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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1958, Az.: BVerwG I CB 106.58

Kostenrechtliche Unterscheidung zwischen Abräumungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Beseitigung eines gefahrdrohenden Zustandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG I CB 106.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.01.1958 - AZ: V B 52.58

Das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, hat
am 30. Mai 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 1958 - OVG V B 52.58 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.296,90 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit Abrechnungsbescheid vom 9. November 1956 nahm der Beklagte den Kläger auf Erstattung von Kosten für die Schuttbeseitigung in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Berlin hob den Abrechnungsbescheid auf. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung führte zur Abweisung der Klage. In Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird ausgeführt: Der auf § 13 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Abräumung von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom 25. November 1954 (GVBl. S. 654) - EnttrG - gestützte Abrechnungsbescheid sei gerechtfertigt. Das Berliner Enttrümmerungsgesetz unterscheide zwischen grundsätzlich kostenfreien Abräumungsmaßnahmen und solchen Maßnahmen, die auf Beseitigung gefahrdrohender Zustände gerichtet seien. Für letztere Maßnahmen könnten Kosten ausnahmsweise unter den in § 13 Abs. 2 EnttrG bestimmten Voraussetzungen erstattungspflichtig sein. Es komme also auf den Zweck an, der mit der Maßnahme verfolgt werde. Wenn nur gefahrdrohende Zustände beseitigt würden, so sei es eine Maßnahme der Gefahrenbeseitigung; sollten dagegen Trümmer vom Grundstück entfernt werden, um es bebauungsfähig zu machen, so liege eine Abräumungsmaßnahme vor. Da die an dem Gebäude durchgeführten Maßnahmen solche der Gefahrenbeseitigung seien und es sich um ein bewohntes Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 2 EnttrG handle, sei der Bescheid des Beklagten Rechtens. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch das angebliche Unvermögen des Klägers zur Leistung berühre seine Verpflichtung zur Bezahlung des Abrechnungsbetrages nicht.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Der Kläger hat hiergegen Beschwerde und gleichzeitig gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Die Beschwerde sei gerechtfertigt, weil es sich um eine grundsätzliche Entscheidung auf einem neuen Rechtsgebiet handle. Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage sei von dem Verwaltungsgericht und von dem Oberverwaltungsgericht verschieden beurteilt worden. Zur Begründung der Revision nimmt er auf die in der Vorinstanz eingereichten Schriftsätze Bezug.

4

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

5

Gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

6

Das Berliner Enttrümmerungsgesetz ist Landesrecht und daher nicht revisibel (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann somit nicht prüfen, ob das Oberverwaltungsgericht die Bestimmungen dieses Gesetzes richtig angewendet hat. Es ist lediglich befugt, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Solche Prägen sind jedoch nicht erkennbar. Wie der Senat in seinemBeschluß vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - bereits dargelegt hat, kann ein Verstoß gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes statuierten Gleichheitsgrundsatz nicht darin gesehen werden, daß das Enttrümmerungsgesetz zwischen bewohnten oder gewerblich genutzten oder nicht mehr benutzbaren Grundstücken unterscheidet. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz Abräumungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Beseitigung eines gefahrdrohenden Zustandes hinsichtlich der Erstattung der Kosten einer verschiedenen Regelung unterwirft. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die vom Oberverwaltungsgericht angewendeten Bestimmungen des Berliner Enttrümmerungsgesetzes, soweit sie hier in Betracht kommen, gegen andere übergeordnete Rechtsnormen verstoßen.

7

Da somit die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die gleichzeitig gegen das angefochtene Urteil eingelegte Revision ist unzulässig.

9

Gemäß § 54 BVerwGG kann die Revision ohne Zulassung nur dann eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG aufgeführten Voraussetzungen vorliegt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es sind weder wesentliche Mängel des Verfahrens vorgetragen worden noch sind grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen erkennbar.

10

Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.296,90 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Dr. Böhmer