Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1959, Az.: BVerwG I B 141.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 141.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.08.1959 - AZ: F 4/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. August 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Niedersächsischen Kulturamtes Hannover, durch die verschiedene Grundstücke des Klägers zu einem bereits angeordneten Flurbereinigungsverfahren nachträglich hinzugezogen wurden. In den Gründen des die Klage anweisenden Urteils ist ausgeführt: Die angefochtene Anordnung beruhe auf § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -. Die Voraussetzungen für die danach zulässige "geringfügige" Änderung des Verfahrensgebietes lägen vor. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß das Kulturamt die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, daß es bei Prüfung der Frage, ob eine Änderung des Umlegungsgebietes geringfügig sei, darauf ankomme, ob die Änderung im Verhältnis zum Verfahrensbeteiligten noch als geringfügig angesehen werden könne.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur darin zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
§ 8 FlurbG ermächtigt die Flurbereinigungsbehörde (Abs. 1) bzw. die obere Flurbereinigungsbehörde (Abs. 2), Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anzuordnen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist Tatfrage; ob die Behörden von der ihnen, erteilten Ermächtigung Gebrauch machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, liegt dagegen in ihrem Ermessen.
Welche Voraussetzungen für die neu hinzugenommenen Flaschen des Flurbereinigungsgebietes vorliegen müssen, ist dem § 1 FlurbG zu entnehmen. Diese Bestimmung gilt nicht nur für die erstmalige Festlegung des Flurbereinigungsgebietes, sondern auch für die nachträgliche Hinzunahme von weiteren Flächen zu dem ursprünglichen Flurbereinigungsgebiet. Dabei bleibt zu beachten, daß die auf Grund des § 1 FlurbG zulässigen Maßnahmen im Rahmen einer Flurbereinigung den übrigen Bestimmungen des Gesetzes zu entnehmen sind (BVerwG I C 132.57 = NJW 1959 S. 643). Insoweit weist das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hin, daß der Ausbau von Vorflutern zu den Aufgaben der Flurbereinigung gehört (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Wenn die Behörde, um diese Aufgabe zu erfüllen, das Flurbereinigungsgebiet erweitert, hält sie sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.
Grundsätzlich obliegt die Feststellung des Flurbereinigungsgebietes und seine Erweiterung der oberen Flurbereinigungsbehörde. Davon macht § 8 Abs. 1 eine Ausnahme zugunsten der unteren Flurbereinigungsbehörde, wenn die beabsichtigte Änderung des Flurbereinigungsgebietes geringfügig ist. Ob die hinzugenommene Fläche als geringfügig angesehen werden kann, ist ebenfalls Tat- und Rechtsfrage. Für die Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Änderung so wesentlich ist, daß das förmliche Verfahren nach den §§ 4-6 FlurbG notwendig erscheint, wobei es auf die Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten ankommt. Diese Frage läßt sich nur an Hand der Umstände und Verhältnisse des einzelnen Verfahrens entscheiden. Weiche Gesichtspunkte dabei zu beachten sind, bedarf hier keiner Erörterung; denn die Auffassung des Klägers, es komme darauf an, ob die zum Verfahren hinzugezogene Fläche des einzelnen Verfahrensbeteiligten geringfügig sei, findet jedenfalls im Gesetz keiner Stütze. Das Gesetz stellt ausschließlich auf die Änderung des Flurbereinigungsgebietes, also auf die Gesamtheit der erfaßten Grundstücke ab. Das ergibt sich unmittelbar aus § 8 Abs. 1 FlurbG und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Hering
Dr. Böhmer