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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1960, Az.: BVerwG I C 55.59

Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen ; Zustellung des Abrechnungsbescheides ; Fraglichkeit des Zeitpunktes der Stellung als Eigentümer; Polizeipflichtigkeit hinsichtlich der Gefahrenbeseitigung ; Pflichten des Eigentümers eines Trümmergrundstücks ; Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Gefahrenquellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG I C 55.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.01.1959 - AZ: V B 108.58

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 282 - 290
  • BBaubl 1960, 465
  • DVBl 1960, 637-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 545-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1960, 545
  • GemWW 1961, 103
  • MDR 1960, 949-951 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1538
  • NJW 1960, 1588-1589 (Volltext mit amtl. LS)
  • as X, 282

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit rückwirkender gesetzlicher Regelungen im Polizei-(Ordnungs-)recht.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Beklagte beauftragte im Jahre 1948 zwei Firmen, die auf der Decke des 3.. Stockwerks des Anwesens B..., S... Straße 5, lagernden erheblichen Schuttmassen abzutragen und sie abzufahren. Mit Abrechnungsbescheid vom 12. April 1957 verlangte der Beklagte von der Klägerin, die durch notariellen Kaufvertrag vom 3. Juli 1954 das Grundstück erworben hat, auf Grund des Enttrümmerungsgesetzes Erstattung der aufgewendeten Rechnungsbeträge.

2

Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt; Bei dem Abrechnungsbescheid handle es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der geforderte Betrag für die Beseitigung von Gefahren aufgewendet worden sei. Jedenfalls entfalle die Erstattungspflicht der Klägerin deswegen, weil die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Enttrümmerungsgesetzes vom 25. November 1954 (GVBl. S. 654) - EnttrG - verfassungswidrig und daher rechtsunwirksam sei, soweit hiernach der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Grundstücks zur Zahlung von Kosten herangezogen werde. Durch die Vorschrift sei nicht nur eine Anordnung über den Zustellungsempfänger getroffen worden, das Gesetz wolle vielmehr zum Ausdruck bringen, daß derjenige für die vor Inkrafttreten des Enttrümmerungsgesetzes entstandenen Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen aufzukommen habe, der zur Zeit der Zustellung des Abrechnungsbescheides Eigentümer des Grundstücks sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er auch zur Zeit der Durchführung der Maßnahme Eigentümer gewesen sei. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Gefahrenbeseitigung im Jahre 1948 noch nicht Eigentümerin und auch nicht polizeipflichtig im Sinne der §§ 20 und 55 Abs. 1 und 5 des preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) - PVG - gewesen. Durch § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG werde bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers nach erfolgter Gefahrenbeseitigung der derzeitige Eigentümer so behandelt, als sei er zur Zeit der Gefahrenbeseitigung polizeipflichtig gewesen und deswegen gehalten, die von der öffentlichen Hand aufgewendeten Mittel zu erstatten. Es liege also eine Rückwirkung des Gesetzes vor, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Der Einwand, daß die Klägerin wegen der umfangreichen Zerstörungen in Berlin und mit Rücksicht auf die in den Jahren 1947 bis 1949 zur Regelung der Gefahrenbeseitigungskosten in den Ländern der Bundesrepublik und auch in Berlin erlassenen Gesetze und Verordnungen ihre spätere Erstattungspflicht hinsichtlich dieser Kosten habe voraussehen können, sei nicht gerechtfertigt. Selbst wenn der Erwerber eines Grundstücks sich erkundigt und dabei erfahren hätte, daß Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt und deshalb Kostenerstattungsansprüche des Bezirksamts zu erwarten seien, hätte er daraus noch nicht den Schluß ziehen müssen, daß die Erstattungsforderungen sich auf Grund eines künftigen Gesetzes später gegen ihn richten könnten; das Enttrümmerungsgesetz habe keine Erweiterung der bereits bestehenden Ansprüche aus § 55 Abs. 5 PVG, § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder aus den §§ 677-, 679 BGB schaffen wollen. Die durch die Gefahrenbeseitigung an einem Gebäude möglicherweise eingetretenen Verbesserungen seien im Regelfall bereits im Kaufpreis berücksichtigt worden. Auch § 13 Abs. 2 Satz 4 EnttrG könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Gerade in dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber anerkannt, daß in den Fällen eines Wechsels im Eigentum der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG Pflichtige Eigentümer nicht der eigentlich Verpflichtete sei.

3

Da § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG verfassungswidrig und rechtsunwirksam sei, entbehre der angefochtene Bescheid der rechtlichen Grundlage.

4

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und hierzu vorgetragen: Es sei unrichtig, daß die Klägerin ihre Erstattungsverpflichtung nicht habe voraussehen können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Gedanken des Gesetzgebers bei der Fassung des § 13 Abs. 2 EnttrG träfen nicht zu. Es sei nach den Drucksachen zum Gesetz vielmehr davon auszugehen, daß der jetzige Eigentümer deshalb in Anspruch genommen werden solle, weil er den Vorteil der durchgeführten Maßnahmen genieße.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

Die Revision ist unbegründet.

7

I.

Das Berliner Gesetz über die Abräumung von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) ist Landesrecht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses Gesetzes ist somit für das Revisionsgericht maßgebend (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960. [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 562 ZPO). Dieses kann das angefochtene Urteil nur auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht prüfen.

8

1)

Wach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts unterscheidet das Gesetz zwischen Abräumungsmaßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung und trifft in den §§ 10 ff. Regelungen hinsichtlich der Erstattung der vor Inkrafttreten des Gesetzes angefallenen Kosten. Danach entfällt eine Erstattungspflicht bei Abräumungsmaßnahmen. Für die in der Vergangenheit von der öffentlichen Hand durchgeführte Gefahrenbeseitigung zieht § 13 EnttrG einen ähnlichen Schlußstrich: Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen an Trümmergrundstücken werden im allgemeinen den Abräumungsmaßnahmen im Ergebnis gleichgestellt.

9

Nach Abs. 1 hat der Eigentümer oder ein sonst Polizeipflichtiger die Kosten für die vom Bezirksamt durchgeführten Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen nur dann zu erstatten, wenn ihnen eine Abräumung des Trümmergrundstücks durch das Bezirksamt nicht gefolgt ist oder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes die öffentliche Abräumung nicht beantragt wird. Abs. 2 Satz 1 schränkt den Kreis der Erstattungspflichtigen noch weiter ein. Es sind nämlich die für solche Maßnahmen aufgewendeten Mittel, auch wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 EnttrG nach Ablauf eines Jahres nicht vorliegen, vom Eigentümer nur dann zu erstatten, wenn die Maßnahmen an damals bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücken durchgeführt worden sind.

10

Aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG hergeleitete Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung der Erstattungspflicht für Abräumungs- und Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen bestehen nicht.

11

a)

Die Ursache für die Zerstörungen, welche die Abräumungsarbeiten oder die Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen durch die Stadt Berlin notwendig machten, bestanden regelmäßig in den gleichen Kriegsereignissen oder ihren Folgeerscheinungen. Das allein zwingt aber nicht dazu, die von der Behörde aufgewendeten Kosten für Abräumungsmaßnahmen und für Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen in gleicher Weise zu behandeln. Abräumungsmaßnahmen sind nach dem Enttrümmerungsgesetz solche Maßnahmen, die zur völligen Beseitigung des Gebäudes oder eines zerstörten Teiles geführt haben. Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen dienten dagegen der Herstellung eines polizeimäßigen Zustandes an bestehenden Gebäuden. Wenn das Enttrümmerungsgesetz hinsichtlich der zu erstattenden Kosten zwischen diesen beiden Vorgängen eine unterschiedliche Regelung trifft, so ist das u.a. durch die Erwägung gerechtfertigt, daß nach der herrschenden Auffassung zwar auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeimäßigen Zustand verantwortlich bleibt, daß dieser Grundsatz aber dann eine Einschränkung erfährt, wenn die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes für den Gewalthaber wirtschaftlich unmöglich ist (vgl. BGH, DVBl. 1953, S. 367; BGHZ Bd. 16 S. 15; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1954, S. 216 mit weiteren Nachweisen). Die tatsächliche und die rechtliche Situation sind somit bei Abräumungsmaßnahmen und bei Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung verschieden. Dann bestehen aber keine Bedenken, wenn die Kosten für Gefahrenbeseitigung denen für Abräumungsmaßnahmen nicht gleichgestellt werden.

12

b)

Der Gesetzgeber hat die Erstattungspflicht für Kosten der Gefahrenbeseitigung davon abhängig gemacht, ob die durch die Kriegseinwirkung beschädigten Gebäude noch bewohnt oder gewerblich genutzt sind. In den Beschlüssenvom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - undvom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

13

2)

Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ist der auf Grund des Enttrümmerungsgesetzes ergehende Bescheid demjenigen zuzustellen, der zur Zeit der Zustellung Eigentümer des Grundstücks ist. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält diese Regelung nicht nur eine. Anordnung über den Zustellungsempfänger, sondern begründet zugleich die Verpflichtung des gegenwärtigen Grundstückseigentümers für die Kosten einer Gefahrenbeseitigung, die vor dem Eigentumserwerb entstanden sind. Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung weiter von der Ansicht aus, daß die ehemals preußischen Vorschriften über die polizeiliche Zustandshaftung (§§ 20, 55 PVG) auch auf Vorgänge anzuwenden seien, die durch Kriegsereignisse hervorgerufen worden sind. Das Enttrümmerungsgesetz habe an der bisher bestehenden Rechtslage nichts geändert; es habe auch keine weitergehenden Belastungen für die Grundstückseigentümer eintreten lassen wollen; nur die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Stundung für Gefahrenbeseitigungskosten sei aufgehoben worden.

14

Die von der Revision gegen diese Auslegung vorgetragenen Angriffe können nicht berücksichtigt werden, da es sich um die das Revisionsgericht bindende Auslegung irrevisiblen Rechtes handelt. Dem revisiblen Recht gehört dagegen die Frage an, ob in dieser Regelung - auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt angewendet - eine durch Bundesrecht verbotene Rückwirkung zu sehen ist.

15

a)

Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs den nunmehrigen Eigentümer eines Grundstücks rückwirkend mit einer geldlichen Verpflichtung belastet. Von einer Rückwirkung könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechtslage die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Gefahrenquellen an das Grundstück selbst als dingliche Last geknüpft wäre oder wenn der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Grundstücks allein oder neben dem ursprünglichen Eigentümer für derartige Ansprüche persönlich haftete. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen; aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen kann jedoch entnommen werden, daß es beide Gesichtspunkte verneint. Diese Auffassung wird vom Revisionsgericht geteilt.

16

Das in Berlin zur Zeit des Inkrafttretens des Enttrümmerungsgesetzes geltende ehemalige preußische Polizeirecht ging davon aus, daß sich der Erstattungsanspruch für Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme gegen den Polizeipflichtigen richtete. Polizeipflichtig war nicht die Sache (das Grundstück) selbst, von der Gefahr drohte, sondern diejenige Person, in deren Eigentum oder Gewalt sich die Sache befand. Die Ansicht der Revision, die Verpflichtung zur Kostenerstattung ruhe als dingliche Last auf dem Grundstück, ist unbegründet. Auf eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift kann sich der Beklagte nicht berufen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, daß es zur Entstehung einer öffentlichen dinglichen Last nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Regelung bedürfe (vgl. Steiner-Riedel, Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl.; Fischer, NJW 1955, S. 1583), weil die rechtliche Gestaltung und ihre Beziehung zum Grundstück die Verpflichtung zur öffentlichen dinglichen Last mache. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Rechtsstaatsprinzips zugestimmt werden kann. Träfe diese Auffassung zu, so müßte der Kostenerstattungsanspruch das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes genießen. Das ist bisher, soweit ersichtlich, nicht angenommen worden. Die durch eine polizeiliche Maßnahme verursachten Kosten (Polizeikosten) sind nicht etwas Selbständiges, für sich Bestehendes; sie stellen vielmehr lediglich die Folge des polizeilichen Aktes dar, ohne den sie nicht entstehen und nicht gedacht werden können. Aus der Gebundenheit solcher Kosten an die in Betracht kommende polizeiliche Handlung ergibt sich, daß jene im allgemeinen nach denselben rechtlichen Normen beurteilt werden müssen wie diese (vgl. Pr. OVG Bd. 53, S. 357). Es würde somit, wenn die Polizeikosten nicht nur als persönliche Verpflichtung, sondern als dingliche Last auf dem Grundstück ruhen sollten, hierzu einer ausdrücklichen - von dem allgemeinen Grundsatz abweichenden - Regelung bedürfen. Gegen die dingliche Wirkung des Erstattungsanspruchs spricht weiter, daß durch die Gefahrenbeseitigungsmaßnahme selbst noch keine dingliche Last am Grundstück entstehen kann. § 55 Abs. 5 PVG ermächtigt die Polizeibehörde, den Kostenbetrag zwangsweise einzuziehen, wenn ein bestimmtes Verfahren eingehalten worden ist. Diejenigen Kosten aber, welche der Polizei bei Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Zuhilfenahme fremder Arbeitskräfte und Materialien entstehen, fallen grundsätzlich - wenn nicht Gefahr im Verzuge ist - der Polizei selbst zur Last, wenn der Polizeipflichtige nicht vorher schriftlich bei Vermeidung der Vornahme der nötigen Arbeiten auf seine Kosten zur Beseitigung aufgefordert worden ist (vgl. Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 6. Aufl. S. 157). Der Senat hat auch geprüft, ob sich an Hand sonstiger, ähnlicher Regelungen Gesichtspunkte ergeben, die für eine dingliche Wirkung des Kostenerstattungsanspruchs sprechen könnten. Das war aber zu verneinen.

17

Eine Pflichtnachfolge für den in der Person des Polizeipflichtigen entstandenen Kostenerstattungsanspruch ist ebenfalls zu verneinen. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift fehlt auch in dieser Richtung. Es ist nicht feststellbar, daß nach dem vor dem Enttrümmerungsgesetz geltenden Recht der Erwerber eines Grundstücks unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge an Stelle seines auf Grund der polizeilichen Zustandshaftung in Anspruch genommenen Rechtsvorgängers oder neben ihm für die Kosten einer Ersatzvornahme einzustehen gehabt hätte. Dem Grundsatz des persönlichen Charakters der Polizeipflichtigkeit und der Tatsache, daß die Kostenpflicht lediglich einen Annex hierzu darstellt, entspricht es, daß eine Rechtsnachfolge in die Kostenverpflichtung - von Fällen wie denen der Gesamtrechtsnachfolge und der Schuldübernahme abgesehen - nicht stattfindet. Die polizeiliche Zustandshaftung ist für den Eigentümer untrennbar mit dem Eigentum verknüpft; sie erlischt also mit der Aufgabe des Eigentums sofort und vollständig; andererseits entsteht sie ohne weiteres für jeden neuen Eigentümer neu. Die Unterstellung einer Pflichtennachfolge müßte von der Annahme ausgehen, daß die Kostenverpflichtung - wenn sie bereits entstanden ist - von der Person des Polizeipflichtigen gelöst und verselbständigt würde. Eine solche Annahme ist aber nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

18

Es muß somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG einen im bisherigen Polizeirecht nicht vorgesehenen Anspruch der Behörde insoweit geschaffen hat, als ein im Zeitpunkt der Erhebung vorhandener neuer Eigentümer in Anspruch genommen wird. Die Vorschrift unterwirft einen in der Vergangenheit geregelten Sachverhalt einer bis dahin nicht bestehenden Rechtsfolge.

19

II.

Das Berufungsgericht hält eine derartige rückwirkende Regelung zutreffend für rechtsunwirksam, weil sie mit der geltenden rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar ist. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen dieser Frage bedarf es nicht (BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]).

20

Eine heute weit verbreitete Auffassung nimmt an, daß Gesetzen grundsätzlich rückwirkende Kraft beigelegt werden kann, daß aber dem Gesetzgeber hierbei Grenzen gesetzt sind. Der Senat hat Bedenken, sich dieser Ansicht schlechthin und uneingeschränkt anzuschließen. Er neigt vielmehr der Meinung zu, daß jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich des Polizeirechts das Prinzip der Nichtrückwirkung der Gesetze gilt, von dem allerdings Ausnahmen denkbar sind, die einer besonderen Legitimierung bedürfen. Für den hier vorliegenden Fall ist entscheidend auf folgendes abzustellen: Da der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch untrennbar mit der Polizeipflicht verbunden ist, er also nur entstehen kann, wenn die für die Kosten in Anspruch genommene Person polizeipflichtig war, führt die Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG dazu, den Erwerber eines Grundstücks so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der durchgeführten Maßnahme polizeipflichtig gewesen und müßte die mit dieser Pflichtigkeit verbundenen Lasten tragen. Das Gesetz fingiert also rückwirkend eine Handlungspflicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob eine solche Rückwirkung, weil sie nachträglich zu Handlungen .- nämlich zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes - verpflichten würde, begrifflich möglich ist; jedenfalls bestehen nach Auffassung des Senats gegen die Zulässigkeit eines Gesetzes, das dem Bürger rückwirkend eine Handlungspflicht und für den Fall der Unterlassung damit verbundene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auferlegt, schwerwiegende Bedenken, die sich aus dem Grundsatz rechtsstaatlicher Ordnung ergeben.

21

Das Prinzip der grundsätzlichen Nichtrückwirkung von Gesetzen hat in mehreren bedeutsamen älteren Kodifikationen ausdrücklichen Niederschlag gefunden (vgl. die Hinweise bei Schanze in Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung, Bd. 53 S. 219 ff., auf das Bayer, landrecht, das Preuß. Allgem. Landrecht, das Österr. Allgem. Bürgerl. Gesetzbuch, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, Art. 2 des Code civil, Art. 2 des Bad. Landrechts, Codice civile del regno d'Italia Art. 2 und das Schweizerische Zivilgesetzbuch); es hat sogar Verfassungsrang erlangt (§ 47 der Verfassung von Sachsen-Altenburg: Keinem Gesetze darf rückwirkende Kraft beigelegt werden; vgl. auch Art. 1 Sect. 9 Abs. 3 der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. September 1787). Das BGB enthält zwar keine allgemeine Bestimmung zur Frage des zeitlichen Geltungsbereichs von Rechtssätzen. Die Motive Bd. 1 S. 19 ff. enthalten aber den bedeutsamen Hinweis: Es sei davon auszugehen,

22

daß Gesetz regelmäßig die Bestimmung haben, die rechtliche Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft zu ordnen, und daß die diesem Zwecke dienende abstrakte Form eben deshalb diejenigen. Tatbestände ergreifen und diejenigen Verhältnisse rechtlich ausprägen will, welche während ihrer Geltung sich verwirklichen. An diese, der regelmäßigen Bestimmung der Gesetze entnommene Betrachtung reiht sich bestätigend und ergänzend die weitere Erwägung, daß der Staat als Hüter der Rechtsordnung mit sich selbst in Widerspruch treten würde, wenn er den unter dem Schutze seiner Gesetze und unter deren Garantie gehörig erworbenen und begründeten Rechten und Rechtsverhältnissen später ihre Wirksamkeit in willkürlicher Weise wieder entziehen wollte. Die Annahme, daß der Staatswille auf ein Verfahren gerichtet sein sollte, welches das dem Gesetze entgegengebrachte Vertrauen täuschen, die Rechtssicherheit gefährden, das Rechtsbewußtsein erschüttern und schließlich die Staatsautorität untergraben müßte, verbietet sich von selbst. Diese Erwägungen legen die dem Grundsatze der Nichtrückwirkung innewohnende Wahrheit offen.

23

Göppert meint in Iherings Jahrbüchern, Bd. 22 (1884) S. 1 ff. [34], den Satz aufstellen zu können, die Anerkennung des Prinzips der Nichtrückwirkung in den positiven Rechten könne geradezu als ein Teil der allgemeinen europäischen Rechtsanschauung bezeichnet werden; sie findet sich überall, wo europäische Zivilisation das Staats- und Rechtsleben organisiert Art. 103 Abs. 2 GG schließt für das Strafrecht die Einführung rückwirkender Gesetze aus. Aus der Beschränkung auf das Strafrecht kann aber nicht gefolgert werden, daß die Rückwirkung von Gesetzen für andere Bereiche schlechthin zulässig sei. Die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 GG besteht vielmehr darin, daß er dem Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen die erhöhte Garantie verfassungsmäßiger Geltung verleiht, seine. Abänderung daher an die erschwerenden Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG geknüpft ist. Das Verbot selbst ist nach seiner geschichtlichen Entwicklung und seinem Sinngehalt als Konkretisierung der rechtsstaatlichen Ordnung zur Wahrung der persönlichen Freiheit und menschlichen Würde aufzufassen (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, BayGVBl. 1952 S. 6 [9]). Ihm liegt im wesentlichen - von besonderen strafrechtlichen Gesichtspunkten abgesehen - die gleiche rechtliche Wertentscheidung zugrunde, die auch im übrigen für das Prinzip der Nichtrückwirkung von belastenden Gesetzen geltend gemacht wird. Das Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die Verläßlichkeit des Gesetzes bezeichnet, worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Die Rückwirkung wird als eine Störung des Rechtslebens, als Durchkreuzung gerechtfertigter Bereicherungen, als Täuschung über die Zuverlässigkeit des Rechts empfunden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, daß die Eingriffe für den Staatsbürger meßbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Bürger Rechtssicherheit u.a. auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, daß die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls dann nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden. Das schließt nicht schlechthin aus, daß in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte nachträglich einer gesetzlichen Regelung unterworfen werden. Gerade das Rechtsstaatsprinzip, die gerechte Regelung eines Lebensvorganges oder die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung können eine Abweichung rechtfertigen.

24

Die These, daß Gesetze grundsätzlich Rückwirkung haben können, beruht auf der Erwägung, daß der Gesetzgeber frei sei in der Bestimmung dos zeitlichen Geltungsbereiches seiner Gesetze. Das war durch die Auffassung gerechtfertigt, dem Gesetzgeber seien keine Schranken hinsichtlich seiner legislatorischen Maßnahmen gesetzt. Nach der heute maßgeblichen Verfassungslage trifft das nicht mehr zu. Auch der Gesetzgeber ist an die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. -3 GG), zu der als elementare Richtschnur die Rechtsstaatlichkeit gehört.

25

Hiernach muß § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG als unwirksam angesehen werden, soweit hierdurch der Erwerber eines Grundstücks für die Kosten einer Gefahrenbeseitigung herangezogen wird. Die für die Zulässigkeit der Regelung vorgetragenen Gesichtspunkte können die Rückwirkung nicht rechtfertigen. Das angebliche Motiv des Gesetzgebers für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG getroffene Regelung, daß der gegenwärtige Eigentümer eines Trümmergrundstücks infolge der getroffenen Maßnahmen einen Vorteil erlangt habe und es daher billig sei, ihm die Kosten der Gefahrenbeseitigung aufzuerlegen, kann nicht überzeugen. Das Berufungsgericht ist dieser Uberlegung zutreffend mit der Begründung entgegengetreten, daß beim Eigentumswechsel auf Grund eines Rechtsgeschäftes die an den Gebäuden vorhandenen Vor- und Nachteile in der Regel im Kaufpreis berücksichtigt würden und daß sich daher auch das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Gefahrenstellen auf die Höhe des Kaufpreises ausgewirkt habe. Überdies ist es regelmäßig kaum feststellbar, ob und gegebenenfalls, in welchem Umfang die Beseitigung von Gefahrenstellen dem Eigentümer einen Vorteil gebracht hat. Einen Vorteil zu fingieren und diese Fiktion dann zur Grundlage für die Inanspruchnahme einer nicht polizeipflichtigen Person zu machen, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.

26

Auch der weitere Einwand des Beklagten, der Erwerber eines Grundstücks in Berlin habe mit der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG rechnen müssen, trifft nicht zu. Zur Durchführung der Beseitigung von Gefahrenstellen erging der Magistratsbeschluß vom 5. Mai 1947 und hierzu die Bekanntmachung vom 11. Juli 1947, auf die in den Materialien zum Enttrümmerungsgesetz Bezug genommen wird. Dort ist in Nr. 3 Abs. 3 bestimmt; Der Eigentümer oder Verwalter ist durch das zuständige Baupolizeiamt von der Gefahrenbeseitigung in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, daß ihm Kosten aus dieser Maßnahme zur Zeit nicht entstehen, daß diese jedoch registriert werden und daß der Magistrat, Amt für Aufbau, sich vorbehält, den verauslagten Betrag später bei einer etwaigen Begleichung von Kriegsschadenforderungen oder im Lastenausgleich ganz oder teilweise in Anrechnung zu bringen. Hiernach war zwar die Erstattung der Kosten vorbehalten; angesprochen waren aber nur. die Eigentümer und Verwalter. Diese mußten also mit einer späteren Regelung rechnen. Daraus kann aber keineswegs der Schluß gezogen werden, daß auch der spätere Erwerber eines Grundstücks mit der Auferlegung der Kosten hätte rechnen müssen. Die Bedenklichkeit der Auffassung des Beklagten wird besondes deutlich, wenn das Grundstück zwischen der Gefahrenbeseitigung und der Zustellung des Abrechnungsbescheides mehrfach den Eigentümer gewechselt hat.

27

Auch der weiter vorgetragene Gesichtspunkt, daß die übrigen Länder der Bundesrepublik in den Jahren 1948/1949 Vorschriften über die Erstattungspflicht solcher Kosten erlassen hätten, kann die Vorschrift nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß für den Berliner Grundstückseigentümer kaum die Möglichkeit bestand, sich über die verschiedenen - z.T. wesentlich voneinander abweichenden - landesrechtlichen Regelungen über die Behandlung von Trümmergrundstücken zu unterrichten, und eine bundeseinheitliche Rechtsprechung zu jener Zeit nicht bestand, kann für ihn auch keine Pflicht anerkannt werden, sich über gesetzliche Vorschriften zu informieren, die für ihn nicht einschlägig sind.

28

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf einen Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, um die rückwirkende gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Die von der Behörde vorgenommene Gefahrenbeseitigung ist eine polizeiliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund im Öffentlichen Recht hat, und zwar sowohl hinsichtlich der polizeilichen Verfügung als auch hinsichtlich ihrer Ausführung. Nur der ersten einen öffentlich-rechtlichen Charakter beizulegen, die letztere dagegen als Grundlage für einen privatrechtlichen Anspruch anzusehen, ist schon wegen des sachlichen Zusammenhanges nicht gerechtfertigt. In dem Verfahren nach § 55 PVG liegt für die Behörde nicht etwa nur ein zulässiger Weg zur Einziehung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten, es bildet vielmehr den allein zulässigen Weg. Für die Annahme, daß das Gesetz neben dem Anspruch aus § 55 Abs. 5 PVG einen dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre, begründen wollte, fehlt jeglicher Hinweis. Es ist vielmehr anerkannt, daß ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nur dort in Frage kommt, wo eine gesetzliche Regelung fehlt. Schließlich scheidet ein privatrechtlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb aus, weil nichts dafür spricht, daß die Behörde privatrechtlich hat tätig werden wollen. Aber selbst wenn ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben wäre, müßte auch in diesem Fall der Einwand der unzulässigen Rückwirkung durchgreifen. Der Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein obligatorischer Anspruch, der den Geschäftsherrn verpflichtet. Nach der Auffassung des. Beklagten würde aber eine Person in Anspruch genommen, die im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei der Gefahrenbeseitigung, nicht verpflichtet war. Es bestehen also auch hier die gleichen Bedenken, wie sie oben dargelegt sind.

29

Da das Berufungsgericht somit zu Recht § 13 Abs. 2 Satz 3 EnttrG für unwirksam angesehen hat, soweit hierdurch der Erwerber eines Grundstücks für die Kosten einer Gefahrenbeseitigung herangezogen wird, entbehrt der angefochtene Bescheid der rechtlichen Grundlage.

30

Demnach mußte die Revision zurückgewiesen werden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.