Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1962, Az.: BVerwG VIII B 40.61
Verhältnis der Sachrüge zur Verfahrensrüge bei der Revisionszulassung; Begründung einer besonderen Zwangslage im Sinne des Flüchtlingsrechts durch Existenzvernichtung; Nichtzulassung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung an einer Hochschule der sowjetischen Besatzungszone als entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 40.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.09.1960 - AZ: 1 S 410/59
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1962, 511 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Klärung einer nicht nur für den Einzelfall, sondern auch für unbestimmt viele Fälle der Klärung bedürftigen, für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist.
- 2)
Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils stehlt der Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dann nicht entgegen, wenn gleichzeitig ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
- 3)
Zur Frage, ob die Nichtzulassung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung an einer Hochschule der sowjetischen Besatzungszone eine entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 1960 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger begehrt, die Erteilung eines Flüchtlingsausweises C gemäß § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) anzuwenden ist. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich seine Beschwerde. Diese ist begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben.
Der Kläger macht einen Verfahrensmangel geltend.
Er behauptet, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht, indem es nicht auf seinen Antrag eingegangen sei, die Zeugin ... zu vernehmen. Diese sei ... an der ... gewesen, an der er die Reifeprüfung abgelegt habe. Sie hätte Auskunft geben können darüber, welche Weisungen zur Unterdrückung des noch vorhandenen nationaldenkenden Bürgertums auf schulischem Gebiet von den Lehrern hätten beachtet werden müssen und wie diese Weisungen ausgeführt worden seien, ob die politisch günstige Beurteilung des Klägers im Reifezeugnis auf dessen politische Aktivität oder lediglich auf seine sportliche Betätigung und das Bestreben der Lehrerschaft, ihm den Zugang zum Studium zu ermöglichen, zurückzuführen sei, ob der Vater des Klägers wegen seiner ablehnenden politischen Haltung bekannt gewesen sei und ob die Handhabung des numerus clausus in erster Linie dem Ziele gedient habe, Schülern bürgerlicher Herkunft den Zugang zum Hochschulstudium zu verwehren. Diese Tatsachen waren beweiserheblich; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Nichtzulassung des Klägers zum Hochschulstudium nicht politisch bedingt gewesen sei. An den beiden Universitäten, an denen er sich beworben habe, sei er auf Grund des numerus clausus trotz seiner günstigen politischen Beurteilung im Reifezeugnis abgelehnt worden, weil er in den einzelnen Prüfungsfächern schlechte Noten hatte; es seien keine politischen Gründe gewesen, die zu seinem schlechten Reifezeugnis geführt hätten. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß auf Grund des Inhalts des Reifezeugnisses und späterer Prüfungsleistungen des Klägers nicht angenommen werden könne, daß er in der Reifeprüfung in den reinen Schulfächern ungerecht benotet worden sei. Daraus folgt aber, daß von der Vernehmung der Zeugin abgesehen wurde aus dem Grunde, weil das Berufungsgericht auf Grund anderer Umstände von der Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen bereits überzeugt war. Hierin liegt, obwohl das Gericht an den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nicht gebunden war, eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BVerwGE 2, 329).
Für die Zulassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob der behauptete Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt. Der Kläger legt in der Beschwerdebegründung dar, welche Tatsachen er in das Wissen der Zeugin ... gestellt hatte. Die Sitzungsniederschrift vom 29. September 1960 ergibt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin ... deren notariell beglaubigte Erklärung vom 13. September 1960 zu den Akten übergeben hat. Die schriftliche Erklärung der Zeugin befindet sich jedoch nicht bei den Akten, so daß nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen der Kläger damals in ihr Wissen gestellt hatte. Ob das Berufungsgericht aus der Erklärung der Zeugin und aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers entnehmen konnte, daß es zur Aufklärung beweiserheblicher Tatsachen ihrer Vernehmung bedurfte, ist im Revisionszulassungsverfahren nicht zu klären.
Auf der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht kann die angefochtene Entscheidung beruhen.
Das Berufungsgericht hat seinem Urteil die damals gültige Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) zugrunde gelegt. Nach dessen § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 war eine besondere Zwangslage vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage war auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigten nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Der Kläger hatte nicht behauptet, daß er im Fluchtzeitpunkt einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Ob das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines schweren Gewissenskonflikts verneint hat, kann hier dahingestellt bleiben. Wesentlich ist vielmehr, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer besonderen Zwangslage verneint hat mit der Begründung, daß von den Versagungsmaßnahmen eine sehr große Anzahl von Abiturienten laufend betroffen werde und daß es daher fraglich erscheine, ob Nachteile, die einen so erheblichen Teil der Bevölkerung in gleicher Weise treffen, diese Voraussetzung erfüllen. Ob die Nichtzulassung zum Hochschulstudium den Kläger "besonders" betroffen hat, läßt sich im vorliegenden Falle nicht von der Frage trennen, ob sie durch die politischen Verhältnisse bedingt war. Die Nichtzulassung traf den Kläger besonders, wenn er nicht behandelt wurde wie alle anderen, bei denen politische Hinderungsgründe nicht vorlagen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, wenn es die Zeugin Riemann vernommen hätte, die Ursächlichkeit der politischen Verhältnisse in der SBZ für die Nichtzulassung des Klägers zum Hochschulstudium bejaht und infolgedessen auch angenommen hätte, daß er hierdurch mehr als der Durchschnitt der Abiturienten betroffen wurde.
Die Revision war daher wegen dieses Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Auch diesen Zulassungsgrund hat der Kläger geltend gemacht. Er ist zu prüfen, obwohl die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg hat; denn in dem künftigen Revisionsverfahren ist nach § 237 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt (Beschluß vom 30. März 1961 - BVerwG VIII CB 6.61 -, DVBl. 1961 S. 745).
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die der Klärung bedarf, weil sie nicht nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung ist, sondern auch die Entscheidung unbestimmt vieler oder doch wenigstens einer Mehrzahl weiterer Fälle von ihr abhängig sein kann. Dies ist der Sinn der vom beschließenden Senat schon bisher geforderten Voraussetzung, daß die Entscheidung dazu dienen könne, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 16; vgl. auch die Beschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 -; vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587; und vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1960 S. 854). Die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt ferner voraus, daß die Klärung der Rechtsfrage in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist. Dies ist - im Unterschied zu § 53 Abs. 2 Nr. 1 BVerwGG - in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zwar nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber aus dem Zweck der Revisionszulassung (ebenso Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Erl. I 2 a Abs. 4 zu § 132 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat nach Auffassung des Klägers die Frage, ob in der Versagung der Zulassung zu dem selbstgewählten Studium eine Existenzvernichtung zu erblicken ist, weil sie dem Abiturienten in der SBZ jede Aussicht verbaue, jemals dem ins Auge gefaßten Beruf nachzugehen; es werde ihm damit ein sozialer Abstieg zugemutet, der den politischen Zweck verfolge, die Kinder bürgerlicher Herkunft von allen maßgeblichen Stellungen in Staat, Wirtschaft und Kultur auszuschließen. Mit dem Begriff "Existenzvernichtung" knüpft er an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, daß die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nicht nur zu den "wirtschaftlichen Gründen" gehöre, die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG in der Fassung vom 14. August 1957 allein nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling rechtfertigen, sondern eine der Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gleichzustellende Zwangslage sei. Diese Frage ist eine Rechtsfrage, da es sich um die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Zwangslage" und "wirtschaftliche Gründe" handelt.
Von der Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab, wenn, wie der Kläger behauptet, seine Ablehnung durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß andere Tatsachen, die die Annahme einer Zwangslage gerechtfertigt hätten, insbesondere eine Gefahr für die persönliche Freiheit oder ein schwerer Gewissenskonflikt, nicht vorgelegen haben.
Diese Rechtsfrage bedarf der Klärung. Zwar hat sich der Senat mit ihr bereits in seinem, einen ähnlichen Fall betreffenden Beschluß vom 22. Januar 1960 - BVerwG VIII B 38.59 - befaßt. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) hat aber § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG eine Fassung erhalten, die in der Anerkennung wirtschaftlicher Gründe als Zwangslage über die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Existenzvernichtung hinausgeht und es erforderlich macht, die als Zwangslage anzuerkennenden wirtschaftlichen Gründe nach Voraussetzungen und Umfang erneut zu prüfen. Nach der Neufassung der Vorschrift sind wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage nur dann anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Es ist möglich, daß durch die Hinzufügung der "entscheidenden Beeinträchtigung" der wirtschaftlichen Existenzgrundlage Anerkennungsmöglichkeiten geschaffen worden sind, die vorher nicht in Betracht kamen. Es bedarf deshalb der Klärung, ob die durch die Ablegung der Reifeprüfung erworbene Anwartschaft auf die Zulassung zum Hochschulstudium wegen ihrer Bedeutung für die berufliche Zukunft des Abiturienten zu den Existenzgrundlagen zu rechnen ist oder ob die Vernichtung dieser Anwartschaft für den Betroffenen ebenso schwerwiegend ist wie eine entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage. Es ist insbesondere der Klärung bedürftig, ob unter "Existenzgrundlagen" nicht nur die Voraussetzungen einer bereits bestehenden, sondern auch die Grundlagen für eine künftige wirtschaftliche Existenz (Beruf) zu verstellen sind.
Es ist zu erwarten, daß diese Rechtsfragen in dem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden.
Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Frage, ob durch die Nichtzulassung zum Hochschulstudium die Existenzgrundlage entscheidend beeinträchtigt wurde, ist für die Entscheidung dann nicht erheblich, wenn die Nichtzulassung des Klägers - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nicht politisch bedingt war. Die grundsätzliche Rechtsfrage muß vom Revisionsgericht unmittelbar auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, nicht erst auf Grund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet werden können (Beschluß vom 29. März 1961 - BVerwG III B 43.60 -, NJW 1961 S. 1229 = ZLA 1961 S. 232; vgl. auch Beschluß vom 22. Januar 1960 - BVerwG VIII B 37.59 -, NJW 1960 S. 594 = DVBl. 1960 S. 250). Ob im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind, ist im Revisionszulassungsverfahren nur dann von Bedeutung, wenn gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Revision zugelassen ist, weil die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Dies trifft aber im vorliegenden Falle - wie bereits ausgeführt - zu. In dem wegen des Verfahrensmangels zuzulassenden Revisionsverfahren ist der Entscheidung in der Sache die Neufassung des § 3 Abs. 1 BVFG vom 23. Oktober 1961 zugrunde zu legen. Es kann deshalb die aus der Neufassung des Gesetzes sich ergebende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden.
Die Revision war daher auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Beschwerde des Klägers war sowohl gemäß Nr. 3 als auch gemäß Nr. 1 des § 132 Abs. 2 VwGO stattzugeben.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert