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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1975, Az.: BVerwG 4 C 71/73

Genehmigungsbedürftige Anlagen; Baugebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit; Überwirkender Bestandsschutz; Versagungsgrund; Grundstücksnutzung; Bestandsschutz einer baulichen Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 71/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden 25.05.1971 - 2 K 521/69
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.1973 - AZ: VII A 729/71
nachfolgend
BVerwG - 12.12.1975 - AZ: BVerwG IV C 71.73

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 49
  • DÖV 1976, 387

Amtlicher Leitsatz

1. Nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Ende zu führen sind auch solche ursprünglich auf die Erteilung einer Genehmigung nach den GewO § 16, GewO §§ 16 ff. gerichteten Verfahren, die beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bei den Gerichten anhängig waren.

2. Bei der Prüfung des BImSchG § 5 Nr. 1 vorgesehenen Versagungsgrundes sind der genehmigungsbedürftigen Anlage alle die schädlichen Umwelteinwirkungen anzurechnen, die sich aus der ihr zugedachten Funktion ergeben.

3. In den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte.

4. Soweit der Bestandsschutz einer baulichen Anlage eines Gewerbebetriebes reicht, müssen sich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft die entstehenden Nachteile und Belästigungen zumuten lassen. Das hat zur Folge, daß unter diesen Umständen das in BImSchG § 5 Nr. 1 enthaltene Merkmal der Erheblichkeit nicht erfüllt ist.

5. Nach GG Art. 14 Abs. 1 kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestandsschutz auch dergestalt geboten sein, daß wegen des Schutzes, den eine vorhandene bauliche Anlage genießt, ein damit zusammenhängendes weiteres bauliches Vorhaben gestattet werden muß.

6. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandschutzes.