Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1967, Az.: BVerwG IV B 180.66
Zulässigkeit einer Jagdhütte im Außenbereich; Zulässigkeit eines Wochenendvorhabens im Außenbereich; Getarntes Wochenendvorhaben; Errichtung eines Gebäudes ohne Baugenehmigung im Außenbereich; Jagdhütte als ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben; Materielle Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 180.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.08.1966 - AZ: VI OVG A 28/66
Rechtsgrundlage
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. August 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Das vom Kläger im Jahre 1960 ohne Baugenehmigung im Außenbereich einer Landgemeinde in Höhenlage ausgeführte Gebäude besteht aus drei Wohn- und Schlafräumen, einer Küche und einem Waschraum mit Spültoilette. Das Gebäude ist unterkellert. Im Norden ist eine überdeckte Terrasse vorgebaut, die durch Glasschiebefenster abgeschlossen werden kann. Der Wohnraum - über 20 qm groß - enthält Türen zum Windfang, zur Küche, zu den beiden Schlafzimmern und zu der Terrasse. Er ist mit zwei Fenstern und einem gemauerten Schaukamin mit Ölheizungsanlage ausgestattet und mit einem Schlafsofa, einigen Sesseln, Stühlen, einer Eckbank und Tischen möbliert. Die Ausstattung der beiden je etwa 9 qm großen Schlafzimmer besteht aus je zwei Betten, Nachttisch, Sesseln und eingebauten Wandschränken. Die kleine Küche ist modern und vollständig eingerichtet.
Von dem an einem für Kraftfahrzeuge befahrbaren Wirtschaftsweg gelegenen Gebäude, insbesondere seiner Terrasse, besteht ein umfassender Rundblick aus etwa 200 m Höhe über das Wesertal auf Gemeinde und Burg Polle und in das Weserbergland.
Der Beklagte versagte im Oktober 1962 die vom Kläger - nachträglich - beantragte Baugenehmigung und erließ befristete Beseitigungsverfügung unter Zwangsgeldandrohung. Es handle sich um keine Jagdhütte, sondern um ein Wochenendhaus, das nach ständiger Rechtsprechung im Außenbereich nicht zugelassen sei. Es würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Eine Baugenehmigung würde einen Berufungsfall für andere Baugesuche schaffen und damit die Entstehung einer Splittersiedlung kaum noch aufzuhalten sein. Außerdem liege das Haus im durch Naturschutzverordnung geschützten Landschaftsschutzgebiet Wesertal. Es würde entgegen der Landschaftsschutzverordnung den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.
Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch des Klägers zurück. Das Verwaltungsgericht hob auf die Klage die vorstehenden Behördenentscheidungen auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Jagdhütte zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Es führt aus: Ob das Gebäude mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Jagd angesichts der Tatsache, daß bereits eine Jagdhütte vorhanden sei, nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG als Jagdhütte überhaupt zugelassen werden könnte, möge unentschieden werden. Die eingehende Ortsbesichtigung habe ergeben, daß es sich um ein getarntes Wochenendhaus handle. Schon der gewählte Standort stelle in Frage, daß hier objektive jagdliche Gesichtspunkte maßgeblich gewesen seien. Die Ortsbesichtigung habe dem Oberverwaltungsgericht die Überzeugung vermittelt, daß die einzigartige Lage am Bergabhang mit Fernblick auf Weser und Bergland für die Standortwahl des Klägers bestimmend gewesen sei. Aber auch Größe, Gestaltung und Ausstattung des Hauses seien nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt worden, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben würden. Eine Jagdhütte müsse es dem Jäger und allenfalls seinem Jagdgast ermöglichen, sich besonders bei kaltem oder schlechtem Wetter einige Stunden darin auszuruhen. Der Jäger müsse auch Gelegenheit haben, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten oder etwa Kleidungsstücke zum Trocknen aufzuhängen, im Einzelfall könne auch eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Wildfutter und dergl. zu schaffen sein. Auf diese Erfordernisse sei das Bauwerk überwiegend nicht ausgerichtet worden. Der Hauptraum sei nach Ausgestaltung und Einrichtung ein gut ausgestattetes Wohnzimmer, und zwar sowohl nach der aufwendigen werklichen Ausstattung (Parkettfußboden, teilweise aufwendige Wandbekleidung, große Glastüren, ausgemauerter Schaukamin und dergl.) wie auch nach der Einrichtung (Ausstattung) mit Möbeln nach Zahl und Qualität. Auch der Anbau einer Terrasse über die ganze Länge des Hauses mit abnehmbaren Glasfenstern stehe eindeutig der Anerkennung einer Jagdhütte entgegen. Für den Einbau einer Garage in einer Jagdhütte bestehe grundsätzlich kein - jagdliches - Bedürfnis. Die Berufung des Klägers darauf, daß ihm die Nutzung der Fortschritte einer modernen Wohnkultur nicht verwehrt werden könnte, beweise zusätzlich, daß er das Haus zum Wohnen - mindestens in seiner Freizeit - benutzen wolle. Eine Jagdhütte solle aber nicht Wohnbedürfnissen, sondern lediglich vorübergehendem Aufenthalt, wie er sich bei der Ausübung der Jagd ergebe, dienen. Nach alledem sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß es sich hier um ein dem Kläger und seinen Angehörigen zu Erholungszwecken dienendes Wochenend- oder Ferienhaus handle. Solche Vorhaben seien aber nicht bevorrechtigt und könnten lediglich - nach § 35 Abs. 2 BBauG - für den Fall, daß öffentliche Belange durch sie nicht beeinträchtigt würden, zugelassen werden. Das Haus beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, die in der Umgebung des Hauses durch den lichten, von Wald umgrenzten Abhang nach der Weser bestimmt werde. Inmitten des hier von Baulichkeiten freigehaltenen Gebietes wirke das Haus als Fremdkörper. Die Wahrung der Eigenart der Landschaft müsse darauf ausgerichtet sein, Wald und Grünland entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für alle Kreise der Bevölkerung als Erholungsgebiet freizuhalten. Dem Vorhaben stehe auch die zum Schutz des Wesertales erlassene. Landschaftsschutzverordnung vom Juli 1955 entgegen, die außerhalb der geschlossen bebauten Ortslage eine den Naturgenuß beeinträchtigende oder das Landschaftsbild verunstaltende Bebauung verbiete. Schließlich sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Bei Genehmigung des Wochenendhauses des Klägers wäre die Errichtung weiterer Baulichkeiten in der Umgebung kaum mehr aufzuhalten. Der Kläger habe sich auf zwei für Wohnzwecke genutzte Häuser in der Umgebung seines Vorhabens berufen. Sie stünden an einer der Weser abgekehrten Stelle des Berges und seien bereits 1955 - oder gar früher - unter der Herrschaft früheren Rechts errichtet worden. Ob die Genehmigung zu Recht oder Unrecht erteilt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte sei auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zur Wiederholung etwaiger Fehler nicht verpflichtet. Stehe aber das Vorhaben des Klägers sowohl mit dem zur Zeit der Errichtung wie zur Zeit der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte geltenden materiellen Baurecht in Widerspruch, sei die Abbruchsverfügung und die Versagung der Baugenehmigung rechtmäßig.
Gegen die Versagung der Zulassung der Revision im angefochtenen Urteil wendet sich die Beschwerde des Klägers. Er rügt
- a)
grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage: Rechtsbegriff der Jagdhütte,
- b)
Abweichung von dem Beschluß BVerwG I B 165.62 vom 8. Februar 1963;
- c)
wesentliche Verfahrensmängel.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
a)
Rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit:
Daß eine Jagdhütte zu den im Außenbereich privilegierten Bauten im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG gehören kann, ist - u.a. in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1963 - BVerwG I B 165.62 - rechtsgrundsätzlich anerkannt; auch das angefochtene Urteil geht in seiner Begründung davon aus. Die vorgenannte Entscheidung hat - soweit dies angesichts der verschiedenartigen Verhältnisse des zu prüfenden Einzelfalls überhaupt geschehen kann - rechtsgrundsätzlich geklärt, daß bei der Entscheidung, ob es sich bei einem baurechtlich zu beurteilenden Vorhaben im Außenbereich um eine Jagdhütte im Sinne der vorstehenden Privilegierungsbestimmung handelt, im Vordergrund nicht entscheidend auf den Willen des Baubewerbers abgestellt werden kann. Nicht jede bauliche Anlage, die zu jagdlichen Zwecken benutzt wird oder benutzt werden kann, ist eine Jagdhütte; unter einer solchen ist vielmehr, wie schon ihr Name sagt, ein möglichst einfacher Bau zu verstehen, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und Gestaltung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt werden, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Ausübung der Jagd ergeben. Ein Bau, für dessen Standort oder bauliche Gestaltung ersichtlich andere als Jagdgründe maßgebend sind, kann nicht als eine im Sinne der vorstehenden Bestimmung privilegierte Jagdhütte anerkannt werden. Über diese rechtsgrundsätzliche Klärung hinaus ist bei der Verschiedenart der Verhältnisse des Einzelfalls eine weitere rechtsgrundsätzliche Festlegung des Rechtsbegriffs Jagdhütte im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG nicht mehr möglich. Die Frage, ob ein Bauvorhaben als Jagdhütte anerkannt werden kann, ist vielmehr über diese Erkenntnisse hinaus ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß das Oberverwaltungsgericht in seiner materiellrechtlichen Ausgangsbeurteilung des zu entscheidenden Einzelfalls von dieser nach Lage der Dinge erschöpfenden rechtsgrundsätzlichen Klärung des Begriffs Jagdhütte ausgegangen ist. Es hat anschließend an Hand eines sorgfältig durchgeführten Augenscheins die örtliche Lage, die Größe und die [innere und äußere] Gestaltung des Vorhabens des Klägers in allen Einzelheiten geprüft und ist an Hand seiner hierbei getroffenen, sich auf alle wesentlichen Einzelheiten des Bauvorhabens erstreckenden Feststellungen zu dem Schluß gekommen, daß bei dem Vorhaben die Befriedigung der objektiven Bedürfnisse der Jagdausübung nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern daß es sich um einen nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Außengebiet grundsätzlich nicht zugelassenen getarnten Wochenendbau handelt. Bei dieser Schlußfolgerung ergibt sich bei der Prüfung des materiellrechtlichen Ausgangspunkts des Oberverwaltungsgerichts eine volle Übereinstimmung mit dem grundsätzlichen Urteil in BVerwGE 19, 75, wonach Standort und Gestaltung eines Baues wichtige Anhaltspunkte dafür geben können, ob bei der Planung etwa vorhandenen betrieblichen [hier jagdlichen] Belangen oder dem Interesse des Bauherrn an der Erholung und Freizeitgestaltung der Vorrang gegeben ist. Die hinsichtlich der technischen Einzelheiten, der Standortwahl und der Art der Innen- und Außenausstattung des Gebäudes sorgfältig getroffenen Einzelfeststellungen sind als solche von der Beschwerde nicht angegriffen. Die aus ihnen abgeleiteten Folgerungen stimmen mit der Lebenserfahrung, mit Erfahrungssätzen und Denkgesetzen überein.
b)
Abweichung:
Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach keiner für die Entscheidung erheblichen Richtung von den Erkenntnissen in der Entscheidung BVerwG I B 165.62 abweicht.
c)
Verfahrensmängel:
Die in das Wissen der Zeugen gestellte Aussage wäre rechtlich nicht entscheidungserheblich. Auch wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bekundet hätten, könnte daraus nicht auf die rechtsverbindliche Erteilung einer Baugenehmigung geschlossen werden, die nach der gesetzlichen Regelung rechtsgültig allein im dafür vorgesehenen, förmlich geordneten Verfahren erfolgen kann.
Schließlich würde auch bei einer Umdeutung des Vorbringens der Beschwerde in eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung hinsichtlich der Erforschung der vom Kläger im Verfahren benannten Vergleichsobjekte sich keine begründete Rüge ergeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht damit begnügt, das Vorhaben des Klägers in genauen Augenschein zu nehmen, sondern hat ausweislich des Sitzungsprotokolls auch noch die in der Nähe befindliche Jagdhütte Busche in Augenschein genommen; in seinen an Hand des Augenscheins niedergelegten tatsächlichen Feststellungen hat es ausdrücklich die Feststellung aufgenommen, daß die vom Kläger benannten weiteren Vergleichsobjekte - abgesehen davon, daß sie bereits seit langer Zeit errichtet worden sind - einen anderen, in das Landschaftsgefüge weniger eingreifenden Standort - an der der Weser abgekehrten Stelle des Berghangs - haben. Im übrigen würde sich auch aus einer Berichtigung oder Ergänzung dieser Feststellung keine entscheidungserhebliche rechtliche Folgerung zugunsten des Klägers ergeben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß der Kläger sich auf die Wiederholung etwaiger früher begangener Fehler der Baugenehmigungsbehörde nicht berufen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Külz
Dr. Sendler