Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1966, Az.: BVerwG II C 10.64
Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle Berliner Landesgesetze; Versorgung aus dem letzten Amt bei Berufsbeamten; Rückwirkende Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes; Grundsätze des Berufsbeamtentums; Bedeutung des Leistungsgrundsatzes im Beamtenrecht; Voraussetzungen des Aufstieges in eine höhere Besoldungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 10.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 30.05.1961 - AZ: V A 208.60
- OVG Berlin - 17.10.1963 - AZ: IV B 45.61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 235 - 246
- AS 24, 235
- DÖV 1967, 428 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1966, 274
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Senatorengesetzes vom 7. Juli 1953, die Beamte im Wartestand während ihrer Zugehörigkeit zum Senat oder zu einem Bezirksamt als Bezirksbürgermeister oder Bezirksstadträte alle drei Jahre in die nächsthöhere Besoldungsgruppe aufrücken ließ, verletzte den hergebrachten beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz derart, daß sie als verfassungswidrig mit Rückwirkung aufgehoben werden durfte.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des. Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berfungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde am 21. Februar 1951 durch die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Schöneberg von Berlin zur Bezirksbürgermeisterin gewählt. Während ihrer Amtszeit wurde sie am 11. Januar 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Obermagistratsrätin ernannt; in diesem Beamtenverhältnis trat sie gleichzeitig wegen ihrer Mitgliedschaft beim Bezirksamt Schöneberg gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Senats und der Bezirksämter vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 591) - SenG - in den Wartestand. Am 9. Februar 1955 wurde sie, nachdem ihre Mitgliedschaft beim Bezirksamt Schöneberg mit dessen Neubildung geendet hatte, durch die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Wilmersdorf von Berlin zur Bezirksstadträtin gewählt; der Senator für Inneres eröffnete ihr aus diesem Anlaß, daß sie gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SenG weiterhin im Wartestand verbleibe. Ab 1. April 1957 erhielt die Klägerin als Bezirksstadträtin Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG 1958 -. Ihre Tätigkeit als Bezirksstadträtin endete mit der Neubildung des Bezirksamts Wilmersdorf am 4. Februar 1959. Durch Bescheid vom 26. Februar 1959 leitete das Bezirksamt Schöneberg die Klägerin gemäß § 26 in Verbindung mit Anlagen I und III LBesG 1958 aus der bisher für sie als Obermagistratsrätin maßgeblichen Besoldungsgruppe A 2 b in die neue Besoldungsgruppe A 14 über. Seit dem 1. März 1959 erhält sie Wartegeld unter Zugrundelegung dieser Besoldungsgruppe.
Durch Schreiben vom 30. Mai 1959 beantragte die Klägerin, ihre "Beförderung nach § 19 Abs. 2 SenG" vorzunehmen. Diesen Antrag lehnte der Senator für Inneres durch Bescheid vom 23. Juni 1959 mit der Begründung ab, die Regelung des § 19 Abs. 2 SenG sei, soweit die Klägerin sie heranziehe, durch Art. IV Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - 2. LBÄG - mit Wirkung vom 1. Januar 1953 (Art. XIII Abs. 1 Nr. 4 des 2. LBÄG) gestrichen worden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die rückwirkende Streichung sei rechtswidrig; § 19 Abs. 2 SenG gewähre zwar keine Beförderung, aber eine erhöhte Versorgung; sie bitte, ihren Antrag vom 30. Mai 1959 als Antrag auf entsprechende Regelung ihrer Versorgung anzusehen. Den Widerspruch wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 27. September 1960 zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 30. Mai 1961 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist dargelegt, die Regelung des § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SenG sei wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gewaltenteilung und des Leistungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1] - GG -) verfassungswidrig und damit von Anfang an unwirksam gewesen. § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG enthalte nicht nur eine versorgungsrechtliche Sonderregelung; daß der Beamte nach dieser Vorschrift alle drei Jahre in eine höhere Besoldungsgruppe aufrücke, komme vielmehr rechtlich und wirtschaftlich einer Beförderung kraft Gesetzes gleich, d.h. einer solchen, auf die die Exekutive keinen Einfluß habe. Die rückwirkende Aufhebung dieser verfassungswidrigen Vorschrift sei zulässig und nicht verfassungswidrig; hierdurch sei lediglich das Gesetz nachträglich mit der verfassungsmäßigen Rechtslage in Einklang gebracht worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1961 zu ändern und
- 1.
den Beklagten zu verpflichten, ihr Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung ihrer Rechtsstellung als Bezirksstadträtin bei Anrechnung der sich aus ihrer Rechtsstellung als Wartestandsbeamtin ergebenden Versorgungsbezüge zu zahlen.
- 2.
die Bescheide des Senators für Inneres vom 23. Juni 1959 und 27. September 1960 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Versorgungsbezüge als Wartestandsbeamtin auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 16 zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 17. Oktober 1963 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Es hat bezüglich des Antrags zu 1 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dem Antrag zu 2 hat es stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Rechtsgrundlage für den Klageantrag zu 2 sei § 24 Abs. 1 in Verbindung mit dem durch Art. IV Nr. 1, XIII Abs. 1 Nr. 4 des 2. LBÄG mit rückwirkender Kraft aufgehobenen § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG. Hiernach sei der gemäß § 19 Abs. 1 SenG in den Wartestand getretene Beamte nach je drei Jahren der Zugehörigkeit zum Bezirksamt als Wartestandsbeamter in die nächsthöhere Besoldungsgruppe aufgerückt, die seiner regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprach. Die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SenG auf den Fall der Klägerin anwendbare Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG habe nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Grundgesetz gelte zwar grundsätzlich auch in Berlin (Art. 23 GG, Art. 87 Abs. 3 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 [VOBl. I S. 433]). Entgegen dem Gericht des ersten Rechtszuges verneine das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.
Art. 33 Abs. 5 GG gewährleiste das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen lasse. Diese Vorschrift enthalte ein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, bei der ihm obliegenden Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes gegen die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entwickelten und überlieferten das besondere Wesen des Berufsbeamtentums kennzeichnenden Leitgedanken und Merkmale zu verstoßen. Zwar gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums auch das Leistungsprinzip. Dieses gelte sowohl bei Anstellungen als auch bei Beförderungen der Beamten und habe seinen Ausdruck in § 8 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893), in § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten vom 3. Dezember 1958 (GVBl. S. 1126; Neufassung vom 1. August 1962 - GVBl. S. 953 -) - LfbG - sowie auch in Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise gefunden, daß nur der Beamte befördert werden dürfe, der nach Leistungen, Fähigkeiten und Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes voll entspreche.
Das durch § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG vorgesehene "Aufrücken" in den Besoldungsgruppen komme aber einer Beförderung nicht gleich, sondern bewirke nur eine Besserstellung in der Versorgung. Beförderung sei eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen werde (§ 9 Abs. 1 LfbG). Die Beförderung setze somit nicht nur die Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe, sondern auch die Verleihung eines anderen Amts voraus. Gemäß § 57 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG 1952 - sei der nach § 19 Abs. 1 SenG in den Wartestand getretene Beamte Beamter geblieben. Er habe jedoch mit dem Beginn des Wartestandes seine Amtsstelle verloren. Während des Wartestandes habe er Wartegeld und bei Wiederbeschäftigung, d.h. bei Übertragung eines Amts, das mit seinem (früheren) Amt verbundene Grundgehalt erhalten. Diese Rechtslage sei bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 12. Juli 1960 (GVBl. S. 715) - 3. LBÄG - unverändert geblieben. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes seien die im Wartestand befindlichen Beamten als in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu behandeln. Ihnen werde seither Ruhegehalt gemäß §§ 98 ff. des Landesbeamtengesetzes in den Fassungen vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) - LBG 1960 - und 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG 1962 - gewährt; und sie seien verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu folgen, wenn ihnen ein Amt im Bereich ihres früheren Dienstherrn verliehen werden solle, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehöre wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei. - Der ehemalige Wartestandsbeamte habe keinen Anspruch auf Übertragung des früher von ihm innegehabten Amts gehabt. Auch dem im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten stehe ein solcher Anspruch nach geltendem Recht nicht zu. Das in § 19 Abs. 2 SenG vorgesehene Aufrücken sei eine rein versorgungsrechtliche Regelung und habe eine Besserstellung nur für die Wartestandszeit (Zeit des einstweiligen Ruhestandes) gebracht. Das Leistungsprinzip könne somit durch das in Rede stehende Aufrücken nicht verletzt sein, da die Wartestandsbeamten (Beamten im einstweiligen Ruhestand) - jedenfalls durch das Aufrücken - kein "Amt" mit höherem Endgrundgehalt hätten erlangen können, als sie vor Eintritt in den Wartestand innehatten.
Es gebe auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbiete (BVerfGE 8, 332); Art. 33 Abs. 5 GG betreffe nur einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden seien.
Es bestehe ferner kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß einem Beamten nur die bisher üblichen besoldungs- oder versorgungsmäßigen Leistungen zu gewähren seien. Auch werde hier nicht durch Bevorzugung einzelner Beamten oder einer Beamtengruppe ein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Recht anderer Beamten verletzt. Das Aufrücken der Wartestandsbeamten habe diese Wirkung nicht, denn der Wartestandsbeamte habe keinen Anspruch auf Wiederbeschäftigung.
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) sei nicht zu erkennen. Gewaltenteilung bedeute, daß keine der drei Gewalten - Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung - ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht erhalten oder der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden dürfe (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [279/280]). Zwar sei das Gewaltenteilungsprinzip verletzt, wenn zugunsten des Parlaments ein Eingriff in den Kernbereich der Exekutive erfolge; die Personalhoheit über die Beamten sei ein solcher wesentlicher Teil der Regierungsgewalt. Es entspreche auch den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Zu den personellen Angelegenheiten gehöre aber nicht die grundsätzliche Regelung der Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbezüge der Beamten; diese liege im Aufgabenbereich der gesetzgebenden Gewalt.
Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG sei also nicht zu erkennen. § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG sei daher nicht vom Tag des Inkrafttretens (1. Januar 1953: § 30 SenG) an rechtsunwirksam gewesen. Die rückwirkende Aufhebung der Vorschrift durch Art. IV Nr. 1, XIII Abs. 1 Nr. 4 des 2. LBÄG habe dagegen - jedenfalls soweit die regelmäßige Dienstlaufbahn im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG bestimmt gewesen sei - dem in Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der verfassungsmäßigen Ordnung widersprochen und sei daher insofern rechtsunwirksam. Das Gericht sei zu dieser Entscheidung befugt. Das gemäß Art. 100 GG sonst mit der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu befassende Bundesverfassungsgericht sei derzeit noch nicht zuständig, auf Vorlage eines Gerichts die Vereinbarkeit von Berliner Gesetzen mit dem Grundgesetz zu prüfen (BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56] [15]). Es obliege daher, solange der in Art. 72 der Verfassung von Berlin vorgesehene Verfassungsgerichtshof in Berlin noch nicht bestehe, den Berliner Gerichten, in eigener Zuständigkeit über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.
Auch der Gesetzgeber sei an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, zu der als elementare Richtschnur die Rechtsstaatlichkeit gehöre. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehöre die Rechtssicherheit. Der Bürger müsse darauf vertrauen können, daß sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibe. In diesem Vertrauen werde der Bürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere als diejenigen Folgerungen knüpfe, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen habe ausgehen dürfen.
Art. IV Nr. 1 des 2. LBÄG greife, soweit die rückwirkende Aufhebung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG in Frage stehe und die Dreijahreszeiträume erfüllt gewesen seien, nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein; es handele sich also in diesem Fall um echte (retroaktive) Rückwirkung eines Gesetzes. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG enthaltene Bestimmung des Aufrückens sei jedenfalls für diejenigen Beamten, deren regelmäßige Dienstlaufbahn in den Laufbahnvorschriften bestimmt gewesen sei, eine endgültige Regelung gewesen, da der Beamte nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes aufgerückt sei. Es habe - soweit die regelmäßige Dienstlaufbahn bestimmt und die Zeiträume von drei Jahren erfüllt gewesen seien - nicht nur eine Anwartschaft, sondern ein echter Rechtsanspruch bestanden. Das gelte auch für Wartestandsbeamte, die - wie die Klägerin - (tatsächlich) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes keine Versorgung erhielten, weil sie aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst als Mitglied des Bezirksamts ein über die Höchstgrenze des § 145 Abs. 2 LBG 1952 (1954 [GVBl. S. 747], 1958 [GVBl. S. 421]) hinausgehendes Einkommen hatten. Der Versorgungsanspruch sei seinem Grunde nach durch das ihn möglicherweise übersteigende Einkommen nicht berührt worden.
Die "regelmäßige Dienstlaufbahn" der Beamten des höheren Dienstes, zu denen die Klägerin gehöre, sei in den Laufbahnvorschriften bestimmt gewesen, so daß es zur Schaffung eines abgeschlossenen Tatbestandes nicht der in § 19 Abs. 2 Satz 3 SenG vorgesehenen Rechtsverordnung bedurft habe. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Senatorengesetzes hätten gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 1 LBG 1952, 1954 und 1958 vorläufig die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 in der nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) geltenden Fassung sinngemäß Anwendung gefunden (Bekanntmachungen im Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin [DBl.] I/1952 Nr. 134 S. 141 und BGBl. I 1951 S. 88). Die vom Senat von Berlin durch Beschluß Nr. 4285 vom 15. März 1954 (ABl. 1954 S. 389) erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Reichsgrundsätze hätten zu deren § 3 bestimmt, die regelmäßige Laufbahn des höheren Dienstes sei im allgemeinen die Anstellung in einer Stelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und die Beförderung in Stellen der Besoldungsgruppen A 2 c 1, A 2 a oder A 2 b mit weiterer Beförderung in Stellen der Besoldungsgruppen A 1 b und A 1 a (Nr. 2 c a.a.O. S. 391). Diese Verwaltungsvorschriften seien am 3. April 1954 - also nach Inkrafttreten des Senatorengesetzes - im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht worden; sie seien zu den Laufbahnvorschriften im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG zu rechnen und hätten jedenfalls ab 3. April 1954 bis zur Aufhebung dieser Vorschrift durch Art. IV Nr. 1 des 2. LBÄG gegolten. Die Klägerin habe daher bei ihren Dispositionen damit rechnen können, daß sie nach je drei Jahren der Zugehörigkeit zum Bezirksamt, zumindest erstmalig am 3. April 1954, als Wartestandsbeamtin bis zur Besoldungsgruppe A 1 a aufrücken würde. Erst von dem Zeitpunkt ab, in dem das Abgeordnetenhaus das rückwirkende Gesetz beschlossen habe (23. Januar 1958), sei entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 261 [272 f.]) ihr Vertrauen in den Bestand des bis dahin geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig gewesen. Einer der Fälle, in denen nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für die zurückliegende Zeit der Vertrauensschutz zu versagen sei, sei hier nicht gegeben. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG sei auch nicht willkürlich und deshalb verfassungswidrig; sie lasse sich vielmehr sachlich begründen. Durch sie habe den Mitgliedern des Senats sowie den Bezirksbürgermeistern und Bezirksstadträten ein wirtschaftlicher Ausgleich dafür gewährt werden sollen, daß ihnen nach Beendigung des Wahlamts kein Rechtsanspruch auf Wiederbeschäftigung zugestanden habe und daß sie während der Tätigkeit im Wahlamt in ihrem Berufsbeamtenverhältnis nicht hätten befördert werden können. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß durch die eben angeführten Nachteile bei Fehlen des Ausgleichs insbesondere die gut qualifizierten Beamten dazu bestimmt worden wären, der Berufung in ein Wahlamt und dem damit verknüpften Eintritt in den Wartestand die Zustimmung zu versagen. Es liege jedoch im öffentlichen Interesse, für die politischen Gremien fachlich gut qualifizierte Kräfte zu gewinnen.
Der Beamte habe allerdings im Hinblick auf die Regelung in § 53 Abs. 1 und 2 LBG 1952 (im wesentlichen gleichlautend in den späteren Fassungen) auch mit einer rückwirkenden Herabsetzung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge - durch Gesetz - rechnen müssen. Eine nachträgliche Beschränkung von Versorgungsbezügen entspreche übrigens auch den Grundsätzen des Berufsbeamtenrechts. Das Vertrauen des Beamten müsse aber insoweit geschützt sein, als der Gesetzgeber ohne zureichenden Grund in eine einmal erreichte Rechtsposition eingreife. Ein solcher Grund sei die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes; Vertrauensschutz bestehe grundsätzlich nicht bei verfassungswidrigen Gesetzen. Wenn der Gesetzgeber jedoch - wie hier - aus anderen Gründen, etwa weil er eine Vorschrift als möglicherweise verfassungswidrig oder als unzweckmäßig ansehe, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft aufhebe, könne von dem Beamten nicht verlangt werden, daß er bei seinen Dispositionen mit einer solchen Aufhebung habe rechnen müssen.
Die rückwirkende Aufhebung von § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG sei also nichtig. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien deshalb aufzuheben gewesen.
Die Klage sei auch begründet, soweit die Klägerin begehre, den Beklagten zu verpflichten, ihr Versorgungsbezüge als Wartestandsbeamtin auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 16 zu gewähren. Die Klägerin habe sich im Zeitpunkt des Eintritts in den Wartestand als Obermagistratsrätin in der Besoldungsgruppe A 2 b des Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) - LBesG 1952 - befunden. Zu ihrer regelmäßigen Dienstlaufbahn habe die Beförderung in Stellen der Besoldungsgruppen A 1 b und A 1 a LBesG 1952 gehört. Sie sei vom 21. Februar 1951 bis zum 4. Februar 1959 Mitglied von Bezirksämtern gewesen und daher nach §§ 24 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 2 SenG vom Tage ihrer Zugehörigkeit zu einem Bezirksamt an nach je drei Jahren dieser Zugehörigkeit als Wartestandsbeamtin in die nächsthöhere Besoldungsgruppe aufgerückt. Es bedürfe nicht der Erörterung, ob die regelmäßige Dienstlaufbahn bereits am 21. Februar 1954, dem Tage des Ablaufs des ersten Dreijahreszeitraumes, auch die Besoldungsgruppen A 1 b und A 1 a erfaßt habe; auch wenn man ein Aufrücken erst vom Tage der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften zu den Reichsgrundsätzen, also am 3. April 1954, zulassen würde, wäre die Klägerin zweimal, nämlich am 3. April 1954 in die Besoldungsgruppe Alb und am 3. April 1957 in die Besoldungsgruppe A 1 a aufgerückt. Daß auch die Zeit vom 21. Februar 1951 bis zur Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit gleichzeitigem Eintritt in den Wartestand am 11. Januar 1954 in den ersten Dreijahreszeitraum einzubeziehen sei, ergebe sich aus § 27 SenG.
Als Wartestandsbeamtin sei die Klägerin gemäß § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 LBesG 1958 und der Anlage III zu diesem Gesetz aus der Besoldungsgruppe A 1 a in die Besoldungsgruppe A 16 übergeleitet worden. Aus dieser Besoldungsgruppe stehe ihr als Beamtin im einstweiligen Ruhestand Versorgung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1961 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht, jedoch im Ergebnis übereinstimmend mit dem Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges und dem Urteil des VII. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 1960 - OVG VII B 45.59 - (OVGE Berlin Bd. 6 S. 105), ist der erkennende Senat der Auffassung, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG verfassungswidrig und infolgedessen nichtig ist und daß deshalb der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufheben durfte.
Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG - die bestimmt, daß ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder Zeit, der Mitglied des Senats von Berlin oder Mitglied eines Berliner Bezirksamts (Bezirksbürgermeister oder Bezirksstadtrat) geworden ist, nach je drei Jahren der Zugehörigkeit zum Senat bzw. zum Bezirksamt als Wartestandsbeamter in die nächsthöhere Besoldungsgruppe aufrückt, die seiner regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht - hält sich nicht in den Ermessensgrenzen, die Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber setzt.
Die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß auch das Berliner Landesrecht auf seine Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG zu prüfen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Trotz der Zurückstellung der Absätze 2 und 3 des Art. 1 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - die lauten: "(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik. (3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend." - durch die Anordnung der Alliierten Kommandantura Berlin vom 29. August 1950 (VOBl. I S. 440) gilt das Grundgesetz grundsätzlich auch im Lande Berlin. Hiervon ausgenommen sind allein diejenigen Vorschriften des Grundgesetzes, die von dem Vorbehalt betroffen sind, der in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. für die Brit. Zone S. 416) in bezug auf Berlin enthalten und auch nach Beendigung des Besatzungsregimes durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 aufrechterhalten ist. Dieser Vorbehalt geht dahin, daß Berlin im Bundestag und Bundesrat kein Stimmrecht eingeräumt und daß es nicht vom Bund regiert werden dürfe. Daß dieser Vorbehalt nicht der Geltung des Grundrechtsteils des Bonner Grundgesetzes in Berlin-West entgegensteht, hat schon das Bundesverfassungsgericht entschieden (vgl. BVerfGE 1, 70 [71 f.]). Dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen und außerdem ausgeführt, der erwähnte Vorbehalt stehe auch nicht der Geltung der Grundsätze der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsstaatlichkeit, die in den Art. 20 und 28 GG ihren Niederschlag gefunden hätten, entgegen (BVerwGE 4, 318 [BVerwG 13.03.1957 - V C 222/55] [320] mit Hinweis u.a. auf BVerwGE 2, 118 [BVerwG 20.05.1955 - V C 15/55] [119]). Nichts anderes kann für Art. 33 Abs. 2 und 5 GG - jedenfalls seit Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in Berlin-West (1. Dezember 1952) - gelten; denn auch bezüglich der Geltung dieser Vorschriften des Grundgesetzes in Berlin-West ergeben sich aus dem Vorbehalt der Militärgouverneure keine Bedenken. Demgemäß ist auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht - stillschweigend - in seinem Urteil vom 20. November 1964 (BVerwGE 20, 29) von der Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG in Berlin-West ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht gehindert, die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG in eigener Zuständigkeit festzustellen. Denn die in Art. 100 GG bestimmte Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle ist mit dem Verbot, Berlin durch den Bund zu "regieren", nicht vereinbar (BVerwGE 20, 29 [31] unter Bezugnahme auf BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56] [10]; BVerwGE 10, 282 [BVerwG 09.05.1960 - I C 55/59] [286]; 18, 150 [151]; BGHZ 20, 112 [116]). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht seine Kompetenz zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in einer "Berliner Sache" für den Fall bejaht, daß die Beschwerde Grundrechtsverstöße im Verfahren eines oberen Bundesgerichts oder bei der Anwendung von Bundesrecht durch ein solches Gericht rügt; es hat dazu ausgeführt, daß dabei die in Berlin übernommenen Bundesgesetze als Bundesrecht zu behandeln seien (Beschluß vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - [NJW 1966, 723 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62] mit Berichtigung NJW 1966, 1192]). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Berliner Landesrechts.
Unter den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen hat, ist "jener Kernbestand von Strukturprinzipien" zu verstehen, "die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195]). Zu diesen Strukturprinzipien gehört der Leistungsgrundsatz, d.h. der Grundsatz, daß sich Ernennungen und Beförderungen nach der Leistung, Befähigung und Persönlichkeit des Bewerbers zu bestimmen haben. Schon § 70 II 10 des preußischen Allgemeinen Landrechts bestimmte, daß niemandem ein Amt aufgetragen werden soll, der sich darauf nicht hinlänglich qualifiziert und Proben seiner Geschicklichkeit abgegeben hat. Der hierarchische Aufbau der vielgliedrigen Verwaltung bringt es mit sich, daß die höheren Ämter an die fachlichen Kenntnisse und die Verantwortung der Beamten höhere Anforderungen stellen als die niederen; unter den Bewerbern ist deshalb derjenige auszuwählen, der durch Leistungen, Fähigkeiten und Persönlichkeit diesen Anforderungen am besten gewachsen ist (vgl. Ule in Bettermann-Nipperdey, "Die Grundrechte", Bd. IV/2 S. 588; BVerfGE 11, 203 [215];Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - [ZBR 1956, 265]; BVerwGE 5, 39 [43]; 11, 139 [140 f.]). Für den Zugang zu den öffentlichen Ämtern hat dieser Leistungsgrundsatz heute seinen Niederschlag auch in Art. 33 Abs. 2 GG gefunden. Der Aufteilung der Beamten auf eine Anzahl von Besoldungsgruppen liegt ebenfalls das Leistungsprinzip zugrunde. Denn die an das Amt anknüpfende Differenzierung der Besoldung gründet sich auf die Erwägung, daß die Leistung des Beamten von der Art des von ihm bekleideten Amtes abhängt (vgl. Ule, a.a.O., S. 589); der hieraus abgeleitete hergebrachte Grundsatz, daß der Beamte auf die amtgemäße Besoldung einen Anspruch hat, ist dann aber die notwendige Folge des eingangs herausgestellten allgemeinen Leistungsgrundsatzes: Weil dem Beamten ein bestimmtes Amt nur nach Leistung, Eignung und Persönlichkeit übertragen werden darf und unter der Voraussetzung, daß diesem Grundsatz gemäß verfahren wird, rechtfertigt sich jeweils im konkreten Fall die Besoldung aus der diesem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe. Der Leistungsgrundsatz ist also nicht nur dann verletzt, wenn bei der Übertragung des Amtes der Leistung, Eignung und Persönlichkeit des Bewerbers nicht die gebotene Beachtung geschenkt wird, sondern auch dann, wenn die Besoldung - sei es nach oben oder nach unten - von derjenigen abweicht, die dem übertragenen Amt im Besoldungsgefüge zugewiesen ist.
Dies gilt auch für die beamtenrechtliche Versorgung. In einem - auf Vorlage des erkennenden Senats (BVerwGE 5, 39) ergangenen - die Verfassungsmäßigkeit des Beförderungsschnitts (§ 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) verneinenden Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz, daß die Versorgungsbezüge nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des zuletzt bekleideten Amtes berechnet werden, als hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt (BVerfGE 11, 203 [210 f.]) und dargelegt, daß die mit jeder ordnungsgemäßen, nämlich dem Leistungsprinzip entsprechenden, Beförderung eines Beamten verbundene Anerkennung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sich nach dem überkommenen System der Beamtenversorgung nicht auf die Zeit beschränke, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern daß sich diese Anerkennung auch auf sein Ruhegehalt auswirke; sie könne, indem die Abstufung des angemessenen Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung in die Zeit des Ruhegehalts hinüberwirke, als Anerkennung des Leistungsgrundsatzes für die Beamtenversorgung verstanden werden (a.a.O. S. 216). Auch eine nicht "amtgemäße" Versorgung verletzt mithin das durch Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützte Leistungsprinzip. Gilt dies, wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, bei einer niedrigeren als der amtgemäßen Versorgung, so kann bei einer die amtgemäßen Bezüge übersteigenden Versorgung nichts anderes gelten, weil das Leistungsprinzip im wesentlichen darauf gerichtet ist, das Berufsbeamtentum als Institution - nicht den einzelnen Berufsbeamten - zu schützen.
Dem so verstandenen Leistungsprinzip wird die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG nicht gerecht, die bestimmt, daß der wegen seiner Zugehörigkeit zum Senat (§ 19 Abs. 1 SenG) oder - als Bezirksbürgermeister oder Bezirksstadtrat - zu einem Bezirksamt (§ 24 Abs. 1 SenG) in den Wartestand getretene Landesbeamte außer in den Dienstaltersstufen (§ 19 Abs. 2 Satz 1) nach je drei Jahren der Zugehörigkeit zu jenen Einrichtugen "automatisch" in die seiner regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprechende höhere Besoldungsgruppe aufrückt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG gesetzten Ermessensgrenzen überschreitet, ist nach den vorstehenden Darlegungen nicht entscheidungserheblich, ob die Vorschrift, wie das Berufungsgericht meint, nur die Versorgung für die Dauer des Wartestands (jetzt des einstweiligen Ruhestands [Art. I Abs. 3 des 3. LBÄG]) regelt oder ob sich - was nach dem Zweck der Vorschrift naheliegt - auch die Besoldung bei späterer Wiederverwendung nach der durch das "Aufrücken" erlangten Besoldungsgruppe richten soll, also nach einer Besoldungsgruppe, in der höhere Ämter ausgebracht sind als das Amt, in dem der Betroffene wiederverwendet wird.
Allerdings hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht herkömmlicherweise auch der Anciennität eine gewisse Bedeutung zuerkannt. Dies findet - neben dem Aufsteigen in den Dienstaltersstufen derselben Besoldungsgruppe - in neuerer Zeit auch darin Ausdruck, daß einige Ämter in Dienstlaufbahnen, die nur geringe Beförderungsmöglichkeiten, bieten, zugleich in zwei Besoldungsgruppen ausgebracht sind, und daß nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit der Aufstieg in die höhere Besoldungsgruppe sich kraft Gesetzes vollzieht. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. die Rahmenvorschrift des § 53 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993); sie bestimmt, daß Richter mit der Erreichung einer bestimmten Dienstaltersstufe aus der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 aufsteigen. Bei solchen Regelungen fügt sich aber das Anciennitätsprinzip in das übergeordnete Leistungsprinzip zwanglos eins das folgt aus der Erwägung, daß die Ausübung des dem Beamten (Richter) übertragenen Amtes während eines längeren Zeitraums wegen der im Amt gesammelten Berufserfahrung in der Regel leistungssteigernd wirkt. Mit Regelungen dieser Art ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG, die das Aufrücken in der Besoldungsgruppe außerhalb der Ausübung des Amtes eintreten läßt und gleichwohl innerhalb der "regelmäßigen Dienstlaufbahn" ein theoretisch unbegrenztes Aufrücken nach jeweils nur drei Jahren vorsieht, nicht vergleichbar.
Bezüglich der Versorgung läßt der hergebrachte Grundsatz der Anknüpfung an das zuletzt innegehabte Amt, der heute u.a. in § 108 Nr. 1 BBG seinen Niederschlag gefunden hat, allerdings gewisse Einschränkungen zu, wie das Bundesverfassungsgericht in dem vorerwähnten Beschluß (BVerfGE 11, 203 [211 f.]) ausgeführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat aber nur solche Einschränkungen für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, die überkommenen Regelungen dieser Art entsprechen und deshalb hergebrachte Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes darstellen, daß die Versorgung auf der Grundlage der Bezüge des letzten Amtes zu gewähren ist. Das gilt insbesondere von der jetzt in § 109 Abs. 1 BBG enthaltenen allgemeinen Regel, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr erhalten haben muß, und auch von herkömmlichen einschränkenden Sonderregelungen für das Witwengeld.
Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt besteht - ebenso wie das Leistungsprinzip, aus dem es abgeleitet ist - nicht in erster Linie im Interesse des einzelnen Beamten, sondern schützt vor allem das Berufsbeamtentum als Institution. Er duldet deshalb keine Abweichungen, die sich zwar zugunsten einzelner Beamter auswirken, aber unter Verletzung des Leistungsgrundsatzes die Struktur des Berufsbeamtentums und das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unerläßliche Besoldungsgefüge (vgl. BVerwGE 18, 293 [295]) empfindlich stören würden. Davon geht das Bundesverfassungsgericht in seinem zuletzt angeführten Beschluß (a.a.O. S. 212) aus; dort hat es u.a. dargelegt, daß verfassungswidrige Abweichungen von dem in Rede stehenden Grundsatz nicht in den Vorschriften zu erblicken seien, die dem Beamten - unter gewissen Voraussetzungen - die Versorgung aus einem früher bekleideten Amt sichern, das mit höheren Bezügen ausgestattet war als das zuletzt bekleidete Amt (vgl. § 119 BBG), und auch nicht in den herkömmlichen Vorschriften, nach denen im Rahmen der Unfallfürsorge ein Beamter auf Probe Versorgungsbezüge aus einem noch nicht verliehenen Amt erhält, in das er ohne den Unfall gelangt wäre (vgl. § 141 Nr. 3 BBG).
Mit den die Versorgungsberechtigten begünstigenden Vorschriften solcher Art läßt sich die hier in Rede stehende Regelung nicht vergleichen. Sie findet keine Vorbilder in der deutschen Beamtengesetzgebung und stellt übrigens, soweit ersichtlich, auch in der jetzigen Beamtengesetzgebung des Bundes und der Länder - mit Einschluß der übrigen "Stadtstaaten" - eine einmalige Ausnahme dar.
Die Rechtsstellung der Mitglieder des Berliner Senats und der Bezirksämter mag etwa mit der eines Ministers vergleichbar sein. Eine Abweichung vom Grundgesetz der amtgemäßen Versorgung war aber herkömmlicherweise auch für einen verabschiedeten Reichsminister nicht vorgesehen, der bei seiner Ernennung zum Reichsminister Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit gewesen war. § 162 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - sah für einen verabschiedeten Reichsminister, der die Voraussetzungen für eine Versorgung aus dem Ministeramt nicht erfüllte, aber bei seiner Ernennung zum Reichsminister Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit war, nur das Ruhegehalt vor, das er in seinem früheren Amt - unter Hinzurechnung der als Reichsminister verbrachten Dienstzeit - erdient hatte. Daß diese - nur die ruhegehaltfähige Dienstzeit verbessernde, aber an die Besoldung aus dem alten Amt anknüpfende - Regelung im Jahre 1937, also in einem Zeitpunkt erlassen wurde, in dem die meisten Reichsminister Nationalsozialisten waren und in dem die Förderung von Nationalsozialisten im öffentlichen Dienst sonst durchaus üblich war, legt die Annahme nahe, daß selbst der damalige Gesetzgeber sich an einer weitergehenden Vergünstigung durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehindert sah.
Die überkommenen Grundsätze der amtgemäßen Versorgung, nach denen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, in das der Beamte unter Wahrung des Leistungsprinzips gelangt war, sind nicht nur Grundsätze des Versorgungsrechts; sie prägen vielmehr auch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehören zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (BVerfGE 11, 203 [216]; vgl. auch BVerfGE 14, 30 [31]). Diese Grundsätze sind vom Gesetzgeber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur zu "berücksichtigen", sondern mit etwaigen Modifizierungen herkömmlicher Art zu "beachten". Eine diesen Grundsätzen widersprechende Regelung liegt mithin außerhalb des Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG für die Regelung des öffentlichen Dienstes eingeräumt ist.
Die Nichtigkeit der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Gesetzgeber für diese Regelung sachliche Gründe zu haben glaubte, etwa den, für die Bereitschaft zur Mitgliedschaft im Senat oder in den Bezirksämtern gerade solchen Personen einen Anreiz zu schaffen, die sich bereits im öffentlichen. Dienst gut qualifiziert hatten, indem er ihnen einen Ausgleich für die bei ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu erwartenden und wegen der Zugehörigkeit zum Senat bzw. zum Bezirksamt unterbleibenden Beförderungen gewährte. Hierfür boten sich andere Vergünstigungsmöglichkeiten an, von denen auch Gebrauch gemacht worden ist: so das in § 19 Abs. 2 Satz 1 SenG vorgesehene Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, das sonst nach allgemeinem Berliner Landesrecht nur für einen Wartestandsbeamten in Betracht kam, der zu einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Dienstleistung im Landesdienst "voll als Beamter verwendet" wurde (vgl. § 60 Abs. 1 LBG 1952 in Anknüpfung an § 48 Abs. 1 DBG), ferner die Berücksichtigung der Dienstzeit beim Senat und bei den Bezirksämtern als ruhegehaltfähige Dienstzeit, weiter eine der Bedeutung der Mitgliedstellung im Senat und in den Bezirksämtern entsprechende Besoldung für die Dauer der Zugehörigkeit zu diesen Stellen und schließlich auch - unter gewissen Voraussetzungen - eine an diese Mitgliedstellung anknüpfende Versorgung.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 SenG ist auch nicht in der Erwägung als verfassungsgemäß anzuerkennen, daß die Vorschrift der besonderen Amtsstellung von Personen Rechnung trage, die sich in einer "Grenzposition zwischen Beamten- und Kommunalrecht" befinden. In dieser Erwägung hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 54 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25) über die vorzeitige Abberufung eines Wahlbeamten (Bürgermeisters) für noch verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 7, 155 [162 ff.]); dem hat sich der Senat bezüglich der entsprechenden Regelung des § 72 dieser Gemeindeordnung angeschlossen (BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [163]).
Die "Grenzposition zwischen Beamten- und Kommunalrecht" rechtfertigt jedoch eine extensivere Bemessung des durch Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums nur für das Dienstverhältnis, das diesem Grenzbereich zuzuordnen ist; als ein solches käme hier nur das Dienstverhältnis der Klägerin als Mitglied eines Bezirksamts in Betracht. Dagegen können die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verbindlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht mit Rücksicht auf diesen Grenzbereich bei der Regelung des diesem Grenzbereich nicht zugehörenden normalen Beamtenverhältnisses durchbrochen werden, aus dem der Beamte in die "Grenzposition" übertritt.
Der Gesetzgeber darf eine verfassungswidrige und deshalb nichtige Vorschrift in aller Regel mit rückwirkender Kraft durch eine mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums übereinstimmende Regelung ersetzen. Er war demgemäß hier befugt, § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SenG durch Art. IV Nr. 1 in Verbindung mit Art. XIII Abs. 1 Nr. 4 des 2. LBÄG mit Rückwirkung auf den Tag ihres Inkrafttretens zu "streichen". Das Bundesverfassungsgericht hat gegenüber der in Schrifttum und Rechtsprechung zum Teil vertretenen entgegenstehenden Auffassung von jeher die Ansicht vertreten, daß - abgesehen vom Strafrecht - weder positive noch überpositive Normen des geltenden Rechts die Rückwirkung von Gesetzen schlechthin ausschließen (so schon BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [265]). Die Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen stößt allerdings auf rechtliche Grenzen. Zu den wesentlichen Elementen des. Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört nämlich neben der Gerechtigkeit die Rechtssicherheit, die den Schutz des Vertrauens des Staatsbürgers auf eine bestimmte Rechtslage einschließt (vgl. u.a. BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92]; 7, 129 [152]; 8, 274 [304]; 11, 64 [72]; 13, 215 [223]; 13, 261 [272]; 14, 288 [297]; 15, 167 [207]; 15, 313 [319], 18, 135 [142]; 18, 429 [439]; 19, 187 [197]). Ein Gesetz, das gerade deshalb nichtig ist, weil es verfassungswidrig ist, kann aber grundsätzlich keinen Vertrauensschutz auslösen (BVerfGE 13, 261 [272]; 18, 429 [439]; 19, 187 [197 ff.]); insoweit hat das Gebot der materiellen Richtigkeit und Gerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang. Das schließt nicht aus, daß Einzelansprüche, die in Anwendung einer aus solchem Grunde nichtigen Norm bereits zahlbar geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie gleichwohl Bestand behalten können (vgl. BVerwGE 20, 29 [32/33] unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 58 [154]). Angesichts dieser besonderen Sicherung für "eigentumsgleiche" Rechtspositionen kann der Vorrang des Prinzips der materiellen Richtigkeit und Gerechtigkeit vor dem der Rechtssicherheit bei der rückwirkenden Aufhebung einer wegen Verfassungswidrigkeit nichtigen Norm um so weniger Bedenken begegnen.
War der Gesetzgeber demnach nicht gehindert, die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 SenG mit rückwirkender Kraft aufzuheben, so bedarf es keiner Prüfung, ob dem Gesetzgeber eine rückwirkende Aufhebung dieser Vorschrift unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dann erlaubt gewesen wäre, wenn die Vorschriften sich nicht als nichtig erwiesen. Zu denken wäre insbesondere daran, daß bei dem durch die gesetzliche Regelung begünstigten Personenkreis von jeher ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestanden haben könnten (vgl. BVerfGE 19, 187 [197]). Ferner würde sich die Frage stellen, ob die Regelung überhaupt hinreichend eindeutig und praktikabel war (vgl. BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [73]). Da die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 SenG vorgesehene Rechtsverordnung niemals ergangen ist, erscheint die Praktikabilität mindestens hinsichtlich des Aufrückens in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B zweifelhaft, das von den nur auf die Besoldungsordnung A abstellenden Verwaltungsvorschriften vom 3. April 1954 nicht erfaßt wird.
Nach alledem ist der Revision stattzugeben und das Urteil des ersten Rechtszuges wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer