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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1972, Az.: BVerwG IV C 6.71

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 6.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.11.1970 - AZ: VII A 329/69

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 227 - 237
  • BBauBl. 1974, 351
  • BRS 25, 95
  • BauR 1973, 99
  • BayVBl 1973, 358
  • DVBl 1973, 641-643 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1973, 895 (Kurzinformation)
  • DWW 1974, 68
  • DokBer A 1973, 145
  • DÖV 1973, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1974, 139
  • MDR 1973, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1014 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 69 - 75
  • VerwRspr. 25, 69

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens zustandekommender Bebauungsplan ist im Revisionsverfahren zu beachten.

  2. 2.

    Nach der Begriffsbestimmung des Bundesbaugesetzes gehören zum Außenbereich alle von den §§ 30 und 34 BBauG nicht erfaßten Flächen.

  3. 3.

    Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet.

  4. 4.

    Eine nach § 34 BBauG bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1970 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revsisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte ein östlich des Rheines im Stadtteil K.-P. gelegenes Grundstück von ungefähr 19.000 qm Größe mit zehn Wohnhochhäusern von bis zu 19 Geschossen bebauen. Der Beklagte hat die Voranfrage des Klägers abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.

2

Das Grundstück des Klägers grenzt mit seiner westlichen Seite an die parallel zum Rhein verlaufende A.-S.-Allee, die vom Fluß durch einen etwa 150 m breiten, begrünten und zum Teil mit Tennisplätzen besetzten, im übrigen aber unbebauten Uferstreifen getrennt wird. Nördlich vom Grundstück befindet sich auf einem etwa 10 m hohen Damm eine stark befahrene, hauptsächlich dem Güterverkehr dienende Bundesbahnstrecke, die den Rhein auf der sogenannten Südbrücke überquert. Jenseits dieser Bahnstrecke liegen die ausgedehnten Anlagen des D. Hafens. Östlich des Grundstücks schließt sich zunächst ein ca. 30 bis 50 m breiter Gelände streifen mit Schrebergärten an; ihm folgt in einer Breite von etwa 40 m der aus mehreren Schienensträngen bestehende Bahnkörper der Hafenbahn. An deren gegenüberliegender östlicher Seite befinden sich mehrere Gewerbebetriebe, und zwar in Höhe des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks zunächst ein Bauhof, weiter südlich ein Speditionsbetrieb, dann eine Schrorthandlung und schließlich ein Kaltwalzwerk. Die Entfernung zwischen diesen durch den P. K.weg erschlossenen Gewerbebetrieben und dem Bauvorhaben des Klägers beträgt an der nächstgelegenen Stelle 110 m. Auf seiner östlichen Seite ist der P. K.weg mit Wohnhäusern bebaut. Im Süden grenzt das Grundstück des Klägers an eine ebenfalls noch unbebaute landwirtschaftlich genutzte Fläche von etwa gleichem Umfang; weiter südlich liegt das Werksgelände einer Maschinenfabrik.

3

Der Kläger beabsichtigt, auf seinen. Grundstück zehn gestaffelt angeordnete Wohnhochhäuser von 8 bis 19 Geschossen und insgesamt 275 Wohnungen, eine Anzahl von Läden sowie ein dreigeschossiges Motel mit Tankstelle zu errichten. Nach den im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage vorgelegten unterlagen soll die Wohnbebauung bis etwa 40 m an die D. der Bundesbahnstrecke, bis etwa 60 m an die Hafenbahn und bis etwa 250 m an die Betriebsgebäude der Maschinenfabrik heranreichen.

4

Für das Grundstück des Klägers bestand bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens kein verbindlicher Bauleitplan. Zu dieser Seit war jedoch das Verfahren zum Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 6842 Sb/06 bereits eingeleitet. Dieser - während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens bekanntgemachte - Plan setzt für das Grundstück sowie für die östlich und südlich anschließenden Grundstücke die Nutzung als Gewerbegebiet fest. Außerdem enthält der Plan die Festsetzung der Verkehrsfläche einer Stadtautobahn (Südtangente), deren Mantellinie das Grundstück des Klägers in seinem südöstlichen Teil anschneidet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Entwurf dieses Planes vom 4. November bis 4. Dezember 1969 offengelegen. Nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen wurde der Plan am 4. März 1971 aufgrund einer Anregung des Gewerbeaufsichtsamtes geändert und sodann am gleichen Tag als Satzung beschlossen. Seine Genehmigung erfolgte mit Verfügung vom 1. April 1971. Die Genehmigung sowie der Ort und die Zeit der Auslegung wurden am 3. Mai 1971 im Amtsblatt Köln 1971 Seite 97 bekanntgemacht.

5

Der Kläger hat nach Ablehnung seiner Voranfrage und Erfolglosigkeit seines Widerspruchs Klage auf Erteilung eines positiven Voranfragebescheides erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Das Vorhaben müsse nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zugelassen werden. Die bei der Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigende Umgebung werde durch die A.-S.-Allee, die Bundesbahnstrecke, die Hafenbahn und die Mantellinie der geplanten Stadtautobahn begrenzt. Diese Umgebung sei als Mischgebiet im Sinne von § 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - anzusehen. In einem Mischgebiet bestünden gegen die geplanten Bauten keine Bedenken. Von einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch oder einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung der vorhandenen Situation könne keine Rede sein. Das Grundstück liege nicht innerhalb eines Gewerbegebietes, sondern stelle ein eigenes fiktives Plangebiet dar. Infolgedessen sei alles das, was für dieses Gebiet geplant werden könne, auch nach § 34 BBauG zulässig. Es gebe keinen verbindlichen städtebaulichen Grundsatz des Inhalts, daß ein Wohngebiet nicht im Anschluß an ein Gewerbegebiet errichtet werden dürfe. Der Beklagte selbst habe südlich der Maschinenfabrik auf einem Grundstück, das von dieser Fabrik etwa die gleiche Entfernung habe, ein Wohnbauvorhaben von ähnlicher Größe zugelassen. Zudem seien die von den Gewerbebetrieben der Umgebung ausgehenden Immissionen auch, nicht gravierend. Ein wirksamer Schallschutz liege bereits in der vorwiegend nach Süden gerichteten Anordnung der Aufenthaltsräume in den Wohnungen. Ein weitergehender Schutz könne durch schalldämmende Fenster und ähnliches erreicht werden. Ebensowenig begegne das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung Bedenken. Auch die Erschließung sei gesichert. Zur Frage des Schallschutzes hat der Kläger das Gutachten eines Instituts für Schalltechnik, Raumakustik und Wärmeschutz eingereicht.

6

Der Beklagte hat entgegnet: Das Vorhaben sei nach § 34 BBauG unzulässig. Die zu berücksichtigende Umgebung lasse das Gebiet als ein Gewerbe- oder gar Industriegebiet erscheinen. Dafür spreche zudem die Nähe des Hafengeländes. Das Grundstück sei für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung geradezu prädestiniert, Überdies stimme das mit den Entwicklungsvorstellungen des Beklagten überein. Bei der Anwendung des § 34 BBauG könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Grundstück sowohl nach der außer Kraft getretenen Bauordnung von 1929 Gewerbegebiet gewesen sei als auch nach dem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wieder Gewerbegebiet werden solle. Die von der Bundesbahnstrecke und den vorhandenen Gewerbebetrieben ausgehenden Immissionen seien beträchtlich; mit einer erheblichen Störung der Wohnruhe der künftigen Bewohner des Vorhabens müsse gerechnet werden. Das bestätige eine gutachtliche Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K. Bedenken ergäben sich weiter zwar nicht aus der - ausreichenden oder doch gesicherten - Erschließung, wohl aber aus dem vorgesehenen Maß der baulichen Nutzung.

7

Das Verwaltungsgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen. Es hat das Vorhaben nach § 34 BBauG beurteilt und seine Bedenklichkeit mit der Begründung bejaht, daß es sich um ein gewerblich geprägtes und von Immissionen beeinträchtigtes Gebiet handele.

8

Das Berufungsgericht hat Ortsbesichtigungen sowohl durch den Berichterstatter als auch durch den gesamten Senat vorgenommen und unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Auszugehen sei in Übereinstimmung mit allen Beteiligten von § 34 BBauG. Das Grundstück bilde gemeinsam mit dem ebenfalls noch unbebauten Grundstück im Süden eine Freifläche, die von einer zusammenhängenden und einen Ortsteil bildenden Bebauung umgeben sei. Es handele sich nicht um einen U-förmig von Bebauung umfaßten Teil des Außenbereichs; der Uferstreifen am Rhein gehöre zum Überschwemmungsgebiet und sei einer Bebauung entzogen. Nach der demnach maßgebenden vorhandenen Bebauung und Erschließung sei das Vorhaben des Klägers unbedenklich. Die bei der Anwendung des § 34 BBauG beachtliche Bebauung reiche so weit, wie sich ein Vorhaben auf die Umgebung oder umgekehrt die Umgebung auf das Vorhaben auswirken könne. Auf dieser Grundlage scheide im vorliegenden Falle der D. Hafen mit seinen Anlagen als unbeachtlich aus, weil er vom Baugrundstück durch den hohen Bahndamm getrennt werde und dieser Bahndamm sowohl die Sicht nehme als auch - wie die vorliegenden Gutachten und das Ergebnis der beiden Ortsbesichtigungen bestätigten - Immissionen abschirme. Mit Rücksicht auf die deutliche Trennung könne auch nicht davon gesprochen werden, daß das Vorhandensein des Hafens das allgemeine Wohnklima und damit die "Wohnbedürfnisse der Bevölkerung" (§ 1 Abs. 4 BBauG) nennenswert verschlechtere. Ebensowenig sei bei der Beurteilung die Maschinenfabrik im Süden zu berücksichtigen. Die Entfernung bis dorthin sei so groß, daß das Betriebsgrundstück die Situation auf dem Grundstück des Klägers nicht mehr prägen könne. Das treffe um so mehr zu, als es sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigungen sowie nach, den Gutachten bei der Maschinenfabrik um ein ausgesprochen geräuscharm arbeitendes Unternehmen handele. Entsprechendes gelte für das in gleicher Höhe wie die Maschinenfabrik östlich der Hafenbahn liegende Kaltwalzwerk. Demnach konzentriere sich die im Rahmen des § 34 BBauG zu berücksichtigende Umgebung auf den Bauhof, den Speditionsbetrieb, die Schrotthandlung, die Bundesbahnstrecke und die Hafenbahn. Dabei falle ins Gewicht, daß diese Anlagen sämtlich im Norden und Osten vom Grundstück lägen, während im Westen und Süden Freiflächen angrenzten. Die vorhandene Bebauung sei allerdings ausschließlich von gewerblicher Art. Daraus allein lasse sich jedoch noch nicht der Schluß ziehen, daß mit dem Hinzutreten einer Wohnbebauung ein bodenrechtlich relevanter Widerspruch ausgelöst werde. Darüber entscheide vielmehr die Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen Anlagen das unbebaute Grundstück in ihrem Sinne prägten, und zwar einerseits vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zum anderen im Hinblick auf zu befürchtende Immissionseinwirkungen. Eine derartige Prägung müsse wegen der gegenüber dem Normalfall des § 34 BBauG außergewöhnlichen Größe des Baugrundstücks verneint werden. Selbst unter Einschluß der Maschinenfabrik und des Kaltwalzwerkes sei die gewerblich genutzte Umgebung nur geringfügig größer als das Grundstück des Klägers. Ein derart allenfalls gleichgewichtiges Größenverhältnis schließe die Annahme aus, daß die Umgebung das Grundstück des Klägers zugunsten einer nur gewerblichen Nutzung präge. Nach der gegebenen Situation könne das Grundstück vielmehr auch einer Wohnnutzung zugeführt werden. Daß auf diese Weise ein größerer Wohnbereich an einen ähnlich großen Gewerbebereich grenze, verstoße nicht gegen die Planungsgrundsätze des § 1 BBauG. Dasselbe gelte für die Lage an der Eisenbahnstrecke. Bedürfnisse der Wirtschaft rechtfertigten ebenfalls keine andere Beurteilung. Richtig sei allerdings, daß die vorgesehene Bebauung auf dem Grundstück des Klägers die vorhandenen Gewerbebetriebe in ihren derzeitigen Expansionsmöglichkeiten beschneide. Bisher sei jedoch für das Bestehen von Erweiterungs- oder Ausdehnungsabsichten nichts ersichtlich geworden. Derartige Absichten würden auch nur bei einer entsprechenden planerischen Absicherung realisierbar sein. Bei dieser Sachlage könne der Eintritt eines bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nurmehr wegen der Immissionen in Betracht kommen. Das führe jedoch ebenfalls nicht zu einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis. Als nennenswerte Lärmquellen hätten sich bei den Ortsbesichtigungen nur die Bundesbahnstrecke und die Schrotthandlung gezeigt. Alles andere scheide als unerheblich aus. Diese Beurteilung decke sich mit dem Ausgangspunkt der vorliegenden Gutachten. Was demnach an Geräuschen zu berücksichtigen sei, erreiche keinen Grad, der sich gesundheitsgefährdend auswirken könne. Angesichts der Anordnung der wesentlichen Aufenthaltsräume und mit Rücksicht auf die in Aussicht genommenen schalldämmenden Maßnahmen würden die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht erreicht. Da auch die vorhandene Erschließung keine Bedenken begründe, sei das Vorhaben insgesamt nach § 34 BBauG zulässig.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Er rügt mehrere Verfahrensfehler und macht in materiellrechtlicher Hinsicht geltend, daß das Berufungsgericht, wenn der Fall nicht überhaupt nach § 33 BBauG zu beurteilen sei, zu Unrecht die Unbedenklichkeit der Bebauung (§ 34 BBauG) bejaht habe.

10

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Hilfsweise beantragt er festzustellen, daß der Beklagte jedenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes verpflichtet gewesen sei, die Bauvoranfrage des Klägers positiv zu bescheiden. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und den neuen - von ihm auch in der Gültigkeit bestrittenen - Bebauungsplan für aus revisionsrechtlichen Gründen unbeachtlich. Für den Fall einer abweichenden Beurteilung dieses Punktes rechtfertige sich zumindest der Hilfsantrag.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält mit dem Kläger den neuen Bebauungsplan für im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, meint aber, daß die Revision dennoch Erfolg haben müsse, weil das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34, sondern nach § 35 BBauG zu beurteilen und nach dieser Vorschrift unzulässig sei.

12

II.

Die Revision muß Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist unbegründet. Dementsprechend muß unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werden (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

13

Das Berufungsgericht hat den Fall nach § 34 BBauG beurteilt. Das ist möglicherweise deshalb überholt, weil die Stadt K. inzwischen den Bebauungsplan Nr. 6842 Sb/06 erlassen hat. Sollte dieser Plan gültig sein, würde das Vorhaben des Klägers nunmehr nach § 30 BBauG beurteilt werden müssen. Daß es unter diesen Umständen unzulässig wäre, räumt auch der Kläger ein: Gegenstand der Voranfrage ist eine umfangreiche Wohnbebauung. Eine derartige Bebauung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach diesem Plan ist das Grundstück - vom Gelände der künftigen Stadtautobahn abgesehen - ausschließlich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen.

14

Der Kläger meint in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt, daß die mit dem Bebauungsplan Nr. 6842 Sb/06 etwa eingetretene Verschlechterung seiner Rechtsposition im vorliegenden Verfahren aus revisionsrechtlichen Gründen unerheblich sei: Abgestellt werden müsse auf die Rechtslage, die bei Abschluß des Berufungsverfahrens bestanden habe. Auf Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens komme es grundsätzlich nicht an. Diese Meinung ist unzutreffend. Soweit sich der Kläger für seine Ansicht auf den Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG IV C 163.68 -(Buchholz 406.11, § 33 BBauG Nr. 4 S. 1 [3]) beruft, liegt ein Mißverständnis vor.

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298]) ausgesprochen, daß die während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens eintretenden "Rechtsänderungen in dem gleichen Umfang für das Revisionsgericht beachtlich" seien, "in dem sie die Vorinstanz berücksichtigen müßte, wenn sie jetzt entschiede". An dieser - auch späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden (vgl. etwa die Urteile vom 10. Oktober 1958 - BVerwG VI C 232.57 - in Buchholz 237.90, § 182 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1 S. 1 [2] und vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 222.65 - in BVerwGE 25, 151 [160]) - Auffassung ist aus den im Urteil vom 17. Dezember 1954 genannten Gründen festzuhalten. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Tatsache einer Rechtsänderung allein kein Grund ist, auf Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen (vgl. den angeführten Beschluß vom 10. Juni 1970 [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Ob nachfolgende Rechtsänderungen als solche die Zulassung der Revision rechtfertigen können, beurteilt sich nach § 132 VwGO. Soweit die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift und damit aus spezifisch zulassungsrechtlichen Gründen zu verneinen ist, hat dies auf die für das Revisionsverfahren maßgebenden Regeln keinen Einfluß. Ebenfalls unterschiedlich ist im Revisions- und im Revisionszulassungsverfahren die Bedeutung von Schwierigkeiten, die daraus erwachsen können, daß die Feststellung der Rechtsänderung unter Umständen nicht liquide ist, sondern vielleicht umfangreiche und komplizierte Ermittlungen erfordert (vgl. auch dazu den Beschluß vom 10. Juni 1970 [a.a.O.]). Im Revisionsverfahren lösen sich derartige Schwierigkeiten über § 144 Abs. 3 VwGO; sie berühren mithin nicht die Beachtlichkeit einer Rechtsänderung, sondern können lediglich zur Folge haben, daß ihretwegen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß. Im Zulassungsverfahren dagegen besteht keine Möglichkeit zur Zurückverweisung; dementsprechend bestätigen die möglichen Schwierigkeiten der Ermittlung von Rechtsänderungen für dieses Verfahren nur, daß allein die Tatsache einer Rechtsänderung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

16

Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind somit nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils vom 17. Dezember 1954 zu beachten. Dabei mag sich allerdings aus § 137 Abs. 1 VwGOüber das oben Gesagte hinaus noch eine zusätzliche Anforderung ergeben. Die in § 137 Abs. 1 VwGO getroffene Regelung könnte dafür sprechen, daß es sich bei im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsänderungen immer um solche handeln muß, die das Bundesrecht zumindest berühren, die also zur Folge haben, daß, wenn die Vorinstanz jetzt entschiede und die Rechtsänderung unbeachtet ließe, dadurch Bundesrecht verletzt würde. Darauf im einzelnen einzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß. Das Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplanes genügt im Zusammenhang mit den §§ 30 ff. BBauG auch dieser weiteren Anforderung. Zwar gehört der Bebauungsplan selbst dem irrevisiblen Recht an. Eine Mißachtung seiner Festsetzungen, die darin bestünde, daß von ihm überhaupt abgesehen und anstatt dessen ausschließlich auf § 34 BBauG abgestellt würde, enthielte jedoch nicht nur eine Verletzung des Bebauungsplanes, sondern zugleich eine Verletzung der §§ 30 ff. BBauG, d.h. bei qualifizierten Bebauungsplänen insbesondere des § 30 BBauG. Zumindest dieser - hypothetische - Verstoß gegen Bundesrecht führt im vorliegenden Fall dazu, daß es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 6842 Sb/06 um eine im Revisionsverfahren grundsätzlich beachtliche Rechtsänderung handelt.

17

Die Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr. 6842 Sb/06 setzt selbstverständlich voraus, daß dieser Plan gültig ist. Ob das bejaht werden kann, unterliegt gewissen Zweifeln. Der Kläger hat insoweit insbesondere eingewandt, daß der Plan mit seinem aufgrund der Anregung des Gewerbeaufsichtsamtes geänderten Inhalt nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG erneut hätte ausgelegt werden müssen. Das läßt sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen und würde dementsprechend den Senat zur Zurückverweisung der Sache Anlaß geben, wenn von der Aufklärung dieses Punktes der Ausgang des Verfahrens abhinge. Das ist indessen nicht der Fall. Auf den Bebauungsplan Nr. 6842 Sb/06 käme es für das Ergebnis nur an, wenn es ohne diesen Plan bei der Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben könnte, also die Klage nicht auch dann abgewiesen werden müßte, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß der Bebauungsplan ungültig ist. Das macht die Zurückverweisung entbehrlich: Denn auch wenn von dem Bebauungsplan abgesehen wird, muß es im Ergebnis bei der Abweisung der Klage bleiben. Das Vorhaben des Klägers ist unter dieser Voraussetzung nach § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig.

18

Das Bundesbaugesetz bietet in den §§ 30 ff. BBauG bodenrechtliche Beurteilungsmaßstäbe, die in ihrer gebietlichen Anknüpfung erschöpfend sind. Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist - von allen Überlagerungen etwa durch § 33 oder auch durch § 21 Abs. 1 BBauG abgesehen - bodenrechtlich entweder nach. § 30, nach § 34 oder nach § 35 BBauG zu beurteilen. Daraus ergibt sich zwingend, daß einer der drei Tatbestände nicht positiv, sondern nur negativ abgegrenzt zu werden braucht. Dieser Tatbestand ist § 35 BBauG. Das Bundesbaugesetz hat in § 19 Abs. 2 BBauG den Begriff des Außenbereichs nicht positiv, sondern nur negativ, d.h. in Entgegensetzung zu den Tatbeständen der §§ 30 und 34 BBauG definiert. Außenbereich ist danach alles, was "außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt. Angesichts dieser Begriffsbestimmung verbietet sich, den Außenbereich begrifflich mit Vorstellungen zu verbinden, die ihm - anknüpfend vor allem an den Wortteil "Außen" - ganz bestimmte Vorstellungsbilder zuordnen, etwa das der "freien Natur", der "Stadtferne", der "Einsamkeit" o.ä.m. Ob derartige Bilder als Indizien eine gewisse Berechtigung haben können, mag dahinstehen. Mit dem vom Bundesbaugesetz geprägten Begriff des Außenbereichs als solchem haben sie nichts zu tun. Außenbereich im Sinne des § 35 BBauG ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BBauG nicht erfaßten Flächen. Daß diese Flächen in einem naturalistisch-geographischen Sinne "außen" liegen, wird mit dem Rechtsbegriff des Außenbereichs nicht festgelegt und ist daher allenfalls eine außerrechtliche Erfahrungstatsache.

19

Das Grundstück des Klägers gehört - von dem hier nicht zu berücksichtigenden Bebauungsplan Nr. 6842 Sb/06 abgesehen - nicht zum Geltungsbereich eines im Sinne des § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplanes. Infolgedessen richtet sich die Zulässigkeit seiner Bebauung nach § 35 BBauG, sofern es nicht "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt (§ 34 BBauG).

20

Die Voraussetzungen einer Anwendbarkeit von § 34 BBauG sind nicht erfüllt. Nach der im Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - (BVerwGE 31, 20 [21 f.]) zusammengefaßten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG gegeben, soweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (a.a.O. S. 21). Mögliche Bestandteile eines derartigen Bebauungszusammenhanges sind erstens bebaute Grundstücke, zweitens unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie drittens "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind" (a.a.O.). Von diesen Möglichkeiten kommt im vorliegenden Falle nur die zweite in Betracht: Das Grundstück des Klägers würde dann und nur dann einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb betauungsfähiges Grundstück handelte, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt".

21

Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 34 BBauG auf etwas anderes abgestellt. Es hat nämlich die Maßgeblichkeit des § 34 BBauG nach Aufzählung der das Grundstück des Klägers umgebenden Bebauung - "Im Norden von den Anlagen des D. Hafens, im Westen" (richtig: Osten) "von Gewerbebetrieben und anschließender Wohnbebauung und im Süden von dem Betriebsgrundstück der Firma S." (S. 7 des angefochtenen Urteils) - daraus hergeleitet, daß "diese vorhandene Bebauung ... den Eindruck der Geschlossenheit" vermittle (a.a.O. S. 7 f.). Das reicht nicht aus. Das Grundstück des Klägers fällt nicht schon deshalb unter § 34 BBauG, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es daran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 BBauGinnerhalb eines Bebauungszusammenhanges. Vielmehr handelt es sich dann um ein zwar von Bebauung umgebenes, selbst aber in seiner Bebaubarkeit nach § 35 BBauG zu beurteilendes Grundstück. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

22

Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, ist - weil jeweils vom Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit abhängig - letztlich stets eine Frage des Einzelfalles. Ebenso wie beispielsweise eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, so wenig läßt sich auch Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BBauG auswirken. Daraus folgt jedoch nicht, daß es auf diese Beschaffenheit bzw. - was im vorliegenden Fall die entscheidende Rolle spielt - auf die Größe des Grundstücks nicht ankäme. Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. Kennzeichnend für § 34 BBauG ist nicht die Unerheblichkeit der Größe, sondern allein der Umstand, daß sich der Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben läßt. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]) darauf hingewiesen, "daß mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird".

23

Der "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit)" als maßgebendes Kriterium hat den Vorzug eines hohen. Maßes an Sachnähe, andererseits aber den damit notwendig verbundenen Nachteil einer entsprechend verminderten Berechenbarkeit. Das muß hingenommen werden. Es kann auch hingenommen werden, solange dieses Kriterium den zu seiner Präzisierung geeigneten Maßstäben des Bundesbaugesetzes verbunden und auf diese Weise das erforderliche Maß von Berechenbarkeit der Rechtsanwendung gesichert bleibt. Einer dieser - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich, wie der erkennende Senat im Anschluß an die überzeugenden Ausführungen des Oberbundesanwalts meint, aus folgendem: § 34 BBauG gestattet Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für seine Rechtsfolge: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes (§ 30 BBauG) wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerläßlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluß der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BBauG erträglich. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, daß ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um das handelt, was der Kläger selbst als "eigenes fiktives Plangebiet" bezeichnet hat und das Berufungsgericht mit der für das Grundstück des Klägers (sowie das sich im Süden anschließende Grundstück) bejahten Annahme umschreibt, daß eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen "gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist" (S. 12 des angefochtenen Urteils). Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BBauG den Boden; sie bedeutet, daß die Merkmale des § 34 BBauG nicht greifen, aber nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen.

24

Der Kläger irrt, wenn er dieser Würdigung einen Bruch mit der insbesondere auf das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31) zurückgehenden Rechtsprechung entgegenhält. Die vom Senat in diesem Urteil in Zurückweisung einer schematischen Übernahme der §§ 2 ff. BauNVO geforderte konkrete Betrachtungsweise enthält keinen Verzicht darauf, daß ein Grundstück, um nach § 34 BBauG bebaubar zu sein, durch seine Umgebung gewissermaßen erfaßt und als Folge dessen auch von ihr geprägt sein muß. Das insoweit für das Urteil vom 23. April 1969 Kennzeichnende besteht vielmehr darin, nicht auf eine abstrahierte, sondern auf die konkret gegebene Prägung abzustellen (vgl. a.a.O. S. 33). Daß dies unter besonderen Umständen Konsequenzen haben kann, die dem Fehlen einer Prägung ähneln, mag dem Kläger zugegeben werden. Das hebt jedoch den durchaus prinzipiellen Unterschied nicht auf. Sicherlich lassen sich Grenzfälle denken, in denen die Umgebung eines Grundstücks Elemente nahezu aller Gebietsarten auf weist, keine von ihnen einen Fremdkörper darstellt und infolgedessen das Grundstück in einer so diffusen Weise "geprägt" wird, daß nahezu jede Art von Bebauung ohne bodenrechtlich relevanten Widerspruch möglich ist. Selbst solche Grenzfälle einer diffusen, die Möglichkeiten einer Bebauung kaum mehr greifbar beschränkenden Prägung sind jedoch immer noch Fälle, in denen eine die Zusammengehörigkeit begründende Prägung durch die Umgebung vorhanden ist und sich deshalb die Rechtsfolge des § 34 BBauG noch rechtfertigen läßt. Wo es dagegen an jeder Prägung fehlt und für die Möglichkeiten der Bebauung eines Grundstücks ausschließlich Planungsgrundsätze - etwa der Grundsatz, daß besonders stark störungserzeugende Gebiete nicht unmittelbar neben solche Gebiete gehören, die ihrerseits stark störungsanfällig sind - als Schranke in Betracht kommen, sind die Grenzen einer Anwendbarkeit des § 34 BBauGüberschritten und findet dementsprechend § 35 BBauG Anwendung. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden das Grundstück des Klägers und das südlich benachbarte Grundstück durch die umgebende Bebauung nicht geprägt. Sie werden vielmehr in ihrer "gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung" durch die Umgebung - wie letztlich jedes Grundstück - nur insofern behindert, als selbst die förmliche Beplanung nicht nach Belieben verfahren könnte, sondern an die Planungsgrundsätze des § 1 BBauG gebunden wäre. Diese Bindung reicht nach dem Gesagten nicht aus, die Anwendung des § 34 BBauG zu rechtfertigen.

25

Nach alledem ist das Vorhaben des Klägers, wenn der Bebauungsplan Nr. 6842 Sb/06 außer Betracht bleibt, nach § 35 BBauG zu beurteilen, und zwar, da die Voraussetzungen einer Privilegierung nicht vorliegen, nach dem zweiten Absatz dieser Vorschrift. Das führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens, weil es wegen seines Umfanges eine Bauleitplanung erfordert und ohne eine solche Planung öffentliche Belange beeinträchtigt (Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in BRS 20, 128 [130 f.] und vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - in DVBl. 1971, 588 [589]).

26

Gegenüber diesem Ergebnis kommt auch der von den Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend vorgetragenen Tatsache keine Bedeutung zu, daß das Grundstück vor dem Kriege bereits gewerblich bebaut gewesen sein soll. Erwägungen in Richtung auf irgendeinen Bestandsschutz verbieten sich, sofern Art. 14 Abs. 1 GG zu ihnen überhaupt Anlaß geben sollte, von vornherein deshalb. weil sich das Vorhaben des Klägers gerade auf etwas anderes richtet, als früher an Bebauung bestanden hat.

27

Mit dem vorstehend Gesagten erledigt sich zugleich der Hilfsantrag des Klägers. Der Beklagte war auch vor dem etwaigen Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 6842 Sb/06 zu einer positiven Bescheidung der Voranfrage nicht verpflichtet, weil das Vorhaben des Klägers bereits zu dieser Zeit bodenrechtlich an § 35 Abs. 2 BBauG scheiterte.

28

Da die Revision bereits aus materiellrechtlichen Gründen Erfolg haben muß, kommt es auf die Verfahrensrügen des Beklagten nicht an.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 800.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack