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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG I C 111.62

Genehmigungsantrag i.R.d. Abbaus von Lava an einem unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellten Berges; Ausgleich zwischen den Abbauvorhaben von Lava an einem Berg und den Belangen des Landschaftsschutzes; Rechtmäßigkeit i.R.d. Beschränkung von Lavaabbau als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 111.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 08.02.1962 - AZ: 1 A 43/61

...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, ein Baustoffwerk, erwarb von 1949 an Teile des Berges P. der Lava (Krotzen) enthält. Am 9. September 1955 bat sie den Beklagten um Auskunft, ob sie dort Lava ohne Genehmigung abbauen dürfe, andernfalls um die Genehmigung. Der Beklagte schrieb ihr am 1. Oktober 1955: Nach seiner Bekanntmachung vom 16. Oktober 1940 sei der Berg vorläufig unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt; danach seien verunstaltende und naturschädigende Veränderungen verboten; Ausnahmen könne er zulassen; die Klägerin möge Unterlagen zur Prüfung ihres Genehmigungsantrages einreichen.

2

Der Beklagte verhandelte alsdann mit der Klägerin und weiteren Interessenten längere Zeit über einen Ausgleich zwischen den Abbauvorhaben und den Belangen des Landschaftsschutzes. Er erließ am 22. November 1958 die Landschaftsschutzverordnung, die am P. in näher angegebenen Grenzen verunstaltende und naturschädigende Veränderungen, darunter den Betrieb von Steinbrüchen, verbietet und die Zulassung von Ausnahmen ohne Rechtsanspruch vorsieht.

3

Auf Grund dieser Verordnung lehnte der Beklagte am 12. Juni 1959 die Ausnahmegenehmigung zum Lavaabbau für einen Teil des Grundbesitzes der Klägerin ab und erteilte sie für ihre übrigen Grundstücke widerruflich sowie mit Auflagen. Der Doppelgipfel des Berges sollte erhalten bleiben, und die Klägerin sollte beim Abbau bestimmte Böschungswinkel wahren sowie die Abbauflächen rekultivieren.

4

Nach erfolglosem Einspruch rief die Klägerin das Verwaltungsgericht mit den Anträgen an, den Bescheid vom 12. Juni 1959 aufzuheben, soweit darin die Genehmigung zum Teil versagt und im übrigen nur auf Widerruf und mit Auflagen erteilt sei, sowie festzustellen, daß sie zum Lavaabbau auf ihren Grundstücken keine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung brauche, hilfsweise den Beklagten zur uneingeschränkten Genehmigung zu verpflichten.

5

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 12. Juni 1959 auf und traf die begehrte Feststellung. Es hielt die Beschränkung des Lavaabbaus für eine unzulässige, weil entschädigungslose Enteignung.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Feststellungsklage als unzulässig bezeichnet, weil sie nicht ein Rechtsverhältnis, sondern eine Rechtsfrage betreffe und die Klägerin den Bescheid vom 1. Oktober 1955, mit dem der Beklagte die Rechtsfrage entschieden habe, als Verwaltungsakt hätte anfechten können. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat es als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

7

Die Landschaftsschutzverordnung von 1958 sei rechtsgültig.

8

Der P. sei schutzwürdig als Landschaftsteil in der freien Natur, der das Landschaftsbild ziere und belebe. Die Klägerin verneine dies zwar mit dem Hinweis, daß der Berg mitten in einer Industrielandschaft liege. Dies sei, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, in dieser Verallgemeinerung nicht richtig. Zwar lägen in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche Industriebetriebe. Das Landschaftsbild sei aber nicht maßgebend von der Industrie bestimmt und geprägt, sondern von den nördlich und nordwestlich gelegenen Vulkanbergen der Vordereifel, unter denen der P. mit seinem markanten Doppelgipfel einen festen Platz einnehme. Dieses für die Vordereifel charakteristische Landschaftsbild offenbare sich in seiner ganzen Schönheit dem für Natur und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachter auf einer - näher bezeichneten - Anhöhe in 5 km Entfernung von dem Berge. Von da aus habe sich das Berufungsgericht überzeugen können, daß die Erhaltung des Berges wegen seiner Schönheit und seiner Eigenart, die durch den Doppelgipfel zum Ausdruck komme, im allgemeinen Interesse liege.

9

Die Beschränkung des Lavaabbaus durch die Verordnung sei keine Enteignung, die mangels Entschädigung unzulässig wäre, sondern eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums. Bei aller Verschiedenheit der Auffassungen über die Abgrenzung der Eigentumsinhaltsbestimmung von der Enteignung bestehe Einigkeit darüber, daß die Entziehung der Baulandeigenschaft eines Grundstücks Enteignung sei. Ebenso müsse man das Verbot der Ausbeute von Grundstücken mit Abbauqualität als Enteignung ansehen; denn auch das schließe die funktionsgerechte Nutzung aus, treffe den Eigentümer unzumutbar als Sonderopfer und entwerte das Eigentum wirtschaftlich. Die Grundstücke auf dem Plaidter Hummerich hätten aber beim Beginn der Landschaftsschutzmaßnahmen noch keine Abbauqualität gehabt. Diese Qualität entstehe nicht sehen, wenn ein Grundstück zum Zweck des Abbaus erworben, sondern erst, wenn es dazu genutzt oder wenn diese Nutzung rechtswidrig verhindert werde. Auf den Grundstücken der Klägerin sei noch keine Lava gewonnen worden; sie hätten bisher als Schafweide gedient. Soweit der Beklagte die Klägerin an der Aufnahme der erstrebten Nutzung hindere, sei das nicht unzulässig, entspreche vielmehr der Situationsgebundenheit der Grundstücke, d.h. den Bindungen, die sich aus ihrer Beschaffenheit und ihrer Lage in der Landschaft ergäben. Das Verbot einer Verwendungsart, die bei vernünftiger Betrachtung mit der Situationsgebundenheit eines Grundstücks nicht vereinbar und auch noch nicht verwirklicht sei, nehme dem Eigentümer im Grunde nichts - eben weil dem Eigentum von Natur eine solche Belastung anhafte. Den Schutz der Landschaft habe bereits die Weimarer Reichsverfassung (Art. 150 Abs. 1) als eine besondere Aufgabe für die Allgemeinheit anerkannt. Schon vorher habe Preußen, in dessen Gebiet der P. liege, Vorschriften zum Schutz, landschaftlich hervorragender Gegenden geschaffen (Gesetze von 1902 und 1907). Dadurch seien die Grundstücke der Klägerin von vornherein auf Grund ihrer Lage in dieser Landschaft mit einer allgemeinen Pflichtigkeit belastet gewesen, die auch gegen die Klägerin jederzeit habe geltend gemacht werden können. Das noch geltende preußische Allgemeine Berggesetz von 1865 stelle Basaltlavabrüche wie die hier, geplanten unter die polizeiliche Aufsicht der Bergbehörde (§ 214) und erstrecke diese Aufsicht auf den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen (§ 196 Abs. 2); darunter falle auch die Erhaltung des Landschaftsbildes, eine Aufgabe, die schon lange im Interesse des Gemeinwohls liege.

10

Diese Bindungen habe hier der Beklagte in gesetzlich zulässiger Weise geltend gemacht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Anordnung von 1940 über die einstweilige Sicherstellung des P. bei der ersten Antrage der Klägerin noch wirksam gewesen sei. Denn der Bescheid vom 1. Oktober 1955 enthalte nach Zweck und Inhalt eine neue einstweilige Sicherstellung, die bis zum Erlaß der Landschaftsschutzverordnung von 1958 wirksam geblieben sei. Auch in den Gewerbebetrieb hätten diese Maßnahmen und die. Beschränkungen der Ausnahmegenehmigung nicht enteignend eingegriffen. Denn die Klägerin habe mit dem Lavaabbau noch nicht vor dem Erlaß der Sicherstellungsanordnung begonnen. Die Beschränkung der Ausnahmegenehmigung auf einen Teil der Grundstücke, der Widerrufsvorbehalt und die Auflagen seien nach Lage der Sache - wie näher dargelegt - durch die Landschaftsschutzverordnung gerechtfertigt.

11

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision mit dem Ziel eingelegt, die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil zurückzuweisen. Sie rügt Verletzungen formellen und materiellen Rechts.

12

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

14

1)

Das Ersturteil ging mit der gänzlichen Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Juni 1959 über den Anfechtungsantrag hinaus, der sich auf eine Aufhebung der restriktiven Teile des Bescheides - Versagung der Ausnahmegenehmigung zum Lavaabbau auf einem Teil der Grundstücke, Widerrufsvorbehalt, Auflagen - beschränkte. Insoweit war die Berufung des Beklagten ohne weiteres gerechtfertigt. Dies wäre von Amts wegen auch bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen, wenn sich die Klagabweisung nicht, wie im folgenden darzulegen ist, ohnehin als richtig erwiese.

15

2)

Das Berufungsgericht hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

Die Klägerin rügt die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Lage, Umgebung und Beschaffenheit des P. als teils unrichtig, teils mißverständlich. Sie führt dazu aus:

17

Die Lage des P. sei im Berufungsurteil sowohl geographisch als auch wirtschaftsgeographisch falsch oder doch mißverständlich angegeben. Es heiße, der Berg liege im Laacher-See-Gebiet der Vordereifel. Als Laacher-See-Gebiet sei aber nur der Landschaftskranz um den Laacher See zu bezeichnen, der von den umgebenden Höhenzügen eingeschlossen sei. Der P. liege weit außerhalb davon in einer industriell geprägten. Vorlandschaft jenseits dieser Höhenzüge und gehöre auch nicht zur Vordereifel. Das gehe aus der Niederschrift des Berufungsgerichts über seine Ortsbesichtigung vom 18. Januar 1962 hervor; dort heiße es, die Kette der Vordereiferberge, die das Bild der Landschaft bestimme, ziehe sich hinter dem P. hin. Erst jenseits dieser Berge liege der Laacher See. Die Angabe im Urteil stimme also mit der Niederschrift über die Ortsbesichtigung nicht überein. Die Unrichtigkeit dieser Lagebezeichnung sei für die Urteilsfindung von Einfluß gewesen. Zu rügen sei eine tatsachenwidrige Tendenz des Berufungsgerichts, den Industrielandschafts-Charakter des Standorts und der unmittelbaren Umgebung des P. abzuschwächen. Ganz könne auch das Berufungsgericht diesen Charakter nicht in Abrede stellen, aber es halte dem Hinweis der Klägerin, daß der Berg mitten in einer Industrielandschaft liege, entgegen, das sei in dieser Verallgemeinerung nicht richtig, das Landschaftsbild sei maßgebend von den nördlich und nordwestlich gelegenen Vulkanbergen der Vordereifel bestimmt und geprägt. Nach dem Augenschein-Protokoll zögen sich indes diese Berge erst in der Ferne hinter dem H. und dem Korretsberg hin, wenn auch noch deutlich erkennbar. Es komme hier gerade auf die Landschaft vor der Kette der Vordereifelberge an. Denn in ihr liege der P. von das Berufungsgericht in lyrischer Übertreibung sage, daß er in dieser Landschaft mit seinem markanten Doppelgipfel einen festen Platz einnehme. Wenn er wirklich einen so markanten Doppelgipfel haben sollte, lasse sich darüber streiten, ob er nicht gleichwohl oder gerade deshalb in der dortigen ausgesprochenen Industriegegend eher deplaciert wirke. Das Berufungsgericht habe den Industriecharakter der Gegend nicht ernstlich leugnen können. Es habe darüber eingehende Ausführungen sowohl im Urteil als auch besonders in dem Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 18. Januar 1962 gemacht. Angesichts dieser erdrückenden eigenen Feststellungen hätte es den industriellen Charakter der Gegend nicht dadurch im Berufungsurteil tendenziös abschwächen dürfen, daß es den Hinweis der Klägerin auf den industriellen Charakter der Gegend als "in dieser Verallgemeinerung nicht richtig" bezeichnet habe. Die verfahrensfehlerhaft getroffenen, unrichtigen Feststellungen zur geographischen und wirtschaftsgeographischen Lage des Berges seien vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus erheblich und insoweit für das angefochtene Urteil tragend gewesen, als sie die Unterstellung des P. unter den Naturschutz gerechtfertigt hätten.

18

Wäre die Schutzwürdigkeit des P. aus unzulässigen und unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen hergeleitet, so fehlte der Beurteilung des Berufungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung eine Grundlage. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wendet sich nicht gegen eine unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts, sondern gegen eine Unstimmigkeit zwischen den bei dem Augenschein-Termin getroffenen und in der Niederschrift darüber wiedergegebenen Feststellungen und den im Berufungsurteil enthaltenen Angaben. Es handelt sich sowohl in dem Augenschein-Protokoll als auch in dem Urteil um Landschaftsschilderungen nach der ästhetischen und der wirtschaftsgeographischen Seite hin, also um Darstellungen, die naturnotwendig von der Einstellung der Verfasser gefärbt sein müssen. Da von einer gewollt tendenziösen Fälschung des Tatbestandes nicht die Rede sein kann und auch in der Revision nicht gesprochen wird, läßt sich der Unterschied zwischen dem Protokoll und den tatsächlichen Ausführungen im Urteil durch verschiedene Darstellungsweisen erklären. Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß das Berufungsgericht zu der Würdigung dessen, was es bei dem Augenschein gesehen hat, im Sinne der naturschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit durch irgendwelche Verfahrensfehler gelangt wäre. Sollte eine Abweichung des Urteilstatbestandes vom Protokoll an sich einen Verfahrensfehler darstellen, so ist dieser etwaige Fehler jedenfalls nicht für die Würdigung ursächlich gewesen, welche das Berufungsgericht den von ihm beobachteten Dingen angedeihen ließ. Die Entscheidung beruht somit nicht auf dem insoweit gerügten Verfahrensmangel.

19

Nach der rechtlichen Seite sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der P. die Voraussetzungen für die Stellung unter Landschaftsschutz nach dem Reichsnaturschutzgesetz erfülle, im wesentlichen irrevisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1958 zum Reichsnaturschutzgesetz [BGBl. 1959 I S. 23 = BVerfGE 8, 186]). Bundesrecht ist mit dem Erlaß der Landschaftsschutzverordnung vom 22. November 1958 nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz kann Schutzmaßnahmen für einen Landschaftsteil nicht deshalb verbieten, weil andere, möglicherweise gleich schutzwürdige Landschaftsteile ungeschützt geblieben sind. Dem rechtsstaatlichen Erfordernis vollständiger Verkündung des Norminhalts (BVerwGE 17, 192[BVerwG 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61]) genügt die Verordnung vom 22. November 1958, sie beschreibt die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets in ihre Text genau.

20

Die Anwendung der Landschaftsschutzverordnung zur Beschränkung des Lavaabbaus auf den Grundstücken der Klägerin läßt sich revisionsgerichtlich auch nicht deshalb beanstanden, weil sie, wie die Klägerin meint, eine Enteignung darstelle.

21

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über Situationsgebundenheit und Pflichtigkeit der umstrittenen Grundstücke gipfeln darin, daß Basaltlavabrüche der hier geplanten Art nach dem noch geltenden preußischen Allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705) - mit späteren Änderungen - der polizeilichen Beaufsichtigung durch die Bergbehörde unterliegen, daß diese Beaufsichtigung den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen umfaßt und daß hierunter auch die "schon lange" im Interesse des Gemeinwohls liegende Erhaltung des Landschaftsbildes fällt. Diese Ausführungen beruhen auf irrevisiblem Recht; die im Zivilprozeß geltende Revisibilität des Bergrechts (§ 549 ZPO) läßt sich angesichts der Beschränkung des § 137 Abs. 1 VwGO auf Bundesrecht nicht, auch nicht entsprechend (§ 173 VwGO), auf den Verwaltungsprozeßübertragen. Daher muß das Revisionsgericht es sich versagen, zu der soeben wiedergegebenen Auffassung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen; es hat sie vielmehr der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Die Worte "schon lange" weisen dem Sinnzusammenhang nach zeitlich auf die kurz vorher in dem Berufungsurteil erwähnten älteren reichs- und landesrechtlichen Lendschaftsschutzbestimmungen wie Art. 150 Abs. 1 WRV und die preußischen Gesetze von 1902 und 1907 hin. Somit ist hier davon auszugehen, daß ein der Erhaltung des Landschaftsbildes zuwiderlaufender Lavaabbau auf den umstrittenen Grundstücken schon vor Erlaß des Reichsnaturschutzgesetzes als bergpolizeiwidrig zu verhindern gewesen wäre, daß also materiellrechtlich schon damals die Befugnis zum Lavaabbau als Ausfluß des Eigentums an den umstrittenen Grundstücken entsprechend eingeschränkt war. Damit entfallt im gegenwärtigen Verfahren die Möglichkeit, die nach Art und Maß gleichen Einschränkungen, denen das Reichsnaturschutzgesetz oder auf Grund desselben getroffene Maßnahmen den Lavaabbau dort unterwarfen, als Enteignung anzusehen, reicher Akt im einzelnen den Beginn der Landschaftsschutzmaßnahmen darstellte, insbesondere ob der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1955 eine - neue - einstweilige Sicherstellung enthielt, spielt dabei keine Rolle. Es kann hier auch nicht zur Klärung der im Zulassungsbeschluß vom 2. Oktober 1962 - BVerwG I B 103.62 - genannten Frage kommen, unter welchen Voraussetzungen vor dem tatsächlichen Abbau von Bodenschätzen die Untersagung des Abbaus einer Grundfläche Enteignungscharakter hat. Ebensowenig läßt sich hier die weitere - vom Beklagten aufgeworfene - Frage klären, ob der Entschädigungsausschluß des § 24 des Reichsnaturschutzgesetzes durch Art. 60 Abs. 4 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz aufgehoben ist.

22

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, daß die Beschränkung des Lavaabbaus nach der Ansicht der Klägerin einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb bedeute. Durch die Einbeziehung eines Grundstücks in einen Gewerbebetrieb kann der Eigentümer nicht den Inhalt des Eigentums derart ändern, daß eine bislang nicht dazu gehörige oder überhaupt nicht bestehende Befugnis nunmehr zu einem durch Art. 14 GG geschützten Recht würde.

23

Auf die frühere Nutzungsart kommt es unter diesen Gesichtspunkten nicht an. Die Rüge der Revision gegen die Bemerkung im Berufungsurteil, daß die umstrittenen Grundstücke bisher Schafweide gewesen seien, ist daher für die Entscheidung ohne Belang.

24

Die Rechtsgültigkeit der Landschaftsschutzverordnung vom 22. November 1958 und die Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den umstrittenen Lavaabbau bleiben nach alledem unwid erlegt.

25

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag Erfolg haben, es seien rechtsstaatliche Grundsätze dadurch verletzt, daß der Beklagte die Bescheidung ihres Genehmigungsantrags von 1955 bis 1959 verzögert habe, um sich inzwischen erst die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Beschränkungen ihres Lavaabbaus in Form seiner eigenen Landschaftsschutzverordnung vom 22. November 1958 zu schaffen. Sie verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn der Beklagte sie alsbald, also vor Erlaß der Landschaftsschutzverordnung beschieden hätte. Nach der auch insoweit irrevisiblen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war aber die Befugnis des Eigentümers zum Basaltlavaabbau materiellrechtlich "schon lange" durch eine "jederzeit" auch gegen die Klägerin geltend zu machende Pflichtigkeit der umstrittenen Grundstücke derart eingeschränkt, daß das Landschaftsbild gegen Einwirkungen durch Steinbrüche geschützt war. Das Revisionsgericht muß also davon ausgehen, daß der Genehmigungsantrag auch bei alsbaldiger Erledigung kein wesentlich anderes sachliches Ergebnis gehabt hätte.

26

Das Berufungsurteil begegnet schließlich insoweit keinen revisionsgerichtlichen Bedenken, als es die einzelnen, im angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1959 festgelegten Einschränkungen des Lavaabbaus der Klägerin durch den Zweck des Landschaftsschutzes für gerechtfertigt erklärt hat.

27

Damit erweist sich die Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage und der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage als unbegründet.

28

3)

Auch der Klage auf Feststellung, daß die Klägerin zum Lavaabbau auf ihren Grundstücken keine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung brauche, kann die Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Daß diese Klage sachlich unbegründet ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Nach Lage dieser Sache ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die Feststellungsklage neben der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht zulässig war. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das Feststellungsbegehren nicht doch ein konkretes Rechtsverhältnis betraf, das sich aus den Erörterungen der Parteien über das vom Beklagten in Anspruch genommene Genehmigungsrecht entwickelt hatte, und ob der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1955 nicht doch eine rein nachrichtliche Auskunft und kein Verwaltungsakt war. Der Senat sieht das für eine Feststellungsklage erforderliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung deshalb nicht, jedenfalls nicht mehr für gegeben an, weil nach Lage dieser Sache zwangsläufig schon auf die Anfechtungsklage hin entschieden werden mußte, ob es für den beabsichtigten Lavaabbau der Ausnahmegenehmigung bedurfte, und weil überdies der Beklagte bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft erklärt hatte, eine Inzidententscheidung über die Entbehrlichkeit der Genehmigung zu respektieren.

29

An dieser Entscheidung sieht sich der Senat nicht dadurch gehindert, daß die Klägerin in bezug auf die berufungsgerichtliche Beurteilung des Bescheides vom 1. Oktober 1955 als Verwaltungsakt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt hat. Diesen Verfahrensmangel will die Klägerin darin sehen, daß sie von der Beiziehung der Verwaltungsakten der Bezirksregierung nichts erfahren habe; sie gibt an, bei nachträglicher Einsichtnahme in diesen Akten Vermerke gefunden zu haben, die gegen die Verwaltungsaktqualität jenes Bescheides sprächen, und meint, sie hätte bei rechtzeitiger Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt der Akten das Gericht auf die Vermerke hinweisen und damit die unrichtige Beurteilung des Bescheides vom 1. Oktober 1955 verhindern können. Dieser Vortrag ergibt nicht den Verfahrensmangel einer Versagung des rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls einen Mangel der Sachaufklärung. Denn das Berufungsgericht hat gerade die hier einschlägige Konkretisierung des Grundsatzes vom rechtlichen Gehör, nämlich das Verbot, seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen Beteiligte sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), nicht verletzt; es hat den Inhalt der Akten, soweit er für eine entgegengesetzte Beurteilung des Bescheides vom 1. Oktober 1955 nach der Meinung der Klägerin bedeutsam sein konnte, außer acht gelassen. Der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO, bei dessen Vorliegen eine Zurückverweisung der Sache in Betracht kommen könnte, liegt somit nicht vor. Rügen sonstiger Verfahrensmängel in bezug auf einen für die Entscheidung unerheblichen Punkt hindern den Senat nicht, in der Sache selbst zu entscheiden.

30

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Dr. Paul
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich