Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1968, Az.: BVerwG II C 25.67
Voraussetzungen eines Besoldungsanspruchs für Leiter eines besonders bedeutungsvollen Forstamts; Besoldungsrechtliche Bedeutung der Planstelleneinweisung; Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von haushaltsgesetzlichen Anordnungen und von dem Gesetzgebungswerk vorbereiteten Verwaltungshandeln; Ermessen des Dienstherrn bezüglich der Einweisung in eine Planstelle; Erforderlichkeit einer Anerkennung eines Forstamts als "besonders bedeutungsvolles" Forstamt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 25.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 25.10.1962 - AZ: 2 A 27.62
Rechtsgrundlagen
- § 29 LBesG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 101 Abs. 2 VwGO
- § 125 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 141 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
- Art. 100 GG
- § 36 b der Reichshaushaltsordnung
- § 9a des Heimkehrergesetzes
Fundstellen
- DÖV 1969, 219 (amtl. Leitsatz)
- VerwPrax. 1968, 211
- ZBR 1968, 225
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wurde am 1. April 1927 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberförster ernannt. Bis zu seiner Einberufung in die Wehrmacht im September 1939 verwaltete er das Gemeindeforstamt D..
Im Jahre 1946 wurde die Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz neu gegliedert. In D. wurden das Gemeindeforstamt und auch das staatliche Forstamt aufgelöst. An deren Stelle entstanden zwei staatliche Einheitsforstämter D.-West und D.-Ost. Das ihnen übergeordnete Regierungsforstamt T. hielt das Forstamt D.-Ost für den in sowjetischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Kläger frei.
Im Oktober 1955 kehrte der Kläger aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft zurück. Der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz ernannte ihn durch Urkunde vom 28. April 1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Forstmeister, übertrug ihm die Stelle des Amtsvorstands des Forstamts D.-Ost und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung (RBO) ein. Am 24. Mai 1956 trat der Kläger den Dienst an. Mit Wirkung vom 1. April 1957 wurde er in die Besoldungsgruppe A 13 des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957 (GVBl. S. 121) - LBesG - übergeleitet; diese entsprach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO.
Im Jahre 1950 waren in Rheinland-Pfalz für Forstmeister 24 Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO geschaffen worden. Das Erste Änderungsgesetz zur Preußischen Besoldungsordnung vom 1. August 1939 (Pr.GS S. 93) und das Reichsbesoldungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1940 (RGBl. I S. 303) hatten solche Planstellen für "Forstmeister als Vorstände besonders bedeutungsvoller Forstämter" vorgesehen. Diese Regelung wurde in die Besoldungsordnung zum Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1957 übernommen; dabei entsprach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO die Besoldungsgruppe A 13 a.
Im Jahre 1954 wurde in Rheinland-Pfalz die Zahl dieser Stellen auf 28 erhöht; seit dem Jahre 1956 betrug sie 35. Diese Stellen wurden auf die einzelnen Regierungsbezirke entsprechend deren Größe verteilt; dabei entfielen zunächst sechs, später sieben Stellen auf den Regierungsbezirk T.. Die Forstverwaltung selbst bestimmte zunächst die "besonders bedeutungsvollen" Forstämter. Seit dem 1. April 1958 legte der Landtag die "besonders bedeutungsvollen" Forstämter, mit denen eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 a verbunden war, im Haushaltsplan namentlich fest. In der zwecks Auswahl der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter von der Forstverwaltung dem Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags eingereichten Vorschlagsliste stand das Forstamt D.-Ost unter den Forstämtern des Regierungsbezirks T. an achter Stelle. Der Ausschuß nahm nur die vorhergehenden sieben Ämter des Bezirks T. in die Gruppe der besonders bedeutungsvollen auf. Daher war das Forstamt D.-Ost in den Haushaltsplänen für die Jahre 1958 bis 1961 unter den "besonders bedeutungsvollen" Forstämtern nicht angeführt.
Am 2. September 1960 beantragte der Kläger, ihm Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 a für die Zukunft und nach der Besoldungsgruppe A 13 a bzw. A 2 c 1 für die Vergangenheit zu gewähren.
Durch Verfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 12. Dezember 1960 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 18. März 1961 zurück.
Der Haushaltsplan 1962 sah insgesamt sieben weitere Stellen der Besoldungsgruppe A 13 a für Forstmeister vor und führte erstmals auch das Forstamt D.-Ost als "besonders bedeutungsvolles" auf. Dementsprechend wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 a eingewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 18. März 1961 und die Verfügung vom 12. Dezember 1960 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, schon für die Zeit vom 1. Januar 1952 an Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 bzw. A 13 a zu gewähren.
Er berief sich vornehmlich auf das Dienstaltersprinzip - er behauptet, dieses Prinzip habe in der früheren Forstverwaltung jahrzehntelang gegolten - und auf die Bedeutung des Forstamts D.-Ost, ferner auf Verletzung des Gleichheitssatzes und auf Verletzung der Fürsorgepflicht, insbesondere durch Nichtberücksichtigung seiner Kriegsgefangenschaft.
Das Verwaltungsgericht Koblenz - 3. Kammer Trier - hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 1962 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil durch Urteil vom 25. Oktober 1962 aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
Der Kläger habe für die Vergangenheit keinen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe A 13 a (A 2 c 1), weil dieser Anspruch hier eine rückwirkende Einweisung in eine entsprechende Planstelle voraussetzen würde, eine solche Einweisung aber gemäß § 36 b der Reichshaushaltsordnung in Verbindung mit § 29 LBesG für eine Zeit von mehr als drei Monaten ausgeschlossen sei. Zwar entstehe der Besoldungsanspruch in aller Regel durch die Ernennung und die damit verbundene Verleihung eines Amtes; der Planstelleneinweisung komme in aller Regel keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Sei aber die Amtsbezeichnung in der Besoldungsordnung überhaupt nicht oder an mehreren Stellen aufgeführt, so komme der Einweisung in eine Planstelle - über ihre sonst nur haushaltsrechtliche Wirkung hinaus - die. Bedeutung zu, daß erst sie den Besoldungsanspruch konkretisiere. Das sei auch hier der Fall; denn Forstmeister seien sowohl in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (A 13) als auch in der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) aufgeführt.
Der Kläger könne auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob er schon im Jahre 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) eingewiesen worden wäre.
Eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG liege nicht vor; denn es könne sich bei den "hergebrachten Grundsätzen" des Berufsbeamtentums "nur um jenen Kernbestand von Strukturprinzipien handeln, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (zu vgl. BVerfGE 8, 332, 342 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]) [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]. Der vom Kläger in Anspruch genommene Grundsatz des automatischen Aufrückens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren sei weder dem Preußischen Besoldungsgesetz von 1927 (Pr.GS S. 223) noch dem Reichsbesoldungsgesetz von 1927 (RGBl. I S. 349) zu entnehmen, so daß ein solches Strukturprinzip nicht verletzt sein könne. Die Besoldungsordnung A des Preußischen Besoldungsgesetzes in der Neufassung vom 4. März 1936 (Pr.GS S. 31) habe zwar abweichend von der bisherigen Regelung die Forstmeister in den Besoldungsgruppen A 2 c 2 und A 2 c 1 angeführt, in A 2 c 2 lediglich mit dem Vermerk "soweit nicht in Besoldungsgruppe A 2 c 1"; danach habe aber ausschließlich im Ermessen des Dienstherrn gestanden, wann und unter welchen Voraussetzungen er die Einweisung eines Forstmeisters in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 vornahm. Erst durch das Erste Änderungsgesetz zur Preußischen Besoldungsordnung vom 1. August 1939 und durch das 35. Änderungsgesetz zum Reichsbesoldungsgesetz vom 29. Januar 1940 seien Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 c 1 für Forstmeister als Vorstände besonders bedeutungsvoller Forstämter geschaffen worden; auch diese Änderung zeige, daß das Dienstalter ohne Bedeutung für die Einweisung in die höhere Planstelle gewesen sei. Im übrigen lasse Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Beamtenrechtsgesetzgebung einen weiten Ermessensspielraum; der Gesetzgeber hätte daher, selbst wenn für die Aufrückung von Forstmeistern das Dienstaltersprinzip bestimmend gewesen wäre, dieses Prinzip durch das Leistungsprinzip ersetzen dürfen.
Auch mache der Kläger zu Unrecht geltend, daß ihm wegen Verletzung des Reichsbesoldungsgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes bei der Vergabe von Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) ein Ausgleichsanspruch zustehe. Seitdem in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) nur Forstmeister eingewiesen werden könnten, die als Vorstand eines besonders bedeutungsvollen Forstamts eingesetzt sind, sei der Dienstherr zwar gehalten, eine Klassifizierung der Forstämter vorzunehmen und dafür sachgerechte und einheitliche Maßstäbe aufzustellen. Jedenfalls seit dem Haushaltsjahr 1958 habe sich das beklagte Land auch daran gehalten; denn seither habe es die besonders bedeutungsvollen Forstämter einmal nach ihrer Größe und zum anderen nach ihrer wirtschaftlichen Lage innerhalb der einzelnen Regierungsbezirke festgelegt. Dies seien sachgerechte Bewertungsfaktoren. Die Größe sei ein häufig verwendeter Besoldungsmaßstab, z.B. hänge die Besoldung der Bürgermeister und Landräte von der Einwohnerzahl des Kreises, die der Schulleiter vielfach von der Größe der Schule, die der Landgerichtspräsidenten von der Größe des Gerichtsbezirks ab. Daß daneben auch die wirtschaftliche Lage der einzelnen Forstämter ein nicht unerhebliches Auswahlkriterium gewesen sei, gehe allein daraus hervor, daß in der Liste der bedeutungsvollen Forstämter des Regierungsbezirks T. das Forstamt D.-Ost im Jahre 1958 an achter Stelle aufgeführt worden sei, während es nach der Größe nur den neunten Platz eingenommen habe.
Sollte das beklagte Land vor dem Jahre 1958 nach anderen, sachwidrigen Gesichtspunkten verfahren sein, so könne der Kläger zwar verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn eine sachgerechte Auswahl von Anfang an getroffen worden wäre. Bei sachgerechter Auswahl hätte das Forstamt D.-Ost aber auch damals nicht unter die besonders bedeutungsvollen Forstämter aufgenommen werden können, weil noch nicht genügend Planstellen vorhanden gewesen seien. Diese Möglichkeit sei erst durch die Anhebung weiterer Planstellen zu Beginn des Haushaltsjahres 1962 eröffnet worden.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht ersichtlich. Aus dem Gesamtinhalt der Personalakten ergebe sich vielmehr, daß der Beklagte den Kläger stets mit Wohlwollen behandelt und auch nicht durch sachfremde Einflüsse dessen Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 a verzögert habe. -
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Januar 1962 sowie des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18. März 1961 und der Verfügung des Beklagten vom 12. Dezember 1960 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger ab 1. Januar 1952 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 2 c 1 bzw. A 13 a zu gewähren,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben am 23. November 1967 über die Revision mündlich verhandelt und sodann auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann das Revisionsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. IS. 17] - VwGO -).
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Fehl geht zunächst ihr Vorbringen, daß das Berufungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe. Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer solchen Verfahrensrüge gehört gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO u.a. die Bezeichnung der Beweismittel, derer sich nach Meinung der Revision das Berufungsgericht in Verfahrens fehlerhafter Weise nicht bedient hat (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]). Das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe die Prüfung versäumt, nach welchen Gesichtspunkten die Forstämter zu "besonders bedeutungsvollen" erklärt und die Vorstände (Leiter) der Forstämter ausgewählt wurden, die zu "besonders bedeutungsvollen" Forstämtern erklärt waren, genügt diesem Erfordernis nicht. Das gleiche gilt von dem Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe nicht die Richtigkeit der Behauptung des Klägers ermittelt, daß das Forstamt D.-Ost schon im Jahre 1956 "innerhalb des Zahlenrahmens 1 bis 35" gelegen habe. Übrigens hat das Berufungsgericht diese Behauptung nicht unberücksichtigt gelassen; es ist mit der Darlegung, daß das Forstamt D.-Ost nicht innerhalb dieses Rahmens gelegen habe, lediglich zu einem von der Behauptung des Klägers abweichenden Ergebnis gelangt; ob es zu diesem Ergebnis nur deswegen gelangt ist, weil es von einem vielleicht unrichtigen Begriff des "besonders bedeutungsvollen Forstamts" ausgegangen ist, ist keine den Sachverhalt betreffende Frage, sondern eine im Zusammenhang mit der Sachaufklärung nicht zu erörternde Rechtsfrage. Den vorbezeichneten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Erhebung einer Aufklärungsrüge genügt auch nicht das Vorbringen, das Berufungsgericht habe versäumt, die ein automatisches Aufrücken in die Besoldungsgruppe XI vorsehenden "Anstellungsbedingungen" des Klägers zu ermitteln. Dieses Vorbringen geht - soweit es überhaupt mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts rügen, also nicht lediglich geltend machen will, daß das sachliche Recht fehlerhaft angewendet worden sei - auch deshalb fehl, weil es nach den für die Prüfung, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, maßgeblichen sachlich-rechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts auf die von dem Kläger angeführten Anstellungsbedingungen nicht ankommt; denn das Berufungsgericht ist erkennbar - und zutreffend, weil die Anstellungsbedingungen unter dem Vorbehalt der Gesetzesänderung standen - davon ausgegangen, daß nicht mehr die Bedingungen, die der Anstellung des Klägers im Jahre 1926 zugrunde lagen, sondern allein die seit dem 1. Januar 1952 jeweils einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften für den mit dem Klageantrag für die Zeit vom 1. Januar 1952 an geltend gemachten Besoldungsanspruch des Klägers maßgeblich sind, und es hat bei der Auslegung dieser Vorschriften dargelegt, daß seit der Einfügung der Forstmeister in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 und in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 im Besoldungsrecht für Forstmeister zu keiner Zeit ein automatisches Aufrücken in die höhere Besoldungsgruppe A 2 c 1 vorgesehen gewesen oder dem Dienstalter Bedeutung für die Einweisung in eine Planstelle dieser höheren Besoldungsgruppe zugesprochen worden sei, daß die Einweisung in eine solche Planstelle vielmehr zunächst allein im Ermessen des Dienstherrn gestanden habe.
Da die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht einen Verstoß gegen die Denkgesetze, gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder gegen einen sonstigen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung erkennen lassen, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellungen gebunden.
Das angefochtene Urteil hält auch im übrigen der Revision stand.
Im Ergebnis zuzustimmen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus dem einschlägigen Besoldungsrecht herleiten lasse, weil der Kläger nicht schon zum 1. Januar 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 eingewiesen worden und weil eine rückwirkende Einweisung gemäß § 36 b der Reichshaushaltsordnung in Verbindung mit § 29 LBesG nur in begrenztem Umfang, nämlich längstens für drei Monate, zulässig sei.
Im Regelfall kommt der Einweisung in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe für die Entstehung des Anspruchs auf höhere Besoldung allerdings rechtsbegründende Bedeutung nicht zu. Wie der Senatim Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - (BVerwGE 11, 27) dargelegt hat, entsteht der Besoldungsanspruch in der Regel schon auf Grund einer wirksamen Ernennung, d.h. einer wirksamen Übertragung des Amtes, an das der Besoldungsanspruch geknüpft ist. Der Einweisung in die Planstelle kommt in diesen Regelfällen zumeist nur haushaltsrechtliche Bedeutung zu; besoldungsrechtliche Bedeutung kommt dann nur der im Zusammenhang mit der Ernennung vorgenommenen - auf höchstens drei Monate zulässigen - rückwirkenden Einweisung zu, nämlich für die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an die mit dem übertragenen Amt verknüpfte Besoldung zu gewähren ist.
Eine Ausnahme kann jedoch für Fälle gelten, in denen dem Beamten durch die Ernennung ein Amt übertragen wird, das in mehreren Besoldungsgruppen ausgebracht ist, wenn in diesen Fällen ohne Einweisung in eine einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnete Planstelle der Besoldungsanspruch nicht hinreichend konkretisiert ist (ebenso schon Urteil des Senatsvom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 59.62 -). Daher könnte es naheliegen, auch hier der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) besoldungsrechtliche Bedeutung in der Erwägung beizumessen, daß das Amt des Forstmeisters sowohl in dieser als auch in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (A 13) ausgebracht ist. Dem könnte allerdings entgegengehalten werden, daß der Gesetzgeber selbst die erforderliche Konkretisierung durch den Zusatz "als Vorstände besonders bedeutungsvoller Forstämter" vorgenommen habe. Indessen bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Einweisung in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe die vom Berufungsgericht angenommene besoldungsrechtliche Bedeutung beizumessen ist oder aber der Kläger den Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) auch ohne Einweisung in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe erlangt haben kann. Denn der Kläger hat diesen Besoldungsanspruch jedenfalls deshalb nicht erlangt, weil das Forstamt D.-Ost nicht zum "besonders bedeutungsvollen Forstamt" erklärt worden ist.
Die in den einschlägigen Besoldungsordnungen enthaltene Regelung, daß Forstmeister als Vorstände (Leiter) eines "besonders bedeutungsvollen" Forstamts Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) erhalten, kann - ohne nähere Bestimmung des Begriffs "besonders bedeutungsvoll" - nicht dahin verstanden werden, daß sich die Zuordnung eines Forstamts zu den "besonders bedeutungsvollen" im Wege eines Subsumtionsschlusses aus dem Gesetz ergebe mit der Folge, daß einem Forstmeister als Leiter eines solchen Forstamts der Anspruch auf die höhere Besoldung ohne weiteres kraft Gesetzes zuwachse. Einer solchen Auslegung steht schon der Umstand entgegen, daß die Zahl der A 2 c 1 (A 13 a)-Stellen im Haushaltsplan nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auf 24 (später 35) begrenzt war, sich bei einer bloßen Subsumtion aber mehr als 24 (35) Forstämter als "besonders bedeutungsvoll" erweisen könnten. Schon diese Erwägung rechtfertigt die Annahme, daß der Besoldungsgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, nur den Leitern der als "besonders bedeutungsvoll" - entsprechend der im jeweiligen Haushaltsplan bewilligten Planstellenzahl - ausdrücklich anerkannten Forstämter solle der Anspruch aus der höheren Besoldungsgruppe eingeräumt werden (entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in den zu rechtsähnlichen Fällen ergangenen Urteilenvom 19. September 1967 - BVerwG II C 34.67 - undvom 29. November 1967 - BVerwG VI C 29.67 - entschieden). Tatsächlich wird so auch verfahren, und zwar bis zum Jahre 1958 nach den getroffenen Feststellungen durch die Exekutive, seitdem sogar durch den Haushaltsgesetzgeber selbst. Hiernach erscheint die Auslegung geboten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers von jeher nur dem Leiter eines - im Rahmen der verfügbaren Planstellen - als "besonders bedeutungsvoll" ausdrücklich anerkannten Forstamts Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) zustehen sollen und daß seit Beginn des Jahres 1958 dabei die vom (Haushalts-)Gesetzgeber selbst vorgenommene Auswahl maßgeblich ist.
Da das Forstamt D.-Ost erst mit Wirkung vom 1. Januar 1962 - im Haushaltsplan - als "besonders bedeutungsvolles" aufgeführt ist, kann der Kläger einen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) für einen vor diesem Tage liegenden Zeitraum also nicht erlangt haben.
Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren, soweit es darauf gerichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1961 den Differenzbetrag zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (A 13) und denen der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) zu gewähren, entnommen, daß der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht nur als besoldungsrechtlichen Anspruch, sondern auch als einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verstanden wissen will, und es hat die Klage auch insoweit für zulässig erachtet. Dem ist zuzustimmen. Der Kläger hat nämlich - und zwar bereits im Vorverfahren - sinngemäß geltend gemacht, daß der Beklagte ihm zur Zahlung des vorbezeichneten Differenzbetrages jedenfalls deshalb verpflichtet sei, weil er es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen habe, das Forstamt D.-Ost bereits früher, und zwar spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1952 als "besonders bedeutungsvolles Forstamt" anzuerkennen, so daß ihm der begehrte Differenzbetrag, wenn nicht unmittelbar aus besoldungsrechtlichen Gründen, dann als Schadensersatz zustehe; die Klage ist daher auch als Schadensersatzklage zulässig (ebenso Urteile des Senatsvom 27. April 1961 - BVerwG II C 60.59 - undvom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 28.64 -).
Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erweist sich die Klage aber als unbegründet.
Die nach den vorstehenden Darlegungen in den jeweils einschlägigen Besoldungsordnungen für die Entstehung des Anspruchs auf die höhere Besoldung vorausgesetzte ausdrückliche Anerkennung eines Forstamts als "besonders bedeutungsvolles" Forstamt dient zwar nicht ausschließlich forstpolitischen oder sonstigen öffentlichen Interessen. Es ist der Revision angesichts der Entstehungsgeschichte der Eingruppierung gewisser Forstamtsleiterstellen in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) vielmehr einzuräumen, daß diese besoldungsrechtliche Verbesserung - zum mindesten auch - die besoldungsmäßigen Aufstiegsmöglichkeiten für Forstmeister vermehren sollte. Dient diese besoldungsrechtliche Regelung mithin den Interessen der Forstmeister, soweit sie Forstamtsleiter sind, so gebietet es die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, bei der Auswahl der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter sachgerecht zu verfahren. Daraus folgt, daß dem einzelnen Forstamtsleiter, der infolge einer nicht sachgerechten Auswahl der zu "besonders bedeutungsvollen" erklärten Forstämter übergangen worden ist, unter gewissen weiteren Voraussetzungen ein Ersatzanspruch zustehen kann.
Für die Zeit seit dem 1. Januar 1958 kann der Kläger einen solchen Ersatzanspruch aber schon deshalb nicht erlangt haben, weil von diesem Zeitpunkt an der Gesetzgeber selbst im Haushaltsplan die Auswahl der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter vorgenommen hat. Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber selbst - und das gilt auch für den Haushaltsgesetzgeber - die Auswahl getroffen hat, könnte diese Auswahl, mit der möglichen Folge eines Ersatzanspruchs, im gerichtlichen Verfahren als rechtsfehlerhaft nur dann anerkannt werden, wenn diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich entschieden, daß das Haushaltsgesetz nicht lediglich ein rechtlich indifferentes "Zahlenwerk" ist, sondern zugleich die Ermächtigung enthält, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben, so daß auch Haushaltsgesetze angesichts dieser Ermächtigung als "Recht" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG anzusehen und im Rahmen des Normenkontrollverfahrens überprüfbar sind(Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -; BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [91 f.]; NJW 1966, 1499 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [1501]). Daraus folgt, daß eine Prüfung von Haushaltsgesetzen zwar möglich, aber auf die Verletzung von Verfassungsrecht beschränkt ist. Der Kläger könnte sich mithin auf eine "fehlerhafte" Auswahl der im Haushaltsplan jeweils zu "besonders bedeutungsvollen" erklärten Forstämter allenfalls dann berufen, wenn sich die Nichtaufnahme des Forstamts D.-Ost in den Haushaltsplan in den Jahren 1958 bis 1961 als verfassungswidrig erwiese; die Verfassungswidrigkeit wäre nur vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines gemäß Art. 100 GG zu erlassenden Vorlegungsbeschlusses festzustellen.
Zum Erlaß eines solchen Vorlegungsbeschlusses besteht jedoch kein Anlaß. Verfassungswidrigkeit läßt sich hier entgegen dem Revisionsvorbringen weder aus Art. 33 Abs. 5 noch aus Art. 20 Abs. 3 oder aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der durch die vom Kläger bemängelte Auswahl der Forstämter verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich; eine das Dienstaltersprinzip beobachtende gesetzliche Regelung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bezüglich des besoldungsmäßigen Aufrückens von Forstmeistern nicht bestanden, und das nach Meinung der Revision sich aus der Verwaltungsübung ergebende Dienstaltersprinzip hat durch das vorrangige Leistungsprinzip verdrängt werden dürfen (vgl. das Urteil des Senatsvom 28. Juni 1966 - BVerwG II C 10.64 -; BVerwGE 24, 235 [241/242]). - Eine Verletzung des in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsstaatsprinzips könnte allenfalls wegen eines unlösbaren Widerspruchs in den einschlägigen Gesetzen in Betracht kommen, wenn nämlich in den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt wäre als im entsprechenden Haushaltsgesetz. Sind aber - wie dargelegt - die hier einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften dahin auszulegen, daß die Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) seit 1958 nach Maßgabe der jeweiligen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zusteht, so kann ein solcher Widerspruch schon deshalb nicht vorliegen. - Auch auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beruft sich die Revision zu Unrecht. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Auswahl der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter jedenfalls seit dem Jahre 1958 nach der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung der Forstämter erfolgt sei und daß das Forstamt D.-Ost nicht zu den hiernach bedeutungsvollsten 35 Forstämtern gezählt habe, für die bis zum 1. Januar 1962 Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 a zur Verfügung standen. An diese Darlegungen ist das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht gebunden. In rechtlicher Hinsicht gibt der hierbei vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Begriff des "besonders bedeutungsvollen" Forstamts, wie unten noch näher ausgeführt werden wird, zu Bedenken keinen Anlaß. War mithin das Forstamt D.-Ost keines der Forstämter, deren Leiter von der besoldungsrechtlichen Verbesserung erfaßt wurden, so kann in der Nichterhöhung der Besoldung des Klägers auch angesichts des von der Revision geltend gemachten Umstands, daß der Kläger Spätheimkehrer ist und angesichts der - die Spätheimkehrer übrigens lediglich vor einer Benachteiligung schützenden - Vorschrift des § 9 a des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom. 17. August 1955 (BGBl. I S. 931) eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht erblickt werden.
Dieses Ergebnis kann, soweit es sich um die Zeit seit dem 1. Januar 1958 handelt, auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, daß die Übergehung des Forstamts D.-Ost durch den Haushaltsgesetzgeber möglicherweise auf Maßnahmen zurückzuführen ist, die in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fielen, etwa weil diese, insbesondere das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, dem Landtag oder dessen Haushaltsausschuß Vorschlagslisten mit den für "besonders bedeutungsvoll" erachteten Forstämtern übermittelte. Denn die Freistellung des Gesetzgebers von einer - über die Bindung an die Verfassung hinausgehenden - Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Vorbereitung des Gesetzeswerks, bei der der Gesetzgeber in aller Regel auf die Mitwirkung der Exekutive angewiesen ist. In Fällen solcher Art einen Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht so zu stellen, als wäre das Gesetz ohne die Vorbereitung durch die Exekutive mit einem für ihn günstigeren Inhalt ergangen, würde im Ergebnis auf eine Mißachtung des gültigen Gesetzes - hier des Haushaltsgesetzes hinauslaufen (so auch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1965 - OS I 34/64 - [ZBR 1965 S. 312]; entsprechend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - undvom 1. September 1967 - BVerwG VI C 33.67 -). Dies würde mit dem dargelegten Grundsatz unvereinbar sein, daß der Gesetzgeber - und zwar auch der Haushaltsgesetzgeber - allein an die Verfassung gebunden ist.
Diese Erwägungen können allerdings nicht den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 1958 ausschließen; denn vor dem 1. Januar 1950 war nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Bestimmung der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter - wenn auch der Zahl nach begrenzt durch die Anzahl der im jeweiligen Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen - Sache der Exekutive. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber darin beizupflichten, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch auch nicht mit der Begründung geltend machen kann, der Beklagte habe in der Zeit vor dem 1. Januar 1958 nur infolge nicht sachgerechter Auswahl (schuldhaft) das Forstamt D.-Ost nicht als eins der 24 (35) "besonders bedeutungsvollen" Forstämter anerkannt mit der (adäquaten) Folge, daß dem Kläger der Anspruch auf Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (A 13 a) für die folgende Zeit vorenthalten wurde.
Es ist der Revision zwar einzuräumen, daß das Berufungsgericht nicht die Feststellung getroffen hat, daß der Beklagte in der Zeit vor dem 1. Januar 1958 bei der Auswahl der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter zu jeder Zeit sachgerecht verfahren ist. Gleichwohl tragen die Darlegungen im angefochtenen Urteil im Ergebnis die rechtliche Folgerung, daß der Kläger auch aus dem Verhalten des Beklagten in der Zeit bis zum 1. Januar 1958 einen Schadensersatzanspruch nicht herleiten kann. Das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt, daß das Forstamt D.-Ost jedenfalls auch bei sachgerechter Auswahl nicht unter die "besonders bedeutungsvollen" Forstämter gelangt wäre, für die jeweils Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 c 1 zur Verfügung standen. Es ist in diesem Zusammenhang von einem der besoldungsrechtlichen Regelung entsprechenden Begriff des "besonders bedeutungsvollen" Forstamts ausgegangen, nämlich von der Rechtsauffassung, daß sich die Bedeutung der einzelnen Forstämter nach der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung der Forstamtsbezirke zu bestimmen habe. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob es zulässig war, daß der an Größe und wirtschaftlicher Bedeutung der Forstamtsbezirke orientierte Maßstab nicht unmittelbar an sämtliche Forstämter des Landes Rheinland-Pfalz angelegt wurde, sondern daß die Exekutive zunächst, wie der Beklagte auf die in der Verhandlung vor dem Senat vom 23. November 1967 an ihn gerichtete Frage zu den Feststellungen des Berufungsgerichts hat klarstellen lassen, die vom Landtag nur global für das ganze Land bewilligten Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 c 1 auf die Regierungsbezirke aufteilte und daß hierbei für die Anzahl der den einzelnen Regierungsbezirken zugewiesenen Planstellen - wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt - die Größe dieser Bezirke maßgebend war. Dieses Verfahren könnte nämlich zu rechtlichen Bedenken auf Grund der Erwägung Anlaß geben, aus der besonderen Größe eines Regierungsbezirks könne nicht verläßlich hergeleitet werden, daß sich in diesem Bezirk mehr "besonders bedeutungsvolle", nämlich nach Größe und wirtschaftlicher Bedeutung herausgehobene Forstamtsbezirke (und Forstämter) befinden als in einem kleineren Bezirk. Gleichwohl kann dieser Erwägung zugunsten des Klägers rechtserhebliche Bedeutung aber jedenfalls deshalb nicht beigemessen werden, weil der Gesetzgeber selbst - möglicherweise in der Erkenntnis, daß die Zahl der bewilligten Stellen ohnehin niedriger ist als die Zahl der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter - seit dem Jahre 1958 in gleicher Weise eine Vorabaufteilung der "besonders bedeutungsvollen" Forstämter auf die Regierungsbezirke vorgenommen und erst innerhalb der Regierungsbezirke nach den vorbezeichneten Maßstäben differenziert hat. Mit dieser Handhabung durch den Gesetzgeber selbst wäre die Auffassung unvereinbar, daß für die vorhergehende Zeit die ihr zugrunde liegende Auslegung des Begriffs "besonders bedeutungsvolles Forstamt" gesetzwidrig sei.
Nach alledem ist die Revision, auch soweit der Kläger die Aufhebung der seinem Leistungsbegehren entgegenstehenden Bescheide begehrt, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 756 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer