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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1958, Az.: BVerwG VI C 232/57

Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei Festsetzung des Wartegeldes und Ruhegehalts ; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 232/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.03.1954 - AZ: V OVG A 416/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. März 1954 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger streitet gegen einen Bescheid des Beklagten vom 4. November 1952, durch den dieser bei der Festsetzung des Wartegeldes und Ruhegehalts die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit vom 20. März 1944 bis zum 26. Januar 1945 gekürzt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat unter Änderung dieser Entscheidung die Klage durch Urteil vom 19. März 1954 abgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig seien.

2

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision hat der Kläger u.a. geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Verwaltungsrechtsweg zu Unrecht als nicht gegeben angesehen.

3

II.

Die Revision ist begründet.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verwaltungsrechtsweg zur Zeit der Entscheidung durch das Berufungsgericht für Streitigkeiten der vorliegenden Art gegeben war; auch wenn man in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon ausgeht, daß es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handelt, ist der Verwaltungsrechtsweg doch durch §§ 182, 243 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19; in der Fassung vom 2. Januar 1958 neu bekanntgemacht in GVBl. 8. 14) - LBG - eröffnet worden, zu dessen Auslegung das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls deshalb berechtigt ist, weil davon die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abhängt. Nach der Übergangsvorschrift des § 238 Abs. 1 LBG gilt § 182 LBG zwar nur für Klagen, die seit dem 1. April 1956, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (§ 251 LBG) erhoben werden; über vorher zutreffend in einem anderen Rechtsweg erhobene Klagen sollen also noch die damals zuständigen Gerichte entscheiden. Es kann aber nicht der Sinn der Übergangsregelung sein, daß die Verwaltungsgerichte des Landes Schleswig-Holstein, für die eine Verweisungsmöglichkeit an die ordentlichen Gerichte nicht besteht, nach Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes eine bereits vorher im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage als unzulässig abweisen müßten mit der Folge, daß der Verwaltungsrechtsweg doch wieder zu beschreiten wäre, wenn eine materielle Entscheidung erstritten werden soll (ebenso für die Übergangsvorschrift des § 184 des Bundesbeamtengesetzes: OVG Münster in DVBl. 1954 S. 541; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. Erl. zu § 84 Schlußsatz; für eine vergleichbare Regelung im hess. Beamtenrecht: VGH Kassel ESVGH 4, 134 [137]).

5

Auch soweit der Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein erst nach Verkündung des Berufungsurteils eröffnet worden ist, muß die Neuregelung im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Derartige Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht im gleichen Umfange zu beachten, wie die Vorinstanz sie berücksichtigen müßte, wenn sie jetzt entschiede (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298]).

6

Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. b BVerwGG war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Reimer
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker