Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1971, Az.: BVerwG IV C 36.68
Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von Waldgrundstücken in das Flurbereinigungsgebiet; Änderung des Flurbereinigungsgebietes durch die unzuständige Flurbereinigungsbehörde; Voraussetzungen der Änderung eines Flurbereinigungsgebietes; Einbeziehung von Waldgebieten in ein Flurbereinigungsverfahren; Begriff der Geringfügigkeit derÄnderung eines Flurbereinigungsgebietes; Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Anordnung im Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 36.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.01.1968 - AZ: 72 VII 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1972, 398 (Kurzinformation)
- DVBl 1972, 746 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 173
- DÖV 1972, 172-174 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1971, 326
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die fehlende Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von Waldgrundstücken in das Flurbereinigungsgebiet macht eine solche Anordnung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig.
- 2.
Eine nicht geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes durch die unzuständige Flurbereinigungsbehörde führt nicht zur Nichtigkeit dieser Anordnung.
- 3.
Zu den Grundsätzen, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Änderung des Flurbereinigungsgebietes noch als geringfügig bezeichnet werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 12. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin des während des Revisionsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers, ist Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens C.. Sie wendet sich gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsamts K. vom 3. November 1966 insoweit, als diese die Waldflurstücke Nr. 589 und 609 der Gemarkung R. betrifft. Diese beiden Waldflurstücke mit einer Fläche von etwa 144 ha waren auf Grund des Beschlusses des Flurbereinigungsamts K. vom 21. Dezember 1964 nachträglich in das ursprünglich 300 ha große Flurbereinigungsgebiet einbezogen worden.
Die gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung gerichtete Beschwerde hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zurückgewiesen.
Mit seiner Klage machte der ursprüngliche Kläger geltend, die vorzeitige Ausführungsanordnung sei fehlerhaft, weil der Beschluß des Flurbereinigungsamts, durch den die fraglichen Grundstücke in die Flurbereinigung einbezogen wurden, nichtig sei. Obwohl das Flurbereinigungsamt nach § 8 FlurbG nur eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets verfügen dürfe, habe es in das 300 ha große Gebiet Waldflächen von über 144 ha einbezogen. Diese Fläche stelle keine geringfügige Vergrößerung dar; vielmehr handele es sich um eine erhebliche Veränderung, die nur die obere Flurbereinigungsbehörde habe verfügen dürfen. Daher habe das Flurbereinigungsamt als funktionell unzuständige Behörde gehandelt. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses außerdem weder die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde vorgelegen habe, noch die forstwirtschaftliche Berufsvertretung gehört worden sei, sei dieser Verwaltungsakt nichtig.
Der Kläger beantragte,
die vorzeitige Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsamts K. vom 3. November 1966 sowie den Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Februar 1967 insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Flurstücke Nr. 589 und 609 der Gemarkung R. beziehen.
Demgegenüber beantragte der Beklagte Klagabweisung und führte aus: Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse, das ihn berechtige, eine Entscheidung über die angebliche Nichtigkeit des Änderungsbeschlusses herbeizuführen. Im übrigen sei der Beschluß nicht nichtig; denn bei der Frage der Geringfügigkeit komme es außer auf die Größe der einzubeziehenden Fläche noch auf andere Gesichtspunkte an. Die Waldgrundstücke seien hauptsächlich aus katastertechnischen Gründen in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen, und im Zuge der Flurbereinigung seien nur einige Grenzen geändert worden. Die klägerischen Grundstücke hatten ganz in das Verfahren einbezogen werden müssen, weil sie rechtlich selbständige große Flurstücke seien. Zwar habe die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Gebietsänderung nicht vorgelegen, sie sei aber am 26. September 1966 nachträglich mit der Einschränkung, daß der Eigentümer noch zustimmen müsse, erteilt worden; dies habe die anfängliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geheilt.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar begegne die nachträgliche Einbeziehung der Flurstücke 589 und 609 in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Dabei könne es aber dahinstehen, ob für den Begriff der Geringfügigkeit auf die Größe der einzubeziehen den Fläche und auf ihr Verhältnis zum Umfang des bisherigen Verfahrensgebiets oder auf andere Gesichtspunkte, wie katastertechnische Gründe, abzustellen sei; jedenfalls liege eine geringfügige Änderung nicht mehr vor, wenn ein 300 ha großes Gebiet um rd. 144 ha erweitert werde. Diese Größenverhältnisse wiesen ein solches Gewicht auf, daß der Umstand, daß nur einige kleine Änderungen von Grundstücksgrenzen vorgenommen worden seien, es nicht rechtfertigen könne, die Änderung noch als geringfügig zu behandeln. Auch habe bei Erlaß des Erweiterungsbeschlusses die erforderliche Zustimmung der zuständigen Forstaufsichtsbehörde gefehlt, und schließlich hätte vor der Erweiterung der Landesverband für den Bayerischen Nichtstaatswald als forstwirtschaftliche Berufsvertretung gehört werden müssen, was ebenfalls unterblieben sei. Alle diese Verstöße rechtfertigten es aber nicht, den Beschluß des Flurbereinigungsamts als nichtig anzusehen; denn ein Verwaltungsakt sei nicht bei Fehlen der funktionellen Zuständigkeit, sondern nur im Falle der absoluten Unzuständigkeit der Behörde nichtig. Gerade dies treffe nicht zu, da die Entscheidung, welche Behörde im Instanzenzug zuständig sei, von der Geringfügigkeit der Änderung des Flurbereinigungsgebiets, also von einem Begriff, abhängig sei, dessen Auslegung nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Auch die fehlende forstaufsichtliche Zustimmung und die unterbliebene Beteiligung der forstwirtschaftlichen Berufsvertretung machten den Verwaltungsakt nicht nichtig. Es liege lediglich ein fehlerhafter Verwaltungsakt vor, der nicht zulässig angefochten worden und daher wirksam sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorzeitige Ausführungsanordnung seien gegeben, so daß die Klage abzuweisen sei.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag des ursprünglichen Klägers weiter und führt aus: § 4 FlurbG enthalte die grundsätzliche Zuständigkeitsregelung und sehe für die Anordnung der Flurbereinigung und die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets die Zuständigkeit der oberen Flurbereinigungsbehörde vor. Von dieser Grundregel schaffe § 8 FlurbG eine genau umschriebene Ausnahme und überlasse die Anordnung geringfügiger Änderungen der unteren Flurbereinigungsbehörde. Daher habe das Flurbereinigungsamt nicht fälschlicherweise im Rahmen eines Instanzenzuges an Stelle der übergeordneten Behörde entschieden; vielmehr habe es seine Zuständigkeit in einer Angelegenheit angenommen, deren Entscheidung ausschließlich einer anderen Behörde, nämlich der oberen Flurbereinigungsbehörde, obliege. Dies bewirke aber nach den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätzen die Nichtigkeit des Beschlusses des Flurbereinigungsamts; denn es handele sich um einen besonders schweren Formfehler, dessen Offensichtlichkeit sich für den urteilsfähigen Bürger daraus ergebe, daß bei einem ursprünglichen Flurbereinigungsgebiet von 300 ha die Vergrößerung dieses Gebiets um 144 ha nicht geringfügig sei. Darüber hinaus führe die fehlende forstaufsichtliche Zustimmung für sich allein und im Zusammenhang mit der fehlenden Anhörung, der Berufs Vertretung ebenfalls zur Nichtigkeit, weil nicht nur die Forst Aufsichtsbehörde gemäß § 85 Nr. 2 FlurbG nicht beteiligt worden, sondern für diese unterlassene Beteiligung die unzuständige Behörde verantwortlich sei. Das Zustimmungserfordernis nach § 85 Nr. 2 FlurbG diene, nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch den Interessen des Waldeigentümers, weil es eine zusätzliche Gewähr dafür biete, daß die besonderen forstlichen Belange schon bei der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens Beachtung fänden. Die unterlassene Einholung der Zustimmung sei also ein schwerer Verstoß gegen das Gesetz zu Lasten des Waldeigentümers.
Demgegenüber beantragt der Beklagte die Zurückweisung der Revision. Er führt aus, die Zuständigkeit des Flurbereinigungsamts sei gegeben, da es sich bei der Erweiterungsfläche nur um zwei Waldflurstücke handele, die dem Eigentümer - von kleinen Grenzänderungen abgesehen - wieder unverändert zugeteilt worden seien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gehe das Gesetz davon aus, daß das Flurbereinigungsgebiet nur aus Grundstücken bestehe, die der Zusammenlegung, wirtschaftlichen Gestaltung und sonstigen Verbesserung bedürften. Diese Bereinigungsbedürftigkeit müsse auch als Merkmal für die Zulässigkeit der Änderung des Flurbereinigungsgebiets dienen. Daher sei eine Änderung im Sinne des § 8 Abs. 1 FlurbG dann geringfügig, wenn der Teil der nachträglich einbezogenen Flächen, der einer echten "Bereinigung" unterzogen werde, geringfügig im Vergleich zur gesamten Bereinigungsfläche sei. Das sei bei den beiden Waldflächen, an denen nur hinsichtlich der Grenzen kleinere Veränderungen vorgenommen worden seien, der Fall. Auch sprächen der Grundsatz der Beschleunigung und verwaltungsökonomische Gründe für diese Auffassung. Sie decke sich auch mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es weniger auf die nachträglich einbezogenen Flächen als auf den Grad der wirtschaftlichen Funktion der nachträglich herangezogenen Fläche für den Gesamtbetrieb ankomme. Der Grad der wirtschaftlichen Funktion der Waldgrundstücke für den Betrieb der Klägerin habe sich durch die nachträgliche Einbeziehung in keiner Weise geändert. Mithin sei das Flurbereinigungsamt zur nachträglichen Einbeziehung der beiden Waldgrundstücke sachlich, örtlich und funktionell zuständig gewesen. Die fehlende Zustimmung der Oberforstdirektion mache den Einbeziehungsbeschluß nicht nichtig, sondern lediglich fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit sei durch das Nachholen der Zustimmung beseitigt. Die forstwirtschaftliche Berufsvertretung sei nicht zu beteiligen gewesen, da die Waldgrundstücke nach § 8 Abs. 1 FlurbG einbezogen worden seien. Im übrigen könne nicht ohne Bedeutung sein, daß der bevollmächtigte Vertreter der Einbeziehung zugestimmt habe.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.
Das Flurbereinigungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin angefochtene vorzeitige Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsamts vom 3. November 1966, auch soweit sie sich auf die beiden klägerischen Waldflurstücke bezieht, rechtmäßig ist. Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans schon vor seiner Rechtskraft angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Beschwerden gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung erhebliche Nachteile entstehen könnten. Zwar wendet die Klägerin solche Gründe gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht ein; vielmehr macht sie die Nichtigkeit der mit dem Beschluß des Flurbereinigungsamts vom 21. Dezember 1964 verfügten Erweiterung des Flurbereinigungsgebiets geltend. Dieser Einwand ist zulässig; würde er nämlich durchgreifen, wäre die nachträgliche Einbeziehung der ursprünglich außerhalb des Flurbereinigungsgebiets gelegenen Waldflächen der Klägerin in die Flurbereinigung unwirksam und Flurbereinigungsamt, bzw. Teilnehmergemeinschaft wären insoweit gehindert, irgendwelche diese Waldgrundstücke betreffenden Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
Indessen sind die von der Klägerin gegen den Beschluß des Flurbereinigungsamts erhobenen Einwendungen sachlich nicht gerechtfertigt; denn weder die Verletzung der Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 1 FlurbG noch die Verletzung des § 85 Nrn. 1 und 2 FlurbG durch das Unterlassen der Beteiligung der dort vorgesehenen Stellen führten zur Nichtigkeit dieses Beschlusses.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG legt fest, daß geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgerichts durch die (unters) Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden können. Damit schafft § 8 Abs. 1 FlurbG eine Ausnahmeregelung zugunsten der unteren Behörde, da sonst grundsätzlich die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets (§ 4 FlurbG) und seine erhebliche Veränderung (§ 8 Abs. 2 FlurbG) der oberen Flurbereinigungsbehörde obliegen. Ob es sich bei der hinzugenommenen Fläche um eine geringfügige oder erhebliche Änderung handelt, ist Tat- und Rechtsfrage. Für die Abgrenzung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Änderung so wesentlich ist, daß das förmliche Verfahren nach den §§ 4-6 FlurbG als notwendig erscheint, wobei es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten ankommt (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I B 141.59 - Buchholz 424.01, § 8 FlurbG Nr. 1).
Diese Frage läßt sich nur anhand der Umstände und Verhältnisse des einzelnen Verfahrens entscheiden. Dabei können folgende Gesichtspunkte maßgebend sein: Da § 8 Abs. 1 FlurbG auf die Änderung des Flurbereinigungsgebiets, also auf die Gesamtheit der von der Flurbereinigung erfaßten Grundstücke abstellt, wird in erster Linie die Größe der hinzugenommenen Flächen mit der Größe des bisherigen Verfahrensgebiets zu vergleichen und danach zu beurteilen sein, ob die Vergrößerung noch als geringfügig anzusehen ist. Indessen zwingt der vorliegende Rechtsstreit nicht dazu, eine absolute Zahl oder einen bestimmten Vomhundertsatz als Grenzwert für eine noch geringfügige Änderung festzulegen. Denn nach dem vorliegenden Sachverhalt ist es offensichtlich, daß unter diesem Gesichtspunkt eine Vergrößerung des Flurbereinigungsgebiets von ursprünglich 300 ha um eine Fläche von ca. 144 ha, also um fast die Hälfte der ursprünglichen Fläche, nicht geringfügig ist. Zum anderen neigt der Senat jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten zu der Auffassung, daß es bei der Frage der Geringfügigkeit außer auf die Größe der einzubeziehenden Fläche auch auf andere Gesichtspunkte ankommen kann. Hierbei kann, da bei der Veränderung des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 FlurbG wie bei der Anordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) und das Interesse der Beteiligten vorliegen müssen, darauf abgestellt werden, welcher Zweck reit der Änderung verfolgt wird; denn danach richtet sich die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten gegeben sind, und welche Interessen der Teilnehmer betroffen werden. Diese auf den Zweck der Änderung abstellende Betrachtungsweise, kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn eine genau bestimmte kleine Fläche eines noch nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörigen Grundstücks einem Teilnehmer - was sich möglicherweise erst nach Anordnung der Flurbereinigung herausstellt - zweckmäßigerweise als Abfindung zugeteilt werden soll oder wenn es sich als zweckmäßig erweist, die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets zu den angrenzenden, außerhalb des Flurbereinigungsgebiets gelegenen Grundstücken, zu begradigen. Da nach dem jetzt geltenden Flurbereinigungsgesetz nur Grundstücke im ganzen und nicht auch Grundstücksteile wie nach den früheren gesetzlichen Regelungen in die Flurbereinigung eingezogen werden können (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 7), kann es erforderlich sein, wegen eines flächenmäßig unbedeutenden Landaustauschs oder einer unbedeutenden Grenzkorrektur ein unverhältnismäßig großes, rechtlich selbständiges Grundstück nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einzubeziehen, wobei die Änderung ohne Rücksicht auf das Flächenverhältnis zwischen einbezogenem Grundstück und Flurbereinigungsgebiet nach dem Zweck der Änderung als geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 FlurbG erscheinen könnte. In den bezeichneten Fällen wäre es indessen nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach §§ 4 bis 6 FlurbG nur deswegen durchzuführen, weil die erforderliche Fläche zu einem unverhältnismäßig großen, rechtlich selbständigen Grundstück außerhalb des Flurbereinigungsgebiets gehört. Allerdings muß es in solchen Fällen als notwendig erachtet werden, daß in der Anordnung nach § 8 FlurbG die Gründe und der Zweck für die Gebietsänderung klar zum Ausdruck kommen; denn nur auf diese Weise kann überprüft werden, ob es sich um eine geringfügige Änderung handelt und ob das Interesse der Beteiligten vorliegt bzw. welche Interessen der Beteiligten von der Gebietsänderung betroffen werden. Jedoch enthalten weder der Antrag der Teilnehmergemeinschaft noch die Anordnung des Flurbereinigungsamts vom 21. Dezember 1964 einen Hinweis darauf, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Änderung des Flurbereinigungsgebiets erfolgt ist. Zwar hat der Beklagte im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vorgetragen, daß die Einbeziehung der klägerischen Waldflächen lediglich aus katastertechnischen Gründen erforderlich wurde, um einige Grenzen im Zuge der Flurbereinigung ändern zu können. Dies mag zwar nach dem Ausgeführten einen die Änderung rechtfertigenden Grund darstellen. Da aber die Angabe dieser Zweckbestimmung in dem Beschluß des Flurbereinigungsamts fehlt, so daß die großen Waldflächen der Klägerin praktisch ohne jede Einschränkung in die Flurbereinigung einbezogen wurden, kann die Änderung unter den vorliegenden Umständen nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden. Mithin durfte das Flurbereinigungsamt als untere Flurbereinigungsbehörde die Gebietsänderung nicht anordnen.
Diese Kompetenz Verletzung durch das Flurbereinigungsamt führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Anordnung. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen sog. Evidenztheorie ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn er an so schweren formellen oder materiellen Mängeln leidet, daß seine Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Dies ist bei einer sachlichen Zuständigkeitsverletzung nur anzunehmen, wenn ein Fall der absoluten Unzuständigkeit vorliegt, d.h. die Behörde unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befaßt sein kann, sei es, daß es sich um die Behörde eines anderen hoheitlichen Verbandes, um die Behörde eines anderen Ressorts oder um eine Behörde handelt, die dem für den konkreten Fall eröffneten Instanzenzug nicht angehört. Dies trifft jedoch gerade im Falle der funktionellen Unzuständigkeit, wenn die untere statt der oberen Behörde desselben Ressorts handelt, nicht zu und gilt besonders im vorliegenden Falle, wo nach dem Gesetz für Änderungen des Flurbereinigungsgebiets sowohl die obere als auch die untere Flurbereinigungsbehörde zuständig sein können und die Abgrenzung der. Zuständigkeit von der Auslegung des Begriffs "geringfügig" abhängt. Ein Auslegungsfehler, der hier zum Handeln der unzuständigen Behörde führt - mag auch die Auslegung nach den gegebenen Umständen keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten -, stellt jedoch keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel dar, demzufolge der Verwaltungsakt als schlechthin nichtig anzusehen wäre. Demnach ist der Beschluß des Flurbereinigungsamts vom 21. Dezember 1964 allein wegen der Kompetenzüberschreitung nicht nichtig, sondern nur schlicht rechtswidrig und, da er nicht fristgerecht angefochten wurde, wirksam.
Auch die unterlassene Beteiligung der Forstaufsichtsbehörde, deren Zustimmung gemäß § 85 Nr. 2 FlurbG zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe in die Flurbereinigung erforderlich ist, führt nicht zur Tüchtigkeit, sondern - allenfalls - zur Anfechtbarkeit des Beschlusses des Flurbereinigungsamts. Denn nach den schon dargelegten Grundsätzen ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung der Gültigkeit in sich trägt und von dem Betroffenen nur mittels Anfechtung beseitigt werden kann. Zwar können auch formelle Mängel beim Zustandekommen eines Verwaltungsakts, wie das Unterlassen einer im Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflicht, so bedeutsam sein, daß sein Ergehen ohne diese Beteiligung mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist, ihm also von vornherein keine Rechtswirkung zukommt. So stellt es einen schweren Verfahrensverstoß dar, wenn bei einem zweiseitigen Verwaltungsakt der betroffene Private nicht beteiligt wurde und seine Mitwirkung als unerläßliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Verwaltungsakts, wie etwa beim Beamtenverhältnis, erscheint. Ist demgegenüber vom Gesetz das Zusammenwirken zwischen zwei gleichgeordneten Behörden - wie nach § 85 Nr. 2 FlurbG von Flurbereinigungsbehörde und Forstaufsichtsbehörde - vorgeschrieben und ist dieses Beteiligungsverhältnis so gestaltet, daß lediglich eine Behörde nach außen gegenüber dem Bürger handelt, während das Handeln der anderen Behörde sich auf dem Wege der verwaltungsinternen Beteiligung in der Form der Zustimmung vollzieht, so besitzt diese Mitwirkung kein so erhebliches Gewicht, daß ihr Fehlen zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt. Wohl begründet das Zustimmungserfordernis der Forstaufsichtsbehörde die grundsätzlich unabdingbare Verpflichtung der nach außen allein handlungsbefugten Flurbereinigungsbehörde, vor Erlaß ihres Verwaltungsakts die Entschließung der Forstbehörde einzuholen und beim Erlaß des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Unterläßt, sie diese Beteiligung der Forstbehörde, so verletzt sie damit eine ihr in § 85 Nr. 2 FlurbG auferlegte Verfahrenspflicht; der von ihr erlassene Verwaltungsakt ist daher rechtswidrig und könnte durch Anfechtung vernichtet werden. Allerdings hat die Oberforstdirektion A. als zuständige Forstaufsichtsbehörde (Art. 23 BayAGFlurbG) ihre Zustimmung nach der Klageerhebung erteilt. Ob hierdurch die durch das Unterlassen der rechtzeitigen Beteiligung hervorgerufene Fehlerhaftigkeit des Beschlusses möglicherweise nachträglich beseitigt wurde, bedarf keiner weiteren Prüfung, da der Verwaltungsakt von dem früheren Kläger nicht fristgerecht angefochten wurde, also in jedem Falle wirksam ist.
Schließlich führt auch die unterbliebene Anhörung der forstwirtschaftlichen Berufsvertretung nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses des Flurbereinigungsamts. Gemäß § 85 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 FlurbG hätte, da die Einbeziehung der Waldflächen eine erhebliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets darstellt, auf die gemäß § 8 Abs. 2 FlurbG die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG, also auch des § 5 Abs. 2 FlurbG, anzuwenden sind, die forstwirtschaftliche Berufsvertretung, das ist gemäß § 109 Satz 2 FlurbG in Bayern der Bayerische Waldbesitzerverband, gehört werden müssen. Dieser Form der Beteiligung, durch die sichergestellt werden soll, daß die gemeinsamen Interessen der in der Berufsvertretung zusammengeschlossenen Waldbesitzer hinreichende Beachtung finden, soll nach der gesetzlichen Ausgestaltung als Anhörungsrecht nur geringere Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 104.65 - [BVerwGE 22, 342 [344]]), so daß nach den obigen Ausführungen die Unterlassung der Beteiligung ebenfalls nur zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts führen kann.
Ist somit der Beschluß des Flurbereinigungsamts zwar aus mehreren Gründen fehlerhaft, so sind diese Mängel aber sowohl für sich allein betrachtet als auch zusammengenommen nicht so schwerwiegend, daß aus ihnen die Nichtigkeit des Beschlusses hergeleitet werden könnte. Der Beschluß ist somit, da er innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten worden ist, voll wirksam. Daher ist der Einwand gegen den Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung, daß die durch diesen Beschluß verfügte Einbeziehung der beiden Waldgrundstücke nichtig sei und sich demzufolge die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht auf diese Grundstücke erstrecke, unbegründet. Da auch sonstige Hindernisse, die dem Erlaß der vorzeitigen Ausführunganordnung entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, ist diese rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler