten und der neuen Anlage, sondern auf die Gesamtanlage der Ziegelei in ihrem geänderten Zustand. Der Tunnelofen führe während der Nachtzeit zu erheblichen und unzumutbaren Lärmbelästigungen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen hätten die Geräuschmessungen in der Ofenhalle eines anderen bereits im Betrieb befindlichen Tunnelofens einen mittleren Schallpegel von 75 bis 80 dB(A) ergeben. Hieraus folge für das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung der schalltechnischen und betrieblichen Gegebenheiten in ca. 100 m Entfernung vom Tunnelofen ein Dauerschallpegel von 50 dB(A). Dazu kämen noch die Spitzenwerte durch den Fahrzeugverkehr auf dem Werksgelände und durch Fahrten der Elektrobühne von der Presse in die Lufttrocknung (bis zu 70 bzw. 60 dB[A]). Stelle man dem die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 GewO zu beachtende Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (TALärm) gegenüber, so ergebe sich folgendes: Nach der TALärm habe sich die Bewertung der Umgebung einer Anlage in erster Linie nach den etwa vorhandenen Bebauungsplänen zu richten. Der nördlich der G.straße liegende Bereich sei teilweise Mischgebiet und teilweise reines Wohngebiet. Der für solche Gebiete festgesetzte Nachtrichtwert von 45 bzw. 35 dB(A) werde überschritten. Auch die im Süden anschließende reine Wohnbebauung erfordere die Einhaltung des Richtwertes von 35 dB(A). Dem Kasernengelände im Osten stehe der Immissionsschutz eines Mischgebietes zu. Erschwerend komme hinzu, daß die südlich anschließende reine Wohnbebauung in einer Entfernung von nur etwa 50 m vom Ende des Tunnelofens beginne. Bei dieser Sachlage könne zugunsten der Klägerin auch der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht durchgreifen. Das liege auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand, weil nach dieser Rechtsprechung überhaupt nur der vorhandene Baubestand geschützt sei und allenfalls noch untergeordnete bauliche Veränderungen und Sicherungen erfaßt würden. Diese Rechtsprechung könne jedoch auf den Bestandsschutz bestehender Gewerbebetriebe nicht uneingeschränkt übertragen werden. Art. 14 Abs. 1 GG schließe aus anzunehmen, daß die Ersetzung baulicher und gewerblicher Teilanlagen grundsätzlich verboten sei. Es müsse vielmehr danach differenziert werden, welcher gewerbliche bzw. betriebliche Teil den Schwerpunkt der Gesamtanlage bilde. Stelle die zu ersetzende Anlage einen wichtigen Teil oder gar das Kernstück des Betriebes dar, sei ihre Änderung nicht Ausdruck des Bestandsschutzes. So liege es hier. Die Klägerin räume selbst ein, daß die Ofenanlage das "Herzstück" des Betriebes sei. Dort finde die eigentliche Produktion, das Brennen der Ziegel, statt. Im Vergleich dazu stellten die übrigen Betriebsteile nur untergeordnete Einrichtungen und Anlagen dar, deren Verwendung von der Arbeitsweise des Ziegelofens bestimmt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides und der ergangenen Urteile den beklagten Ausschuß zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrages zu verpflichten.
Sie rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.
Während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens ist an die Stelle des zunächst beklagten Beschlußausschusses der Regierungspräsident in Detmold getreten. Er beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für im Ergebnis richtig.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht in seinem Ergebnis dem einschlägigen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die von der Revision gegen das angefochtene Urteil erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin eine Klärung vermißt, wann in der Nachkriegszeit die Trocken- und die Aufbereitungsanlage erneuert wurden, muß der daraus hergeleitete Vorwurf schon daran scheitern, daß es nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsauffassung auf die Frage nicht ankam. Ein Tatsachengericht braucht jedoch nur aufzuklären, was nach seiner eigenen Rechtsauffassung erheblich ist.
Die zweite Rüge ist gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Verwertbarkeit der bei der Ziegelei Dörentrup gewonnenen Meßergebnisse anzuzweifeln und in dieser Richtung eine weitergehende Sachaufklärung zu betreiben. Dem davon abweichenden Vorbringen der Revision ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin nichts getan hat, um dem Berufungsgericht das nach ihrer jetzigen Einlassung angeblich Unzureichende der insoweit erfolgten Aufklärung vor Augen zu führen. Die Verwertung der Meßergebnisse Dörentrup geht auf das im ersten Rechtszug erstattete Sachverständigengutachten zurück. Schon im ersten Rechtszug hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten kein Wort darüber gesagt, daß sie die Meßergebnisse für nicht übertragbar halte. Auch nachdem das Verwaltungsgericht seine klagabweisende Entscheidung unter anderem auf die Lärmauswirkungen und die dazu von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen gestützt hatte, ließ die Klägerin nichts vortragen, was die Verwertbarkeit jener Meßergebnisse hätte in Zweifel rücken können. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu einer insoweit zusätzlichen Sachaufklärung.
Die dritte Aufklärungsrüge scheint von der Rechtsauffassung auszugehen, daß der Beschlußausschuß die beantragte Genehmigung selbst für den Fall unerträglicher Lärmauswirkungen hätte erteilen und lediglich durch entsprechende Auflagen hätte einschränken müssen. Diese Rechtsauffassung trifft offensichtlich nicht zu; damit ist der darauf gestützten Aufklärungsrüge die Grundlage entzogen.
Das angefochtene Urteil entspricht auch in seinem sachlichen Ergebnis dem Bundesrecht. Richtig ist allerdings, daß sich dieses Urteil so, wie das Berufungsgericht den Fall gewürdigt hat, infolge Zeitablaufs nicht mehr uneingeschränkt halten läßt: Maßstab der revisionsgerichtlichen Beurteilung hat jeweils das Recht zu sein, das auch das Vordergericht anzuwenden hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - in BVerwGE 41, 227 [230 f.]). Daraus ergibt sich, daß das angefochtene Urteil in seiner Anknüpfung an die §§ 16 ff. GewOüberholt ist. Am 1. April 1974 ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - in Kraft getreten (§ 74 BImSchG); gleichzeitig sind die §§ 16 bis 28 GewO (mit Ausnahme der §§ 24 bis 24 d) außer Kraft getreten (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Diese Rechtsänderung erfaßt das vorliegende Verfahren. Nach § 67 Abs. 4 BImSchG sind
"bereits begonnene Verfahren ... nach den Vorschriften dieses Gesetzes ... zu. Ende zu führen".
Das gilt auch jedenfalls für solche gerichtlichen Verfahren, in denen - wie hier - die Erteilung einer Genehmigung (vormals nach den §§ 16 ff. GewO, jetzt nach den §§ 4 ff. BImSchG) begehrt wird. Das stimmt mit der Rechtslage überein, die seinerzeit beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestanden hat. Damals waren ebenfalls nach § 174 Abs. 5 BBauG "eingeleitete Verfahren ... nach den Vorschriften" des Bundesbaugesetzes "weiterzuführen". Diese Regelung, der sich § 67 Abs. 4 BImSchG ersichtlich anlehnt, ist damals so verstanden worden, daß sie auch für die bereits bei den Gerichten anhängigen Verfahren gelten sollte (vgl. die Urteile vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 1 S. 1] und vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6 S. 14 [15 f.]). Eine Rechtfertigung dafür, § 67 Abs. 4 BImSchG anders auszulegen, ist nicht ersichtlich.
Die Maßgeblichkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedeutet für die sachliche Beurteilung, daß nunmehr auf die §§ 4 ff. BImSchG abgestellt werden muß. Sie hat darüber hinaus innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu einem gesetzlichen Parteiwechsel geführt. Für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, wenn das Bundes-Immissionsschutzgesetz Anwendung findet, nicht mehr der vormals beklagte Beschlußausschuß des Kreises P., sondern der jetzt beklagte Regierungspräsident in D. zuständig (vgl. Art. 2 Nr. 7 der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 18. März 1975 [GVBl. NW S. 235] in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 [BGBl. I S. 499]). Ein derartiger Wechsel der behördlichen Zuständigkeit bewirkt innerhalb anhängiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren einen gesetzlichen Parteiwechsel (vgl. Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - in BVerwGE 44, 148 [150]).
Nach § 6 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage unter anderem voraus, daß die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sichergestellt ist. § 5 Nr. 1 BImSchG seinerseits verlangt, daß genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden daß
"schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können".
Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt es im vorliegenden Falle an: Die Errichtung des Tunnelofens bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Das ergibt sich aus § 2 Nr. 3 der bereits erwähnten Verordnung vom 14. Februar 1975 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Der Tunnelofen fällt unter den Begriff der
"Anlagen zum Brennen von ... Ziegeleierzeugnissen".
Daraus folgt weiter, daß § 4 BImSchG unmittelbar und nicht erst über § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG anzuwenden ist. Die Errichtung des Tunnelofens mag sich als eine "wesentliche Änderung" des Gesamtbetriebes darstellen. Darauf kommt es nicht an. Nach § 2 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1975 genehmigungsbedürftig ist nicht dieser "Gesamtbetrieb", sondern der (jeweilige) Ofen, der zum Brennen der Ziegeleierzeugnisse dient. Im Verhältnis zum vorhandenen Ringofen handelt es sich jedoch bei der Errichtung des Tunnelofens nicht um (nur) eine wesentliche Änderung, sondern um die Neuerrichtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage.
Die Klage muß auch bei einer Beurteilung nach den §§ 4 ff. BImSchG daran scheitern, daß der Betrieb des Tunnelofens - von allen sonst in Betracht kommenden Versagungsgründen abgesehen - geeignet ist, "erhebliche Belästigungen für die ... Nachbarschaft" des Betriebsgrundstücks herbeizuführen (§ 5 Nr. 1 BImSchG). Diese Folgerung ist unabweisbar, weil, wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, von dem Betrieb des Ofens unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen. Abzustellen ist dabei allerdings entgegen der vom Berufungsgericht zu § 25 GewO vertretenen Meinung nicht auf die "Gesamtanlage der Ziegelei" (S. 14 des angefochtenen Urteils), sondern auf den genehmigungsbedürftigen Tunnelofen. Das ergibt sich aus dem oben Gesagten. Diese Richtigstellung hat indessen weniger weittragende Konsequenzen, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Denn bei der Beurteilung der nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen und der von ihnen ausgehenden Belästigungen sind ebenso wie etwa im Zusammenhang mit den §§ 29 ff. BBauG nicht "die gleichsam nackten Objekte" zu prüfen. Zu würdigen ist vielmehr "das jeweilige Vorhaben in der ihm zugedachten Funktion" (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 13.73 - in Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 18 S. 18 [21]). Das heißt: Gegenstand der Prüfung hat zwar allein der Tunnelofen (und nicht die gewerbliche "Gesamtanlage") zu sein. Doch ist diesem Ofen an Belästigungen alles das anzurechnen, was durch seine Funktion bedingt wird. Diese anrechenbaren Belästigungen gehen nicht unerheblich über das hinaus, was der Ofen unmittelbar als solcher an Belästigungen verursachen mag. Ob bei dem so veränderten Ausgangspunkt irgendwelche der vom Berufungsgericht berücksichtigten Geräuschquellen aus der Betrachtung auszuscheiden haben, hängt zu einem wesentlichen Anteil von den technischtatsächlichen Zusammenhängen ab. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn - weil dem Ofen und seiner Funktion nicht anrechenbar - die Fahrten der Elektrobühne von der Presse in die Lufttrocknung und ein Teil des Fahrzeugverkehrs auf dem Werksgelände als Geräuschquellen außer Betracht bleiben, erreicht die Lärmbelästigung immer noch einen Grad, der nach § 5 Nr. 1 BImSchG die Genehmigungsversagung nach sich ziehen muß.
Diese durch die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts und durch das ihnen zugrunde liegende Sachverständigengutachten gedeckte Würdigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich der zulässige Dauerschallpegel nach der Schutz Würdigkeit der umgebenden Gebiete richtet und dem Berufungsgericht in seiner Bestimmung dieser Schutzwürdigkeit - jedenfalls für die jetzt maßgeblichen §§ 4 ff. BImSchG - nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann: Die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 137/1968 - TALärm) festgesetzten Richtwerte finden in den tatsächlichen Verhältnissen gewisse Schranken ihrer schematischen Beachtlichkeit (vgl. dazu die §§ 7 und 66 Abs. 2 BImSchG). Das Berufungsgericht verfährt bei seiner Berücksichtigung der das Betriebsgelände umgebenden Gebiete gewissermaßen addierend. Das würde in der praktischen Konsequenz bedeuten, daß eine mit Lärm verbundene Anlage, in deren Nähe sich ein besonders schutzwürdiges Gebiet befindet, den diesem Gebiet angemessenen Dauerschallpegel unabhängig davon einzuhalten hätte, wie die übrige Umgebung beschaffen ist. Infolgedessen bestünde kein Unterschied zwischen einer Anlage, deren Umgebung nur ein - vielleicht relativ kleines - schutzwürdiges Gebiet auf weist, und einer solchen, die überhaupt nur von schutzwürdigen Gebieten umgeben wird. Das hält der erkennende Senat aus den Gründen seines Urteils vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23]) nicht für billigenswert. In den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutz Würdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der "Bildung einer Art von Mittelwert" (Urteil vom 16. April 1971 a.a.O.) - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln. Diese gegenseitige Pflichtigkeit darf allerdings, wie den Ausführungen namentlich des Oberbundesanwalts zuzugeben ist, nicht abstrahiert und damit von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abgelöst werden. Das wirkt sich beispielsweise aus, wenn die in der Umgebung eines mit Belästigungen verbundenen Betriebes vorhandenen schutzwürdigen Gebiete, in bestimmter Weise angeordnet sind, also etwa sämtlich (und insoweit auch nicht von minder schutzwürdigen Gebieten unterbrochen) in einer Himmelsrichtung liegen. In einem solchen Fall kann die Pflicht zur Rücksichtnahme für den die Belästigungen verursachenden Betrieb bedeuten, daß er sich mit den belästigenden Betriebsteilen nach den anderen Himmelsrichtungen orientieren und der besonders schutzwürdigen "Seite" des Betriebsgeländes das an Schutz zugestehen muß, was er ihr auch bei schematischer Anwendung der TALärm zugestehen müßte. Alles das führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Selbst wenn nämlich mit Rücksicht auf den gemischt genutzten Bereich nördlich des Betriebsgrundstücks und auf das Kasernengelände östlich des Betriebsgrundstücks bei der Schutzwürdigkeit der VdK-Siedlung und der reinen Wohnbebauung im Süden gewisse Abzüge zu machen sein sollten, würden doch die vom Berufungsgericht festgestellten Belästigungen immer noch das Maß des Zumutbaren überschreiten und daher im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG erheblich sein (vgl. insoweit zum Zusammenhang zwischen Erheblichkeit und Zumutbarkeit das Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG I C 162.57 - in Buchholz 451.20 § 16 GewO Nr. 2 S. 3 [4]). Das verdeutlicht vor allem die südlich des Betriebsgrundstücks liegende Wohnbebauung, die bis auf 50 m, an das Ende des Tunnelofens heranreicht. Insoweit führt auch das etwaige Ausgliedern gewisser Geräuschquellen und führen auch etwa gebotene Abzüge im Maß der Schutz Würdigkeit nicht daran vorbei, daß die nach Nr. 2.321 TALärm zulässigen Belästigungen in einem Grade überschritten werden, der unberührt läßt, daß erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG vorliegen.
Die Klägerin würde dennoch mit ihrer Klage durchdringen müssen, wenn sie sich für die beabsichtigte Errichtung des Tunnelofens auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes berufen könnte. Die §§ 5 f. BImSchG müssen nämlich dahin ausgelegt werden, daß das Gesetz die Genehmigung eines Vorhabens auch dann gebietet, wenn die von diesem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen durch den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes abgedeckt werden: Als nicht "erheblich" im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG sind Belästigungen anzusehen, die der Umgebung zuzumuten sind. Diese Zumutbarkeit ist nicht nur dort gegeben, wo sich die Belästigungen unterhalb der Schwelle halten, die die TALärm als Grenze bezeichnet. Vielmehr liegen "erhebliche Belästigungen" im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG auch dann nicht vor, wenn sich die Eigentümer oder sonstigen Benutzer der die Lärmquelle umgebenden Grundstücke die Belästigungen aus eigentumsrechtlichen Gründen zumuten lassen müssen. Das ist in der Reichweite eines - durch Art. 14 Abs. 1 GG begründeten (vgl. etwa das Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114]) - Bestandsschutzes der Fall. Der Bestandsschutz, den ein Grundstück genießt, ist Bestandteil der "Situation", in die dieses Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind; sie erweist sich nach der einen Seite als Situations-Berechtigung, nach der anderen hingegen als Situations-Belastung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [178]). Soweit die Situations-Belastung reicht, sind etwaige Belästigungen eigentumsrechtlich gerechtfertigt. Sie liegen - aus diesem Grund - innerhalb des Zumutbaren und sind deshalb nach § 5 Nr. 1 BImSchG nicht "erheblich".
Der demnach zwischen den Anforderungen des § 5 BImSchG und dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes bestehende Zusammenhang führt unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht weiter. Denn der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, ein die Errichtung des Tunnelofens deckender Bestandsschutz nicht zu. Das Berufungsgericht irrt allerdings, wenn es meint, daß die Rechtsprechung, die der erkennende Senat zum Bestandsschutz entwickelt hat, für das Begehren der Klägerin sozusagen von vornherein keinen Ansatz biete. Die Ansicht, daß sich ein Bestandsschutz, den gewerbliche Baulichkeiten genießen, nicht auf den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit erstrecke (vgl. Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344]), schließt einen von bestimmten baulichen Anlagen eines Gewerbebetriebes auf andere Anlagen "überwirkenden Bestandsschutz" nicht aus (vgl. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 2.74 - [S. 11 f.]). Allerdings trifft es zu, daß dieser überwirkende Bestandsschutz den Umkreis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überschreiten scheint. In den landläufigen Fällen des Bestandsschutzes, etwa bei der Reparatur eines Bauwerks, ist es so, daß der bestandsgeschützte Gegenstand und das zur Beurteilung stehende Vorhaben identisch sind. Beim überwirkenden Bestandsschutz liegt es dagegen so, daß ein Vorhaben - hier: der Tunnelofen - deshalb soll ausgeführt werden dürfen, weil sonst andere Baulichkeiten - hier: die übrigen baulichen Bestandteile des Betriebes der Klägerin - ihren Sinn einbüßen. Dieser Unterschied ist jedoch in Wahrheit nicht mehr als ein solcher der Betrachtungsweise. Auch die landläufigen Fälle des Bestandsschutzes könnten so gedeutet werden, daß beispielsweise die Reparatur eines Hausdaches vom Bestandsschutz getragen wird, den (nicht das Haus, sondern) die übrigen Bestandteile des Hauses genießen, daß also etwa der Bestandsschutz der ohne das Dach funktionslos werdenden Mauern auf das Dach und seine Reparatur "überwirken". Entscheidend ist nicht, ob man diese oder jene Betrachtungsweise bevorzugt. Entscheidend ist vielmehr die Tragweite, die dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kraft seiner Ableitung aus Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Diese Tragweite erfaßt in bestimmten Grenzen auch den "überwirkenden" (oder doch als überwirkend gedeuteten) Bestandsschutz. Dreh- und Angelpunkt des Bestandsschutzes ist die verfassungsrechtlich gebotene "Sicherung des durch Eigentumsausübung Geschaffenen" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 S. 90 [93]). Der legal geschaffene "Bestand" kann sich mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - in diesen und jenen Grenzen - "in seiner bisherigen Funktion" behaupten und damit auch gegen das ihm mittlerweile etwa entgegenstehende Gesetzesrecht durchsetzen (Urteil vom 5. Juli 1974 [a.a.O.]). Bei dieser Rückführung auf Art. 14 Abs. 1 GG macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das bestandsgeschützte Objekt gleichsam "in sich" - etwa durch den Verlust des Daches - seine Funktionsfähigkeit zu verlieren droht oder die Gefährdung seiner Funktion darauf zurückgeht, daß der zu anderen baulichen Anlagen bestehende Funktionszusammenhang zerbricht. Der Unterschied zwischen beiden Sachverhalten liegt nicht darin, daß der Bestandsschutz bei dem einen grundsätzlich gerechtfertigt und bei dem anderen ebenso grundsätzlich ungerechtfertigt wäre. Was den Unterschied ausmacht, ist vielmehr - freilich praktisch von einigem Gewicht - nur, daß sich die Schranken, die dem Bestandsschutz gezogen sind, bei den beiden Sachverhalten ungleichartig auswirken.
Das Vorhaben der Klägerin stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes wie folgt dar: Der Bestandsschutz, den der Ringofen genießt, scheidet zur Rechtfertigung der Errichtung des Tunnelofens von vornherein aus. Der Tunnelofen soll den - zu beseitigenden - Ringofen ersetzen; insoweit geht es gerade um einen "Ersatz" und nicht um die Erhaltung des vorhandenen Bestandes (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 104 S. 66 [70]). Diese Erkenntnis schöpft jedoch die Probleme des Bestandsschutzes nicht aus. Die Klägerin behauptet, daß, wenn der Ersatz des Ringofens durch einen Tunnelofen nicht gestattet wird, die übrigen und ihrerseits bestandsgeschützten Betriebsteile nicht mehr funktionsgerecht zu verwenden seien. Das führt auf die Frage, ob nicht der Bestandsschutz, den diese Betriebsteile genießen, "überwirkend" den Austausch des einen Ofens gegen den anderen nach sich ziehen kann. Das läßt sich nach dem Gesagten nicht schon im Ansatz ausschließen. Ein Bestandsschutz kann allerdings derart nur überwirken,
"wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Änderungs- oder gar Erweiterungsmaßnahmen schlechterdings gegenstandslos würde" (Urteil vom 14. November 1975 [a.a.O.]).
Ob und in welcher Reichweite zwischen den Betriebsteilen der Ziegelei ein solcher den Ofen erfassender Funktionszusammenhang besteht, ist offen. Das braucht jedoch nicht aufgeklärt zu werden. Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes greift nämlich hier auch dann nicht durch, wenn ein derart untrennbarer Funktionszusammenhang gegeben sein sollte. Der Austausch des einen Ofens gegen den anderen Ofen könnte nämlich mit dem etwaigen Funktionszusammenhang nur begründet werden, wenn mit dem Austausch keine oder allenfalls untergeordnete Erweiterungen verbunden wären (vgl. Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [301]). Davon kann nach Lage der Dinge keine Rede sein. Der Tunnelofen, den die Klägerin zur Genehmigung gestellt hat, ist nach ihren eigenen Angaben geeignet, die Kapazität von 11 Millionen auf ca. 20 Millionen Ziegel jährlich zu steigern, sie also fast zu verdoppeln. Eine "so erhebliche Betriebserweiterung" kann auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht gestützt werden (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [116]).
Da sich das Vorhaben der Klägerin einer erfolgreichen Berufung auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes bereits aus diesem gleichsam quantitativen Grunde entzieht, erfordert die Würdigung des vorliegenden Falles nicht, auch den weiteren Grenzen des (überwirkenden) Bestandsschutzes im einzelnen nachzugehen. Im Interesse einer Vermeidung von Mißverständnissen mag dazu aber immerhin folgendes bemerkt werden: Der erkennende Senat hat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1974 (a.a.O.) zusätzlich darauf hingewiesen, daß sich eine Berufung auf den Bestandsschutz - zweitens - auch deshalb verbieten kann, weil eine "wesentliche Veränderung des Bestandes" beabsichtigt wird. Auch daran ist festzuhalten. Sollte der Tunnelofen als Austausch gegen einen Ringofen eine qualitativ wesentliche Veränderung des Bestandes mit sich bringen, würde der Austausch selbst dann durch den Bestandsschutz nicht gedeckt sein, wenn jene quantitative Grenze der Kapazität und ihrer Erweiterung eingehalten würde. Beachtet werden muß dabei freilich, daß der Begriff dieser eigentumsrechtlich wesentlichen Bestandsveränderung (im Sinne des Urteils vom 18. Oktober 1974) nicht vollauf mit dem übereinstimmt, was § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als "wesentliche Änderung" dem Erfordernis einer (Änderungs-)Genehmigung unterwirft. Das erklärt sich aus dem Unterschied, der zwischen den Rechtsgütern besteht, um die es beim Bestandsschutz (eigentumsrechtlich) und bei § 15 BImSchG (genehmigungsrechtlich) geht. Die Gewährung eines (überwirkenden) Bestandsschutzes kann endlich - drittens - auch davon abhängen, in welchem Ausmaß, in welchem Zeitraum und aus welchen Ursachen sich die Gesamt Situation gewandelt hat, d.h. in welchem Maße die Situation, in der der (überwirkende) Bestandsschutz in Anspruch genommen werden soll, noch mit derjenigen übereinstimmt, in der er entstanden ist. Auch das braucht im hier gegebenen Anlaß nicht weiter ausgeführt zu werden. Keine ausschlaggebende Rolle spielt jedenfalls - und zwar bei dieser dritten Grenze ebensowenig wie bei den beiden anderen -, wie sich der beanspruchte Bestandsschutz zum "Schwerpunkt der Gesamtanlage" verhält. Der darin abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Für den Fall, daß ein untrennbarer Funktionszusammenhang gegeben ist und die erwähnten drei Schranken nicht überschritten werden, fehlt es an einer Rechtfertigung, den Bestandsschutz nicht auch zugunsten der im Funktionszusammenhang wichtigeren Betriebsteile durchgreifen zu lassen. Für eine Differenzierung in dieser Richtung gibt Art. 14 Abs. 1 GG nichts her; eine Eigentumsausübung ist unabhängig davon schutzwürdig, ob sie den Schwerpunkt einer Gesamtanlage betrifft oder nicht. Alles das bedarf zur Entscheidung des Falles keiner weiteren Vertiefung. Zugunsten des Vorhabens der Klägerin greift der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, wie gesagt, schon deshalb nicht durch, weil der Wechsel vom bisher benutzten Ringofen zu dem neuen Tunnelofen über eine nur untergeordnete Erweiterung beträchtlich hinausgeht. Aus diesem Grunde kann auch - ebenso wie im Berufungsverfahren - unentschieden bleiben, wie das Vorhaben nach den einschlägigen Vorschriften des Bebauungsrechts zu beurteilen sein mag (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den §§ 29 ff. BBauG).
Ob das Vorhaben der Klägerin vielleicht in abgewandelter Form oder bei einer eingeschränkten Benutzung - unter entsprechenden Auflagen - genehmigungsfähig sein könnte, ist ebenfalls unerheblich. Auf diese Frage kommt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht an. Wenn das Vorhaben der Klägerin durch Änderungen genehmigungsfähig werden soll, dann geht es dabei - unterstellt einmal, daß sich auf diesem Wege überhaupt die Genehmigungsfähigkeit erreichen läßt - um Änderungen von mehr als nur unbedeutendem Gewicht. Derartige Änderungen in das Genehmigungsverfahren einzubringen, ist Aufgabe der Klägerin und nicht des Beklagten. Denn "es ist nicht Sache des Beklagten, sondern Sache" der Klägerin,
"eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen" (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 9.71 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 32 S. 86 [88]).
Daraus folgt zugleich, daß die Klägerin auch mit ihren Ausführungen zu einem vermeintlich gebotenen Vertrauensschutz erfolglos bleiben muß. Die Klägerin hat in den vorangegangenen Verfahren um Genehmigungen für andere Teile ihrer gesamten Betriebsanlage nachgesucht. Selbst wenn diese Genehmigungsverfahren - bei einiger Konsequenz und auch für die zuständige Behörde ersichtlich - erwarten ließen, daß ein Antrag auf Genehmigung des Ofenaustausches folgen werde, so erweiterte das nicht den Gegenstand jener vorangegangenen Verfahren. Was dort zu prüfen und zu bescheiden war, bestimmte sich nach den von der Klägerin gestellten Anträgen. Wenn es die Klägerin nicht für geboten hielt, bereits zu dieser Zeit - etwa über eine Voranfrage - die Zulässigkeit des Ofenaustausches zu klären, dann war das ihre Sache. Der Beklagte (bzw. die seinerzeit zuständige Behörde) war nicht gehalten, sich über solche Genehmigungsauswirkungen Gedanken zu machen, die außerhalb des damaligen Verfahrensgegenstandes und ausschließlich im Risikobereich der Klägerin lagen. Damit fehlt dem Vorbringen zu einem vermeintlich gebotenen Vertrauensschutz die Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter