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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1974, Az.: BVerwG IV C 76.71

Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiladung einer Behörde; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 76.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.09.1971 - AZ: X A 888/70

Fundstellen

  • BRS 28, 126
  • BauR 1974, 397
  • BayVBl 1975, 174
  • DVBl 1976, 49 (Kurzinformation)
  • DVBl 1975, 672 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 814-815 (Volltext mit amtl. LS)
  • Döv 1974, 814
  • GemTag 1975, 125
  • JZ 1974, 189
  • NJW 1975, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1975, 36
  • VerwRspr 26, 719 - 724

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Rechtsstreit um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist die höhere Verwaltungsbehörde notwendig beizuladen (wie Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 -).

  2. 2.

    Das Unterbleiben der notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung führt.

  3. 3.

    Ortsgebunden im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ist ein gewerblicher Betrieb nur dann, wenn das betreffende Gewerbe nach seinem Wesen und nach seinem Gegenstand auf die geographische oder geologische Eigenart der fraglichen Stelle angewiesen ist.

  4. 4.

    Zur Frage des Bestandsschutzes eines in einer Bundeswasserstraße verankerten Schiffes.

  5. 5.

    Zur Frage, inwieweit sich aus dem Bestandsschutz ein Anspruch auf die Genehmigung einer Erweiterung des Bestandes ergeben kann (bleibt hier wie in früheren Entscheidungen letztlich offen).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl,
Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Kaufmann und im Besitz eines Wandergewerbescheins. Er verkauft von einem Motorboot aus Lebensmittel, Textilien, Elektrogeräte, Schiffsbedarf und andere Artikel an die Besatzungen von auf dem Rhein verkehrenden Frachtschiffen. Er wohnt mit seiner Familie in einem etwa 500 m oberhalb von K. am linken ...ufer verankerten Wohnschiff, auf dem er auch ein umfangreiches Warenlager unterhält. Das Wohnschiff ist von K. aus über einen Kiesweg sowie über eine Anlegebrücke erreichbar. Die Waren werden zum größten Teil durch Zulieferfirmen angeliefert; leicht verderbliche Waren schafft der Kläger mit Hilfe eines Personenkraftwagens selbst herbei. Die Festlegung des Wohnboots an der genannten Anlegestelle ist dem Kläger durch einen mit der Wasser- und Schiffahrt s Verwaltung in W. abgeschlossenen Nutzungsvertrag vom 5./6. Februar 1968 gestattet worden.

2

Nach Errichtung einer Wellblechgarage auf einem von der Beigeladenen gepachteten Grundstück in unmittelbarer Nähe seines Wohnschiffs am Ufer vor dem Deich, beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Aufstellung eines "Melkstalles aus Montageteilen". Der Beklagte stellte fest, daß es sich dabei um die Garage handelte und lehnte - nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt hatte - mit Bescheid vom 23. September 1969 die Erteilung der Genehmigung ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege, dort nicht privilegiert sei und öffentliche Belange beeinträchtige; die Garage liege unmittelbar am Rhein in dem von Bebauung freizuhaltenden Deichvorland.

3

Nach erfolglosem Widerspruchs verfahren hat der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer zerlegbaren Garage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung der Klage durch Bescheidungsurteil stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt.

4

Das unstreitig im Außenbereich liegende und genehmigungsbedürftige Vorhaben sei nach § 35 des-Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - unzulässig, gleichgültig, ob man es als gesondertes Vorhaben werte oder es als untergeordnete Nebenanlage zu dem Wohn- und Lagerschiff in Beziehung setze.

5

Als gesondertes Vorhaben sei die Garage selbst dann nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG, wenn sie - wie der Kläger vortrage - gelegentlich als Melkstall dienen solle und wenn man ferner annehme, daß die Viehhaltung seines Onkels, der Metzger sei, als "landwirtschaftlicher Betrieb" angesehen werden könne; denn die beabsichtigte Nutzung als Einstellplatz für das Kraftfahrzeug des Klägers überwiege die Verwendung als Melkstall bei weiten. Das Vorhaben diene auch nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG). Das Wandergewerbe des Klägers sei schon begrifflich nicht als ortsgebunden anzusehen. Der Schluß von einer vermeintlichen Ortsgebundenheit des Wohnschiffes, von dem aus das Gewerbe betrieben werde, auf die Ortsgebundenheit des Gewerbes sei verfehlt, weil eine Ortsgebundenheit im Sinne des Gesetzes noch nicht deshalb vorliege, weil der Standort besonders günstig sei. Die Ortsgebundenheit müsse sich vielmehr aus der Art des Betriebes ergeben; das Gewerbe müsse besondere Eigenschaften aufweisen, die es als auf einen bestimmten Standort angewiesen erscheinen ließen. Das Einzelhandelsgewerbe des Klägers sei seiner Natur nach nicht auf einen derartigen festen Standort angewiesen, da es gerade durch seine weitgehende örtliche Ungebundenheit gekennzeichnet sei. Auch das Wohn- und Lagerschiff sei nicht ortsgebunden; die besonders günstigen Bedingungen des gegenwärtigen Liegeplatzes schlössen einen Standertwechsel ebensowenig aus wie die etwaige Genehmigungsbedürftigkeit eines neuen Standorts. Schließlich seien das Schiff und die ihm zugeordnete Garage auch nicht wesensmäßig wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung derart mit dem Außenbereich verbunden, daß sie ihren sachgerechten Standort nur außerhalb der beplanten oder bebauten Bereiche finden könnten (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG).

6

Die Garage sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige. Denn im Falle der Genehmigung würde in diesem im wesentlichen unbebauten Teil des Gemeindegebiets eine ungeordnete, mit städtebaulichen Gesichtspunkten nicht zu vereinbarende Bebauung eingeleitet und darüber hinaus die natürliche Landschaft im Deichvorland beeinträchtigt werden. Die bereits vorhandenen Melkställe in diesem Weideland dienten der landwirtschaftlichen Nutzung und seien somit privilegiert. Die in der Nähe erfolgte Errichtung eines Atomkraftwerks sei mit dem Vorhaben des Klägers nicht vergleichbar, ihre Zulässigkeit beurteile sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG. Die Darlegungen des Klägers, wonach die Garage den Belangen der internationalen Rheinschiffahrt diene, könnten unerörtert bleiben, weil hierdurch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen nicht beseitigt würden.

7

Eine andere planungsrechtliche Betrachtungsweise sei auch nicht geboten, wenn man die Garage in eine enge sachliche und räumliche Beziehung zu dem Wohn- und Lagerschiff setze, sie deshalb als eine dem Schiff untergeordnete bauliche Nebenanlage werte und aus dem Gesichtspunkt eines - erweiterten - baurechtlichen Bestandsschutzes betrachte, den eine bauliche (Haupt-)Anlage unter Umständen genieße und der sich auch auf die Anfügung einer untergeordneten baulichen Nebenanlage erstrecken möge. Ein solcher Bestandsschutz setze nämlich notwendig das Vorliegen einer baulichen (Haupt-)Anlage voraus. Ein Schiff der in Rede stehenden Art und Zweckbestimmung sei aber keine bauliche Anlage. Gemäß der Legaldifinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauONW wie auch nach dem damit insoweit übereinstimmenden Begriffsverständnis in § 29 Satz 1 BBauG sei die Verbindung mit dem Erdboden Wesensmerkmal einer jeden baulichen Anlage. Das Wohnschiff sei an seinem Liegeplatz nicht in einer seine Standfestigkeit oder auch nur seine Benutzbarkeit bedingenden Weise mit dem Erdboden verbunden; seine Verankerung und Verbindung mit dem Ufer bestimmten weder den Charakter des Schiffes als Wohn- und Lagerschiff noch seien sie zur Erfüllung seiner Punktion notwendig. Trotz seines festen Liegeplatzes behalte es den Charakter eines Schiffes, das seine "Standfestigkeit" als Schwimmkörper allein auf dem Wasser in Verbindung mit seiner Bauweise gewinne.

8

Die Annahme eines etwaigen wasserrechtlichen Bestandsschutzes verbiete sich im vorliegenden Fall schon deshalb, weil das Festlegen des Schiffes an dem Liegeplatz dem Kläger nur privatrechtlich gestattet worden sei und es damit an einer öffentlich-rechtlichen Anspruchsposition überhaupt fehle; der Genehmigungsvermerk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion sei keine hoheitliche Genehmigung der Festlegung des Schiffes im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - VStrG -, sondern lediglich die aufsichtsbehördliche Genehmigung des privatrechtlichen Nutzungsvertrags.

9

Da sich nach alledem die Garage als planungsrechtlich unzulässig erweise, bedürfe es keines Eingehens auf Gesichtspunkte des Bauordnungsrechts und des Landschaftsschutzrechts.

10

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und seiner Klage stattzugeben.

11

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

13

II.

Da alle Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann ohne eine solche entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Beiladungsvorschrift des § 65 Abs. 2 VwGO.

15

Die vorliegende Klage zielt auf die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die beantragte Genehmigung für die Errichtung der Garage im Außenbereich zu erteilen. Für eine derartige Genehmigung ist, da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BBauG, wie noch darzulegen ist, ausscheidet und das Vorhaben daher nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen ist, gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Diese hätte - was unterblieben ist - zum Gerichtsverfahren notwendig beigeladen werden müssen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 ff.) ausgesprochen hat. Denn kraft des Zustimmungserfordernisses sind die höheren Verwaltungsbehörden an dem in einem solchen Verfahren "streitigen Rechtsverhältnis ... derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann", weil die höhere Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG als Trägerin eines verselbständigten Sonderinteresses tätig wird, wie in dem erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 näher dargelegt worden ist. Das Unterlassen der in diesem Sinne notwendigen Beiladung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigt, weil sich aus § 142 VwGO ergibt, daß das Revisionsgericht die notwendige Beiladung nicht nachholen kann (Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG IV C 20.73 - [DÖV 1974, 318]). Dieser Verfahrensmangel ist nach der Rechtsprechung des Senats, der sich inzwischen unter Aufgabe seiner bisherigen abweichenden Ansicht das Bundessozialgericht angeschlossen hat, auch ohne entsprechende, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erhebender Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen, so daß es unschädlich ist, daß der Kläger die entsprechende Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben hat.

16

Die Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde wäre nur dann für den vorliegenden Fall entbehrlich, wenn das Vorhabendes Klägers nicht nach § 35 Abs. 2 BBauG, sondern nach dessen Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 zu beurteilen wäre. Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall:

17

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es, von anderen hier nicht unmittelbar interessierenden Voraussetzungen abgesehen, einem landwirtschaftlichen Betriebe dient. Nach der mit dem Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - (BVerwGE 19, 75 [77]) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, daß das Vorhaben zumindest überwiegend für einen landwirtschaftlichen Betrieb benutzt werden soll. Diese Voraussetzung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor, denn der Kläger hat zwar die Genehmigung für einen "Melkstall aus Montageteilen" beantragt, damit aber die Genehmigung für die strittige Garage erhalten wollen, die nach seinem Vorbringen als eine verschließbare Unterstellmöglichkeit für seinen Personenkraftwagen erforderlich sei; nur "gelegentlich" solle sie auch von seinem Onkel, der in der Nähe "von Zeit zu Zeit" Milchvieh halte, als Melkstall benutzt werden. Abgesehen von diesen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die schon für sich das Überwiegen einer landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes ausschließen, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber, daß die Viehhaltung des Onkels, der Metzger ist, überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, dem die Garage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG "dienen" könnte. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG scheidet somit aus.

18

Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es, was hier allein zu erwägen wäre, "einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient". Es braucht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden, ob allein die Tatsache, daß der Kläger seinen Betrieb aufgrund eines Wandergewerbescheins ausübt, schon begrifflich ausschließt, diesen Betrieb als ortsgebunden anzusehen. Es kann ferner dahinstehen, ob, wie der Beklagte offenbar meint, durch die Nr. 3 a.a.O. ausschließlich solche Betriebe privilegiert sein können, die Waren durch unmittelbare Boden(ertrags)nutzung erzeugen. Das braucht hier deswegen nicht entschieden zu werden, weil die Privilegierung des Betriebes des Klägers an folgendem scheitert:

19

Es kommt nicht darauf an, daß - wie der Kläger meint - der Betrieb einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder daß der Betrieb selbst etwa nur "ortsfest" und gerade an dieser Stelle sich besonders gut und ertragreich betreiben laßt, oder ob er an eben dieser Stelle geographisch oder aus sonstigen Gründen optimal unterzubringen ist. Denn Ortsgebundenheit eines gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG liegt nur dann vor, wenn das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen - und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität - hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist (z.B. Kiesgrube, Zechenanlage, Torfgrube, Anlage für Erdöl- und Erdgasgewinnung). Es liegt auf der Hand, daß der Betrieb des Klägers seinem Gegenstand und seinem Wesen nach auch an anderen Stellen des Rheins, seinen Standort haben könnte, ohne seinen Zweck zu verfehlen, also schon deshalb kein ortsgebundener im Sinne dieser Vorschrift ist. Er wird auch nicht durch den Abschluß eines privatrechtlichen Nutzungsvertrags mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung über den Liegeplatz des Schiffes und die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieses Vertrages zu einem ortsgebundenen Betrieb.

20

Was der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht über die Ortsgebundenheit seines Betriebs im übrigen geltend macht, geht am Kern der Sache vorbei: Für die Frage der Ortsgebundenheit kann es weder darauf ankommen, daß der Kläger seine Waren von Motorbooten aus verkauft, noch darauf, daß diese Eigenart des Verkaufsbetriebs angeblich eine Lagerhaltung unmittelbar auf dem Wasser erfordert, noch darauf, ob das Wohn- und Lagerschiff selbst eine bauliche Anlage im Sinne des Baurechts ist. All das hat mit dem Wesen und dem Gegenstand des Betriebes in dem oben bezeichneten Sinne der "Ortsgebundenheit" nichts zu tun.

21

Schließlich scheidet auch eine Privilegierung der Garage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG aus, denn es kann offensichtlich keine Rede davon sein, daß diese Garage als das Vorhaben, auf das allein es insoweit ankommen könnte, nach Lage der Dinge wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sinn gerecht nur im Außenbereich untergebracht werden könnte (vgl. Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - in BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2]).

22

Für die weitere Behandlung vor dem Berufungsgericht erscheint es angebracht, noch auf folgendes hinzuweisen:

23

Das Garagen-Vorhaben ist, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern dargelegt hat, unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Beachtliche Einwendungen gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts über die im Falle der Genehmigung eingeleitete ungeordnete Bebauung und über die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft hat die Revision nicht vorgebracht. Auch aus einem Vergleich des klägerischen Vorhabens mit Melkställen und Atomkraftwerken läßt sich zugunsten des Klägers nichts gewinnen. Denn es ist offensichtlich, daß Melkställe, die mindestens überwiegend einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert sind und daß ein Atomkraftwerk unter den Privilegierungstatbestand der Nr. 3 oder Nr. 4 a.a.O. fällt. Die vom Kläger behaupteten Belange der internationalen Rheinschiffahrt können nicht die durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigten öffentlichen Belange verdrängen oder zu einer Art Kompensierung dieser Belange führen (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 [14 f.]).

24

Nicht unbedenklich, wenn auch im Endergebnis zutreffend, sind die Ausführungen, die das Berufungsurteil zu der Frage des - wie es dort heißt - "erweiterten baurechtlichen" und "wasserrechtlichen Bestandsschutzes" enthält. Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Er wird begründet, wenn und weil eine schutzwürdige (materiell) legale Eigentumsausübung vorliegt (Urteile vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96 S. 42 [44] = BauR 1972, 152 ff.] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - [BVerwGE 42, 8 ff.]), und beschränkt sich auf die Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen. Darin liegen Sinn und Rechtfertigung für die Verwendung des Wortes "Bestandsschutz", mit dem eben, "wie schon der Name sagt", auf den "Bestand" in seiner bisherigen Funktion und damit auf das tatsächlich Vorhandene Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - [BVerwGE 36, 296/300]). Damit erweist sich der Bestandsschutz seinem Wesen nach als ein Schutz gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen, d.h. als ein Schutz dagegen, daß die zuständigen Behörden die formelle Illegalität oder eine nachfolgende materielle Illegalität des Vorhabens zum Anlaß nehmen können, die Beseitigung dieses Vorhabens zu fordern. Ob sich gleichwohl aus dem Bestandsschutz, weil es sich um einen Schutz der Bestandsnutzung handelt, darüber hinaus auch ein Anspruch auf eine - begrenzte - Erweiterung des Bestehenden herleiten läßt, soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert, hat der erkennende Senat bisher offengelassen (vgl. BVerwGE 25, 161 [163]; 27, 341 [343]; 36, 296 [301]; ferner Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - a.a.O. und Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG IV B 97.70 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11 S. 9 [10]).

25

Auch aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits braucht die Frage, ob unter besonderen Umständen aus dem Bestandsschutz ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung abgeleitet werden kann, nicht entschieden zu werden. Denn die nachfolgenden Überlegungen schließen im vorliegenden Fall einen die Garage erfassenden Bestandsschutz aus:

26

Die Erweiterung einer Anlage kann unter dem Gesichtspunkt des "Bestands"-Schutzes nicht einen stärkeren Schutz beanspruchen, als die vorgegebene Anlage ihn genießt; jede Erweiterung ist vielmehr insoweit an das bestehende Objekt und seine Schutzwürdigkeit gebunden.

27

An schutzwürdiger legaler Eigentumsausübung steht hier nur die Verankerung des Schiffes am Ufer des R. sowie die damit verbundene Nutzung des Schiffes zum Wohnen und Lagern von Waren zur Rede; diese Art der Eigentumsnutzung beruht letztlich auf dem mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung abgeschlossenen Vertrag.

28

Diese Eigentumsnutzung mag "legal" sein, weil es - jedenfalls aus der Sicht des Baurechts - an Vorschriften fehlt, gegen die die oben gekennzeichnete Nutzung des Schiffes verstoßen könnte. Daß von einer (baurechtlichen) Illegalität nicht gesprochen werden kann, folgt daraus, daß das Baurecht für die Verankerung und Nutzung des Schiffes nicht einschlägig ist: Das Berufungsgericht hat in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts (§§ 137, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) entschieden, daß das Schiff des Klägers keine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne ist und daß infolgedessen kein baurechtliches Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernis besteht; bereits dies schließt die Anwendung der §§ 29 ff. BBauG aus. Zudem ist das Schiff auch bauplanungsrechtlich keine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG. Unabhängig nämlich von der Frage, welche Bedeutung insoweit die Verbindung des Schiffes mit dem Erdboden - durch Verankerung und Zuwegung - hat, ergibt sich das schon daraus, daß unter den Begriff des § 29 Satz 1 BBauG nur solche Anlagen fallen, die die in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit der Anlage regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 31. August 1973 - BVerwG IV G 33.71 - [Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 15 S. 13/15]). Zwar können auch Wasserflächen unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG fallen; auch sie sind folglich einer Beplanung zugänglich, wie der Senat in seinem Urteil vom 31. August 1973 (a.a.O. S. 17) näher ausgeführt hat. Das gilt jedoch nicht ohne Einschränkung: Die Nutzung und Benutzung von Bundeswasserstraßen, wie hier des Rheines, ist in dem Bundeswasserstraßengesetz und in den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften abschließend geregelt. Für eine gemeindliche Bauleitplanung ist daher insoweit kein Raum.

29

Mag demnach, da es an der Einschlägigkeit des Baurechts überhaupt fehlt, eine (baurechtliche) Illegalität ausscheiden, so reicht das allein zur Bejahung des Bestandsschutzes nicht aus. Denn zu der Legalität muß die. Schutzwürdigkeit der Eigentumsausübung hinzutreten. An einer solchen Schutzwürdigkeit fehlt es hier: Daß sie sich nicht aus dem Baurecht ableiten läßt, ist - mangels Einschlägigkeit des Baurechts - offenkundig. Ebensowenig gibt unmittelbar Art. 14 GG etwas für diese Schutzwürdigkeit her. Aus der Sicht des Art. 14 GG besteht, was den Liegeplatz des Schiffes anlangt, die "Eigentumsausübung" des Klägers einzig darin, daß das Schiff in bestimmter und verhältnismäßig leicht lösbarer Weise mit dem Rheinufer verbunden ist. Darin unterscheidet sich das Schiff des Klägers nicht von anderen Schiffen, die am Ufer eines Flusses befestigt sind. Eine solche Befestigung ist jedoch nicht einfach "aus sich" (und damit unmittelbar kraft des Art. 14 GG) schutzwürdig in dem Sinne, daß allein um ihretwillen eine Beseitigung nicht mehr ohne weiteres verlangt werden dürfte. Hätte der Kläger eine wasserrechtliche Erlaubnis erhalten, so könnte allerdings - was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - aus ihrem Inhalt möglicherweise die Schutzwürdigkeit der Eigentumsausübung abgeleitet werden. Der Kläger besitzt indessen eine solche wasserrechtliche Erlaubnis oder eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche, auf das Wasserrecht ausgerichtete Gewährung nicht. Die Genehmigung des zivilrechtlichen Nutzungsvertrages durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann nicht als eine wasserrechtliche Gewährung angesehen werden, aus der sich die Schutz Würdigkeit der Eigentumsausübung und damit der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz begründen ließen. Der zivilrechtliche Vertrag, durch den dem Kläger die Verankerung des Schiffes am Ufer des Rheins gestattet ist, mag zwar in Richtung auf das Privatrecht das Verankern des Schiffes an dem derzeitigen Liegeplatz legalisieren. Einen Bestandsschutz des Inhalts, daß einer (öffentlich-rechtlich etwa gebotenen) Entfernung des Schiffes von jenem Liegeplatz der Vertrag mit Erfolg entgegengehalten werden könnte, vermag der Vertrag nicht zu begründen; erst recht kann er also nicht dazu ausreichen, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage zu rechtfertigen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter