Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1960, Az.: BVerwG VIII B 38.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 38.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Freiburg - 03.09.1958 - AZ: 143.57
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg i.Br. vom 3. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfarhrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Ausweises für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß §§ 3, 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Im Verwaltungsverfahren waren Antrag und Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Diese ist unbegründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Insbesondere ist von einem Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.
Der Kläger erblickt eine durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage darin, daß er nach Beendigung seines Physikstudiums an der Universität Jena aus politischen Gründen nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf dem Gebiet der Kernphysik zu promovieren. Ob die Beeinträchtigung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes anerkannten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) für sich allein sehen eine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG sein könnte, muß im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57]) hat zwar ausgesprochen, daß, wer von einem im Grundgesetz oder in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Recht Gebrauch mache, in der Regel eine sich daraus ergebende politische Zwangslage nicht zu vertreten habe, hat hierbei aber vorausgesetzt, daß der Flüchtling durch sein Verhalten in eine besondere objektive oder subjektive Zwangslage, wie sie insbesondere bei einer unmittelbaren. Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gegeben ist, gekommen ist. Diese besondere Zwangslage kann die Folge der Ausübung des Grundrechts sein, ist aber als Folgeerscheinung zu unterscheiden von jenem Verhalten des Betroffenen, durch welches er sein Grundrecht ausgeübt hat. Das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit ist für den Kläger nicht festgestellt und wird von ihm auch nicht behauptet. Er meint zwar, die Beeinträchtigung seiner Berufsentwicklung in der Richtung auf ein bestimmtes Sondergebiet seines Studienfachs sei ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Die Erschwerung der erstrebten fachlichen Spezialisierung durch die Sowjetzonalen Behörden ist jedoch noch kein Gewissenskonflikt des Klägers; daß sie für ihn einen schweren Gewissenskonflikt zur Folge gehabt habe, hat er nicht dargelegt.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer besonderen Zwangslage verneint, weil in der sowjetischen Besatzungszone etwa 80 % aller Diplom-Physiker nicht zur Doktorprüfung zugelassen würden. Selbst wenn eine besondere Zwangslage vorgelegen hätte, wäre sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch die politischen Verhältnisse in der Sowjetzone bedingt. Nach diesen Feststellungen hat der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Professors K. im Institut für Mikrobiologie und experimentelle Therapie an der Universität ... an dem unter der Leitung von Professor E., bei dem er habe promovieren wollen, stehenden technisch-physikalischen Institut ... nur deshalb nicht tätig werden können, weil alle Planstellen besetzt waren; seine Tätigkeit als Assistent des Professors K. war zur Zeit seiner Flucht nicht gefährdet und die gleichzeitige Fertigung einer Doktorarbeit bei Professor E. ist nur daran gescheitert, daß die beiden Professoren aus persönlichen Gründen eine Zusammenarbeit in dieser Hinsicht ablehnten. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen überwiegend auf das eigene Vorbringen des Klägers gestützt, das es als glaubwürdig seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dieser erläutert und ergänzt seine früheren Ausführungen zwar dahin, daß es auch beim Freiwerden einer Assistentenstelle bei Professor E. fraglich gewesen wäre, ob er sie bekommen hätte, weil über die Besetzung die Kaderabteilungen zu entscheiden hätten; eine Promotion bei Professor E. sei auch deshalb, zweifelhaft gewesen, weil die Ostzonen-Professoren übermäßig mit Arbeit belastet seien. Selbst wenn unterstellt wird, daß es sich insoweit nicht um ein neues tatsächliches Vorbringen handelt, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte, so würde hierdurch die vom Berufungsgericht gezogene, Schlußfolgerung nicht erschüttert, daß die Unmöglichkeit für den Kläger, in der sowjetischen Besatzungszone die Doktorprüfung über ein Thema aus dem von ihm gewählten engeren Fachgebiet abzulegen, nicht auf politischen Gründen beruhe. Daß dem Professor H. aus Jena, wie der Kläger ausführt, der Flüchtlingsausweis erteilt wurde, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil in jenem Falle keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ergangen ist, von der das Berufungsurteil im Falle des Klägers abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Sollen die Ausführungen des Klägers den Sinn haben, daß durch die Erteilung des Flüchtlingsausweises an Professor H. und die Versagung des Flüchtlingsausweises ihm gegenüber der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt worden sei, so wird hierdurch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob hier Gleiches ungleich behandelt worden ist.
Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert