Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG IV C 19.68
Zulässigkeit der Errichtung von Fischereihütten im Außenbereich; Prüfung der Ernsthaftigkeit der Betreibung eines Betriebes; Privilegierung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 19.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.11.1967 - AZ: VII A 662/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 1 - 4
- BB 1971, 3
- BBaubl. 1970, 418
- BayVBl. 1969, 391
- DVBl 1970, 189 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 791 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1970, 418
- MDR 1970, 264-265 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1969, 307
- VerwRspr 21, 193 - 199
- VerwRspr. 21, 193
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Fischereibetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der §§ 146, 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG.
- 2.
Die Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich ist ausschließlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 - und damit nach strengeren Maßstäben, als sie für landwirtschaftliche Vorhaben der Nr. 1 a.a.O. gelten, zu beurteilen.
In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, selbständiger Installationsmeister, hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Außenbereich seiner Wohngemeinde - überwiegend auf eigenem Grund, zum kleineren Teil auf zugepachtetem Gelände - zwei Fischteiche angelegt und von dem Beklagten - als unterer Wasserbehörde - widerruflich die Erlaubnis erhalten, zur Bewirtschaftung dieser Teiche das Wasser eines zu diesem Zweck abgeleiteten Baches der Umgebung zu nutzen. Die beiden Teiche habe eine Größe von insgesamt 550 qm. Der Kläger hat sie mit Forellen besetzt, die er großzieht und verkauft, soweit sie nicht in seinem eigenen Haushalt Verwendung finden.
Neben einem der beiden Teiche hat er ohne bauaufsichtliche Genehmigung aus Fertigteilen ein zwei Räume umfassendes Holzgebäude mit einer Grundfläche von rd. 20 qm errichtet. Der größere Raum ist zu einem erheblichen Teil mit Fischbrutkästen besetzt, in denen der Kläger Forellensetzlinge in eigener Anlage erbrüten will. Im restlichen Teil des größeren Raums sowie in dem kleineren Raum lagert er Futtervorräte und Gerätschaften für Fischzucht und Fischfang sowie zur Bearbeitung und Pflege des Grundstücks und der Teichanlage.
Der Beklagte förderte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, das nach seiner Ansicht als Wochenendhaus zu beurteilende und deshalb im Außenbereich baurechtswidrige Gebäude innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen; sein Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht die Beseitigungsverfügung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Widerspruchbehörde auf. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. November 1967 zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus:
Das Umstrittene Gebäude sei zwar formell baurechtswidrig, weil der Kläger die nach der Landesbauordnung erforderliche Baugenehmigung nicht erhalten habe. Es verstoße aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen materielles Bauplanungsrecht. Das Gebäude liege zwar - unter den Parteien unbestritten und durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ortsbesichtigung bestätigt - im Außenbereich. Damit sei es nach § 35 BBauG zu beurteilen. Die Ergebnisse des Augenscheins des Verwaltungsgerichts ließen aber den vom Beklagten gezogenen Schluß, es handele sich um ein Wochenendhaus, nicht zu. Das Gebäude enthalte weder eine Schlafstelle noch eine Feuerstelle und könnte nur dann als Wochenendhaus Verwendung finden, wenn seine gesamte Inneneinrichtung geändert und die jetzt dort eingebauten bzw. aufbewahrten Gerätschaften und Futtermittel entfernt würden. Daß der Kläger dies beabsichtige und deshalb an der Ernsthaftigkeit seines Fischzuchtbetriebes gezweifelt werden müsse, sei nicht anzunehmen. Das Gebäude diene vielmehr nach der zutreffenden Feststellung des Erstgerichts [ernsthaft und in erster Linie] der Unterhaltung der vom Kläger geschaffenen Teichanlage und der Ausübung der von ihm dort betriebenen Fischzucht. Es sei nicht zu entscheiden, ob Fischzuchtbetriebe mit Rücksicht auf die nicht erschöpfende Aufzählung der Bodennutzungsarten in § 146 BBauG auch unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. - landwirtschaftliche Betriebe - einzuordnen seien. Jedenfalls sei das Gebäude bauplanungsrechtlich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden, die ausreichende Erschließung gesichert sei und das Gebäude wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Zur Fischzucht geeignete Teiche befänden sich - von seltenen Ausnahmen abgesehen - stets im Außenbereich. Eine Fischereihütte diene ihrem Zweck nach der Fischzucht, solle also entsprechend ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich errichtet werden, weil sie bei der Wahl ihres Standorts den Fischteichen folgen müsse. Allerdings könne eine dienende Funktion nur angenommen werden, wenn eine Fischzucht nicht unerheblichen Ausmaßes betrieben würde. In diesem Zusammenhang könne offenbleiben, ob § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG auch solche Vorhaben privilegiere, die nur der Liebhaberei dienen. Dies sei hier deshalb nicht entscheidungserheblich, weil auch bei einer engen - Liebhabereibetriebe ausschließenden - Auslegung der vorgenannten Vorschrift das Vorhaben des Klägers unter entsprechender Heranziehung der in Nr. 1 a.a.O. enthaltenen Rechtsgedanken mit dem materiellen Bauplanungsrecht in Einklang zu bringen sei. Die insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse einer dauernden und auf nicht unerhebliche Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit seien hier (noch) erfüllt. Zwar sei der Grad der Ertragsfähigkeit der Teiche unter den Beteiligten streitig, indessen habe der im Baugenehmigungsverfahren vom Beklagten gehörte Landesfischereisachverständige in seiner Stellungnahme ausgesprochen, daß sich bereits in der jetzigen Anlage jährlich rd. 270 kg Fischfleisch erzeugen lasse, dies bedeute eine Roheinnahme von rd. 2.500 DM. Wenn man weiter berücksichtige, daß die Erträge durch die vom Kläger beabsichtigte Erweiterung der Anlage - wenn auch vielleicht nicht wesentlich - gesteigert werden könnten, gehe die Anlage über den Umfang einer Liebhaberei oder Eigenbedarfsdeckung hinaus und genüge (noch) der Voraussetzung einer nicht unerheblichen Gewinnerzielung. Alles in allem stehe das unstreitig mit Gerätschaften und Futtermitteln voll ausgefüllte Gebäude in seinem Umfang zu den aus der Fischzucht sich ergebenden Bedürfnissen nicht außer, Verhältnis. Hinsichtlich der Erschließung beständen keine Bedenken. Offentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Beklagten befürchteten Entstehung einer Splittersiedlung. Es sei zu bedenken, daß etwaige Berufungsfälle notwendig auch ihrerseits den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBauG. genügen müßten. Damit würde es sich aber jeweils um privilegierte Vorhaben handeln, deren Errichtung im Außenbereich das Gesetz, ausdrücklich vorsehe. Allerdings könne der Errichtung von Fischereihütten im Außenbereich - und dies nicht einmal selten - der Schütz der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegenstehen. Eine noch unberührte Landschaft würde möglicherweise schon eine einzelne Fischerhütte, insbesondere aber eine aus Fischereihütten bestehende. Streusiedlung in ihrer natürlichen Eigenart beträchtlich stören. Im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall sei jedoch - bestätigt einerseits durch das Ergebnis der Ortsbesichtigung, andererseits durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder - eine erhebliche zur Bejahung entgegenstehender öffentlicher Belange ausreichende Störung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht anzuerkennen, weil sie sich infolge des Eindringens eines Gewerbebetriebs und eines an den Fischteichen vorbeiführenden Bahndamms von beträchtlicher Höhe nicht mehr ungestört erhalten habe.
Gegen dieses Urteil richten sich die wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem übereinstimmenden Antrag, in Abänderung der zugunsten des Klägers ergangenen Urteile die Klage abzuweisen.
Der Ausgangsbeurteilung des Oberverwaltungsgerichts, daß die mit einem privilegierten Vorhaben zusammenhängende Tätigkeit auf eine nicht unerhebliche Gewinnerzielung gerichtet sein müsse, sei beizutreten. Diesen Anforderungen genüge aber der hier zu prüfende Sachverhalt nicht. Selbst wenn von der angegebenen Roheinnahme auszugehen wäre, erschiene die Anerkennung einer nicht unerheblichen Gewinnerzielung bei den heutigen Lebensverhältnissen schon objektiv zweifelhaft. Jedenfalls sei aber insoweit gefehlt worden, als das Oberverwaltungsgericht die offensichtlich günstigen Existenzverhältnisse des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerksmeister nicht beachtet habe. Die "absolute Betrachtungsweise" des Berufungsgerichts sei falsch. Schlüsse auf die Gewichtigkeit der Gewinnerzielung könnten nur unter Vergleich zu den Einnahmen aus dem Hauptberuf gezogen werden. Hinsichtlich der entgegenstehenden öffentlichen Interessen habe das Oberverwaltungsgericht die Forderung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beiseite gelassen. Mit ihr stünde eine Zersiedlung des Außenbereichs mit Vorhaben der hier zu prüfenden Art in unlösbarem Widerspruch.
Auch den Schlüssen, daß es sich ersichtlich um kein getarntes Wochenendhaus handele, sei nicht zu folgen. Das Haus sei innen mit Rauhfasertapete ausgestattet und mit einer großen Veranda versehen; der Kläger könne leicht die z. Z., vorhandenen Brutkästen und den anderen Inhalt der Räume entfernen und in dem Haus Schlaf- und Wohnplätze einrichten. Nach dieser Richtung sei "reichlich oberflächlich verfahren worden".
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Die Forderung der Revision, bei der Frage der. Prüfung der Ernsthaftigkeit des Betriebs und des Umfangs und der Dauerhaftigkeit der Gewinnerzielung auf die persönlichen Verhältnisse, im jeweiligen Einzelfall abzustellen, sei gesetzlich nicht begründet; hier, müßten "Durchschnittsverhältnisse" zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang bezweifelt der Kläger, ob überhaupt bei Vorhaben dieser Art Gewinnberechnungen anzustellen seien. Nach feststehender Rechtsprechung seien im Außenbereich Jagdhütten zugelassen, obwohl gerichtsbekannt sei, daß die Jagd in den meisten Fällen unter, erheblichem Kosteneinsatz der Liebhaberei und nicht der Gewinnerzielung diene. Es fehle an jedem einleuchtenden Grund, an die. Zulässigkeit von Fischerhütten höhere Anforderungen als an Jagdhütten zu stellen.
II.
Die Revisionen müssen zur Zurückverweisung führen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Gegen die Zulässigkeit der Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bestehen entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keine Bedenken (vgl. dazu den Beschluß des Großen Senats vom 4. November 1968 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.67 - [DÖV 1969, 251]).
Das angefochtene Urteil verletzt § 35 BBauG.
Auszugehen, ist mit dem Berufungsgericht davon, daß Fischerhütten im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BBauG zulässig sein können. Das ergibt sich allerdings nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Die in dieser Regelung vorgesehene Privilegierung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe erstreckt sich nicht auf die der Fischzucht dienenden Vorhaben. Darauf, daß die Fischzucht bzw. die "Fischerei in Binnengewässern" in anderen Zusammenhängen zur Landwirtschaft gerechnet wird (vgl. etwa § 1 Abs. 2 GrdstVG), kommt es nicht an. Das Bundesbaugesetz enthält in § 146 eine selbständige Bestimmung des Begriffs der "Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes". Danach gehören zur Landwirtschaft "insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau". Diese Aufzählung ist zwar, wie der Ausdruck "insbesondere" zeigt, nicht erschöpfend. Dennoch läßt sich die Fischzucht der Begriffsbestimmung in § 146 BBauG nicht zuordnen. Den vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beispielen ist gemeinsam, daß es sich in allen Fällen um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt. Diese Gemeinsamkeit bestimmt zugleich die Grenzen, in denen der Katalog einer Erweiterung zugänglich ist. Damit scheidet seine Anwendung auf die Fischzucht aus. Die Fischzucht wird als Wirtschaftsart durch das Vorliegen einer echten Bodenertragsnutzung zumindest nicht gekennzeichnet.
Fischerhütten könnten jedoch, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert sein. Nach dieser Vorschrift darf im Außenbereich ein Vorhaben u.a. jedenfalls dann errichtet werden, wenn es "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll". Das kann für Fischerhütten zutreffen. Sie sollen - von weiteren Anforderungen abgesehen - im Außenbereich ausgeführt werden, wenn sie nach Lage der Dinge nur dort objektiv angemessen sind, nämlich nur dort wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einen Sinn erfüllen. Dabei ist (insoweit) unwesentlich, ob sich, wie das Berufungsgericht meint, zur "Fischzucht geeignete Teiche ..., von seltenen Ausnahmen abgesehen, stets im Außenbereich" befinden oder nicht. Die Verbindung der Worte "im Außenbereich" und "nur" würde nach der Ansicht des Senats mißverstanden, wenn daraus als ausschlaggebend die Frage abgeleitet würde, ob ein Vorhaben schlechterdings und allerwärts nur im Außenbereich einen Sinn, ergibt. Entscheidend ist nicht die derart abstrakt ermittelte Beziehung zum Außenbereich, sondern die Frage bzw. Feststellung, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sinngerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Daß diese Betrachtungsweise nicht etwa zur Privilegierung von Wochenendhäusern und den ihnen vergleichbaren Baulichkeiten führt und führen darf (vgl. dazu insbesondere dasUrteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 20.62 - in BVerwGE 18, 247 [248]), mag zur Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich hervorgehoben werden.
Die Privilegierung einer Fischerhütte hängt über das Gesagte hinaus davon ab, ob die Durchführung der Fischzucht die Errichtung der Hütte erfordert, - was zugleich (wie bei Jagdhütten) einschließt, daß eine etwa zulässige Hüfte auch in ihrem Umfang, ihrer konkreten Zweckbestimmung und ihrer Einrichtung auf das beschränkt bleiben muß, was sich an unabweisbaren Bedürfnissen aus der Fischzucht ergibt (vgl. zur Privilegierung von Jagdhütten namentlich denBeschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG IV B 180.66 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 55 BBauG Nr. 45]).
Die Beschränkung der Privilegierung auf die wahrhaft erforderlichen - und nicht etwa nur, was im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG wesentlich wäre, der Fischzucht dienenden (vgl. dasUrteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - in BVerwGE 19, 75 [76 f.]) - Fischerhütten rechtfertigt sich unmittelbar aus dem Wortlaut und Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG. Denn die Privilegierung "wegen" der besonderen Zweckbestimmung geht davon aus, daß das Vorhaben durch seine auf den Außenbereich hinweisende Zweckbestimmung gerechtfertigt wird; daran fehlt es jedoch, wenn die Verfolgung des Zweckes - hier der Betrieb einer Fischzucht - auch ohne die Ausführung des Vorhabens (bzw. eines Vorhabens in dieser Form) möglich ist. Dieses Ergebnis wird ferner durch die Einsicht bestätigt, daß § 35 BBauG den Außenbereich möglichst weitgehend von einer Bebauung freihalten will(Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - in BVerwGE 18, 242 [246]). Das zwingt zu einer engen Auslegung gerade von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, weil die dort vorgesehene Privilegierung in ihrer Ausrichtung verhältnismäßig formal gefaßt ist und deshalb bei einer weniger engen Auslegung leicht zum Einfallstor für eine unerwünscht starke Bebauung des Außenbereichs werden könnte. Die hier zur Erörterung stehende Einschränkung wird schließlich aber auch durch das Verhältnis zwischen § 35 Abs. 1 Nr. 4 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 (sowie Nr. 2) BBauG nahegelegt: Der Aufbau des Privilegierungstatbestandes läßt - in Übereinstimmung sowohl mit dem Herkommen als auch mit der Interessenlage - keinen Zweifel daran, daß der Außenbereich, soweit er überhaupt für eine Bebauung zur Verfügung steht, in erster Linie für Vorhaben eröffnet sein soll, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 35 Abs. 1 BBauG, durch die im Ergebnis land- oder forstwirtschaftliche Vorhaben schlechter als andere privilegierte Vorhaben gestellt würden. Dazu aber käme es, wenn für ein Vorhaben, das "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll", eine allgemeine Sinn-Beziehung zum Außenbereich genügte, während bei land- oder forstwirtschaftlichen Vorhaben noch zusätzlich gefordert wird, daß sie einem "Betrieb" dienen und "nur einen untergeordneten. Teil der Betriebsfläche" einnehmen.
Bei den Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung privilegiert sind, ist an sich nach dem. Wortlaut der Regelung nicht notwendig, daß dieser Zweck aus mehr als nur einer Liebhaberei besteht, daß seine Wahrnehmung mit einem, wirtschaftlichen Ertrag zusammenhängt und daß ein "Betrieb" vorliegt. Gleichwohl kommt es darauf jedoch an, weil dazu das Merkmal der Erforderlichkeit führt. An dieser Erforderlichkeit fehlt es nämlich von vornherein bei der Verfolgung, eines Zweckes, der zumindest letztlich nur auf eine individuelle und die Allgemeinheit insoweit ausschließende Nutzung des Außenbereichs als Erholungslandschaft hinausläuft (vgl. dazu auch denBeschluß vom 27. Oktober 1964 - BVerwG I B 35.65 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 15]). Das trifft grundsätzlich für alle Liebhabereien und dementsprechend auch für eine Fischzucht zu, die diesen Rahmen nicht überschreitet. Selbst wenn es sich aber im Einzelfall um mehr als nur eine Liebhaberei handelt, braucht deshalb die Errichtung einer Fischerhütte noch nicht, erforderlich zu sein. Das setzt vielmehr weiter voraus, daß der "Betrieb" und der von ihm zu erwartende wirtschaftliche Ertrag einen entsprechenden Umfang erreicht. Anderenfalls muß sich der Antragsteller auf eine Gestaltung seines "Betriebes" verweisen lassen, die ohne Errichtung eines Gebäudes durchzuführen ist. Dabei kommt es allerdings in diesem Zusammenhang gegen den Vortrag der Revisionskläger grundsätzlich nicht auf das Verhältnis an, das zwischen dem Ertrag aus der Fischzucht und den sonstigen Einkünften des Antragstellers besteht, - es sei denn, daß sich aus diesem Verhältnis etwa doch das Vorliegen lediglich einer Liebhaberei ergeben sollte.
Auf der Grundlage dieser Auslegung begegnet das angefochtene Urteil folgenden Bedenken: Das Berufungsgericht zieht die Erforderlichkeit im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Größe des Gebäudes in Erwägung. Das genügt nicht. Die Erforderlichkeit ist eine Voraussetzung schon dafür, daß die Hütte überhaupt errichtet werden darf. Insoweit hat sich das Berufungsgericht jedoch auf die Prüfung beschränkt, ob das Gebäude dem Betrieb des Klägers "dient". Die dafür vom Berufungsgericht gegebene Begründung nähert sich allerdings in einigen Feststellungen dem an, was auch den Schluß auf die Erforderlichkeit rechtfertigen könnte. Da jedoch Zweifel bleiben, hält der Senat für geboten, daß das Berufungsgericht den Zusammenhang noch einmal unter Anwendung des Merkmals der Erforderlichkeit beurteilt. Dafür spricht auch, daß die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zur Erforderlichkeit (der Größe des Gebäudes) ebenfalls Zweifel auf werfen. Die diesen Teil der Begründung abschließende Folgerung, "daß das unstreitig mit Gerätschaften und Futtermitteln voll ausgefüllte Gebäude in seinem Umfang zu den aus der Fischzucht sich ergebenden Bedürfnissen (nicht) außer Verhältnis stehe", deutet auf einen der Auffassung des Senats nicht entsprechenden Begriff der Erforderlichkeit hin. Daß das vom Kläger errichtete Gebäude - überhaupt und in seiner Größe - zur Zweckbestimmung nicht außer Verhältnis steht, reicht für seine Erforderlichkeit keinesfalls aus.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Prof. Dr. Sendler
Dr. Weyreuther