Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1958, Az.: BVerwG I C 162.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 162.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 15.04.1957 - AZ: 2 S 159/56
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zur Genehmigung gewerblicher Betriebe zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 27. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, vom 15. April 1957 - 2 S 159/56 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich sein Wohnhaus und eine Autohalle nebst Garage befinden; er betreibt dort ein Kraftwagen-Speditionsunternehmen. Auf seinem südostwärts angrenzenden Grundstück beabsichtigt der Beigeladene, in der Fluchtlinie der Autohalle des Klägers ein Gebäude zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle zu erstellen, das im Erdgeschoß eine Garage und einen Salzraum und im Dachgeschoß einen Trockenboden enthalten soll. Die kürzeste Entfernung des vom Beigeladenen geplanten Gebäudes vom Wohnhaus des Klägers beträgt 21 m, der Abstand von der Autohalle des Klägers 6 m, der Abstand von der Grenze zum Grundstück des Klägers 3,5 m. Nachdem das Vorhaben des Beigeladenen öffentlich bekanntgemacht worden war, erhob der Kläger Einwendungen. Er machte geltend, daß die geplante Anlage erhebliche Belästigungen durch Gerüche und Fliegen zur Folge haben und daß durch die zu befürchtende Vermottung die ganze Nachbarschaft gefährdet werde. Die beklagte Stadtverwaltung holte Äußerungen des Bausachverständigen, des Gewerbeaufsichtsamts, des Staatlichen Gesundheitsamts und des Regierungsveterinärs ein, führte eine mündliche Verhandlung durch und erteilte sodann durch Verfügung vom 11. Mai 1955 dem Beigeladenen unter bestimmten Auflagen die beantragte Genehmigung zur Errichtung einer Garage, eines Salzraumes und Trockenbodens für ungegerbte Tierfelle unter gleichzeitiger Abweisung der Einwendungen des Klägers. Durch Verfügung vom 25. Mai 1955 machte die Beklagte dem Beigeladenen die weitere Auflage, die Beseitigung der Abwässer aus dem Salz- und Trockenraum über eine geschlossene Grube von mindestens 3 cbm vorzunehmen.
Am gleichen Tage legte der Kläger Rekurs ein, indem er den Verwaltungsrechtsweg beschritt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies nach einer am 12. August 1955 durch den Berichterstatter durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeit und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 15. April 1957 zurück. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: Der Kläger sei zur Erhebung der Klage berechtigt, da er als Nachbar ein ihm zustehendes Recht geltend mache, wenn er behaupte, durch die Errichtung der geplanten Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen gewärtigen zu müssen. Zur Errichtung einer solchen Anlage sei die Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung - GewO - erforderlich, die nur dann habe versagt werden dürfen, wenn die aus der Anlage für das Publikum, insbesondere die Nachbarn, entstehenden Gefahren, Nachteile und Belästigungen das billige Maß überschreiten würden und es nicht möglich wäre, durch Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der Anlage genügenden Schutz zu gewähren. Die Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung oder für die Erteilung weiterer Auflagen verneint habe, unterliege in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte; denn die Begriffe "erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen" seien unbestimmte Rechtsbegriffe und ließen dem behördlichen Ermessen keinen Raum. Auf Grund der in beiden Rechtszügen durchgeführten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entstehung einer Fliegen-, Motten- und Rattenplage nicht zu besorgen und daß eine etwaige Milzbrandgefahr durch die dem Beigeladenen mit der Verfügung vom 25. Mai 1955 erteilte Auflage beseitigt worden sei.
Auch eine erhebliche Geruchsbelästigung sei nicht zu befürchten. Dabei könne die durch ein Magenleiden hervorgerufene besondere Geruchsempfindlichkeit des Klägers nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine "erhebliche" Belästigung im Sinne der §§ 16 und 18 GewO vorliegt, komme es nicht auf die subjektive Einstellung der betroffenen Nachbarn, sondern auf das dem Durchschnittsmenschen zumutbare Maß an. Dieses Maß an Geruchseinwirkung werde durch die geplante Anlage nicht überschritten, wovon sich das Gericht durch die Inaugenscheinnahme der der geplanten Anlage gleichartigen Anlage der Firma A. in W., der bisherigen Anlage des Beigeladenen und der Örtlichkeit der von ihm geplanten neuen Anlage überzeugt habe. Zwar könne nach dem vorliegenden Gutachten des Wetteramts durchschnittlich etwa an 108 Tagen im Jahre mit Luftströmungsverhältnissen gerechnet werden, die eine Verbreitung von Gerüchen von der Anlage des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers ermöglichten. Indessen seien die von einer derartigen Anlage ausgehenden Gerüche, wie das Gericht bei der Augenscheineinnahme festgestellt habe, nicht derart, daß das immerhin 20 m von der geplanten Anlage entfernte Wohnhaus des Klägers davon erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Dabei habe sich insbesondere ergeben, daß sich die in den Trocken- und Salzräumen wahrzunehmenden unangenehmen Gerüche bereits in ganz kurzer Entfernung so weit verflüchtigt hatten, daß von einer erheblichen Geruchsbelästigung keine Rede habe sein können. Zwar habe der vom Berufungsgericht vernommene Sachverständige erklärt, er selbst würde, wenn er im Hause des Klägers 20 m vom Betriebe des Beigeladenen entfernt wäre, die Gerüche als erhebliche Belästigung empfinden; auch bei der Inaugenscheinnahme des Betriebes der Firma Albrecht habe dieser Sachverständige nach seiner Äußerung noch in einer Entfernung von 15-20 m die Gerüche deutlich wahrgenommen. Entsprechende Feststellungen habe indessen das Berufungsgericht nicht zu treffen vermocht, und auch der Berichterstatter der Vorinstanz habe bei der Inaugenscheinnahme des bisherigen Betriebes des Beigeladenen auf eine Entfernung von 4-5 m fast keine Gerüche mehr wahrgenommen. Bei dieser Sachlage habe das Gericht der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen nicht folgen können, zumal auch der Sachverständige wiederholt betont habe, die Geruchsempfindlichkeit sei im wesentlichen subjektiver Art. Vor allem sei aber zu berücksichtigen, daß durch die bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen die Gefahr der Ausbreitung belästigender Gerüche weitgehend eingeschränkt worden sei und daß auch der Beigeladene selbst ein erhebliches Interesse daran haben werde, Geruchsbeeinträchtigungen durch die geplante Anlage nach Möglichkeit zu vermeiden, da sein eigenes Wohnhaus nur 8 m von der geplanten Anlage entfernt sei. Die Möglichkeit, daß die nur 6 m von dieser Anlage entfernte Autohalle des Klägers durch etwaige Gerüche in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, falle deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil diese Autohalle ihrerseits eine Quelle von unter Umständen belästigenden, wenn auch andersgearteten Gerüchen sein könne. Hiernach sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die angefochtene Genehmigung zu Recht erteilt worden sei. Einer weiteren Beweisaufnahme habe es nicht mehr bedurft. Insbesondere habe das Gericht dem Antrag des Klägers, in der heißen Jahreszeit erneut einen Augenschein einzunehmen, nicht stattzugeben vermocht. Wenn auch die Voraussetzungen für eine Geruchsverbreitung in der heißen Jahreszeit u.U. günstiger sein möchten, so erscheine es dem Gericht doch ausgeschlossen, daß der Befund in der heißen Jahreszeit ein wesentlich anderer sein könne, als er am 15. April 1957 festgestellt worden sei. Auch mit dem erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, daß die Fenster der genehmigten Anlage von der Nordseite auf die Westseite verlegt werden, habe der Kläger keinen Erfolg haben können, da die geplante Anlage auch bei der durch die angefochtene Genehmigung gedeckten Durchführung keine erheblichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für den Kläger befürchten lasse.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gleichwohl hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt, dem Berufungsgericht, sei ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, indem es seinen Beweisantrag übergangen habe, auch zur heißen Jahreszeit einen Augenschein einzunehmen. Dies wäre zur Aufklärung des Sachverhalts um so mehr erforderlich gewesen, als der Sachverständige die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsbelästigungen als erheblich empfunden habe. Das Berufungsgericht habe gegen einen Erfahrungssatz verstoßen, wenn es die Auffassung vertreten habe, von der Anlage des Beigeladenen könnten auch in der heißen Jahreszeit keine wesentlicheren Ausdünstungen ausgehen, als dies vom Gericht beim Augenschein am 15. April 1957 festgestellt worden sei, zumal es an diesem Tage besonders kühl gewesen sei. Hinzu komme, daß das Berufungsgericht die Einnahme des Augenscheins beim Beigeladenen nicht überraschend vorgenommen habe, so daß er sich mit seinem gesamten Betrieb hierauf habe einstellen, insbesondere von einer Lagerung frischer Felle habe Abstand nehmen können.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliege. Da im ersten Rechtszuge die Einnahme des Augenscheins durch den Berichterstatter im Hochsommer durchgeführt worden sei, habe das Berufungsgericht hiervon absehen können.
Der Beigeladene hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, notfalls sie als unbegründet zurückzuweisen. Er hält die Revision für unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht erkennen lasse, inwiefern die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision vorliegen sollten. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Rüge des Klägers enthalte in Wahrheit einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Die Revision ist, da sie nicht zugelassen worden ist, nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und außerdem eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen nach § 53 Abs. 2 BVerwGG die Revision zuzulassen wäre. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Der Kläger nacht geltend, dem Berufungsgericht sei ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, indem es seine Aufklärungspflicht verletzt und einen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Beweisantrag übergangen habe. In Zusammenhang mit diesem Angriff der Revision sind, wie die folgenden Ausführungen ergeben, grundsätzliche Rechtsfragen in bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu klären (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).
Der hiernach zulässigen Revision hält das angefochtene Berufungsurteil nicht stand.
Ohne Rechtsirrtum ist zwar das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vom Beigeladenen geplante Anlage nach § 16 GewO der Genehmigung bedarf und daß derjenige, der in einem solchen Genehmigungsverfahren gemäß § 17 GewO erfolglos Einwendungen erhoben hat, gegen den ihm nachteiligen Bescheid Rekurs durch Erhebung der Anfechtungsklage einlegen kann (§§ 19 Abs. 2, 20 GewO in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 [RegBl. S. 221] - VGG -). Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine solche Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn die von ihr bekämpfte Anlage für das Publikum, insbesondere für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke so erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen mit sich bringt, daß sie das billigerweise zumutbare Maß überschreiten, und wenn keine Möglichkeit besteht, hiergegen durch Auflagen über die Einrichtung der Anläge oder des Betriebes ausreichenden Schutz zu gewähren, entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 5 zu § 18 GewO). Wenn das Berufungsgericht die Frage, ob sich erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen ergeben, als eine in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfende Rechtsfrage behandelt hat, aus der Erwägung, daß der Behörde bei der Anwendung dieser Begriffe kein Ermessens Spielraum bleibt, so deckt sich dies mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteil vom 29. November 1955 - BVerwG I C 79.54 - [DVBl. 1956 S. 164 = NJW 1956 S. 482 = JR 1956 S. 313 = DÖV 1956 S. 730 = GewArch. 1956 S. 182]). Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die im vorliegenden Falle entscheidende Frage, ob eine das zumutbare Maß übersteigende Belästigung zu erwarten ist, nicht nach der Auswirkung auf überempfindliche oder ungewöhnlich unempfindliche Personen, sondern allein danach beurteilt werden kann, wie der normal empfindende Mensch hierauf reagiert. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck der §§ 16 ff. GewO gerecht. Zusammenfassend ist hiernach festzustellen, daß die grundsätzlichen Erwägungen, von denen das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles ausgegangen ist, keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und auch keinen Anlaß zu weiterer Klärung in rechtlicher Hinsicht bieten.
Auch die Anwendung dieser zutreffend gewonnenen Grundsätze auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist insoweit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung die Besorgnis einer die Klage rechtfertigenden Fliegen-, Motten- oder Rattenplage und einer Milzbrandgefahr verneint hat.
Hingegen hält die angefochtene Entscheidung insoweit, als das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auch erhebliche Belästigungen durch üble Gerüche nicht zu befürchten seien, dem Angriff der Revision nicht stand, daß der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sei, um die Entscheidung zu tragen. Gerade diese Frage bedurfte im vorliegenden Falle besonders sorgfältiger Prüfung. Die Aufnahme der Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle in das Verzeichnis der nach § 16 GewO genehmigungsbedürftigen Anlagen geht auf einen später durch den Reichstag genehmigten Beschluß des Bundesrats zurück (vgl. die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 16. Juli 1888 - RGBl. S. 218 - und vom 2. Januar 1889 - RGBl. S. 1 -). Die der Begründung des Bundesratsbeschlusses dienende Denkschrift (Nr. 21 der Drucksachen des Reichstags - 7. Legislaturperiode, IV. Session 1888/89 -)ergibt, daß die Einführung der Genehmigungspflicht für derartige Betriebe insbesondere auch im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden üblen Gerüche und Ausdünstungen für erforderlich gehalten wurde. Allerdings darf nicht außer acht gelassen werden, daß gerade, in den letzten sieben Jahrzehnten, die seit der Einführung der Genehmigungspflicht für derartige Betriebe vergangen sind, außerordentliche Fortschritte auf technischem Gebiet erzielt worden sind. Es mag daher sein, daß heutzutage die Häute bereits vor der Anlieferung zur weiteren Bearbeitung sorgfältiger gereinigt und mit geruchsmindernder Wirkung chemisch behandelt werden und daß sonstige Mittel zur Vermeidung oder Verminderung von Geruchsbelästigungen durch derartige Betriebe entwickelt worden sind. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht bisher keine Ermittlungen angestellt. Schon das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht.
Sofern nicht bereits die insoweit noch nachzuholenden Ermittlungen ergeben sollten, daß die von der geplanten Anlage zu erwartenden Geruchsbelästigungen unabhängig von der Jahreszeit heutzutage allgemein so unerheblich sind, daß sie eine Ablehnung der vom Beigeladenen für diese Anlage nachgesuchten Genehmigung nicht rechtfertigen, wird die Art und das Ausmaß zu befürchtender Geruchsbelästigungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geprüft werden müssen. Insoweit sieht das Berufungsgericht trotz der abweichenden Auffassung der vernommenen Sachverständigen als erwiesen an, daß sich die von der geplanten Anlage des Beigeladenen ausgehenden Ausdünstungen bis zu dem etwa 21 m entfernten Wohnhaus des Klägers bereits so weitgehend verflüchtigt hätten, daß sie dort das zumutbare Maß nicht mehr überschreiten würden. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht unter Verwertung der in dem erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Feststellungen über das Ergebnis einer von dem Berichterstatter des ersten Rechtszuges am 12. August 1955 vorgenommenen Besichtigung und einer eigenen Augenscheineinnahme am 15. April 1957 gelangt. Eine nochmalige Einnahme des Augenscheins während der heißen Jahreszeit hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es erscheine dem Gericht, obschon die Voraussetzungen für eine Geruchsverbreitung in der heißen Jahreszeit u.U. günstiger sein möchten, "doch ausgeschlossen, daß der Befund in der heißen Jahreszeit ein wesentlich anderer sein könne als der am 15. April 1957 festgestellte". Indem sich das Berufungsgericht auf diese Ermittlungen beschränkte, hat es, wie der Kläger mit Recht rügt, auch hierdurch die ihm nach § 63 VGG obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Nach Auffassung des Senats reichen gelegentliche Beobachtungen grundsätzlich nicht aus, um in derartigen Fällen zu einer sachgerechten Beurteilung zu gelangen, da sie keine allgemein gültigen Eindrücke zu vermitteln vermögen.
Falls auch die erneuten Ermittlungen ergeben sollten, daß für das 21 m von der geplanten Anlage entfernte Wohnhaus des Klägers unangemessene Geruchsbelästigungen nicht zu befürchten sind, wird das Berufungsgericht noch festzustellen haben, ob solche Belästigungen in der nur 6 m von der geplanten Anlage entfernten Autohalle des Klägers und in anderen Bezirken seines Grundstücks wahrzunehmen sind. Bei der Beurteilung, ob die dort auftretenden Ausdünstungen das zumutbare Maß überschreiten, wird auch zu berücksichtigen sein, wie häufig, wie lange und in welcher Weise die Autohalle und sonstige nachteilig betroffene Teile des Grundstücks vom Kläger, seinen Angehörigen und den in seinem Betrieb beschäftigten Personen benutzt werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, etwa in der Autohalle spürbare Ausdünstungen seien für die rechtliche Beurteilung schon deshalb unerheblich, weil auch die dort stehenden Kraftfahrzeuge des Klägers üble Gerüche verbreiten, vermag der Senat nicht vorbehaltlos zu folgen. Der Umstand, daß der Kläger ein Unternehmen betreibt, das mit störenden Geräuschen und Gerüchen verbunden sein mag, hat nicht zur Folge, daß er deswegen übermäßige Geruchsbelästigungen durch benachbarte Betriebe hinnehmen müßte. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings insofern beizutreten, als Geruchseinwirkungen, denen die Autohalle des Klägers durch die vom Beigeladenen geplante Anlage ausgesetzt sein könnte, insoweit für die Beurteilung des Streitfalles außer Betracht bleiben müssen, als sie durch die bei dem in der Autohalle durchgeführten Gewerbebetrieb auftretenden Gerüche überdeckt oder neben diesen nicht als übermäßig lästig empfunden werden.
Bei der hiernach erforderlichen Ergänzung der Beweisaufnahme wird auch zu berücksichtigen sein, daß ein zuverlässiges Beweisergebnis nur dann erwartet werden kann, wenn der zu beauftragende Sachverständige seine Beobachtungen auch ohne vorherige Verständigung der Beteiligten vornimmt, um die Möglichkeit auszuschließen, daß zur Verschleierung der wahren Verhältnisse der Betrieb der zu beobachtenden Anlage an einem im voraus bekannten Beobachtungstage nicht so durchgeführt wird, wie das der regelmäßigen Betriebsweise entspricht. Bei der Auswahl des Sachverständigen wird zu berücksichtigen sein, daß der vom Berufungsgericht bisher beauftragte Sachverständige sich bereits in dem dem Erlaß des angefochtenen Bescheides voraufgegangenen Verfahren für das zur Stellungnahme veranlaßte Gewerbeaufsichtsamt geäußert hatte und daß die in dieser Äußerung gegebenen Anregungen als Auflagen in den angefochtenen Genehmigungsbescheid übernommen worden sind.
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der hiernach vorzunehmenden weiteren Ermittlungen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob etwa auftretende übermäßige Geruchsbelästigungen eine Ablehnung der vom Beigeladenen nachgesuchten Genehmigung rechtfertigen oder ob durch geeignete Auflagen den berechtigten Interessen des Klägers Rechnung getragen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer