Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1969, Az.: BVerwG VI C 115.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 115.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.06.1963- AZ: VGH II 146/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 31, 337 - 345
- RiA 1969, 187
Amtlicher Leitsatz
Zur Berufung auf Unrechts- und Schuldausschließungsgründe gegenüber der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Person, zum beruflichen Werdegang und zur Dienstlaufbahn des Klägers folgende Feststellungen getroffen:
Der am 30. November 1896 in Lahr (Baden) geborene Kläger besuchte von 1906 bis 1912 das humanistische Gymnasium, das er mit der mittleren Reife verließ. Am 4. August 1914 zog er als Kriegsfreiwilliger ins Feld und wurde am 23. September 1915 zum Leutnant der Reserve ernannt. Am 7. Dezember 1918 wurde er aus dem Heeresdienst entlassen. Vom 1. März 1919 bis 31. August 1921 studierte er Elektrotechnik; dieses Studium schloß er mit dem Ingenieurexamen ab. Vom 1. September 1921 bis 30. April 1925 war er als Ingenieur der B... beschäftigt.
Gleichzeitig betätigte er sich als ehrenamtlicher Ausbilder und Organisator der Grenzschutz-Organisation "F" ("Feldjäger"), die getarnt Freiwillige für den Schutz der Reichsgrenze militärisch ausbildete und die später in den Grenz-Wehrkreisen insgeheim von den Wehrkreiskommandos betreut und geleitet wurde. Vom 1. Mai 1925 bis 30. April 1929 war der Kläger als hauptamtlicher Organisator in dieser Organisation tätig. Als sie auf Protest der Siegermächte aufgelöst wurde, stellte ihn das Wehrkreiskommando V (Stuttgart) vom 1. April 1929 bis 31. Dezember 1933 als Lagervorsteher der Beständeverwaltung an. Im Jahre 1932 trat der Kläger in die NSDAP, im Jahre 1933 in die SA ein. Vom 1. Januar 1934 bis 30. April 1935 war er hauptamtlich - zuletzt als SA-Sturmbannführer - I. Referent und Stellvertreter des Landesführers V beim Chef des Ausbildungswesens, einer Dienststelle, die SA-Leute vormilitärisch ausbildete. Vom 1. Mai bis 31. Juli 1935 leistete der Kläger eine Probedienstzeit als Ergänzungsoffizier-Anwärter ab. Mit Wirkung vom 1. August 1935 wurde er zum Hauptmann (E) ernannt, am 1. Juni 1938 zum Major (E), am 1. September 1941 zum Oberstleutnant befördert und zu den aktiven Truppenoffizieren übergeführt. Am 1. Juni 1944 wurde er Oberst. Von 1935 bis Ende 1938 war der Kläger beim Wehrbezirkskommando Stuttgart I, dann beim Stab der Wehrersatzinspektion Karlsbad und ab 5. März 1940 in der Division z.b.V. 413 eingesetzt. Vom 29. Juli bis 7. August 1943 nahm er an einem Lehrgang im Kriegsgefangenenwesen in Wien teil. Daraufhin wurde er unter Versetzung zur Führer-Reserve des Oberkommandos des Heeres (OKH) am 11. September 1943 zum Kommandeur der Kriegsgefangenen beim Wehrmacht-Befehlshaber Ukraine kommandiert. Vom 1. Februar bis 30. September 1944 war er in diesem Raume Kommandant des Kriegsgefangenendurchgangslagers (Dulag) 124. Zum 1. Oktober 1944 wurde der Kläger auf Veranlassung des SS-Obergruppenführers und Generals der Waffen-SS Gottlob Berger, der ihn vom Grenzschutz her kannte, zur Dienststelle "Der Befehlshaber des Ersatzheeres - Chef des Kriegsgefangenenwesens -" in Berlin versetzt. Dort wurde er als Leiter des Stabes zum stellvertretenden Chef des Kriegsgefangenenwesens ernannt. Diese Stellung hatte er bis zur Kapitulation inne.
Hitler hatte das Kriegsgefangenenwesen mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 dem Reichsführer SS Himmler als Befehlshaber des Ersatzheeres (BdE) übertragen. Himmler unterstand Hitler insoweit unmittelbar. Sein Stellvertreter in seiner Eigenschaft als BdE war SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Jüttner. Zur Zuständigkeit des Chefs des Kriegsgefangenenwesens gehörten die Verwahrung und Verpflegung von sämtlichen Kriegsgefangenen und Internierten im Befehlsbereich des BdE sowie die Kriegsgefangenenlager mit ihren Einrichtungen und das Bewachungspersonal. Daneben bestand beim Oberkommando der Wehrmacht (OKW) eine Dienststelle "Inspekteur des Kriegsgefangenenwesens im Oberkommando der Wehrmacht" in Torgau (Generalmajor Westhoff). Dieser Dienststelle waren diejenigen Angelegenheiten verblieben, die mit der Erfüllung der Kriegsgefangenenkonvention von 1929 zusammenhingen sowie alle Angelegenheiten der Schutzmächte und Hilfsgesellschaften und der in Feindeshand befindlichen deutschen Kriegsgefangenen. Gottlob Berger war am 1. Oktober 1944 zum Chef des Kriegsgefangenenwesens ernannt worden. Da er mit Aufgaben überhäuft und dienstlich häufig abwesend war, beauftragte er den Kläger, die Dienststelle nach seinen Weisungen zu führen und in seiner Abwesenheit die laufenden Geschäfte zu erledigen.
Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG erhielt der Kläger Versorgung als ehemaliger Berufsoffizier. Auf seinen Antrag versetzte ihn das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 6. Februar 1959 setzte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b/A 14 (Oberstleutnant) fest. Am 18. Mai 1960 erhob der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Essen gegen den Kläger, ..., Dr. ... und ... Anklage vor dem Landgericht wegen Beihilfe zum Mord an dem französischen General M.... Das hierauf am 7. September 1961 vor dem Schwurgericht eröffnete Hauptverfahren wurde bezüglich des Klägers durch Beschluß vom 18. Januar 1962 nach Art. 3 Abs. 2 des Überleitungsvertrages eingestellt, als sich herausgestellt hatte, daß er in der gleichen Sache vom Ständigen französischen Militärgericht in Paris in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden war. Nachdem das Regierungspräsidium ihn zu den erhobenen Anschuldigungen gehört hatte, stellte es auf Weisung des Finanzministeriums durch Bescheid vom 30. Januar 1961 fest, daß ihm gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 Rechte nach Kap. I dieses Gesetzes nicht zustünden, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, daß der französische General M... am 19. Januar 1945 in deutscher Kriegsgefangenschaft ermordet worden sei und daß der Kläger als Leiter des Stabes beim Chef des Kriegsgefangenenwesens zu diesem Verbrechen mit seinen Vorschlägen und Befehlen wissentlich Beihilfe geleistet habe.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Strafakten des Landgerichts Essen beigezogen und den Kläger in der mündlichen Verhandlung gehört. Durch Urteil vom 18. Januar 1963 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung des Klägers, nach Vernehmung des ... ... und seines früheren Adjutanten ... ... als Zeugen und des Dr. ... vom Institut für Zeitgeschichte in München als Sachverständigen durch Urteil vom 12. Juni 1963 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 hätten diejenigen Personen, die durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, keine Rechte nach Kap. I G 131. Diese Rechtsfolge setze schuldhaftes Verhalten voraus. Die zuständige Verwaltungsbehörde habe dies durch Verwaltungsakt festzustellen und zu begründen, inwiefern der Betroffene die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verletzt habe. Bei dieser Auslegung sei § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] und BVerwGE 13, 36 [BVerwG 30.08.1961 - BVerwG VI C 50.59]). Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg sei als Versorgungsregelungsbehörde für den angefochtenen Bescheid zuständig gewesen. Abwegig sei die Ansicht des Klägers, das Regierungspräsidium habe den Bescheid wegen Art. 3 des Überleitungsvertrages nicht erlassen dürfen. Der angefochtenen Entscheidung stehe auch Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen. (Wird näher ausgeführt.)
Zu den Vorgängen, die zur Ermordung des französischen Generals M... am 19. Januar 1945 geführt haben, hat das Berufungsgericht eingehende Feststellungen getroffen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. S. 15 bis 23 der Urteilsausfertigung). Im wesentlichen ergibt sich für den Geschehensablauf daraus folgendes:
Am 9. November 1944 verbreitete die Schweizerische Depeschen-Agentur über Radio Beromünster die Nachricht, daß nach einer Meldung von Radio London der deutsche General von B..., der während der Besetzung Frankreichs einen Kommandoposten innehatte und bei der Befreiung Frankreichs gefangengenommen worden war, bei einem Fluchtversuch aus der Zitadelle von Besan, on erschossen worden sei. General von B... wurde als für die Massaker von Oradours-sur-Glane verantwortlich betrachtet. Hitler befahl, als ihm diese Nachricht zur Kenntnis kam, einen der in Deutschland auf der Festung Königstein in Sachsen (Oflag IV B) festgehaltenen französischen Generale zu töten. Einen von ihnen - den General de B... - benannte die Dienststelle des "Inspekteurs für das Kriegsgefangenenwesen im OKW" (Major K...) auf telefonischen Befehl K... dem Führerhauptquartier. K..., der zuvor schon SS-Obergruppenführer J... den Befehl Hitlers eröffnet hatte, übermittelte jetzt dem Chef des Kriegsgefangenenwesens über die Dienststelle des "Inspekteurs" fernmündlich den Befehl, wegen der Erschießung des Generalleutnants von B... den General de B... für eine besondere Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Der Kläger bestätigte fernmündlich dem Major K... diesen Befehl. Am 17. November 1944 ging als "Geheime Reichssache" beim Chef der Sicherheitspolizei und des SD im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) K... und beim Chef des Kriegsgefangenenwesens ein schriftlicher Befehl Himmlers ein. Darin teilte Himmler mit, Hitler habe als Vergeltung für die Erschießung des deutschen Generals von B... bei einem Fluchtversuch befohlen, den französischen General de B... durch Erschießung auf der Flucht, durch Gas oder Gift zu töten. Himmler wies das RSHA an, im einzelnen vorzuschlagen, wie man den Befehl am besten durchführe, ferner die Übernahme des Generals mit dem Chef des Kriegsgefangenenwesens, mit dem Auswärtigen Amt den Text einer Pressenotiz sowie die Geheimhaltung der Angelegenheit vor der Schutzmacht zu besprechen. Nunmehr befahl der Kläger dem Kommandanten der Festung Königstein, den General de B... besonders im Auge zu behalten.
Am 18. November 1944 nahm der Kläger an einer Besprechung bei dem Leiter des Amtes V im RSHA, SS-Oberführer Regierungsdirektor P..., teil, den K... angewiesen hatte, den Befehl auszuführen. P... war sich nicht im klaren, wie man den General de B... unauffällig töten könne. Schließlich schlug der Kläger vor, P... könne den General anläßlich eines Gefangenentransports übernehmen, weil schon seit längerer Zeit geplant sei, die französischen Generale aus der Festung Königstein zu verlegen. Hiervon ausgehend wurde die Ausführung des Hitler-Befehls von P..., den von ihm beteiligten Leuten und dem Kläger am 28. November und am 4. Dezember 1944 nochmals eingehend besprochen und der Tötungsplan im einzelnen festgelegt. Am 9. Dezember 1944 befahl der Kläger dem Kommandeur der Kriegsgefangenen im Wehrkreis IV in Dresden, die Verlegung von mehreren namentlich bestimmten französischen Generalen von der Festung Königstein (Oflag IV B) nach dem Schloß Colditz in Sachsen (Oflag IV C) vorzubereiten. Unter diesen befand sich General de B... Spätestens am 15. Dezember 1944 zeichnete der Kläger für die Dienststelle des Chefs des Kriegsgefangenenwesens den in der Gruppe V C gefertigten Entwurf eines Berichts des RSHA an den Reichsführer SS mit. Dieser von K... unterzeichnete Bericht enthielt Vorschläge zur Tötung des französischen Generals; er wurde am 30. Dezember 1944 als Schnellbrief (Geheime Reichssache) ausgefertigt. Auf seinen in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 18 f. der Urteilsausfertigung) wiedergegebenen Wortlaut wird im einzelnen Bezug genommen. Da der Kläger nach Abgang des Schnellbriefs die befohlene Geheimhaltung gefährdet sah, schlug er P... vor, anstelle des Generals de B... einen anderen französischen General zu töten. Es wurde dann der General M... anstelle des Generals de B... zur Tötung vorgesehen. Um den 12. Januar 1945 ging beim RSHA und beim Chef des Kriegsgefangenenwesens der Vollzugsbefehl Himmlers ein. Er hatte entschieden, daß man den General während des Transports in den Rücken schießen solle. P... setzte daraufhin auf den 14. Januar 1945 eine letzte Besprechung an, an der auf Befehl des Klägers der Hauptsturmführer der Waffen-SS C... teilnahm, den der Kläger zum Führer des gesamten Transports bestimmt hatte. Um die Gefangenen, den Kommandeur der Kriegsgefangenen und die Lagerverwaltung nicht mißtrauisch zu machen, sollte angeordnet werden, daß sechs Generale verlegt würden, womit in jedem der drei bereitzustellenden Personenkraftwagen zwei gefangene Generale gesessen hätten; doch sollte unmittelbar vor dem Transport einer der Generale von der Verlegung ausgenommen werden. C... berichtete darüber dem Kläger. Dieser teilte durch Befehl vom 15. Januar 1945 dem Kommandeur der Kriegsgefangenen im Wehrkreis IV sowie den Lagerkommandanten der Festung Königstein und des Schlosses Colditz mit, es sei vorgesehen, in absehbarer Zeit sechs namentlich bestimmte Generale (darunter General M... ) als erstes Kontingent vom Oflag IV B in das Oflag IV C zu überführen. Einzelheiten des Transports werde der Transportführer C... im Einvernehmen mit dem Kommandeur der Kriegsgefangenen im Wehrkreis IV erledigen. Am 16. Januar 1945 richtete der Kläger an den Kommandeur der Kriegsgefangenen den Befehl, für den Transport einen Lastkraftwagen mit einem Unteroffizier und zwei Mann für Gepäck und Ordonnanzen, zwei viersitzige Personenkraftwagen mit Fahrer und für jeden Personenkraftwagen einen Begleitoffizier zu stellen; den benötigten dritten Personenkraftwagen werde der Chef des Kriegsgefangenenwesens zur Verfügung stellen. Der Transport wurde auf den 19. Januar 1945 festgesetzt. Der Kläger versah C... mit Weisungen und sprach die Verlegung mit ihm durch; u.a. sollte C... sich die Fahrstrecke Königstein-Colditz vor dem Transport genau ansehen, den General V... in Königstein zurücklassen, die Leiche des Generals M... in einem Lazarett in Dresden abliefern und sich dort vom Arzt den Tod bescheinigen lassen.
Am 19. Januar 1945 wurde der Gefangenentransport wie geplant und befohlen durchgeführt. C... - in der Uniform eines Heeresoffiziers - fuhr mit einem Personenkraftwagen, den absprachegemäß das RSHA mit Wehrmachtkennzeichen ebenso wie zwei als Heeresangehörige verkleidete SS-Leute (Fahrer mit Begleiter in Offiziersuniform) stellte, zur Festung Königstein, wo er am 18. Januar 1945 die Einzelheiten der Verlegung besprochen hatte. Dabei sah er für den Personenkraftwagen des RSHA die. Generale M... und V... vor. Am nächsten Tag (19. Januar 1945) wies er einen Befehl des Klägers vor, demzufolge General V... in der Festung zu verbleiben hätte. Der Personenkraftwagen des RSHA fuhr am frühen Vormittag mit General M... geraume, Zeit nach dem Lastkraftwagen und den beiden Wehrmacht-Personenkraftwagen ab, in welchen die vier anderen französischen Generale saßen. Unterwegs wurde General M... von seinen Bewachern hinterrücks erschossen, nachdem sie ihn unter dem Vorwand eines Kraftfahrzeugschadens zuvor veranlaßt hatten, das Fahrzeug zu verlassen. Seine Leiche wurde in ein Lazarett in Dresden gebracht, wo ein Arzt den Tod bescheinigte. General M... wurde später mit militärischen Ehren beerdigt. Dem zuständigen Kommandeur der Kriegsgefangenen, den beiden Lagerkommandanten und dem Inspekteur des Kriegsgefangenenwesens im OKW wurde mitgeteilt, General M... sei auf der Flucht erschossen worden. In diesem Sinne wurden auch die Schutzmacht über das Auswärtige Amt, die Witwe des Getöteten über das Internationale Rote Kreuz und die anderen französischen Generale verständigt; deren Untersuchungsbegehren wurde von K... zurückgewiesen.
Auf Grund dieser Feststellungen, die auf den Angaben des Klägers, den Bekundungen der Zeugen B... und E... und des Sachverständigen Dr. B... sowie auf den in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 24 ff. der Urteilsausfertigung) näher bezeichneten Urkunden und Dokumenten beruhen, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger gewußt habe, sein Vorschlag einer Verlegung von französischen Generalen, seine weitere Mitwirkung am Tötungsplan und bei der Auswahl eines anderen Opfers sowie seine Befehle in dieser Angelegenheit würden die Tat erleichtern. Er habe insbesondere gewußt, daß seine Befehle und die Verkleidung des Abholkommandos den Kommandanten der Festung Königstein veranlassen würden, den General M... gutgläubig der SS zu übergeben. Die Behauptung des Klägers, im Einvernehmen mit B... und auf dessen Weisungen nur in der Absicht tätig geworden zu sein, die Sache nach Kräften hinauszuzögern, sei eindeutig widerlegt. Der Kläger könne nicht in Verzögerungsabsicht gehandelt haben, denn er habe die Sache beschleunigt. (Wird näher ausgeführt.) Der Senat glaube dem Kläger auch nicht, daß er sich bei allem, was er in der Angelegenheit getan habe, von der bestimmten Vorstellung habe leiten lassen, dies alles könne "nichts schaden": es werde doch nicht zum Äußersten kommen, B... werde es gelingen, alles "abzubiegen". Dies sei schon dadurch widerlegt, daß der Kläger mit seiner Mitwirkung an den Tötungsvorbereitungen, etwa mit der Mitzeichnung des Schlußberichts des RSHA, nachdrücklich und unmittelbar auf den Tod des französischen Generals hingewirkt habe. Es hätten zudem keine Umstände vorgelegen, die den Kläger veranlaßt haben könnten, von B... eine der Gefahr der Stunde angemessene, wohlvorbereitete Hilfe für den General m... zu erwarten. (Wird näher ausgeführt.)
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß der Kläger durch sein Verhalten erheblich und schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Er habe das unveräußerliche natürliche Recht jedes Menschen auf das Leben verletzt. Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, sei ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit, das im Sittengesetz wurzele. Darüber hinaus seien die für den Kläger verbindlichen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit auch im geschriebenen Recht niedergelegt gewesen. Nach dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen - Genfer Kriegsgefangenenkonvention (GKK) - vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 227) hätten die in deutschem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen der Vertragsstaaten - darunter Frankreich - mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor jeder Gewalttat geschützt werden müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 GKK). Daß General M... unmenschlich und gegen jedes natürliche Rechtsgefühl getötet worden sei, sei eindeutig: Man habe den arglosen und wehrlosen General heimtückisch ermordet. Der Kläger habe bei dieser unmenschlichen Tat wissentlich mitgewirkt. Er habe den heimtückischen Anschlag in Kenntnis aller Tatumstände gefördert, insbesondere indem er eine Verlegung vorgeschlagen, den ausgearbeiteten Tatplan mitgezeichnet, die Verlegung, den Transport der Gefangenen sowie die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen befohlen, sich an der Auswahl des Opfers beteiligt und den Führer des gesamten Transports bestellt und instruiert habe.
Dem Kläger stünden keinerlei Gründe zur Seite, die sein Tun rechtfertigen, seine Schuld ausschließen oder jedenfalls erheblich mindern könnten.
Zu Unrecht mache der Kläger geltend, die Tötung des Generals M... sei nach Völkerrecht rechtmäßig gewesen, weil es sich in Wahrheit um eine Kriegsrepressalie gehandelt habe. Die heimliche Tötung eines Gefangenen scheide dabei als Repressalie von vornherein aus (BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 -). Zudem habe das zur Tatzeit geltende Kriegsvölkerrecht (vgl. Art. 2 Abs. 3 GKK) Repressalien gegen Kriegsgefangene verboten. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, General M... und die anderen französischen Generale auf der Festung Königstein hätten nicht mehr den Status von Kriegsgefangenen, sondern von Geiseln gehabt. Durch einseitige willkürliche Maßnahmen der deutschen Führung hätte man sie ihrer geschützten Stellung als Kriegsgefangene nicht entkleiden und nach Belieben das Repressalienverbot umgehen können. Deutsch-französische Abmachungen mit diesem Inhalt seien nach den Feststellungen des Senats nicht getroffen worden. Daß die Generale zu sog. "Vertragsgeiseln" zur Sicherung der Einhaltung des deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrags vom 22. Mai 1940 gemacht worden sein sollten, könne nicht ernstlich angenommen werden. Als sog. "Sicherheitsgeiseln" hätten die Generale gleichfalls nicht in Betracht kommen können. Der Umstand, daß die Generale in den Jahren nach dem Waffenstillstand mit Frankreich nicht in die Heimat entlassen worden seien, weise nicht etwa darauf hin, sie könnten nicht mehr Kriegsgefangene gewesen sein. Denn nach Ziff. 20 des. deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrags hätten die in deutscher Kriegsgefangenschaft befindlichen französischen Wehrmachtangehörigen bis zum Abschluß des Friedens Kriegsgefangene bleiben sollen. Zwar seien auf Grund von Abmachungen mit der Vichy-Regierung trotzdem etwa eine Million französische Kriegsgefangene entlassen worden. Doch hätten sich von den nach dem Abschlußbericht des OKW über den Feldzug in Frankreich über 1 900 000 kriegsgefangenen Franzosen am 1. August 1944 immer noch mehr als 950 000, dabei von den rd. 29 000 kriegsgefangenen französischen Offizieren mehr als 20 000 - also mehr als zwei Drittel - in deutscher Kriegsgefangenschaft befunden.
Der Kläger könne sich auch nicht mit dem Hinweis auf den sog. Gegenseitigkeitsgrundsatz (Grundsatz des "tu quoque") rechtfertigen. Weder sei ein solcher Unrechtsausschließungsgrund im Völkerrecht allgemein anerkannt, noch würde durch ihn überhaupt das Recht und die Pflicht eines Staates berührt, seine eigenen Staatsangehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlungen zur Verantwortung zu ziehen. Denn der Gegenseitigkeitsgrundsatz bedeute nur, daß kein Staat einem anderen Staat Völkerrechtsverletzungen vorwerfen und über dessen Staatsbürger wegen solcher Handlungen zu Gericht sitzen dürfe, wenn er sich gegenüber dem anderen Staat der gleichen Verfehlungen schuldig gemacht habe (BGHSt 15, 214).
Allein der Umstand schließlich, daß Hitler den Tod des Generals M... befohlen habe, könne diesen Mord nicht zu einer rechtmäßigen Handlung machen. Insoweit schließe sich der Senat den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - an, das die Erschießung kriegsgefangener englischer Fliegeroffiziere auf Befehl Hitlers im März 1944 zum Gegenstand habe (Sagan-Fall).
Daß der Kläger mit der Auslieferung des Generals M... an die SS "einen Befehl in Dienstsachen" befolgt habe, könne ihn nach militärstrafrechtlichen Grundsätzen nicht entschuldigen. Denn dem Kläger sei bekannt gewesen, daß der Befehl eine Handlung betroffen habe, die einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bezweckte ("Verbrechen" - § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB). Der Kläger habe nach den Feststellungen des Senats auch gewußt, daß die willkürliche, heimliche Tötung eines Schutzbefohlenen und wehrlosen, unschuldigen Kriegsgefangenen jedem Gefühl für Menschlichkeit und Rechtlichkeit zuwiderlaufe. Dabei sei ihm die Pflicht gegenwärtig gewesen, die Kriegsgefangenen menschlich zu behandeln und insbesondere vor Gewalttätigkeiten zu schützen, auf die er während des Lehrgangs über Kriegsgefangenenfragen in Wien hingewiesen worden sei. Er habe als stellvertretender Chef des Kriegsgefangenenwesens im Bewußtsein seiner Befehlsgewalt über das Oflag IV B auch gewußt, daß General M... Kriegsgefangener sei. Er habe sich nicht etwa über den unmenschlichen Charakter des Befehls geirrt und angenommen, er betreffe eine vom Recht gebilligte Repressalie. Nach seiner insoweit glaubhaften Bekundung vor dem Senat sei er nämlich während des Lehrgangs in Wien auf die Repressalienpraxis des OKW hingewiesen worden und habe dabei erfahren, daß das OKW - wenn es entgegen dem Repressalienverbot der Genfer Kriegsgefangenenkonvention ausnahmsweise Repressalien gegen Kriegsgefangene ergriffen habe - diese der deutschen Öffentlichkeit, den Betroffenen und der Gegenseite bekanntgegeben habe.
Der Kläger wolle sich noch darauf berufen, er sei jedenfalls deshalb frei von persönlicher Schuld, weil ihn der SS-Gruppenführer F... bedroht und dadurch genötigt habe, den französischen General an die SS auszuliefern (§ 52 StGB). Nach Eintreffen des Vollzugsbefehls habe er (der Kläger) nämlich vergeblich B... telefonisch im Führerhauptquartier zu erreichen versucht; bei dem dabei mit F... geführten Gespräch habe dieser ihm schwerste Maßregelung für den Fall angedroht, daß er den Befehl nicht ohne weiteres Zögern ausführe. Diese Darstellung glaube der Senat dem Kläger nicht; sie sei durch die gesamten Umstände widerlegt. Der Kläger habe sich nämlich erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen, von F... bedroht worden zu sein. (Wird näher ausgeführt.)
Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf Notstand (§ 54 StGB) berufen. Er habe nämlich den Befehl bereitwillig ausgeführt. Dies schließe der Senat insbesondere daraus, daß der Kläger bei der ersten Besprechung eine Verlegung von Generalen vorgeschlagen, den Kaltenbrunner-Bericht für den Chef des Kriegsgefangenenwesens mitgezeichnet und vorgeschlagen habe, aus Gründen der Geheimhaltung ein anderes Opfer zu töten, sowie daß er General M... benannt habe. Jedenfalls habe der Kläger nicht unter dem Eindruck einer unausweichlichen Gefahr für Leib oder Leben gestanden.
Zum Verschulden gereiche dem Kläger insbesondere, daß er in dieser Sache verhältnismäßig selbständig gehandelt und sich mit gelegentlichen nachträglichen kurzen Berichten an seinen Vorgesetzten begnügt habe, statt zu versuchen, hinter diesem Schutz zu finden und jedenfalls die volle Last der Verantwortung in dieser Sache abzuwälzen. Diese Möglichkeit habe der Kläger auch erkannt. Es komme hinzu, daß er kein junger unerfahrener Offizier niederen Dienstgrades gewesen sei. Er sei nahezu 50 Jahre alt gewesen, habe das Amt eines Stellvertreters des Chefs des Kriegsgefangenenwesens versehen, und er habe aus seiner früheren langjährigen Tätigkeit in einer Tarnorganisation gut gewußt, wie man sich als Offizier in heiklen Situationen unauffällig verhalten und gegebenenfalls seinen Vorgesetzten diejenige Verantwortung ungeteilt überlassen könne, die sie nach ihrer Dienststellung treffe. Nach der Überzeugung des Senats habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich aus der Sache - solange sie nicht zum Äußersten gediehen gewesen sei - nach Kräften herauszuhalten, ohne dabei besondere Risiken auf sich zu nehmen; dies wäre ihm selbst dann zumutbar gewesen, wenn es mit einem gewissen Wagnis für ihn ver-, bunden gewesen wäre.
Den für sorglichen Beweisanträgen des Klägers habe der Senat nicht zu entsprechen brauchen. Über die völkerrechtlichen Fragen des Repressalienrechts habe der Senat anhand des einschlägigen Schrifttums und der Rechtsprechung aus eigener Rechtskenntnis entschieden ebenso wie über die Rechtsfragen, die mit der Ausführung verbrecherischer militärischer Befehle unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zusammenhingen. Es habe mithin hierzu keines Rechtsgutachtens des Prof. Dr. W... bedurft. Desgleichen brauche Generalmajor a.D. W... der frühere Inspekteur des Kriegsgefangenenwesens, nicht als Zeuge darüber vernommen zu werden, ob er den Befehl, General de B... (M...) zu töten, für rechtmäßig gehalten habe. Denn darauf könne es unter keinem Gesichtspunkt ankommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er
Zurückverweisung der Sache.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem Berufungsurteil zu.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Versorgungsregelungsbehörde (Regierungspräsidium Nordwürttemberg) für den Erlaß des Bescheides vom 30. Januar 1961. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VI C 169.61 - zur Zuständigkeitsbefugnis für Entscheidungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 folgendes ausgeführt:
"Das Gesetz zu Art. 131 GG enthält nur ausnahmsweise ausdrückliche Regelungen der Behördenzuständigkeit. Grundsätzlich - also soweit es solche Bestimmungen nicht trifft - überläßt es die Regelung den das Gesetz in ihrem Bereich durchführenden Ländern. ... Nun hätten allerdings Geist und Systematik des Gesetzes zu Art. 131 GG, wie sie vor allem in der Zuständigkeitsregelung des § 7 dieses Gesetzes ihren Ausdruck gefunden haben, es nahegelegt, für die nicht minder einschneidenden Entscheidungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ebenfalls die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde zu begründen. Da jedoch eine ausdrückliche, den Landesgesetzgeber in diesem Sinne bindende bundesrechtliche Regelung fehlt, kann eine landesrechtliche Regelung jedenfalls dann nicht beanstandet werden, wenn durch maßgebliche Beteiligung der obersten Dienstbehörde sichergestellt ist, daß die Entscheidung zumindest nicht ohne oder gegen deren Willen getroffen wird."
Da die hier angefochtene Entscheidung - wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt - auf ausdrückliche Weisung der obersten Dienstbehörde (Finanzministerium) ergangen ist, kann ihre Rechtswirksamkeit aus Gründen der Zuständigkeit nicht in Frage gestellt werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 13, 36 [BVerwG 30.08.1961 - BVerwG VI C 50.59] [40]). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Gesichtspunkte stichhaltig sind, die das Berufungsgericht zur Begründung der generellen Zuständigkeit der Versorgungsregelungsbehörde für Entscheidungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 in Fällen der vorliegenden Art angeführt hat.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] und 22, 387). Es erübrigt sich daher, auf die Bedenken der Revision gegen die Grundgesetzmäßigkeit dieser Vorschrift einzugehen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Hitler im November 1944 in einem durch K... und H... übermittelten Befehl an das RSHA und den Chef des Kriegsgefangenenwesens die Tötung eines kriegsgefangenen französischen Generals durch Erschießung auf der Flucht, durch Gas oder Gift als Vergeltung für die Erschießung eines deutschen Generals in Frankreich angeordnet. Der Kläger hat - wie den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist - in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Chefs des Kriegsgefangenenwesens die Ausführung dieses Befehls wesentlich gefördert, indem er mit eigener Initiative an der Vorbereitung des Unternehmens mitgewirkt, sich an der Auswahl des Opfers beteiligt, die später tatsächlich durchgeführte Tötungsart - Erschießung des Generals gelegentlich einer eigens zu diesem Zweck angeordneten Verlegung mehrerer kriegsgefangener französischer Generale von der Festung Königstein nach Schloß Colditz - vorgeschlagen, den Bericht K... an H... über den Tötungsplan mitgezeichnet, den Gefangenentransport durch Bestellung und Instruktion des Transportführers sowie durch Bereitstellung von Kraftfahrzeugen organisiert und durch irreführende Befehle den Lagerkommandanten der Festung Königstein zur Übergabe des Generals M... an das vom RSHA ausgesuchte in Wehrmachtsuniform verkleidete SS-Kommando veranlaßt hat. In diesem Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht einen schwerwiegenden schuldhaften Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erblickt.
Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56). Zu den allgemein anerkannten und unveräußerlichen Menschenrechten gehört vor allem das Recht eines jeden Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [BGBl. 1952 II S.. 685, 953]). Die Tötung des kriegsgefangenen französischen Generals M..., an der der Kläger nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts mitwirkte, war demnach unmenschlich und rechtsstaatswidrig. Sie verstieß überdies gegen die Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1929, an die das Deutsche Reich als kriegführende Macht und unmittelbar jeder deutsche Staatsangehörige auch im zweiten Weltkrieg gebunden waren. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Konvention waren Kriegsgefangene jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln und insbesondere gegen Gewalttaten zu schützen (vgl. jetzt Art. 13 Abs. 1 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1949 [BGBl. 1954 II S. 838]).
Der Einwand der Revision, daß es sich bei der Tötung des Generals M... um eine zulässige Kriegsrepressalie gehandelt habe, ist rechtlich nicht haltbar. Die heimliche Tötung dieses. Generals, die von den beteiligten deutschen Stellen unter Verschleierung des wahren Sachverhalts gegenüber der Schutzmacht, dem damaligen Gegner, den unmittelbar Betroffenen und den Mitgefangenen als "Erschießung auf der Flucht" dargestellt worden ist, kann nicht als eine Vergeltungsmaßnahme angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 -, JZ 1962, 28 [mit zustimmender Anmerkung von Jescheck] = NJW 1961, 373 [BGH 07.10.1960 - 4 StR 242/60]; vgl. dazu die Anmerkungen von Martin in BGH LM Nr. 1 zu Völkerrecht - Allgemeines - und in BGH LM Nr. 4 zu § 47 MStGB).
Es entspricht auch anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen, daß Kriegsrepressalien nicht ohne eine Ankündigung oder Bekanntmachung, die durch eine verantwortliche Regierungsstelle erfolgen muß, durchgeführt werden dürfen (vgl. hierzu Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, II. Band, Kriegsrecht [1962], S. 236; Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. [1962], III. Band, S. 105).
Zudem waren nach Art. 2 Abs. 3 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1929 Vergeltungsmaßnahmen an Kriegsgefangenen verboten (vgl. jetzt Art. 13 Abs. 3 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1949). Dieses Verbot galt auch gegenüber den auf der Festung Königstein in Gefangenschaft gehaltenen französischen Generalen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß General M... und seine Kameraden stets den Status von Kriegsgefangenen und nicht den Sonderstatus von Vertrags- oder Sicherheitsgeiseln gehabt haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Berufungsurteil liegen insoweit zum Teil auf tatsächlichem Gebiet, zum Teil sind sie das Ergebnis der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrags vom 22. Mai 1940; sie sind daher gemäß § 137 Abs. 1 und 2 VwGO, § 127 BRRG, § 173 VwGO i..V. mit § 562 ZPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Da Repressalien gegen gewisse geschützte Personen - wie Kriegsgefangene - nach Kriegsrecht auch dann nicht vorgenommen werden dürfen, wenn der Gegner diese Regeln verletzt (vgl. Strupp-Schlochauer, a.a.O.), bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Behauptung, daß auch deutsche Soldaten und Offiziere im Gewahrsam der damaligen Gegner "grausam und rechtswidrig" getötet worden seien, nachzuprüfen. Ebensowenig kam für das Berufungsgericht die Einholung eines Gutachtens über völkerrechtliche Fragen des Kriegsrepressalienrechts in Betracht; denn Rechtsfragen können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Sachaufklärung sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteile vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 1.67 - und vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - sowie Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG VI B 10.68 -). Die im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 293 ZPO (§ 173 VwGO) über die Ermittlungspflicht und - befugnis des Tatsachengerichts in bezug auf ausländische Rechtsnormen - vgl. Urteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 -(Buchholz BVerwG 310, § 173 VwGO Anhang: § 293 ZPO Nr. 1) - erstreckt sich nicht auf Völkerrecht (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 293 Anm. 1).
Rechtlich bedenkenfrei ist ferner im Berufungsurteil dargelegt, daß der Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit (Grundsatz des "tu quoque") nicht durchgreift. Dieser im Völkerrecht nicht allgemein anerkannte Unrechtsausschließungsgrund beschränkt sich auf das Verhältnis des die Strafgewalt ausübenden Staates zu dem anderen Staat und seinen Angehörigen. Das Recht und die Pflicht eines Staates, seine eigenen. Angehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlungen gemäß dem innerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen, wird hierdurch nicht berührt (vgl. BGHSt 15, 214 und die o.a. Anmerkungen von Jescheck und Martin). Dies gilt erst recht für ein. Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131, das weder ein Strafverfahren noch ein Disziplinarverfahren ist (vgl. BVerwGE 25, .128 [129]).
Entgegen der Auffassung der Revision kann auch die Existenz eines Hitler-Befehls das Verhalten des Klägers nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - gestützt, das die Erschießung kriegsgefangener englischer Fliegeroffiziere auf Befehl Hitlers im März 1944 zum Gegenstand hat. In diesem Urteil heißt es u.a.:
"... keine den Geboten der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichtete Rechtsordnung kann bestimmen, daß eine alle Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllende Tat allein um deswillen kein Unrecht sei, weil sie von einer bestimmten Person, mag sie auch der alleinige Machthaber im Staate sein, ausgeführt oder befohlen wird.
Das gilt im besonderen Maße für solche Taten, die - wie die willkürliche Erschießung von Kriegsgefangenen - nicht nur nach dem Strafgesetz der eigenen Rechtsordnung, sondern nach der in zwischenstaatlichen Verträgen zum Ausdruck gekommenen Rechtsüberzeugung aller zivilisierten Völker zu den Verbrechen schwerster Tat gehören."
Von dieser Betrachtungsweise, wonach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war, ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ähnlicher Rechtsausschlußvorschriften ausgegangen (vgl. BVerwGE 14, 142; 15, 336[BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]und 26, 82). Aus dieser Sicht haben die Beamtensenate die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf Richter wegen ihrer Mitwirkung an unmenschlicher oder rechtsstaatswidriger Rechtsprechung des Volksgerichtshofs bejaht (vgl. BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82). Das Bundesverfassungsgericht hat in Bestätigung der Entscheidung BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] im Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387 [425]) ausgeführt, daß diese Richter im Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht damit gehört werden könnten, ihr Verhalten hätte nationalsozialistischem Recht entsprochen. Im Beschluß vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98 [BVerfG 14.02.1968 - 2 BvR 557/62] [106]) hat das Bundesverfassungsgericht nochmals ausdrücklich die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen "Rechts"-Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, weil sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. Daß der hier zur Erörterung stehende Hitler-Befehl gegen fundamentale Grundsätze der Gerechtigkeit verstieß, weil er jedem Gefühl für Menschlichkeit und Rechtlichkeit zuwiderlief, ist offenkundig. Dem Kläger stehen nach alledem keine Unrechtsausschließungsgründe für seine Mitwirkung an der unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen Tötung des Generals M..., die als Mord im Sinne des § 211 StGB zu qualifizieren ist, zur Seite.
Diese Handlung ist dem Kläger auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]). Wie in BVerwGE 25, 128 (135)[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff im Sinne eines konkreten, auf eine nach den damaligen Gesetzen strafbare Handlung bezogenen Vorsatzes. Denn der Rechtsausschluß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist - wie schon erwähnt - keine Strafe. Für ein Verschulden nach dieser Vorschrift reicht eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus. Zurechenbar, vorwerfbar ist daher ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur dann, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. BVerwGE 26, 82 [86]). Obwohl die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne voraussetzt und demnach - wie der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - ausgeführt hat - die Umstände, die das Verhalten des Betroffenen entschuldigen können, nicht in dem engumgrenzten Kreis der strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe zu liegen brauchen, begegnet es dennoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht hier das Vorliegen solcher strafrechtlicher Schuldausschließungsgründe - wie Befehlsnotstand (vgl. §§ 52, 54 StGB, § 47 MStGB), Verbotsirrtum (vgl. § 59 GtGB) - geprüft hat, die der Kläger selbst zu seiner Entlastung ins Feld geführt hat. Denn ein früheres Verhalten ist nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht vorwerfbar, wenn seine heutige strafrechtliche Beurteilung das Vorliegen einer Schuld ausschließen würde. Allerdings ist stets die besondere Zielsetzung dieser Vorschrift zu beachten, die es gebietet, an die Handlungsweise des Betroffenen "auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft üblich waren" (vgl. BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]). Von diesen rechtlichen Standpunkt aus tragen die Darlegungen des Berufungsgerichts über die in Kenntnis aller Tatumstände vorgenommene Mitwirkung des Klägers an der Ermordung des Generals M... die Entscheidung, daß der Kläger vorwerfbar, d.h. schuldhaft, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und deshalb von den Rechten nach Kap. I des Gesetzes ausgeschlossen ist.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Kläger habe es - wie er im Nürnberger Prozeß mehrfach ausgesagt habe - "als ewigen Widerspruch in der ganzen Sache" empfunden, daß einerseits die Maßnahme gegen General M... angeblich Repressalie sein solle, andererseits aber mit allen Mitteln "verschleiert" worden sei. Nach seiner glaubhaften Bekundung sei er während eines Lehrgangs über Kriegsgefangenenwesen in Wien vom 29. Juli bis 7. August 1943 auf seine Pflicht, Kriegsgefangene menschlich zu behandeln und insbesondere vor Gewalttaten zu schützen, und auf die Repressalienpraxis des OKW hingewiesen worden; dabei habe er auch erfahren, daß das OKW - wenn es entgegen dem Repressalienverbot der Genfer Kriegsgefangenenkonvention ausnahmsweise Repressalien gegen Kriegsgefangene ergriffen habe - diese der deutschen Öffentlichkeit, dem Betroffenen und der Gegenseite bekanntgegeben habe. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger sich nicht über den unmenschlichen Charakter des Hitler-Befehls geirrt und angenommen habe, er betreffe eine rechtlich zulässige Repressalie. Der Einwand, der Kläger habe unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse den Hitler-Befehl für verbindlich halten müssen, ist nicht begründet. Denn angesichts der besonderen Schändlichkeit und Ungeheuerlichkeit des befohlenen Unternehmens hätte dem Kläger bei der zumutbaren Gewissensanspannung die Erkenntnis kommen müssen, daß dieser Befehl niemals die hinterhältige Ermordung eines wehrlosen und Schutzbefohlenen Kriegsgefangenen rechtfertigen könne. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es sich bei dem Kläger nicht um einen Jungen, unerfahrenen Offizier niederen Dienstgrades, sondern um einen älteren Offizier in dem hohen Amt eines Stellvertreters des Chefs des Kriegsgefangenenwesens gehandelt habe. Zudem war der Kläger bereits seit September 1943 zum Kommandeur der Kriegsgefangenen beim Wehrmachtbefehlshaber Ukraine kommandiert und dann bis zu seiner Berufung in den Stab des Chefs des Kriegsgefangenenwesens im Oktober 1944 als Kommandeur eines Kriegsgefangenendurchgangslagers eingesetzt. Er war nach alledem in Fragen des Kriegsgefangenenwesens und des Kriegsgefangenenrechts nicht so unerfahren, daß er das Verbrecherische des Hitler-Befehls nicht hätte erkennen können. Sollte sich der Kläger aber - möglicherweise durchdrungen von dem nationalsozialistischen Unrechtsdenken -. zu unbedingtem Gehorsam gegenüber diesem Befehl für verpflichtet gehalten haben, so würde ihn dies keinesfalls von der Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 freistellen. Denn demjenigen, der einen Befehl zu einer Unmenschlichkeitstat in blindem Gehorsam befolgte, muß gerade zum Vorwurf gemacht werden, daß er "blind", also ohne sein Gewissen zu prüfen, gehorchte. Die Gesinnung, "ein Menschenleben willkürlich vernichten zu dürfen, nur weil es befohlen war", spricht für die Verwerflichkeit und damit für die Vorwerfbarkeit der Mitwirkung an einer solchen Tat (vgl. hierzu auch BVerwGE 14, 142 [146] in bezug auf die rechtsähnliche Ausschlußvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes). Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).
Der Kläger kann sich zu seiner Entlastung auch nicht auf den militärstrafrechtlichen Grundsatz des § 47 MStGB ("Befehl in Dienstsachen") berufen. Denn daß die Ausführung des Hitler-Befehls ein Strafgesetz verletzte, daß er eine Handlung betraf, die ein Verbrechen bezweckte und dies dem Kläger bekannt war, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Daher liegt die Rüge der Revision neben der Sache, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt in der Richtung näher aufklären müssen, ob damals andere Dienststellen und hohe Offiziere, so der Inspekteur des Kriegsgefangenenwesens im OKW (Generalmajor W..., die Erschießung des französischen Generals für rechtmäßig gehalten haben.
Schließlich ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, daß der Kläger nicht das Vorliegen eines Befehlsnotstandes (vgl. §§ 52, 54 StGB) geltend machen kann. Denn nach den eingehenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Befehl zur Ermordung des französischen Generals bereitwillig ausgeführt, durch willfährige Unterstützung des Unternehmens von Anfang an erheblichen Anteil an der Ausarbeitung des Mordplans und seiner Verwirklichung gehabt und keine ihm zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen, die Ausführung des Befehls zu verhindern oder wenigstens sich selbst aus der Angelegenheit herauszuhalten. Der Kläger hat ferner verhältnismäßig selbständig gehandelt und sich mit gelegentlichen nachträglichen kurzen Berichten an seinen Vorgesetzten, den SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS B... begnügt, statt zu versuchen, hinter diesem Schutz zu finden und die volle Last der Verantwortung in dieser Sache auf ihn abzuwälzen. Das Berufungsgericht hat hieraus ohne Verletzung revisiblen Rechts gefolgert, daß der Kläger bei der Ausführung des Befehls nicht unter dem Eindruck einer gegenwärtigen unausweichlichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der §§ 52, 54 StGB gestanden hat (vgl. hierzu OGHBrZ in NJW 1949, 433 und in NJW 1950, 511; BGHSt 3, 271; BGHSt 18, 311; vgl. ferner Baumann in Henkys, Die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen, 1964, S. 267 [302 bis 304]). Das Vorbringen der Revision hiergegen enthält im wesentlichen bloße Gegenbehauptungen und unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung. Die Revision verkennt dabei die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung gebunden; es ist nicht befugt, die Würdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene - vielleicht überzeugendere -Würdigung zu ersetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 - und vom 25. September 1968 - BVerwG VI C 91.65 - mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsgericht kann allerdings prüfen, ob die Würdigung des Tatsachengerichts frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Dies ist hier der Fall. Die vom Berufungsgericht gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und verletzen weder allgemeine Erfahrungssätze noch sonstige revisible Beweiswürdigungsgrundsätze. Sachlich unrichtig ist der - auf einen Denkfehler des Berufungsgerichts abzielende - Angriff der Revision, das Berufungsgericht gebe auf Grund der Bekundung des Sachverständigen Dr. B... selbst zu, daß eine Befehlsverweigerung damals nicht möglich gewesen sei, sondern daß man nur "durch geschickte Ausweich-Aktionen, Gegenvorstellungen mit nazistischen Argumenten im richtigen Augenblick eine Aufhebung eines solchen Befehls erreichen konnte". Wie aus den einschlägigen Darlegungen in der Urteilsbegründung (vgl. insbesondere S. 57/58 der Urteilsausfertigung) hervorgeht, hat sich das Berufungsgericht in der Frage der Möglichkeit einer Befehlsverweigerung und eines Befehlsnotstandes überhaupt nicht auf die persönliche Auffassung des Sachverständigen Dr. B... gestützt, sondern es hat auf Grund einer selbständigen und sorgfältigen Würdigung des von ihm festgestellten Geschehensablaufs die Gewißheit gewonnen, daß der Kläger sich weder in einem Befehlsnotstand befunden noch im Einvernehmen mit seinem Chef B... eine Verzögerungstaktik betrieben hat, daß er vielmehr im Gegenteil den Mordplan sogar beschleunigt und aktiv gefördert hat. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die von der Revision auch keine den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Auch die Behauptung des Klägers, daß der Verbindungsführer des Reichsführers SS im Führerhauptquartier, der SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS F..., ihm "schärfste Maßnahmen" für den Fall einer Befehlsverweigerung angedroht habe, würde - ihre Richtigkeit unterstellt - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger schon lange vor der angeblichen Bedrohung durch F... die nach der eigenen Darstellung des Klägers erst in der Endphase der ganzen Aktion - Mitte Januar 1945 - erfolgt sein soll, die zur Ermordung des Generals M... erforderlichen Absprachen mit dem RSHA und dem zur Ausführung der Tat bestimmten SS-Führer C... getroffen, sich an der Auswahl des Opfers beteiligt und dem Lagerkommandanten die entsprechenden Befehle erteilt. Mindestens seit Erlaß des (ersten) Himmler-Befehls vom 17. November 1944 hat der Kläger den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge gewußt, daß vom RSHA ausgesuchte SS-Leute den dazu ausgewählten französischen General durch Schüsse, Gas oder Gift umbringen sollten, daß infolgedessen sein Vorschlag einer Verlegung von französischen Generalen, seine weitere Mitwirkung am Tötungsplan und an der Auswahl eines anderen Opfers (General M... anstelle des Generals de B...) sowie seine Befehle in dieser Sache die Ausführung der Tat wesentlich erleichterten. Schon nach dem vom Berufungsgericht festgestellten zeitlichen Ablauf der Geschehnisse ist es ausgeschlossen, daß der Kläger durch die vermeintliche Bedrohung (Mitte Januar 1945) zur Mitwirkung an der lange vorher seit etwa Mitte November 1944 - unter seiner maßgeblichen Beteiligung - geplanten und im einzelnen vorbereiteten Ermordung des französischen Generals genötigt worden ist. Damit entfallen aber von vornherein die Voraussetzungen für die Annahme eines hier allenfalls in Betracht kommenden Nötigungsnotstandes im Sinne des § 52 StGB (vgl. hierzu Schwarz-Dreher, StGB, 30. Aufl. [1968], § 52 Anm. 1-3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise - unter Übergehung der vom Kläger hierzu gestellten Beweisanträge - davon ausgehen durfte, daß dessen Angaben zum "Komplex F... " nicht glaubhaft seien.
Die verfahrensrechtliche Rüge, § 105 Abs. 3 VwGO sei verletzt, weil die Niederschrift über die Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weder verlesen noch den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden sei, geht fehl. Nach der im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 161 ZPO brauchen die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nicht in der Sitzungsniederschrift festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt (vgl. BVerwGE 13, 338 [BVerwG 05.02.1962 - BVerwG VI C 154/60]; Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]). Nach dem Beschluß des II. Senats vom 23. März 1967 - BVerwG II B 30.66 - legt die Regelung des § 173 VwGO i.V. mit § 161 ZPO die Auffassung nahe, daß die einschlägigen Formvorschriften - § 105 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO - nur in den Fällen zu beachten sind, in denen die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen - anders als im vorliegenden Fall - in der Sitzungsniederschrift zwingend vorgeschrieben ist. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Revision von der Auffassung ausgeht, § 105 Abs. 3 VwGO sei in allen Fällen zu beachten, in denen ein Tatsachengericht die Aussagen eines Zeugen oder eines Sachverständigen zu Protokoll nimmt, könnte die Verfahrensrüge hier nicht zum Erfolg führen, weil der Kläger es unterlassen hat, den geltend gemachten Mangel in der sich an die Vernehmung der Zeugen und des Sachverständigen anschließenden weiteren mündlichen Verhandlung, an welcher er selbst und sein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen haben, zu rügen (vgl. § 173 VwGO i.V. mit § 295 ZPO). Abgesehen davon hätte in der Revisionsbegründung gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO näher dargelegt werden müssen, daß das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht oder zumindest beruhen kann.
Da nach alledem die von der Revision erfolglos angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf den Kläger rechtfertigen, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 200 DM festgesetzt.
Bundesrichter Kellner ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert