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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1968, Az.: BVerwG IV B 181.67

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Fortgeltung des Reichsnaturschutzgesetzes (RNG) als Bundesrecht; Enteignung durch Unterstellung von Grundflächen unter Naturschutz oder Landschaftsschutz; Abgrenzung der Eigentumsbeschränkung von der Enteignung; Ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 181.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.07.1967 - AZ: VII A 1332/66

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger macht mit der Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichts Ordnung - VwGO - den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten und geeignet ist, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1], Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 16], Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 26]).

3

Der Rechtssache kommt unter den von der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkten keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Sicherstellungsverordnung des Regierungspräsidenten in K. vom 22. Januar 1965 zu Unrecht nach § 17 Abs. 3 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) erlassen worden sei, weil der Schutz von Landschaftsteilen nicht in dieser Vorschrift, sondern in § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes geregelt sei, kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Reichsnaturschutzgesetz als Ganzes nicht als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 8, 186 [192-195]). Das Bundesverwaltungsgericht könnte deshalb die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem künftigen Revisionsverfahren nicht überprüfen, da es nur zur Prüfung von Verletzungen von Bundesrecht berufen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5

Davon abgesehen übersieht die Beschwerde, daß eine etwaige fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes durch das Berufungsgericht der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. ... .

6

Von grundsätzlicher Bedeutung, ist auch nicht die Frage, ob die Sicherstellungsverordnung des Regierungspräsidenten in Köln vom 22. Januar 1965 den Kläger durch das Verbot, die geschützten Landschaftsteile durch die Natur schädigende Bauten zu verändern, unter Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf die Ungewißheit, ob und wann der Landschaftsteil, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, endgültig unter Landschaftsschutz gestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unterstellung von Grundflächen unter Naturschutz oder Landschaftsschutz grundsätzlich keine Enteignung, wenn die bisherige rechtlich zulässige Nutzung baulicher, forst- oder landwirtschaftlicher oder sonstiger Art nicht wesentlich beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Juni 1956 - BVerwG I C 202.54 - in BVerwGE 3, 335 [337]; Urteil vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - in BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54] [59, 60]; Urteil vom 27. Juni 1957 - BVerwG I C 3.56 - in BVerwGE 5, 143 [144, 145.]). Es handelt sich in derartigen Fällen um eine Bestimmung des Inhalts des - sozialpflichtigen - Eigentums im Sinne von. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Eigentümer nicht an einer funktionsgerechten Verwendung seines Eigentums hindert. (Forsthoff, Verwaltungsrecht I. Band 9. Aufl. 1966, S. 318). Das Gebiet am Drachenfels, in dem das Grundstück des Klägers liegt, stand bereits von 1939 bis 1964 unter Landschaftsschutz. Die Sicherstellungsverordnung, durch die sich der Kläger seit 1965 an der Verwirklichung seiner Bauabsichten gehindert sieht, hat die Landschaftsschutzverordnung von 1939 abgelöst und erhält die durch diese bedingten Beschränkungen der Bebaubarkeit aufrecht. Insofern hat sich die zulässige Nutzung gegenüber der Zeit bis zum Ablauf des Jahres 1964, als die Landschaftsschutzverordnung außer Kraft trat, nicht verändert. Allerdings wäre das Grundstück des Klägers ohne den Erlaß der Sicherstellungsverordnung bereits Anfang 1965 von den landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen frei geworden. Der Verwirklichung der Bauabsichten des Klägers hätten von diesem Zeitpunkt an Hindernisse aus dem Landschaftsschutzrecht, und nur um diese geht es hier, nicht mehr entgegengestanden. In diesen Zustand hat die Sicherstellungsverordnung eingegriffen. Dem Kläger ist zuzugeben, daß ein solcher Eingriff im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur von zeitlich begrenzter Dauer sein kann (Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 86.55 - in BVerwGE 4, 120 [122, 123]). Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt im Hinblick auf § 17 Abs. 3 des Reichsnaturschutzgesetzes, der die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen gestattet, geprüft. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zeitablauf von 2 1/2 Jahren von Anfang 1965 bis zum Erlaß des Berufungsurteils noch als einstweilig im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei (im wesentlichen übereinstimmend OVG Münster in OVGE 6, 187 [188, 189]; OVG Hamburg in VerwRspr. 11, 57 [62, 63]; OVG Lüneburg in RdL 1958, 138). Diese Auslegung des nichtrevisiblen Landesrecht begegnet auf der Grundlage von Art. 14 GG keinen Bedenken. Die Sicherstellungsverordnung bewirkt praktisch eine Art Bau- oder Veränderungssperre, indem sie in ihrem § 2 in den betroffenen Landschaftsteilen Eingriffe oder Veränderungen verbietet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Die zur Beurteilung derartiger Sperren auf dem Gebiete des Baurechts erarbeiteten Grundsätze bieten sich dementsprechend als Vergleichsmaßstab an (OVG Hamburg a.a.O.). Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Abgrenzung der Eigentumsbeschränkung von der Enteignung, soweit die Frage der zeitlichen Begrenzung der Bausperre in Betracht kommt, davon aus, daß jede Sperre, die länger als drei Jahre dauert, eine Enteignung darstellt (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] [344-349]). Maßgebend ist dabei neben den Erfordernissen der besonderen örtlichen Lage des jeweiligen Grundstücks die Erwägung, daß die Planungsarbeiten auch unter schwierigen Verhältnissen bei der von der Verwaltung zu fordernden Anspannung ihrer Kräfte innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt werden können. Das Bundesbaugesetz hat diese Maßstäbe für die Veränderungssperre übernommen. Es sieht in § 17 Abs. 1 und 2 eine Geltungsdauer von zwei Jahren und eine zweimalige Verlängerungsmöglichkeit von je einem Jahre vor. Bei einer Dauer von mehr als vier Jahren liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBauG stets ein entschädigungspflichtiger Eingriff vor. Im vorliegenden Falle sind zwischen dem Inkrafttreten der Sicherstellungsverordnung und dem Erlaß des Berufungsurteils etwa 2 1/2 Jahre vergangen. Dieser Zeitraum liegt noch im Bereich einer nicht als Enteignung zu wertenden Eigentumsbeschränkung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Naturschutzbehörden in Anbetracht der nicht unerheblichen Vorarbeiten für die Rheinufer-Schutzverordnung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gebietsteile mehrerer Kreise umfassen soll, ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung verbleiben muß. Wie die Rechtslage im Hinblick auf Art. 14 GG zu beurteilen wäre, wenn der Kläger in absehbarer Zeit einen neuen Antrag stellen würde und die geplante Rheinufer-Schutzverordnung auch dann noch nicht erlassen wäre, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Bei dem bislang festgestellten Sachverhalt werfen jedenfalls die Ausführungen, des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Dauer der einstweiligen Sicherstellung keine grundsätzlichen - bundesrechtlichen - Fragen zu Art. 14 GG auf.

7

Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, das Berufungsgericht unterscheide nicht zwischen Landschafts- und Naturschutz. Das Berufungsgericht hat auf S. 8 seines Urteils deutlich ausgesprochen, daß es im vorliegenden Falle um Fragen des Landschaftsschutzes geht, weder das darauf bezügliche Vorbringen noch die folgenden Rügen, das Berufungsgericht habe die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes und der Sicherstellungsverordnung in der Frage, ob das Bauvorhaben die Landschaft verändert und die Natur schädigt, fehlerhaft angewendet, vermögen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Es handelt sich auch insoweit um die Auslegung von Vorschriften, die nicht Bundesrecht sind. Ob der Kläger im übrigen einen - privilegierten - Bau für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichten könnte, ist nicht Streitgegenstand.

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Ebensowenig ist von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob das Berufungsgericht die Annahme eines besonderen Falles im Sinne des § 4 der Sicherstellungsverordnung, der zur Bewilligung einer Ausnahme geführt hätte, im einzelnen zu Unrecht verneint hat. Auch hier handelt es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht, so daß schon deshalb eine Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stattfinden könnte. Da in den bisherigen Beschränkungen des Klägers keine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt, geschieht dies auch nicht durch die Versagung einer Ausnahme. Auch im Hinblick auf Art. 3 GG ergeben sich keine neuen Rechtsfragen. Das Berufungsgericht ist zwar anläßlich der Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Genehmigung des Bauvorhabens Lemmerz, auf das sich der Kläger beruft, nicht gegeben waren. Auf die Wiederholung eines Fehlers hat der Kläger aber keinen Anspruch (Urteil vom 4. Mai 1956 - BVerwG II C 71.55 - in BVerwGE 5, 1 [BVerwG 04.05.1956 - II C 71/55] [8]).

9

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, ob die Ausnahmebewilligung nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels unter Bedingungen oder Auflagen hätte erteilt werden können, fehlt es bereits an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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Der Kläger macht weiter den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die insoweit erhobenen Rügen können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.

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Es ist eine Frage des materiellen und nicht des Verfahrensrechts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ob der Regierungspräsident beim Erlaß der Sicherstellungsverordnung die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) i.d.F. der VO vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) beachtet hat. Gleiches gilt für die Frage, ob die Sicherstellungsverordnung statt im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hätte veröffentlich werden müssen. Die behauptete Verletzung beträfe zudem auch hier Landesrecht, das der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist.

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Desgleichen ist es keine Frage des Verfahrensrechts, ob die dem Vater des Klägers im Jahre 1950 von dem Verbot der Landschaftsschutzverordnung erteilte- und nicht ausgenutzte - Ausnahmebewilligung noch in Kraft ist und ob sich die Erklärung des Beklagten vom 21. Januar 1958 gegenüber der Grundstücksnachbarin Frau B., gegen ein kleines Bauvorhaben auf dem Grundstücksteil des Klägers beständen keine Bedenken, noch heute auswirkt. Es handelt sich insoweit um Fragen des materiellen und nicht revisiblen Naturschutzrechts. Daß das Berufungsgericht seine dazu vertretene Auffassung nicht begründet habe, ist unzutreffend. Es hat auf S. 10 seines Urteils ausgeführt, daß die Ausnahmebewilligungen aus den Jahren 1950 und 1958 zu lange zurücklägen, um geeignet zu sein, den Beklagten in dem ihm zustehenden Entscheidungsermessen zu binden. Ungeachtet der Frage, ob sich eine Ausnahmebewilligung auf die Sache oder auf die Person beziehe, stehe es einer Naturschutzbehörde frei, im Laufe der Jahre ihre Auffassung darüber zu ändern, ob eng oder großzügig bei der Bewilligung von Ausnahmen zu verfahren sei. Angesichts der starken Bautätigkeit, insbesondere in landschaftlich hervorragenden Gegenden, erscheine es richtig, wenn die Naturschutzbehörden deutlich zurückhaltender bei der Zustimmung zu Bauvorhaben geworden seien. Das Berufungsgericht hat damit, wenn auch nicht ausdrücklich, wie dem Kläger zuzugeben ist, zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls Bewilligungen, die nach ihrer Erteilung während mehrerer Jahre nicht ausgenutzt werden, ihre Wirksamkeit verlieren, so daß es ggf. eines neuen Verfahrens und einer Neuerteilung bedarf. Das Berufungsgericht hat damit zur Dauer der Fortgeltung einer erteilten Bewilligung Stellung genommen. Von einer fehlenden Begründung der Entscheidung im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO kann also keine Rede sein. Das Gericht hat nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die seine Entscheidung tragenden Gründe anzugeben. Es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 [24]). Auf Grund dieser Rechtsauffassung konnte das Berufungsgericht auch aussprechen, daß für den drittletzten Hilfsantrag des Klägers, nämlich die Feststellung, daß der Kläger im Hinblick auf die seinem Vater bzw. ihm in den Jahren 1950 bzw. 1958 erteilten Ausnahmebewilligungen einer neuen Bewilligung nicht mehr bedürfe, kein Raum sei.

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Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht infolge anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache an einer Entscheidung gehindert. Dies wäre nur bei einer Identität des Streitgegenstandes der Fall gewesen. Im vorliegenden Falle war zu entscheiden über den Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde vom 22. Dezember 1964 und den Widerspruchsbescheid der Höheren Naturschutzbehörde vom 22. April 1965, die auf den Antrag des Klägers vom 5. September 1964 zurückgingen. Der von der Beschwerde erwähnte spätere Antrag vom 4. Juli 1966, der zu einem weiteren Verwaltungsrechtsstreit geführt haben soll, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

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Die ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 9. November 1967 waren nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatz ist nach Ablauf der Monatfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen.

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Für die vom Kläger im Schriftsatz vom Mai 1968 beantragte Aussetzung fehlt eine rechtliche Begründung.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther