Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1975, Az.: BVerwG IV C 2.74
Zulassung eines Betriebsplanes ; Abbau von Lavagestein
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 2.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 21.09.1971 - AZ: 2 K 91/70
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.06.1973 - AZ: 1 A 87/71
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 4 RNatSchG
Fundstellen
- BVerwGE 49, 365 - 372
- BRS 34, 31
- BauR 1976, 195
- DVBl 1976, 211-214 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1976, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1976, 256
- JuS 1976, 533
- MDR 1976, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 765
- RdL 1976, 216
Amtlicher Leitsatz
Die Festsetzung eines Naturschutzgebietes hat keine enteignende Wirkung, wenn durch sie die Schaumlavaausbeutung eines Berges unterbunden wird, mit der der Berechtigte bisher noch nicht begonnen hatte und deren Vornahme sich nach der gegebenen Situation der Verkehrsauffassung nicht aufdrängt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist auf Grund eines Pachtvertrages Inhaberin von Lavaausbeuterechten am H. einem Berg im Gebiet der Gemeiden E. und St. J. Das Abbaugebiet lag ursprünglich im Geltungsbereich einer 1940 erlassenen Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis M., wurde später durch die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes H. vom 7. August 1968 sichergestellt und gehört seit dem 16. April 1973 zu dem durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet H. vom 13. April 1973 unter Schutz gestellten Gebiet.
Nachdem sich in den vorangegangenen Jahren die Rechtsvorgängerin der Klägerin vergeblich um die Zulassung eines Betriebsplans zum Abbau von Schaumlava bemüht hatte, teilte die Klägerin dem Bergamt K. mit einem Schreiben vom 24. April 1970 mit, daß sie in die Abbauverträge der Rechtsvorgängerin eingetreten sei und um die Zulassung des von der Rechtsvorgängerin eingereichten Betriebsplanes bitte. Das Bergamt stimmte nach einer Erörterung vom 15. Mai 1970 dem Betriebsplan mit einigen Änderungen zu. Mit einem dem Bergamt übersandten, jedoch an die Klägerin gerichteten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 20. Mai 1970 lehnte die vom Bergamt befragte Bezirksregierung die Erteilung einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Sicherstellungsverordnung vom 7. August 1968 ab. Diesen Bescheid übermittelte das Bergamt zusammen mit einem eigenen Schreiben vom 25. Mai 1970 der Klägerin. In dem Begleitschreiben hieß es, daß sich das Bergamt mit Rücksicht auf den Bescheid der Bezirksregierung und einen die Zusammenarbeit zwischen den Bergämtern und den Landschaftsschutzbehörden betreffenden Ministerialerlaß vom 2. November 1962 außerstande sehe, den Betriebsplan zuzulassen. Die Klägerin legte daraufhin sowohl gegen den Bescheid vom 20. Mai 1970 als auch gegen das Schreiben vom 25. Mai 1970 Widerspruch ein. Dem erfolglosen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 1970 schloß sich ein Verwaltungsstreitverfahren an, in dem das Verwaltungsgericht durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 9. November 1970 der Anfechtungsklage mit der Begründung stattgab, der Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von dem Veränderungsverbot der Verordnung vom 7. August 1968 nicht gestellt habe.
Im Juni 1970 hat die Klägerin die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Feststellungsklage erhoben. Sie hat - in der Fassung des zweiten Rechtszuges - beantragt
festzustellen, daß sie auf Grund und nach Maßgabe ihres am 24. April 1970 dem Bergamt eingereichten Betriebsplanes in der Fassung vom 15. Mai 1970 zur Schaumlavaausbeute am H. berechtigt sei,
hilfsweise festzustellen,
daß sie auf Grund und nach Maßgabe ihres am 24. April 1970 dem Bergamt eingereichten Betriebsplanes in der Fassung vom 15. Mai 1970 von diesem Tage an bis zum 15. April 1973 einschließlich berechtigt gewesen sei, Schaumlava am H. auszubeuten.
Zur Begründung hat sie im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Sie sei bis zum etwaigen Inkrafttreten der Verordnung vom 13. April 1973 zum Abbau der Lava schon deshalb befugt gewesen, weil die Zulassung des Betriebsplanes die etwa erforderliche Befreiung von naturschutzrechtlichen Hindernissen eingeschlossen habe. In Wahrheit habe es einer solchen Befreiung aber gar nicht bedurft. Die Verordnung vom 7. August 1968 sei ungültig gewesen. Diese Verordnung habe zumindest infolge Zeitablaufs nicht mehr gegolten. Eine einstweilige Sicherstellung sei nach ihrem Wesen nur vorübergehend zulässig. Die den belasteten Eigentümern zumutbare Frist sei hier überschritten gewesen. Die am 13. April 1973 erlassene Verordnung sei ebenfalls ungültig. Nach § 4 RNatSchG könnten nur staatseigene Bezirke unter Naturschutz gestellt werden. Überdies seien die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht erfüllt gewesen. Der H. sei weder aus wissenschaftlichen oder geschichtlichen, noch aus heimat- oder volkskundlichen Gründen oder aus Gründen landschaftlicher Schönheit in seiner Gesamtheit oder auch nur in einzelnen Teilen besonders schutzwürdig.
Das beklagte Land ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Es hat die Gültigkeit der ergangenen Verordnungen verteidigt und in Abrede gestellt, daß die Zulassung des Betriebsplanes eine Befreiung von den entgegenstehenden Vorschriften des Naturschutzrechts eingeschlossen habe. Die bergrechtliche Zulassung erfolge zwar üblicherweise erst nach der Entscheidung der Naturschutzbehörde, doch sei eine Umkehrung dieser Reihenfolge unschädlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. September 1971 abgewiesen. Es hat angenommen, daß eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach der Sicherstellungsverordnung vom 7. August 1968 erforderlich und daher die Klägerin nicht im Sinne ihres Klageantrages zur Schaumlavaausbeute berechtigt sei.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 19. Juni 1973 der Feststellungsklage im Hilfsantrag stattgegeben. Den Hauptantrag dagegen hat es unter entscheidungstragender Verwertung eines der Verordnung vom 13. April 1973 zugrunde liegenden, in dem Sammelband "Beiträge zur Landespflege in Rheinland-Pfalz" Band 2 abgedruckten Gutachtens von Prof. Dr. F. für unbegründet erklärt. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Hauptantrag könne keinen Erfolg haben, weil der Berechtigung zur Schaumlavaausbeute § 3 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vom 13. April 1973 entgegenstehe. Diese Verordnung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch im übrigen wirksam erlassen worden. Ihre Rechtsgrundlage finde sie in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 des fortgeltenden Reichsnaturschutzgesetzes. Die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung des H. seien erfüllt. Der Schutz liege aus wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Der H. sei der höchste Berg der vulkanischen Osteifel. Er sei im Gegensatz zu anderen, zum Teil durch Lavaabbau bereits weitgehend veränderten Eifelbergen ein noch gut erhaltener Schichtvulkan, dessen ringförmiger Kratterwall lediglich auf der Südseite einen Durchbruch habe. Es bestehe ein öffentliches Interesse, den H. insbesondere für künftige wissenschaftliche Studien der Nachwelt zu erhalten. Der Senat sei auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. F. von der Schutzwürdigkeit des H. überzeugt. Die Verordnung vom 13. April 1973 stehe mit den Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes auch sonst im Einklang. Die demnach erforderliche Befreiung nach § 8 der Verordnung könne in der am 15. Mai 1970 erfolgten Zulassung des Betriebsplanes schon deshalb nicht liegen, weil die Verordnung zu dieser Zeit noch nicht gegolten habe. Der Hilfsantrag sei dagegen begründet. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 13. April 1973 habe dem Schaumlavaabbau naturschutzrechtlich nichts entgegengestanden, weil die Sicherstellungsverordnung in der maßgebenden Zeit jedenfalls wegen Zeitablaufs außer Kraft gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Hauptantrag weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, daß das angefochtene Urteil formelles und materielles Recht verletze.
Das beklagte Land beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er beschränkt seine Stellungnahme auf die von ihm bejahte Frage, ob das angefochtene Urteil mit Art. 14 GG im Einklang steht.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird in seinem durch die Klägerin angefochtenen Teil von der Annahme getragen, daß die Verordnung über das Naturschutzgebiet H. vom 13. April 1973 gültig und daher die Klägerin seitdem am H. nicht mehr zur Schaumlavaausbeute berechtigt sei. Diese Annahme hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht unter Hinweis auf die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Aufklärungspflicht vor, er habe die Schutzwürdigkeit des H. nicht für mit der gutachtlichen Äußerung von Professor F. dargetan halten dürfen, sondern sowohl einen weiteren Sachverständigen heranziehen als auch einen Augenschein einnehmen müssen. Außerdem habe es zu Unrecht unterlassen, der Möglichkeit eines Fehlens der vorgeschriebenen Naturschutzkarte nachzugehen. Diese Rügen gehen im Ansatz fehl. Die Fragen nach der Schutzwürdigkeit des H. und nach dem Vorhandensein einer Naturschutzkarte stellen sich im vorliegenden Fall nicht zur Rechtsanwendung, sondern zur Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 13. April 1973; sie betreffen mithin die rechtliche und nicht die tatsächliche Seite des Falles. Daran muß die Bezugnahme auf die (Sach-)Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheitern; die Aufklärung von Rechtsfragen fällt nicht unter diese Vorschrift (vgl. etwa Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - in BVerwGE 31, 337 [340]).
Das soeben wiedergegebene Vorbringen der Klägerin könnte allerdings unter einem anderen Gesichtswinkel beachtlich sein: Das Ausmaß der in rechtlicher Beziehung betriebenen "Aufklärung" korrespondiert der Auffassung, von der das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht ausgegangen ist. Dementsprechend könnte insoweit eine Verletzung von materiellem Bundesrecht vorliegen. Sollte jener Mangel an "Aufklärung" auf eine Rechtsauffassung rückschließen lassen, die ihrerseits dem Bundesrecht nicht gerecht wird, würden aus diesem Grunde gegen das angefochtene Urteil Bedenken zu erheben sein. Auch bei einem so veränderten Ansatz greift jedoch das in Rede stehende Vorbringen der Klägerin nicht durch.
Das Unterbleiben der Einnahme eines Augenscheins sowie das Unterbleiben der Heranziehung eines (weiteren) Sachverständigen gestatten nicht den Rückschluß, daß das Berufungsgericht an die Zulässigkeit des Erlasses einer Naturschutzverordnung zu geringe Anforderungen gestellt habe. Nach § 4 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes (RNatSchG) dürfen Naturschutzgebiete "aus wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Gründen oder wegen" der "landschaftlichen Schönheit oder Eigenart" des jeweiligen Gebietes festgesetzt werden. Dieser - bundesrechtlich unbedenklichen - alternativen Aneinanderreihung verschiedener Gründe entspricht es, daß das Berufungsgericht zur Einnahme eines Augenscheins keinen Anlaß gesehen hat. Für die von ihm bejahte wissenschaftliche und geschichtliche Bedeutung des H. kam es auf die landschaftliche Schönheit des Berges, wie sie sich möglicherweise durch eine Augenscheinseinnahme hätte ermitteln lassen, nicht an. Auf welche Weise sich das Berufungsgericht der wissenschaftlichen und geschichtlichen Bedeutung des H. vergewissern wollte, stand in seinem Ermessen. Daß es für die Bildung seiner Rechtsansicht das Gutachten von Professor F. hat genügen lassen, liefert keinen Anhaltspunkt für eine dem Bundesrecht widersprechende Auffassung zur Frage der zulässigen Errichtung von Naturschutzgebieten. Entsprechendes gilt für das - auch von der Klägerin selbst lediglich für möglich gehaltene - Fehlen einer Naturschutzkarte. Aus der Unterlassung einer diesen Punkt betreffenden "Aufklärung" ist bei unbefangener Würdigung zu entnehmen, daß das Berufungsgericht am Vorhandensein der Karte keinen Zweifel hatte, nicht aber, daß es das etwaige Fehlen einer solchen Karte für aus materiellrechtlichen Gründen unerheblich hielt.
Das angefochtene Urteil hält auch im übrigen der materiellrechtlichen Überprüfung stand. Das gilt zunächst und ohne weiteres gegenüber dem Bemühen der Revision, dem Berufungsgericht eine Verletzung des Art. 80 GG vorzuhalten. Dieses Bemühen kann schon aus folgendem Grunde nicht zum Ziel führen: Ob das Reichsnaturschutzgesetz - entgegen den dies bezweifelnden Ausführungen der Klägerin - gestattet, privaten Grundbesitz für den Naturschutz in Anspruch zu nehmen, hängt nicht von Art. 80 GG, sondern von der Auslegung der einschlägigen Ermächtigung des § 4 RNatSchG ab. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß § 4 RNatSchG eine solche Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes decke, entzieht sich der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts. Sie ist nach § 562 ZPO in Verbindung mit den §§ 137, 173 VwGO und 549 ZPO für das Revisionsverfahren maßgebend, weil sie irrevisibles Recht betrifft. Das Reichsnaturschutzgesetz gilt seit seiner Überleitung als Landesrecht fort (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 67.72 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 4 S. 5 [7]). Damit ist allen Ausführungen der Revision zu Art. 80 GG die Grundlage entzogen.
Auch Art. 14 GG steht dem angefochtenen Urteil nicht entgegen. Die Schaumlavaausbeute am H. darf der Klägerin unter Berufung auf die Verordnung vom 13. April 1973 verweigert werden, ohne daß darin ein zu beanstandender Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin läge.
Als entscheidende Frage ergibt sich: Die auf die Verordnung vom 13. April 1973 gestützte Abweisung der Klage setzt voraus, daß diese Verordnung (insoweit) gültig ist. Daran fehlte es, wenn die Verordnung in Richtung auf die Rechte der Klägerin von enteignender Wirkung wäre. Denn eine derart enteignende Wirkung widerspräche Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG; sie wäre nur zulässig auf Grund eines Gesetzes, "das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt". Eine solche Regelung enthält das Reichsnaturschutzgesetz nicht. Die damit aufgeworfene Frage, ob der Verordnung vom 13. April 1973 in ihrem hier interessierenden Teil eine enteignende Wirkung zukommt, ist zu verneinen. Die auf das allgemeine Bedürfnis nach Erhaltung des H. zurückgehende Untersagung des Schaumlavaabbaus stellt keine Enteignung dar; sie ist vielmehr Ausdruck der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG).
Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Urteile vom 22. Juni 1962 - BVerwG IV C 226.61 - in BVerwGE 15, 1 [2], vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [178] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 113 S. 113 S. 96 [101 f.] jeweils mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet für Grundstücke, die die Voraussetzungen eines nach § 4 RNatSchG zulässigen Naturschutzes erfüllen, in aller Regel, daß ein Gebot der Erhaltung ihres gegebenen Zustandes lediglich Ausdruck ihrer Situationsgebundenheit und damit zugleich ihrer Sozialgebundenheit ist. In diesem Sinne handelt es sich bei Maßnahmen des Naturschutzes bereits mit Rücksicht auf die Voraussetzungen, unter denen sie nach dem Reichsnaturschutzgesetz einzig zulässig sind, regelmäßig um eigentumsrechtlich unbedenkliche, nicht als enteignend zu wertende Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1956 - BVerwG I C 202.54 - in BVerwGE 3, 335 [337], vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - in BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54] [60], vom 27. Juni 1957 - BVerwG I C 3.56 - in BVerwGE 5, 143 [144], Beschluß vom 4. April 1963 - BVerwG I CB 18.62 - in DVBl. 1963, 441 [443], Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 89.65 - [BRS 18, 256] und Beschluß vom 25. Juni 1968 - BVerwG IV B 181.67 - [BRS 20, 313]). Diese Regel unterliegt allerdings - namentlich für den Fall, daß bereits eine bestimmte Nutzung verwirklicht wurde - Ausnahmen. Das bleibt jedoch im hier gegebenen Fall ohne Auswirkung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme in Betracht kommt, sind nicht erfüllt.
Die Klägerin beruft sich für das Vorliegen einer Enteignung in erster Linie darauf, daß sie nach dem rechtskräftig gewordenen Teil des angefochtenen Urteils bis April 1973 zum Abbau der Schaumlava berechtigt gewesen sei. Diese Überlegung ist insofern richtig, als das Vorliegen eines enteignenden Eingriffes dann von vornherein ausschiede, wenn das Verbot des Schaumlavaabbaus bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung des Schaumlavaabbaus bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 13. April 1973 - zunächst kraft der Verordnung von 1940 und dann kraft der (Sicherungs-)Verordnung vom August 1968 - bestanden haben sollte. Unzutreffend sind jedoch die weitergehenden Folgerungen der Klägerin: Ihre - wegen Ungültigkeit der Verordnung vom August 1968 - bis zum April 1973 gegebene Befugnis zum Schaumlavaabbau hat nicht zur Folge, daß das anschließende Abbauverbot der Verordnung vom 13. April 1973 die Sozialgebundenheit der mit den fraglichen Grundstücken zusammenhängenden Rechte der Klägerin überschritt. Die (in zeitlicher Hinsicht) vorgegebene Befugnis zum Abbau der Schaumlava führt lediglich dazu, daß sich die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung sinnvoll stellen läßt; aus ihr folgt dagegen nicht auch gleichzeitig, daß - in dem oben erörterten Sinne - die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise eine Maßnahme des Natur- oder Landschaftsschutzes von enteignender Wirkung ist:
Der Klägerin würde unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein sich gegen die Verordnung vom 13. April 1973 durchsetzender (Eigentums-)Schutz ihrer Rechte dann nicht vorenthalten werden können, wenn die Klägerin in Ausübung dieser Rechte einen bestimmten schutzwürdigen Zustand geschaffen hätte (vgl. dazu aus der einschlägigen Rechtsprechung zum Bestandsschutz insbesondere die Urteile vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 113 S. 133 [134] und vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 S. 90 [93]). Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hatte beim Erlaß der Verordnung vom 13. April 1973 keinen auf ihre Rechte aus dem Pachtvertrag, auf Rechte aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder endlich auf bergrechtliche Befugnisse zurückgehenden (schutzwürdigen) Bestand. Der Schaumlavaabbau am H. war zu dieser Zeit über das Stadium seiner Vorbereitung nicht hinausgelangt. Von seiner auch nur teilweisen Verwirklichung des Vorhabens kann entgegen dem Revisionsvorbringen keine Rede sein. Zudem würde eine nur teilweise Verwirklichung allein dann ausreichen, wenn mit ihr das Erforderliche "jedenfalls im wesentlichen" verwirklicht gewesen wäre (vgl. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 S. 135 [141]). Daran fehlt es offensichtlich. Gegenüber dieser Feststellung führt auch der Hinweis der Klägerin nicht weiter, daß die Verwirklichung des Vorhabens nur deshalb unterblieben sei, weil das Landratsamt sie rechtswidrig unterbunden habe. Ob sich aus dem Vorgehen des Landratsamtes zugunsten der Klägerin irgendwelche Ansprüche herleiten lassen, kann auf sich beruhen. Denn derartige Ansprüche würden jedenfalls den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht beeinflussen können. Ansprüche aus Amtshaftung oder aus enteignungsgleichen Eingriff wären auf einen Ausgleich in Geld gerichtet. Ein - das anhängige Verfahren berührender - Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nicht gegeben. Die Klägerin will nicht einen durch Eingriff veränderten Zustand wiederhergestellt haben, sondern erstmals einen Zustand erreichen, der bisher nicht bestanden hat und der allenfalls bestanden hätte, wenn es zu einem Einschreiten des Landratsamtes nicht gekommen wäre (vgl. dazu Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 19 [22] sowie Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Auflage Rdnr. 221).
Die Gewährung eines Bestandsschutzes ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin schon anderweit Schaumlavaabbau betreibt und ihr Unternehmen behindert wird, wenn es nicht in der vorgesehenen Weise auf das Gebiet am H. ausgedehnt werden darf. Der auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhende Bestandsschutz sichert nur gegen bestimmte Veränderungen eines vorhandenen Zustandes; er deckt daher - zumindest grundsätzlich - nicht solche Bestrebungen, die sich gerade auf die Änderung eines gegebenen Zustandes richten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 S. 90 [93 f], ferner - speziell zum Gewerbebetrieb - Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG I C 111.62 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 60 S. 44 [47]). Ein Bestandsschutz mag allerdings dennoch ausnahmsweise immerhin in Betracht gezogen werden können, wo ein gegebener (etwa gewerblicher) Bestand allein dadurch - gleichsam überwirkend - geschützt werden kann, daß die Hinzufügung einer weiteren Einrichtung gestattet wird. Der vorliegende Fall erfordert nicht, dieser Möglichkeit weiter nachzugehen. Denn für einen solchen "überwirkenden Bestandsschutz" könnte äußerstenfalls Raum sein, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und wenn infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Änderungs- oder gar Erweiterungsmaßnahmen schlechterdings gegenstandslos würde. So liegt es in dem hier zu beurteilenden Fall nicht. Daß der bestehende Betrieb der Klägerin im Bestandsschutz seiner Einrichtungen in der die erwähnten Anforderungen erfüllenden Weise auf die beabsichtigte Ausbeutung des H. ausstrahlen könnte, läßt sich nach Lage der Dinge ausschließen. Ein allgemeines betrieblich-wirtschaftliches Interesse an der Ausbeutung des H. reicht nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn ohne dieses Vorhaben der Betrieb - etwa in Ermangelung geeigneter anderer Abbauflächen - zum Erliegen kommen müßte.
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten bergrechtlichen Bestand berufen. Als ein solcher Bestand könnte - unter Berücksichtigung des bereits Gesagten - lediglich noch die bergrechtliche Zulassung eines Abbaus der Schaumlava am H. zu erwägen sein. Ob und mit welcher Wirkung schon die Tatsache einer derartigen Zulassung in der Tat den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG auszulösen vermag, braucht nicht erörtert zu werden. Darauf kommt es nicht an, weil das Vorhaben der Klägerin gar nicht wirksam zugelassen worden ist. Zu einer solchen Zulassung ist es schon anfänglich nicht gekommen. Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellte Zustimmung vom 15. Mai 1970 stand unter Vorbehalten und hatte nicht die Funktion einer bereits abschließenden bergrechtlichen Zulassung. Auch das kann aber im einzelnen auf sich beruhen. Denn nach den insoweit des Landesrecht betreffenden und daher nicht revisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts erstreckt sich eine etwaige bergrechtliche Zulassung nicht auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Hindernisse, kann also eine naturschutzrechtliche "Befreiung in der bergrechtlichen Zulassung ... nicht erblickt werden" (UA S. 9 f.). Ist das jedoch richtig, so ist ausgeschlossen, daß eine etwaige bergrechtliche Zulassung einen Bestand geschaffen hat, der gegenüber Hindernissen naturschutzrechtlicher Art Schutz genösse. Außerdem kommt noch hinzu, daß, wenn selbst davon abgesehen würde, die Klägerin aus einer etwaigen bergrechtlichen Zulassung deshalb für sich nichts herleiten könnte, weil die Zulassung jedenfalls durch die Erklärung im Schreiben vom 25. Mai 1970 wirksam widerrufen worden wäre (vgl. zum Widerruf der Zulassung eines Betriebsplanes BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - in BVerfGE 10, 89 [114 f.]). Ob der Widerruf rechtmäßig geschah, mag dahinstehen. Auch für den Fall der Rechtswidrigkeit kann seine Wirksamkeit nicht zweifelhaft sein. Der Versuch der Klägerin, dem mit einem Hinweis auf Zuständigkeitsmängel zu begegnen, geht fehl. Auch Zuständigkeitsmängel führen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nur dann, wenn sie evident sind (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 36.68 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3 S. 1 [3 f.]). Das trifft für das Zuständigkeitsverhältnis zwischen dem Bergamt und dem Oberbergamt nicht zu.
Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes erschöpft die von Art. 14 Abs. 1 GG ausgehende Schutzwirkung nicht. Art. 14 Abs. 1 GG greift, anders ausgedrückt, nicht nur dort ein, wo die durch hoheitliche Maßnahme für die Zukunft untersagte Nutzungsweise in der Vergangenheit bereits verwirklicht und damit ein schutzwürdiger Bestand geschaffen wurde. Sein Schutz kann vielmehr - unter gegenüber dem Bestandschutz gesteigerten Anforderungen - auch dann gegeben sein, wenn es zwar an einer Verwirklichung der Nutzung fehlt, indessen die Legalität dieser Nutzung selbst schon Eigentumsschutz genießt (sogen. eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition; vgl. dazu insbesondere die Urteile vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [116 f.] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 113 S. 96 [100 ff.] sowie - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [116 f.]). Diese Überlegung führt jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht weiter. Das Bestehen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition setzt erstens voraus, daß die Nutzung, um deren Verhinderung es geht, in der maßgebenden Zeit Gegenstand eines Anspruchs, also legal war. Dieser Voraussetzung braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn gefordert werden muß darüber hinaus zweitens, daß die fragliche Nutzung in der "Situation" des Grundstücks in einer Weise angelegt ist, daß sie sich der darauf reagierenden Verkehrsauffassung als angemessen "aufdrängt" (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - [a.a.O. S. 101]), daß die Verkehrsauffassung dieser Nutzung "geradezu vermißt" (a.a.O. S. 101 und 102). Das trifft für den Schaumlavaabbau am H. nicht zu. Das von der Klägerin gepachtete Grundstück eignet sich zwar für einen solchen Abbau. Es mag sich für den Eigentümer oder sonst Berechtigten dafür auch - vor allem deshalb, weil es in anderer Weise (wirtschaftlich) nicht zu nutzen ist - anbieten. Daraus läßt sich aber nicht auf eine Verfestigung im Sinne der Rechtsprechung zur eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition schließen. Ob sich ein Grundstück für den Eigentümer innerhalb der Alternative zwischen einem für ihn "nutzlosen" Naturschutz und irgendeiner wirtschaftlichen Verwertung zur Verwertung anbietet und ob es in der unerläßlichen Abgrenzung zwischen den individuellen Eigentümerinteressen und den allgemeinen Interessen an der Erhaltung der Natur eine schon so verfestigte Tendenz zu einer bestimmten (naturwidrigen) Eigentümernutzung aufweist, daß sich der Verkehrsauffassung diese Eigentümernutzung als angemessen aufdrängt, sind zwei grundverschiedene Dinge. Was die Klägerin vorträgt und was durch die Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls belegt wird, deutet in die erstgenannte Richtung. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Schaumlavaabbau am H. als Nutzungsweise in dem gekennzeichneten Sinne eigentumskräftig verfestigt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 350.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter